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Update Arbeitsrecht 2011 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Update Arbeitsrecht 2011 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick. Unternehmergespräch am 24. März 2011 RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Lisa Neugebauer RA Nicolas A. Knille www.hwhlaw.de. Aktuelle Rechtsprechung. RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Presentation Transcript


  1. Update Arbeitsrecht 2011Aktuelle Entwicklungen und Ausblick Unternehmergespräch am 24. März 2011 RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Lisa Neugebauer RA Nicolas A. Knille www.hwhlaw.de

  2. Aktuelle Rechtsprechung RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de

  3. RÜCKBLICK 2010 • EuGH • BGH • BAG • Instanzgerichte

  4. EuGH EuGH: § 622 Abs. 2 S. 2 BGB gemeinschaftsrechtswidrig Urteil vom 19.01.2010 – Rs. C-555/07 –„Kücükdeveci“ BAG: § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr anwendbar Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09 • Altersdiskriminierung • Bei der Bemessung von Kündigungsfristen sind Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen

  5. EuGH EuGH: Kündigungsschutz für schwangere Geschäfts-führerin einer GmbH Urteil vom 11.11.2010 – Rs. C-232/09 – „Danosa“ (Lettland) • „Dem ersten Anschein nach“ AN gem. RL 92/85/EWG • Einzelfallprüfung • AGG (GF der Städtischen Kliniken Köln: OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 – 18 U 196/09)

  6. BGH BGH: Zukünftige Auszahlungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls pfändbar Beschluss vom 11.11.2010 – VII ZB 87/09 • anderer Auffassung bis jetzt u. a. OLG Köln • Pfändung künftiger Forderungen trotz § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG • Praxistipp: Pfändbarkeit bedeutet auch Aufrechenbarkeit mit SEA

  7. BAG BAG: Aufhebung Grundsatz der Tarifeinheit Urteil vom 27.01.2010 - 4 AZR 549/08 • Absage an den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ • Auswirkungen für die Praxis: - Parallele Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb möglich - Stärkung von Spezialgewerkschaften (Cockpit, GDL) - drohende Zersplitterung der Belegschaften?

  8. BAG: Keine persönliche Haftung als GmbH-GF für unterbliebene Insolvenzsicherung von ATZ-Guthaben nach § 8a Abs. 1 ATZG a. F. Urteil vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 • § 8a Abs. 1 ATZG a. F.: keine Durchgriffshaftung der gesetzl. Vertreter • § 7e Abs. 7 S. 2 SGB IV: Haftung gesamtschuldnerisch • § 8a Abs. 1 S. 1 ATZG n. F.: § 7e SGB IV ausgeschlossen • ???

  9. BAG: „Fall Emmely“ Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 • Verdacht der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 0,48 und 0,82 € • „an sich“ wichtiger Grund i. S. fristloser Kündigung • auch bei „Geringfügigkeit“, insbesondere in „Vertrauensstellung“ • aber: Interessenabwägung • 30 Jahre lang erworbenes Maß an Vertrauen • „Vertrauenskapital“

  10. II. „Fall Emmely“ ff. • ArbG Bonn (21.10.2010): 3 Schrauben (BR-Vorsitzender) • LAG Hamm (04.11.2010): Pommes u. Frikadellen • LAG Berlin-Brandenburg (16.09.2010): 160,00 € Bewirtungskosten

  11. II. „Fall Emmely“ ff. • LAG Berlin-Brandenburg (26.11.2010): eigenmächtiger Urlaubsantritt • ArbG Berlin (28.09.2010): Fristlose Kündigung wegen Verdachts des Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig! (17 Jahre, 6,06 €) • Beschlussempfehlung des Dt. Bundestages vom 15.12.2010: Gesetzesentwürfe sollen abgelehnt werden(BT-Drucksache 17/4281 vom 17.12.2010)

  12. LAG Hamm: Frage nach Bestehen oder Grad einer Schwerbehinderung kann im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig sein (hier: vor Ausspruch einer Kündigung) Urteil vom 30.06.2010 – 2 Sa 49/10 • Vermeidung von Fehlern bei Sozialauswahl: Fragebogen? • Kläger hat Frage nach SB mit „nein“ beantwortet • LAG: keine Berufung auf SoKüSchutz nach § 85 SGB IX • Treuwidrig! • Revision zugelassen

  13. Vorschau 2011 • Vorlagen an den EuGH • Entscheidungen des BAG • gesetzliche Regelungen

  14. ArbG Siegburg: Altersgruppenbildung Vorlagebeschluss vom 27.01.2010 – 2 Ca 2144/09 • BAG: Altersgruppenbildung bei Massenentlassungen in Interessen-ausgleich mit Namensliste nicht AGG-widrig (Urteile vom 06.11.2008 – 2 AZR 523/07, 05.11.2009 – 2 AZR 676/08) • ArbG Siegburg: Ausnahmen vom Verbot Altersdiskriminierung nur aus sozial-politischen im Allgemeininteresse liegenden Gründen?

  15. LAG Köln: Vereinbarkeit der Verlängerung befristeter Arbeits-verträge ohne Einbeziehung vorangegangener Be-fristungen, insbesondere Sachgrund „Haushaltsmittel“ Vorlagebeschluss vom 13.04.2010 – 7 Sa 1150/09 BAG: Vereinbarkeit der sog. Kettenbefristung und § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der RL 1999/70/EG vom 28.06.1999), insbesondere Sachgrund „Vertretung“ Vorlagebeschluss vom 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 bisher: Verhältniss zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses künftig: ??? (BEEG?)

  16. BAG: Begründet die Gleichbehandlungsrichtlinie einen Auskunftsanspruch gegenüber AG auf Nichtein-stellungsgründe? Vorlagebeschluss vom 20.05.2010 – 8 AZR 287/08 • Anspruch aufgrund Art. 19 Abs. 1 RL 2006/54/EG und Art. 8 Abs. 1 RL 2000/43/EG und Art. 10 Abs. 1 RL 2007/78/EG ob und warum Einstellung erfolgt ist? • Diskriminierungsvermutung bei Auskunftsverweigerung?

  17. BVerfG: Beachtung RL 98/59/EG und Rechtsprechung des EuGH bei Massenentlassung  Zurückverweisung an BAG, Vorlage wird von dort erwartet Beschluss vom 25.02.2010 – 1 BVR 230/09 • Massenentlassungsanzeige vor Anhörung BR zu geplanten Entlassungen • BAG Entscheidung vom 21.05.2008 – 8 AZR 84/07 • BVerfG: BAG hätte verlegen oder Stellung nehmen müssen

  18. Entscheidungen BAG 1. HJ 2011 • 12.04.2011: Haftung AG-Repräsentanten für fehlende Insolvenzsicherung Wertguthaben ATZ • 14.04.2011: Ehegatte als Empfangsbote einer Kündigung? • 17.05.2011: Erfüllung künftiger Urlaubsansprüche durch vor Beginn des Urlaubsjahres erfolgte Freistellungserklärung; Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 („Schultze-Hoff“)

  19. Gesetzesvorhaben • Familienpflegezeitgesetz, Kabinetts-Beschluss vom 23.03.2011  entspricht ATZ  ergänzt Pflegezeitgesetz • Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion zu Mindestlohngesetz  vollständige Freizügigkeit ab 01.05.2011  BAA rechnet mit 100 – 140 T „Hilfskräften“ aus Osteuropa

  20. Gesetzesvorhaben • Beschäftigtendatenschutzgesetz  Stellungnahme der BRAK zu BR-Drs. 535/10 Nr. 36/2010 unter: www.brak.de/Stellungnahmen/Archiv 2010  Stellungnahme des DAV Nr. 62/2010 unter: www.anwaltverein.de/Interessenvertretung/Stellung-nahmen/Archiv 2010 • Initiative von BDA und DGB zur gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit • Leiharbeit ???

  21. Urlaubsrechtsprechung und arbeitsvertragliche Klauselgestaltung RAin Lisa Neugebauer www.hwhlaw.de

  22. 1. Teil: UrlaubsrechtUrlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

  23. Die neue Rechtsprechung EUGH, Urteil v. 20.01.2009 – C – 350/06, RS „Schultz -Hoff /Stringer BAG, Urteil v. 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 BAG, Urteil v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09

  24. § 7 BUrlG (3) … Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. …. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

  25. Zusammenfassung • Gesetzliche Urlaubs- wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht ausüben konnte. • Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 SGB IX.

  26. Beispiel Der schwerbehinderte AN hat einen Gesamtjahresurlaub von 35 Tagen - Mindesturlaub: 20 Tage, übergesetzlicher Mehrurlaub 10 Tage und 5 Tage Schwerbehindertenzusatz-urlaub. Seit dem 1. Januar 2007 war der AN dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2008. Der AN verlangt vom AG Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008. • Alte Rechtslage • Anspruch (-) • §§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG • Neue aktuelle Rechtslage Anspruch (+) „gemeinschaftskonforme Auslegung“ von §§ 7 Abs. 3,4 BUrlG

  27. Verteidigungsstrategien und Vertragsgestaltung

  28. 1. Begrenzung / Befristung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen? Vorlageschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 (Az.: 16 Sa 1176/09): Können langjährig arbeitsunfähige AN ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche über Jahre hinweg ansammeln oder sind diese zeitlich zu begrenzen? • Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88 EG) • IAO- Abkommen Nr. 132 vom 24.06.1970

  29. Verjährung von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen? • LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2010 – 12 Sa 650/10: „Urlaubsanspruch unterliegt der 3- jährigen Regelverjährungsfrist und beginnt mit dem Schluss des Urlaubsjahres.“ • LAG Düsseldorf, Urteil v. 05.05.2010 – 7 Sa 1571/09: „Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ In beiden Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

  30. 2. Kein Zuwachs von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses / Wirksamkeit tariflicher Kürzungsregeln? (+) LAG Köln, Urteil vom 29.04.2010 - 6 Sa 103/10 (-) LAG Baden- Würtemberg vom 29.04.2010 - 11 Sa 64/09 In beiden Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

  31. 3. Anwendbarkeit von tarifvertraglichen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsanspruch? Zustimmend: • LAG Köln, Urteil v. 20.04.2010 – 12 Sa 1448/09 • LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2010 – 10 Sa 203/10 • LAG Hamm, Urteil v. 24.06.2010 – 16 Sa 371/10 In allen drei Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

  32. Vertragsgestaltung Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs EUGH – Entscheidung / RiLi 2003/88 EG: Mindesturlaub von 4 Wochen BAG: (Tarif-)Vertragsparteien können daher übergesetzliche Urlaubs- und Urlausabgeltungsansprüche frei regeln!

  33. „Koppelungstheorie“ Auslegung der tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsregelungen: Deutliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch? wenn (+): Verfall v. Mehrurlaub wenn (-): bei bloßer „Anlehnung“ kein Verfall

  34. Formulierungsvorschlag ( 5 Tage - Woche)(1) Ausgehend von einer 5- Tage Woche hat der AN einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen. Über diesen Anspruch hinaus hat der AN einen übergesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von weiteren …..Tagen.

  35. (2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden; anderenfalls verfällt der Urlaub mit Ablauf des 31.03 des folgenden Kalenderjahres, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.

  36. (3) Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. für den Fall der Übertragung – bis zum 31.03 des folgenden Kalenderjahres erfolgt ist. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.

  37. 2. Teil: Arbeitsrecht und AGBFreiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte

  38. Flexibilisierungsinstrumente Widerrufsklauseln Freiwilligkeitsklauseln Anrechnungsklauseln

  39. Widerrufsvorbehalte§§ 308 Nr. 4, 307 BGB • Widerrufsvorbehalt muss klar verständlich sein • Eine im Gegenseitverhältnis stehende Leistung kann bis zu 25% und eine nicht unmittelbare Gegenleistung bis zu 30 % des Gesamt-verdienstes gekürzt werden („kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses“) • (konkrete) Bezeichnung der sachlichen Widerrufsgründe (Verschärfung der Rechtsprechung – BAG, Urteil v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09)

  40. Freiwilligkeitsvorbehalte • Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar verständlich sein • (-) bei „laufendem Arbeitsentgelt“ (+) bei Sonderzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld), unregelmäßigen jährlichen Prämien und Zulagen • unabhängig von der Höhe der Leistung zulässig – Keine Begrenzung wie beim Widerrufs-vorbehalt (BAG, Urteil v. 13.03.2009 – 10 AZR 289/08)

  41. Keine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt Bsp.: „Es handelt sich hierbei um eine freiwillige jederzeit widerrufliche Leistung “ (z.B. BAG, Urteil 30.7.2008, 10 AZR 606/07) „Soweit der AG gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ (BAG, Urteil v. 08.12.2010 – 10 AZR 671/09)

  42. Keine Kombination von „Anspruchsbegründung“ und Freiwilligkeitsvorbehalt Bsp.:   „Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung als Urlaubsgeld zum 1. Juli und als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Entgeltes für zusätzliche Arbeitsleistungen.          Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Unternehmens und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.“ (BAG, Urteil v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08)

  43. Formulierungsvorschlag Werden dem AN Sonderzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes (Jahr) neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.“

  44. Geplante Gesetzesvorhaben RA Nicolas A. Knille www.hwhlaw.de

  45. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

  46. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) • Zweck: Schutz von Leiharbeitnehmern • regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern • grds. Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich

  47. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Eckpunkte) • Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern • bzgl. der wesentlichen Arbeitsbedingungen • sog. equal pay / equal treatment • abweichende Vereinbarungen grds. unwirksam • Ausnahmen: • abweichende Regelung in Tarifvertrag • abweichendes Entgelt bei zuvor arbeitslosen Leih-AN

  48. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen) • Anlass: Umsetzung EU-Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) • Ziel: • Missbrauchsbekämpfung / Schutz der Leih-AN • Stärkung der Leiharbeit • In Kraft treten: voraussichtlich am 01.12.2011 • Ausnahme „Drehtürklausel“ am Tag nach Verkündung

  49. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen) „Drehtürklausel“ • Ziel: Verhinderung, dass AN entlassen und anschl. als Leih-AN mit schlechteren Bedingungenwieder eingesetzt werden  Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz in einem Tarifvertrag weiterhin möglich, aber diese finden keine Anwendung, wenn Leih-AN in den letzten 6 Monaten beim Entleiher (Konzern) ausgeschieden ist

  50. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen) • Ausweitung des Anwendungsbereichs: „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ • Streichung der Ausnahme vom Gleichstellungs-grundsatz bei zuvor arbeitslosen Leih-AN • Neuer Privilegierungstatbestand: • AÜG grds. nicht anwendbar auf gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern sofernEinstellung/Beschäftigung nicht zum Zwecke der Überlassung erfolgt

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