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Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der

Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG). Gliederung A Kurzvorstellung der Pflegeversicherung B Vorstellung des Gesetzentwurfs. Die Pflegeversicherung.

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Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der

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Presentation Transcript


  1. Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG)

  2. Gliederung A Kurzvorstellung der Pflegeversicherung B Vorstellung des Gesetzentwurfs

  3. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf 13 Jahre Pflegeversicherung 1995 Inkrafttreten des "Pflegeversicherungsgesetzes" (SGB XI) : • häusliche Pflege wurde gestärkt • hohes Maß an Akzeptanz in der Bevölkerung • über 2 Mio. Pflegebedürftige erhalten jeden Monat verlässlich ihre Leistungen • weniger Sozialhilfeabhängigkeit (vor Pflegeversicherung: West 80%, Ost 100%): 2004 waren 5% im ambulanten und 25% im stationären Bereich auf Sozialhilfe angewiesen • Verbesserung der Pflegeinfrastruktur und mittlerweile über 700.000 Arbeitsplätze (ca. 300.000 neue seit 1995) • für deutlich mehr als 400.000 Pflegende zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge

  4. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen • Rücklagen von 1995 fast aufgebraucht • Leistungen seit 1995 unverändert • Betreuungsbedarf wird unzureichend abgedeckt (Demenzerkrankte) • Qualitätsprobleme durch illegale Beschäftigung • fehlende wohnortnahe und bedarfsgerechte Strukturen • Einbindung von ehrenamtlichem Engagement • Übergeordnete Trends: • älter werdende Gesellschaft und zunehmende Zahl von Single-Haushalten (bis 2030 wird die Zahl der über 85-jährigen um 1,8 Mio. steigen und sich damit gegenüber heute mehr als verdoppeln) • zunehmende Zahl demenzkranker Menschen (ca. 1 Million)

  5. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen Vorstellung Gesetzentwurf

  6. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion „kleine Pflegereform“ im GKV-WSG Vorstellung Gesetzentwurf Die Gesundheitsreform enthält eine „kleine Pflegereform“: • Pflege nimmt an der integrierten Versorgung teil • Reha vor Pflege: Anspruch auf ambulante und stationäre Reha • Anspruch auf mobile Reha-Erbringung • Verbesserung der Palliativversorgung • Einführung eines Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt • Präzisierung des Hilfsmittelanspruchs • Förderung neuer Wohnformen (Häuslichkeitsbegriff) • Weiterverwendungsoption nicht verabreichter Opiate

  7. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Reformschwerpunkte • Stärkung der ambulanten Versorgung • Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte • Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte • Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung • Finanzierung

  8. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen: • Leistungen der Pflege seit 1995 unverändert • Leistungsdynamisierung: • Leistungen werden künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert (Beginn 2015, da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 bis 2012 stufenweise angehoben werden) • Höhe der Anpassung wird von der Bundesregierung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung in den vorangegangenen 3 Jahren festgelegt • Anstieg soll nicht höher sein als die Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum

  9. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen - Pflegegeld: • Pflegegeld: Anhebung des Pflegegeldes bis 2012 wie folgt: ________________________________________________________________ In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen bis 2012 stufenweise wie folgt verändert: Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

  10. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen – ambulante Sachleistungen • ambulante Sachleistungen (für Inanspruchnahme von Pflegediensten) • ambulante Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben • *Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1 918 Euro monatlich bleibt unberührt.

  11. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen: • Tages- und Nachtpflege: • Ausbau des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege • neben dem Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld • schrittweise Anhebung der Leistungen für Tages- und Nachtpflege wie bei den ambulanten Pflegesachleistungen

  12. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • II. Pflegestützpunkte: • Bildung quartiersbezogener, wohnortnaher Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen • Ziel: bessere Verzahnung und Abstimmung der wohnortnahen Angebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige • Kassen müssen auf Antrag der Bundesländer Pflegestützpunkte einrichten. • Es wird eine Anschubfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

  13. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • III. Pflegebegleitung: • Verpflichtung der Pflegekassen (gesetzlich+privat) zur Vorhaltung von Pflegebegleitern • Ziel: Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall und dient der umfassenden sowie zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen • Aufgaben: • Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Hilfebedarfs • Zusammenstellung von individuellen Hilfs- und Unterstützungsangeboten • Unterstützung bei Umsetzung und Inanspruchnahme der erforderlichen Leistungen

  14. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • IV. Verbesserte Rahmenbedingungen für neue Wohnformen/„Poolen“ von Leistungsansprüchen: • Wohn- und Betreuungsangebote gewinnen zunehmend an Bedeutung, da die Mehrheit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause oder ambulant betreut werden möchte – Tragfähigkeit familiärer Strukturen nimmt ebenfalls ab • künftig wird das „Poolen“ von Leistungsansprüchen ermöglicht: Ansprüche auf Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können gemeinsam mit weiteren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden • die daraus entstehende Zeitgewinne sind ausschließlich zugunsten der Pflegebedürftigen zu nutzen • Möglichkeit des gemeinsamen Leistungsabrufes ist nicht allein auf betreutes Wohnen beschränkt – gemeinschaftliche Inanspruchnahme soll auch im Wohnquartier gefördert werden

  15. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf I. Stärkung der ambulanten Versorgung • V. Einzelpflegekräfte: • Ziel: ambulante Pflege soll individueller, bedarfsgerechter und persönlicher erbracht werden • Verträge mit Einzelpersonen jetzt auch möglich, wenn dadurch den Wünschen der Pflegebedürftigen besser entsprochen werden kann oder die Art der Versorgung besonders effizient ist (bisher nur Einzelverträge wenn Versorgung durch Pflegedienste nicht sichergestellt) • Pflegekassen haben für notwendige Versorgungsqualität zu sorgen • Bedingungen zum Abschluss von Einzelverträgen: Abschluss von Einzelverträge nur dann, als dies zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung und Betreuung unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen Leistungsangebotes und den Wünschen der Pflegebedürftigen erforderlich ist

  16. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte • Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz • Einführung von Verbesserungen für häusliche Versorgung Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz durch Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 01.01.2002 – jetzt werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen und der Kreis der Leistungsberechtigten ausgeweitet • Anhebung des zusätzlichen Leistungsbetrages für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 € jährlich • diesen Betrag erhalten auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die zeitlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und allgemeinen Betreuungsbedarf haben

  17. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte • II. Erhöhung der Fördermittel zum Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, für ehrenamtliche Strukturen sowie für Selbsthilfegruppen • Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben von 5 Mio € auf 25 Mio. € (damit stehen unter Bedingung der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Mio € pro Jahr zur Verfügung) • Ehrenamtlich Engagierte, Selbsthilfegruppen und ähnliche Personen und Gruppen werden in Kreis der förderfähigen Versorgungsstrukturen einbezogen • Förderung ist aus den aufgestockten Finanzmitteln jetzt möglich

  18. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte • III. Zusätzliche Demenzbetreuung in stationären Einrichtungen • Für demenziell Erkranke haben Heime künftig die Möglichkeit zusätzlich Betreuungsassistenten einzustellen. Für je 25 Demenzerkrankte soll eine Betreuungskraft von der Pflegeversicherung voll finanziert werden. • Diese sollen altersverwirrten Menschen helfen, ihren Tagesablauf zu bewältigen. • Dafür werden zusätzlich rund 200 Millionen Euro aufgebracht. • Bedingung: Die Betreuer müssen zusätzlich zum bestehenden Pflegepersonal eingestellt werden und es muss sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte handeln.

  19. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf III. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte • Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (Pflegezeit): • Einführung eines Anspruchs auf unbezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (Pflegezeit) • steht jedem Beschäftigtem einmalig zu, der eine Wahlmöglichkeit zwischen teilweiser oder vollständiger Freistellung hat • nach Pflegezeit: Rückkehrrecht zu den selben Arbeitsbedingungen, jedoch kein Rückkehranspruch auf denselben Arbeitsplatz (für Betriebe ab 15 Mitarbeitern)

  20. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf IV. Qualitätssicherung und -entwicklung • Kontrolle der Pflegequalität • Transparenz: Wie erhalten Pflegebedürftige Informationen über Qualität • Weiterentwicklung der Qualität der Pflege

  21. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf V. Finanzierung • Finanzierung: • zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen erfolgt Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes um 0.25% auf 1,95% (sichert die Leistungen bis 2014) • Union hat sich dem gerechten Risikoausgleich PPV / SPV verweigert; daher konnten weitergehende Finanzierungsvorschläge zur Schaffung von Rücklagen nicht verwirklicht werden • für die SPD bleibt die Entwicklung hin zu einer echten Bürgerpflegeversicherung auf der Tagesordnung

  22. Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

  23. Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf Perspektiven der Reform • Pflegebedürftigkeitsbegriff: • Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens als mittelfristiger Reformschritt • Berücksichtigung sachlicher und finanzieller Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung • Beirat zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsverfahren • Abschluss des Gesamtvorhabens bis zum 30.11.2008

  24. Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf Perspektiven der Reform • SPD-Ziel: Einführung eines kurzzeitigen Freistellungsanspruchs für Beschäftigte • Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (kurzzeitige Freistellung - Pflegeurlaub) II: • Einführung eines Anspruchs auf kurzfristige bezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (sog. Arbeitsverhinderung) (SPD-Vorschlag) • SPD-Forderung einer sozialen Absicherung: für kurzzeitige Freistellung wird Lohnersatzanspruch geschaffen (70 % des Bruttolohns für 10 Arbeitstage) • Lohnersatzanspruch wird jedem Beschäftigtem einmalig je Pflegebedürftigen gewährt • Kosten: ca. 100 Mio. € pro Jahr

  25. Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf Entbürokratisierung Entbürokratisierung • I. Entbürokratisierung • Einrichtungsträger und Pflegende bemängeln oft den überhöhten bürokratischen Aufwand bei der Versorgung Pflegebedürftiger • Reform enthält deshalb Maßnahmen zur Entbürokratisierung, wie die Vereinfachung oder Abschaffung von Informationspflichten • weitere Regelungen wurden zum großen Teil auf Anregung des „Runden Tisches Pflege“ aufgenommen: • Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregeln; darüberhinaus sind von Einrichtungen und Trägern selbstveranlasste Zertifizierungen bei den Prüfungen des MDK hinsichtlich Prüfturnus und -tiefe zu berücksichtigen • Vereinfachung: alle Beteiligten sollen sich auf Bundesebene auf Anforderungen an Dokumentationen einigen, ohne Vernachlässigung des Dokumentationszwecks oder der Qualitätssicherung

  26. Die Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf Entbürokratisierung Entbürokratisierung Die Pflegeversicherung Diskussion Vorstellung Gesetzentwurf Entbürokratisierung • I. Entbürokratisierung • als zu aufwendig kritisierte Pflege-Buchführungsverordnung soll durch Möglichkeiten der Vereinbarungslösung entbehrlich werden • mit dem Ziel Bürokratieabbau, erhalten Pflegesatzparteien die Möglichkeit, befristete Modellprojekte zur Entwicklung besonderer pauschalierte Pflegesätze durchzuführen und zu erproben • Verringerung des Aufwands bei Kosten- und Einrichtungsträgern durch Abschaffung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und durch Einschränkung der Möglichkeiten zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen • Abschaffung Bundespflegeausschuss und Verlängerung des Vorlageturnus des Berichts über Entwicklung der Pflegeversicherung auf 4 Jahre

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