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Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG. Vorschau. Freizügigkeit der Unionsbürger EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Ausreiseverbot EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I Ausweisung nach schweren Straftaten EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano

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  1. Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

  2. Vorschau Freizügigkeit der Unionsbürger • EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov • Ausreiseverbot • EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I • Ausweisung nach schweren Straftaten • EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano • Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen von Unionsbürgern • EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci • Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen von Unionsbürgern

  3. Freizügigkeit der Unionsbürger EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Vorabentscheidungsersuchen aus Bulgarien „Freizügigkeit von Unionsbürgern – Richtlinie 2004/38/EG – Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen Nichtbegleichung einer Abgabenschuld verhängt wird – Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann“ Quelle: Stichwortkette aus Kopfzeile des Urteils

  4. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov • Vorlagefrage (sinngemäß): Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der eine Verwaltungsbehörde einem Staatsangehörigen verbieten darf, den Staat zu verlassen, weil eine Abgabenschuld der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführern er gehört, nicht beglichen wurde. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht?

  5. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Rechtsgrundlagen Freizügigkeit: • Art. 20 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV • Art. 45 Abs. 1 Charta der Grundrechte • [Protokoll Nr. 4 zur EMRK, Art . 2 (Freizügigkeit)] • [Deutschland: Gesetzüber die allgemeineFreizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) ]

  6. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind Artikel 2 - Freizügigkeit (1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. (2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. (3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. (4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind

  7. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Prüfungsablauf Freizügigkeit der Unionsbürger (vereinfacht) • Anwendungsbereich • Subsidiär gegenüber anderen Grundfreiheiten (also insbesondere Aufenthalt in anderen MS aus nicht-wirtschaftlichen Gründen) • persönlich: Unionsbürger (Art. 9 Satz 2 EUV, Art 20 Abs. 1 AEUV) • Grenzüberschreitender Bezug • Wegzugsbeschränkungen: Unionsbürger kann sich auch gegenüber seinem Herkunfts-MS auf Freizügigkeitsrecht berufen • Beschränkende / diskriminierende Maßnahme eines MS • Rechtfertigung • Art. 21 Abs. 1 AEUV:„ … Recht … vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen …“ • Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG

  8. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Artikel 4 Recht auf Ausreise (1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.

  9. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Richtlinie 2004/38/EG - KAPITEL VI: BESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT Artikel 27 Allgemeine Grundsätze (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. [ …]

  10. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Rechtfertigung der Beschränkung: • Öffentliche Sicherheit oder Gesundheit? • Öffentliche Ordnung? • Begriff setzt voraus, „dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. (Rd 35). • Als Ausnahme von Grundfreiheit eng auszulegen

  11. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Rechtfertigung der Beschränkung: • Gefahr, die Grundinteresse der Gesellschaft berührt: Sicherung der Haushaltseinnahmen? • Keine Maßnahme zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke?

  12. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Problem: • bulg. Gesetz zur Umsetzung der RL 2004/38 auf bulg. Staatsangehörige nicht anwendbar • Bulg. Verfassung stellt zur Rechtfertigung der Einreisebeschränkung nicht auf die öffentliche Ordnung ab. Relevanz?

  13. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Unmittelbare Wirkung einer RL RL ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau RL verleiht dem Einzelnen unmittelbar einklagbare Rechte Nationale Gerichte müssen entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ggf. unangewendet lassen z.B. durch Aufhebung einer Einzelfallentscheidung, die auf unanwendbarer Bestimmung beruht.

  14. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Tenor Nr. 1: „Das Unionsrecht steht einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, wonach die Verwaltungsbehörde einem Staatsangehörigen dieses Staates verbieten darf, diesen Staat zu verlassen, weil eine Abgabenschuld der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführern er gehört, nicht beglichen wurde, nicht entgegen, jedoch unter der doppelten Voraussetzung, dass die in Rede stehende Maßnahme zum Gegenstand hat, unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen, die sich u. a. aus der Art oder der Höhe dieser Schuld ergeben könnten, einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu begegnen, und dass das damit angestrebte Ziel nicht nur wirtschaftlichen Zwecken dient. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind.“

  15. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov 2. + 3. Vorlagefrage (vereinfacht): Ist Regelung bzgl. Ausreiseverbot verhältnismäßig und mit dem Grundsatz vereinbar, dass ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf?

  16. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Richtlinie 2004/38/EG - KAPITEL VI: BESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT Artikel 27 Allgemeine Grundsätze (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. [ …]

  17. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Prüfungsgegenstand: „Es ist [ … ] nicht Sache des Gerichtshofs, über die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht zu befinden, und es obliegt dem vorlegenden Gericht, die zur Beurteilung dieser Vereinbarkeit erforderlichen Feststellungen zu treffen.“ (Rn 46)

  18. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen: • Vorschrift führt aufgrund der Abgabenschuld automatisch zu Ausreiseverbot • Keine Verpflichtung für Behörde, persönliches Verhalten zu berücksichtigen

  19. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Eignung • Ausreiseverbot könnte Betroffenen darin hindern, seiner Berufstätigkeit im Ausland nachzugehen Erforderlichkeit • Richtlinie 2008/55/EG vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

  20. Unionsbürgerschaft, EuGH, 17.11.2011, C‑434/10, Aladzhov Tenor Nr. 2 „Selbst wenn eine Maßnahme des Verbots, das Hoheitsgebiet zu verlassen, [ … ], unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG [ …. ] erlassen wurde, stehen die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 dieser Verordnung einer solchen Maßnahme entgegen, wenn • sie ausschließlich auf das Bestehen der Abgabenschuld der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführern der Kläger gehört, und allein auf diese Eigenschaft gestützt ist, ohne dass eine spezifische Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen stattgefunden hätte und auf irgendeine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung Bezug genommen worden wäre, und • das Verbot, das Hoheitsgebiet zu verlassen, nicht geeignet ist, die Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels zu gewährleisten, und über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.“

  21. Freizügigkeit der Unionsbürger EuGH(Große Kammer), 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen „Freizügigkeit – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 28 Abs. 3 Buchst. a – Ausweisungsverfügung – Strafrechtliche Verurteilung – Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ Quelle: Stichwortkette aus Kopfzeile des Urteils

  22. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Prüfungsablauf Freizügigkeit der Unionsbürger (vereinfacht) • Anwendungsbereich • Subsidiär gegenüber anderen Grundfreiheiten (also insbesondere Aufenthalt in anderen MS aus nicht-wirtschaftlichen Gründen) • persönlich: Unionsbürger (Art. 9 Satz 2 EUV, Art 20 Abs. 1 AEUV) • Grenzüberschreitender Bezug • Beschränkende / diskriminierende Maßnahme eines MS • Rechtfertigung • Art. 21 Abs. 1 AEUV:„ … Recht … vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen …“ • Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG

  23. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Richtlinie 2004/38/EG - KAPITEL VI: BESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT Artikel 27 Allgemeine Grundsätze (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. [ …]

  24. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Artikel 28 Schutz vor Ausweisung (1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. (2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. (3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder [ … ]

  25. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Maßnahme gerechtfertigt? 10 Jahre Aufenthalt => Aufenthaltsbeendigung erfordert „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“

  26. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Vorlagefrage: „Erfasst der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 lediglich Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates im Sinne des Bestands des Staates mit seinen Einrichtungen und seinen wichtigen öffentlichen Diensten, des Überlebens der Bevölkerung sowie der auswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker?“

  27. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ • Festlegung durch die MS • Ausnahmen vom Prinzip der Freizügigkeit aber eng auszulegen • umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines MS • zwingende Gründe enger als schwerwiegende Gründe, also nur außergewöhnliche Umstände • Unmittelbare Bedrohung der Ruhe und physischen Sicherheit der Bevölkerung • z.B. bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln kann darunter fallen

  28. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ Zu berücksichtigende Gesichtspunkte: • 83 Abs. 1 AEUV • Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie • Erwägungsgrund 1: „Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [3] festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.“ • Art. 3 Abs. 4: „Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.“

  29. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Keine automatische Ausweisung In jedem Fall zu beachten: • Art. 27 Abs. 2 • „Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.“ • Art. 28 Abs. 1 • „Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat“

  30. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Ergebnis: • Besonders schwere, in 83 Abs. 1 AEUV genannte Straftaten, können die Ausweisung eines Unionsbürgers selbst dann rechtfertigen, wenn er mehr als zehn Jahre im Aufnahme-MS gelebt hat • Das setzt aber voraus, dass das Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse des Aufnahme-MS berührt

  31. Unionsbürgerschaft, EuGH, 22. Mai 2012, C-348/09, P.I. Tenor „Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären. Jede Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, hat er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet dieses Staates, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in diesem Staat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“

  32. Freizügigkeit der Unionsbürger EuGH (Große Kammer), 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano „Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsbürgerschaft es besitzt, unabhängig davon, ob es zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat – Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter denselben Umständen für einen einem Drittstaat angehörenden Verwandten aufsteigender Linie, der dem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt – Auswirkungen des Aufenthaltsrechts des minderjährigen Kindes auf die arbeitsrechtlichen Erfordernisse, die sein einem Drittstaat angehörender Verwandter aufsteigender gerader Linie zu erfüllen hat“ Quelle: Stichwortkette aus Kopfzeile des Urteils

  33. Unionsbürgerschaft, EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano Vorlagefragen (zusammengefasst): Sind die Bestimmungen des AEUV über die Unionsbürgerschaft dahin auszulegen, dass sie dem Verwandten in aufsteigender gerader Linie, der Drittstaatsangehöriger ist und seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewähren, dessen Staatsangehörigkeit die Kinder haben und in dem sie wohnen, und ihn von der Verpflichtung zum Besitz einer Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat befreien?

  34. Unionsbürgerschaft, EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano Prüfungsablauf Freizügigkeit der Unionsbürger (vereinfacht) • Anwendungsbereich • Subsidiär gegenüber anderen Grundfreiheiten (also insbesondere Aufenthalt in anderen MS aus nicht-wirtschaftlichen Gründen) • persönlich: Unionsbürger (Art. 9 Satz 2 EUV, Art 20 Abs. 1 AEUV) • Grenzüberschreitender Bezug • Beschränkende / diskriminierende Maßnahme eines MS • Rechtfertigung • Art. 21 Abs. 1 AEUV:„ … Recht … vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen …“ • Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG

  35. Unionsbürgerschaft, EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano Anwendbares Sekundärecht? Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Art. 1 („Gegenstand“) : „Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“ Art. 3 Abs. 1 („Berechtigte“) : „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

  36. Unionsbürgerschaft, EuGH, 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano Art. 20 AEUV (Unionsbürgerschaft) • Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird • Aufenthalt der Kinder (Unionsbürger) in Belgien abhängig von • Unterhalt und Pflege durch die Eltern (Drittstaatsangehörige) • Einkommen der Eltern Aufenthaltsverweigerung hätte zur Folge, dass die Kinder, das Gebiet der Union (als Ganzes) zu verlassen müssten, um ihre Eltern zu begleiten.

  37. EuGH (Große Kammer), 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano • Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, denn eine Verweigerung dieses Rechts würde diesem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte vorenthalten • Dies ist auch dann zu beachten, wenn das Kind von seinem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hat

  38. EuGH (Große Kammer), 08.03.2011, C‑34/09, Ruiz Zambrano Tenor: Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.

  39. Freizügigkeit der Unionsbürger EuGH (Große Kammer), 15.11.2011, C-256/11, Dereci Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich „Unionsbürgerschaft – Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind – Auf der mangelnden Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch den Unionsbürger beruhende Versagung – Mögliche Ungleichbehandlung gegenüber Unionsbürgern, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben – [ … ]“ Quelle: Stichwortkette aus Kopfzeile des Urteils

  40. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci • Vorlagefrage (vereinfacht): • MS verweigert Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet. • Drittstaatsangehöriger möchte dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen, der Unionsbürger ist und sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er hat, aufhält. • Unionsbürger hat noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und ist hinsichtlich seines Lebensunterhalts nicht auf den Drittstaatsangehörigen angewiesen. Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft?

  41. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci • Anwendungsbereich • Subsidiär gegenüber anderen Grundfreiheiten (also insbesondere Aufenthalt in anderen MS aus nicht-wirtschaftlichen Gründen) • persönlich: Unionsbürger (Art. 9 Satz 2 EUV, Art 20 Abs. 1 AEUV) • Grenzüberschreitender Bezug • Beschränkende / diskriminierende Maßnahme eines MS • Rechtfertigung • Art. 21 Abs. 1 AEUV:„ … Recht … vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen …“ • Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG

  42. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbares Sekundärecht? Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung • Art. 1: „Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“ • Art. 3 Abs. 3: „Diese Richtlinie findet auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine Anwendung.“

  43. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbares Sekundärecht? Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Art. 1 („Gegenstand“) : „Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“ Art. 3 Abs. 1 („Berechtigte“) : „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

  44. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbares Sekundärecht? • Unionsbürger, der nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn nicht anwendbar ist • Dann fällt auch sein Familienangehöriger nicht unter diesen Begriff, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (Rn 55).

  45. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbares Sekundärecht? „ … Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht begehren, um zu Familienangehörigen zu ziehen, die Unionsbürger sind, aber nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.“ (Rn 58)

  46. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbarkeit der Bestimmungen des AEUV über die Unionsbürgerschaft? • grds. grenzüberschreitendes Element erforderlich • Falls Unionsbürger von Recht auf Freizügigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, führt dies nicht unbedingt zu einer rein internen Situation: • Unionsbürger kann sich auch ggü. seinem Herkunfts-MS auf Freizügigkeitsrecht berufen • Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Rn 63, siehe Zamprano)

  47. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci • Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezogen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. • bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde

  48. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Anwendbarkeit der Grundrechtecharta oder der EMRK? • Art. 7 Grundrechtecharta (Achtung des Privat- und Familienlebens), sofern Durchführung des Rechts der EU (Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta) ansonsten: • Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) Abs. 1 : „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“

  49. Unionsbürgerschaft, EuGH ,15.11.2011, C-256/11, Dereci Tenor Nr. 1 Das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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