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Vorlesung Wirtschaftsprüfung

Vorlesung Wirtschaftsprüfung. Beziehungen zu nahe stehenden Personen IDW PS 255. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer . Beziehungen zu nahe stehenden Personen. 1. Nahe stehende Personen. DRS 11 / IAS 24

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung Wirtschaftsprüfung Beziehungen zu nahe stehenden Personen IDW PS 255 Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  2. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 1. Nahe stehende Personen DRS 11 / IAS 24 „ Nahe stehende Personen: Natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar wesentlich einwirken können, sowie diejenigen natürlichen sowie juristischen Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen beherrschen kann oder auf die es wesentlich einwirken kann. Kann eine Person anderen Personen nahe stehende Personen beherrschen, gelten diese untereinander ebenfalls als nahe stehend. „ Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  3. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 1. Nahe stehende Personen • Zum Beispiel: • Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar das Unternehmen, dessen Rechnungslegung durch den AP geprüft wird, oder sein Tochterunternehmen beherrschen oder von diesem beherrscht werden können. • Unternehmen, die von derselben dritten Person beherrscht werden, wie das zu prüfende Unternehmen • Unternehmen, die nahe stehende Personen beherrschen oder auf diese wesentlich einwirken • Eigentümer oder Gesellschafter des zu prüfenden Unternehmens sowie die gesetzlichen Vertreter und die Mitglieder des Aufsichtsgremiums dieses Unternehmens sowie dessen leitende Angestellte, die direkt an die gesetzlichen Vertreter berichten und für die Planung Leitung und Kontrolle des Unternehmens zuständig sind. • nahe Angehörige einer nahe stehenden natürlichen Person, von denen angenommen werden kann, dass sie in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit dem Unternehmen auf diese Person Einfluss ausüben oder von ihr beeinflusst werden können. • Behörden und öffentliche Institutionen, soweit sie mit dem zu prüfenden Unternehmen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung haben und nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben oder gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen tätig werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  4. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bei Geschäften mit nahe stehenden Personen besteht ein hohes Kontrollrisiko, diese Geschäfte vollständig zu erfassen und die Ernsthaftigkeit der Geschäfte sowie ihrer Konditionen festzustellen. Interne Kontrollsystem einschl. Rechnungslegungssystem ist daher im Bezug auf die Geschäftsvorfälle angemessen und wirksam auszugestalten. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  5. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 2. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter haben sicherzustellen, dass Geschäftsvorfälle in der Buchführung ordnungsgemäß erfasst sowie im JA und Lagebericht den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen dargestellt sin. Hierzu gehören nach HGB: § 266 HGB: Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen § 285 Nr. 9 HGB: Ausweis der Organbezüge § 42 (3) GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  6. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 3. Verantwortung des AP Der AP hat solche Prüfungshandlungen durchzuführen, die angemessenen und ausreichende Prüfungsnachweise liefern, um beurteilen zu können, ob das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen ausgestaltet wurde. *** Es kann nicht erwartet werden, dass alle Beziehungen bzw. Geschäftsvorfälle aufgedeckt werden. Prüfung, ob es ordnungsgemäß abgebildet wurde!!! Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  7. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP Der AP muss über ausreichende Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie des rechtliche und wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens verfügen, um solche Ereignisse, Geschäftsvorfälle und Gepflogenheiten festzustellen zu können, die sich wesentlich auf die Rechnungslegung auswirken können. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  8. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP Der AP muss bei der Planung der Abschlussprüfung auf die Beziehungen achten, da … Bestehende Beziehungen zu oder Geschäftsvorfälle mit nahe stehende Personen Auswirkungen auf die Rechnungslegung. … Prüfungsnachweisen ein höherer Zuverlässlichkeitsgrad beeizumessen sein wird, wenn sie nicht von nahe stehenden Personen beigebracht oder erstellt wurden und … der Grund für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen nicht in den üblichen kaufmännischen Erwägungen, sondern in persönlichen Motiven liegen kann Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  9. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP • Der IDW PS 255 reicht nur aus, wenn der AP keine Umstände festgestellt hat, die • das Risiko von Unrichtigkeiten und Verstößen im Zusammenhang mit nahe stehenden Personen über das erwartete Ausmaß hinaus vergrößern, oder • darauf hindeuten, dass solche Unrichtigkeiten und Verstöße vorgekommen sind. bestehen Anzeichen für die o.g. Umstände? Der AP hat dann die Prüfungshandlungen auszudehnen und zusätzliche bzw. andere Prüfungshandlungen durchzuführen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  10. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen Empfehlung: Einholen von Informationen über die Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen von den gesetzlichen Vertretern Der AP hat die von den gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsratsgremien erhaltenen Informationen auszuwerten, um alle für die Rechnungslegung wesentlichen Beziehungen zu bzw. Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen festzustellen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  11. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.1 Feststellung Von Beziehung zu nahe stehenden Personen • Mit Hilfe folgender Prüfungshandlungen sind diese Informationen auf Vollständigkeit zu prüfen: • Auswertung der Arbeitspapiere vorhergehender Jahre auf Namen bekannter nahe stehender Personen • Auswertung der Regelungen des Unternehmens zur Feststellung von nahe stehender Personen • Befragung zu Verbindungen der Mitglieder von Aufsichtsratsgremien, der gesetzlichen Vertreter und der leitenden Angestellten zu anderen Unternehmen • Auswertung von Listen der Anteilseigner zur Feststellung der wesentlichen Anteilseigner • Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und der Aufsichtsratsgremien oder anderer geeigneter Unterlagen • Befragung von anderen externen Prüfern, deren Arbeit der Abschlussprüfer verwenden oder übernehmen will, sowie von Vorjahresprüfern über deren Kenntnisse über weitere nahe stehende Personen • Auswertung von Steuererklärungen des Unternehmens und anderen für Behörden erstellten Informationen • Berücksichtigung von Prüfungsergebnissen zu den Berichten der Vorstände von abhängigen Aktiengesellschaften über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen. Besteht nach pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers nur ein geringes Risiko, dann können diese Prüfungshandlungen in geeigneter Weise eingeschränkt werden. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  12. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen * Die von gesetzlichen Vertretern und den Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen sind auszuwerten. * Der AP hat bei der vorläufigen Beurteilung des Kontrollrisikos auf der Grundlage des gewonnenen Verständnisses über das interne Kontrollsystem des Unternehmens die Angemessenheit der Kontrollaktivitäten im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Dokumentation von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu beurteilen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  13. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen • Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der AP auf ungewöhnlich erscheinende Geschäftsvorfälle zu achten: • Beispiele: • Geschäftsvorfälle zu ungewöhnlichen Konditionen • Geschäftsvorfälle, für deren Abschluss es keinen schlüssigen wirtschaftlichen Grund gibt • Geschäftsvorfälle, deren wirtschaftlicher Gehalt von der rechtlichen Gestaltung abweicht • vergleichsweise hohes Geschäftsvolumen oder bedeutsame Geschäftsvorfälle mit bestimmten Kunden und Zulieferern. • nicht gebuchte Geschäftsvorfälle Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  14. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.2 Feststellung der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen • Prüfungshandlungen: • Beispiele: • Einzelfallprüfungen bei ausgewählten Geschäftsvorfällen und Beständen • Auswertung der Protokolle von Sitzungen der Anteilseigner und Aufsichtsgremien • Einsichtnahme in die buchhalterischen Aufzeichnungen über große oder ungewöhnliche Geschäftsvorfälle oder Bestände unter besonderer Beachtung von Geschäftsvorfällen, die am oder kurz vor Ende des Geschäftsjahres erfasst werden. • Würdigung eingeholter Bankbestätigungen und von Bestätigungen Dritter über gewährte oder aufgenommene Darlehen • Feststellung von Bürgschafts- oder anderen Haftungsverhältnissen • Feststellungen zu Beteiligungsgeschäften Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  15. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.3 Prüfung der festgestellten Geschäftsvorfälle Der AP hat angemessene und ausreichende Prüfungsnachweise darüber zu erlangen, ob die festgestellten Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen ordnungsgemäß in der Rechnungslegung erfasst und offen gelegt sind. ? Frage sind die Prüfungsnachweise angemessen ? • Wegen der eingeschränkten Möglichkeit, angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, wird der AP z.B. folgende Prüfungshandlungen durchführen! • Einholung einer Bestätigung zu den Bedingungen und zum Betrag des Geschäftsvorfalls • Auswertung von Nachweisen, die im Besitz von nahe stehenden Personen sind • Einholung einer Bestätigung oder Erörterung von Informationen über diese Geschäftsvorfälle Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  16. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.4 Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem AP Schriftliche Erklärung: ** zur Vollständigkeit der gegebenen Informationen ** zu Angemessenheit der Angaben in der Rechnungslegung Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  17. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 4. Planung und Durchführung der AP 4.5 Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk • Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise im Zusammenhang mit Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen zu erlangen (Prüfungshemmnis) oder sind die Angaben hierzu in der Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß, hat der Abschlussprüfer • dies im Prüfungsbericht darzustellen und • ggf. Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk vorzusehen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  18. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 5. Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen § 313 AktG: Besondere Prüfungsanforderungen in Bezug auf bestimmte nahe stehende Personen § 312 AktG: Mit der bestehenden Prüfungspflicht für den Ja ist auch der Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu prüfen. Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

  19. Beziehungen zu nahe stehenden Personen 6. Übereinstimmung mit ISA Der IDW PS 255 entspricht dem ISA 550 „Related Parties“ Prof. Dr. H. R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

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