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Nachtflug unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Nachtflug unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Würzburg. Gliederung. Einführung Zulassung des Nachtflugs in der Planfeststellung oder Genehmigung Allgemeine Bedeutung der Planrechtfertigung

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Nachtflug unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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Presentation Transcript


  1. Nachtflug unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Würzburg

  2. Gliederung • Einführung • Zulassung des Nachtflugs in der Planfeststellung oder Genehmigung • Allgemeine Bedeutung der Planrechtfertigung • Besondere Rechtfertigung des Nachtflugs • Nachträgliche Beschränkung des Nachtflugs • Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche • Neu: § 8 Abs. 1 LuftVG i.V. mit § 2 Abs. 2 FluglärmG • Ausblick www.ra-bohl.de

  3. Einführung • § 2 Abs. 2 BImSchG:keine Anwendung von TA Lärm 16. BImSchV • Seit 07.06.2007:§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG § 2 Abs. 2 FluglärmG als Immissionsgrenzwerte??? www.ra-bohl.de

  4. Zulassung des Nachtflugs in der Planfeststellung/Genehmigung • Planrechtfertigung: • Kongruenz zwischen Bedarfsfeststellung und Zielrichtung des Flughafens(vgl. OVG NRW, Urt. V. 03.01.2006 zum Flughafen Weeze) • Schutz gegen eine von Zielrichtung des Flughafens abweichende Entwicklung • Problem: bislang fehlt abschließende Bundesflughafenplanung„Alles ist überall möglich“ www.ra-bohl.de

  5. Besondere Rechtfertigungdes Nachtflugs § 29b LuftVG (1) Flugplatzunternehmer [...] sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. (2) Die Luftfahrtbehörden [...] haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm hinzuwirken. www.ra-bohl.de

  6. Besondere Rechtfertigungdes Nachtflugs • § 29b LuftVG ist Planungsleitsatz, d.h. nicht der Abwägung zugänglich. • Nachtflug, der nicht notwendig ist, ist vermeidbar und daher nicht zumutbar(= gesonderte „Planrechtfertigung“ für Nachtflug) • Daher: gerichtliche Bedarfsprüfung für Nachtflug www.ra-bohl.de

  7. Besondere Rechtfertigungdes Nachtflugs Fallgruppen: • Low-Cost-Sektor benötigt im nationalen und europäischen Linienverkehr zwei Tagesumläufe(5.30 Uhr – 23.00/24.00 Uhr) • Grds. kein Flugverkehr in Nachtkernzeit(0.00 Uhr – 5.00 Uhr) • Nachtflug im interkontinentalen Flugverkehr möglich, aber nur für bestimmte Flughäfen • Verspätungen und Notlandungen auch nachts zulässig • Expressfrachtflug mit „Nachtsprung“ zulässig www.ra-bohl.de

  8. Besondere Rechtfertigungdes Nachtflugs noch offene Fragen / Folgeprobleme: • Nachtflug bei Interkontinental-Flugverbindungen auf Regionalflughäfen? • Rechtfertigt Zubringerflugverkehr zu internationalen Hubs Nachtflug? • Nachtflug an internationalen Hubs auch dann, wenn sehr viele Menschen fluglärmbetroffen sind? • Spartenflugverkehr wird zum Einstieg in Nachtflug „instrumentalisiert“! • „Einplanung“ von Verspätungsflügen! www.ra-bohl.de

  9. Nachträgliche Beschränkungdes Nachtflugs • Bislang fehlt handhabbare Rechtsgrundlage für nachträgliche Beschränkung des Nachtflugs(z.B. PFB Flughafen Paderborn) • Lösung:Auflagenvorbehalt in PFB/Genehmigung über§ 29b Abs. 2 LuftVG • Bislang keine Umsetzung der Richtlinie 2002/30/EG in deutsches Recht Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH www.ra-bohl.de

  10. Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche • Zivilrechtliche Klage nach§ 1004 i.V. mit § 906 BGB • Nur vor Rechtskraft des PFB zulässig!vgl. § 11 LuftVG i.V. mit § 14 BImSchG • Bewertungsmaßstab?evtl. Annäherung an Maßstäbe der TA Lärm www.ra-bohl.de

  11. Neu: § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVGi.V. mit § 2 Abs. 2 FluglärmG • Bedeutung:Über baulichen Schutz hinausgehende Rechte der Bürger sollen ausgeschlossen werden • Folge:Weitergehende Lärmschutzbelange evtl. nicht mehr abwägungsrelevant? www.ra-bohl.de

  12. Ausblick • Reichweite des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist zu klären! • Bedarfsfrage bleibt offen, da keine Bundesflughafenplanung absehbar ist! • Verfassungsbeschwerden zum Fluglärmschutzgesetz sind anhängig! www.ra-bohl.de

  13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bohl & Collegen Rechtsanwälte Büro Würzburg Franz-Ludwig-Straße 9 97072 Würzburg Telefon: +49 (931) 79645-0 Telefax: +49 (931) 79645-99 Zweigstelle Fulda Dr.-Weinzierl-Straße 13 36043 Fulda Telefon: +49 (661) 9336303 Telefax: +49 (661) 9336356 www.ra-bohl.de www.ra-bohl.de

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