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„ Mein Auto, mein Bild, mein Haus – zu sehen bei Google Street View!

„ Mein Auto, mein Bild, mein Haus – zu sehen bei Google Street View!. RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK). 2. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. 1. Einführung. Google Street View Zusatzdienst zu google maps

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„ Mein Auto, mein Bild, mein Haus – zu sehen bei Google Street View!

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Presentation Transcript


  1. „Mein Auto, mein Bild, mein Haus – zu sehen bei Google Street View! RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) 2. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Google Street View

  2. 1. Einführung Google Street View • Zusatzdienst zu google maps • 9 Kameras auf etwa 2,90m Höhe • Lasermessgeräte zur dreidimensionalen Vermessung • Daten über Funknetze (zur WLAN-basierten Ortung), GPS-Daten • Seit Ende 2010 sind 20 deutsche Städte abrufbar, Aufnahmen seit Mitte 2008 • Ca. 250.000 eingegangene Widersprüche Ähnlich: Tele-Info City-Server (früher), _sightwalk, Bing Streetside (Microsoft), Navteq (Nokia) Google Street View

  3. 1. Einführung Rechtliche Fragen in Verbindung mit Street View • Urheberrecht • Wer ist Urheber der Aufnahmen? • Dürfen Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten gemacht werden? • Dürfen solche Aufnahmen kommerziell verwertet werden? • Persönlichkeitsrechte/Datenschutz • Was darf abgebildet werden? • Unter welchen Voraussetzungen/Bedingungen? • Rechtsschutz des Betroffenen Google Street View

  4. 2. Abbildung von Gegenständen Gegenstand (= bewegliche Sache), z.B. Auto, Fahrrad, Blumenkübel Rechte an der Fotografie: Der Fotograf selbst, entweder Urheber bei Lichtbildwerk oder Lichtbildner  stehen alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu  nicht bei urheberrechtlich geschützten Gegenständen Persönlichkeitsrechte/Datenschutz? (-) Rechte des Eigentümers? (-), Eigentum berechtigt nicht zur Abwehr von Ablichtungen Google Street View

  5. 3. Abbildung von Tieren Urheberrechte: wie oben Tiere als Träger von Persönlichkeitsrechten? • § 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. • § 90a BGB: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Google Street View

  6. 3. Abbildung von Tieren Verletzung von Eigentums- oder Persönlichkeitsrechten des Tiereigentümers? „Es liegt kein Eingriff in Eigentumsrechte des Eigentümers eines Rinderkalbs vor, wenn ein Bild des Tieres im Internet für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" verwendet wird. Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kalbbesitzers wird bei Veröffentlichung des Fotos im Internet nicht verletzt, da kein Bezug oder Rückschluss auf den Kuhbesitzer gezogen werden kann.“ AG Köln, Urteil v. 22.06.2010, Az. 111 C 33/10 Google Street View

  7. 4. Abbildung einer Person Rechte an der Fotografie: Der Fotograf selbst, entweder Urheber bei Lichtbildwerk oder Lichtbildner Exkurs: Verwertungsrechte des Abgebildeten § 60 Abs. 1 S. 1 UrhG „Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.“ Google Street View

  8. 4. Abbildung einer Person Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz § 22 Satz 1 KUG „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ § 23 Abs. 1 KUG „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“ […] Google Street View

  9. 4. Abbildung einer Person Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte • Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben • Absolute Personen der Zeitgeschichte • Relative Personen der Zeitgeschichte • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen • Unterordnung der Personenabbildung unter die Gesamtdarstellung in der Weise, dass die Personenabbildung auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern • Abbildung der Person hat keinen Einfluss auf Thema des Bildes Google Street View

  10. 4. Abbildung einer Person Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz Darstellung des Straßenverlaufs und der Bebauung in den jeweiligen Gebieten steht (wohl) im Vordergrund Darstellung von Personen (wohl) als Beiwerk, daher kein Recht am eigenen Bild Bundesdatenschutzgesetz Intension: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Allgemeines Persönlichkeitsrecht Voraussetzung: Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten Google Street View

  11. 4. Abbildung einer Person Bundesdatenschutzgesetz Automatisierte Verarbeitung? Keine Suche nach Personen möglich, nur Hausfassaden sind georeferenziert (str.) Personenbezogene Daten? „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ (§ 3 Abs. 1 BDSG)  bei Abbildung von Personen (+) • bei Abbildung von Kfz-Kennzeichen (+) (P): Nachträgliche Anonymisierung ausreichend? Google Street View

  12. 5. Abbildung von Bauwerken Urheberrecht Grundsätzlicher Schutz wie oben Bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken (Häuser, Brunnen, Skulpturen): Sog. Panoramafreiheit, §59 UrhG „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ • Werk von öffentlicher Straße aus ohne Hilfsmittel (Leiter, durch Wegdrücken einer Hecke) sichtbar? • Nur die von der Straße aus sichtbare Fassade (keine Innenhöfe, Treppenhäuser usw.) • Bleibend, d.h. dauerhaft nach Willen des Schöpfers Google Street View

  13. 5. Abbildung von Bauwerken Aufnahmehöhe der Bilder bei Google Street View von 2,90m. Anfertigung der Aufnahmen mit einem Hilfsmittel? Google Street View

  14. 5. Abbildung von Bauwerken • Recht am eigenen Bild gem. KUG nicht anwendbar. • Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Besitzers (Art. 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 GG)? • Intimsphäre • Privatsphäre • Sozialsphäre/Öffentlichkeitssphäre Einschränkung der Meinungs-/Informationsfreiheit, Pressefreiheit Street View: • Abbildung gibt wieder, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (= Sozialsphäre) • Wohnungsinnenraum und räumlich-gegenständlicher Lebensmittelpunkt, der gegen Einsichtnahme geschützt ist (= Privatsphäre) Google Street View

  15. 5. Abbildung von Bauwerken • Datenschutzrecht • Automatisierte Verarbeitung? Bei Gebäuden wohl (+) • Personenbezogene Daten? Bestimmbarkeit einer Person? str. • Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt (§§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) • Für jedermann wahrnehmbar, begrenzter Aussagegehalt einer Gebäudefassade (LG Waldshut-Tiengen) • Nutzung der Daten durch Diebesbanden: Ersetzt keine Inaugenscheinnahme vor Ort (Gebäuderückseite, Vorhandensein einer Alarmanlage oder eines Hunds) (VG Karlsruhe) • Rückschlüsse auf Bonität des Bewohners? Google Street View

  16. 5. Abbildung von Bauwerken Rechtliche Bewertung der Zulässigkeit • Düsseldorfer Kreis (Datenschutzaufsichtsbehörden): (-), Forderungen ist google weitgehend gefolgt • Gutachten Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR), Uni Karlsruhe: (-), Aufnahmenhöhe max. 2m, nur Wohnhäuser ohne „Charakterzüge“ (nur unauffällige Mehrfamilienhäuser) • Gutachten Institut für Rechtsinformatik, Uni Hannover: (+), keine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (BDSG) • KG Berlin (zu Street View): (+), Kamerahöhe irrelevant, Widerspruchsmöglichkeit, ansonsten nach § 29 BDSG erlaubt • Bundesgerichtshof: (+), Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle erlaubt • LG Köln, LG Waldshut-Tiengen, VG Karlsruhe: (+), nur marginaler Eingriff in PersR, Ausdruck der sozialen Realität, § 29 BDSG (+) Google Street View

  17. 6. Gesetzgebung Gesetzgebung: • Bundesrat: geltende Rechtsvorschriften sind nicht ausreichend, Widerspruchsrecht der Betroffenen, Unkenntlichmachung von Personen und Kfz-Kennzeichen, Vorherige Ankündigung vor Aufnahmen • Bundesregierung: Lehnt Vorschlag des Bundesrats ab, grundlegende Regelung von Datenschutz im Internet erforderlich, Einschränkung der Pressefreiheit befürchtet, «Mir geht es um den Schutz der Menschen» • Gesetzentwurf des BMI zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Google Street View

  18. 6. Gesetzgebung „Rote Linie“-Gesetzentwurf des BMI besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur erlaubt aufgrund gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen: • geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet und dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder • den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden Bsp: Gesichtserkennungsdienste, Profilbildungen anhand von Suchmaschinenanfragen, Erhebung von Standortdaten (GPS- Daten) Google Street View

  19. 6. Gesetzgebung Selbstverpflichtung „Datenschutz-Kodex für Geodaten-Dienste“ • Unterzeichnet von Microsoft, Google, Deutsche Telekom, Nokia, Deutsche Post u.a. • Wesentlicher Inhalt: • zentrale Informations- und Widerspruchsstelle (Internet/Telefon) • Nur Angabe einer E Mail-Adresse, keine sonstigen Daten • Gesichter und Kfz-Kennzeichen werden ohne Antrag automatisch unkenntlich gemacht, auf Wunsch auch ganze Personen und Autos Google Street View

  20. RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics)Fachanwalt für IT-RechtDatenschutzbeauftragter (IHK) PANTHEGA Rechtsanwälte Kleinoberfeld 1, 76135 Karlsruhe Fon: 0721/989 638-0, Fax: 0721/989 638-9 thomas.steinle@panthega.com , www.panthega.com Google Street View

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