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Anlassf lle f r einen Wechsel der Gewinnermittlung

Aufgabe eines Betriebes, wenn

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Anlassf lle f r einen Wechsel der Gewinnermittlung

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Presentation Transcript


    1. Anlassfälle für einen Wechsel der Gewinnermittlung Prof. Dr. Alois Pircher

    3. Wechsel in die Pauschalierung oder Wechsel aus der Pauschalierung Einbringung eines Betriebes § 4 (3) EStG in eine buchführungspflichtige Gesellschaft Zusammenschluss nach Art IV UmGrStG Einbringung nach Art III UmGrStG Übergang von § 4(3) auf § 4(1) zur Rettung des Verlustvortrages Wechsel von § 5 auf § 4(1) oder § 4(3) nach UGB neu Wechsel von § 4(1) oder § 4(3) auf § 5 UGB neu Einkünfte aus selbst. Tätigkeit (nicht Freiberufler) bei Überschreiten des Schwellenwertes auf § 4(1) und bei Unterschreiten auf § 4(3) zurück Wechsel der Gewinnermittlung

    4. Schritte beim Wechsel von Einnahmen-Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich Prof. Dr. Alois Pircher

    5. 1.Schritt Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen bereits vorhanden sind.

    6. 2. Schritt Erfassung der Positionen, die in den für die § 4 Abs 3 Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorhanden sind

    7. 3. Schritt Ermittlung des Übergangsgewinnes / - Verlustes aus den positiven/negativen Saldo dieser Positionen (Zu- bzw. Abschläge) 4. Schritt Vervollständigung der Eröffnungsbilanz

    8. Konvertierungsgewinne im Lichte der VwGH Entscheidung vom 15.01.2008, 2006/15/0116 Prof. Dr. Alois Pircher

    9. Kernaussage Konvertierung einer Fremdwährungsschuld in eine andere Fremdwährungsschuld stellt keinen Tauschvorgang (Verbindlichkeitstausch) dar. Mangels Vorliegen eines Tauschvorganges kommt es auch zu keiner Gewinnrealisation. Gewinnrealisation erst bei Tilgung oder Teiltilgung der Fremdwährungsschuld.

    10. Kernaussage Ein Tauschvorgang (Gewinnrealisation) liegt auch bei einer Novation nicht vor. Auch keine Gewinnrealisation, wenn alter Kreditvertrag keine „Multi-Currency-Klausel“ enthält. Anwendungsbereich: Gilt für alle Gewinnermittlungsarten (EA-Rechnung und Vermögensvergleich).

    11. Gaststättenpauschalierung Prof. Dr. Alois Pircher

    12. Gewinnermittlung Pauschalierung Anwendungsvoraussetzungen Keine Buchführungspflicht Keine freiwillige Buchhaltung Keine Führung der Bücher, die eine Gewinnermittlung nach § 4(1) ermöglichen Umsätze des vorangegangenen Jahres < € 255.000,-- Welche Betriebe fallen unter die Pauschalierung? Betriebe des Gaststättengewerbes (zB. Gasthaus) Betriebe des Beherbergungsgewerbes (zB. gew. Fremdenpension) Kombinierte Betriebe (Hotel, Gaststätte mit Fremdenzimmer) Sonderfälle (zB. Pub, Beisel)

    13. Gewinnermittlung Pauschalierung (Teil 2) Nicht erfasste Betriebe Würstelstand, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauerei, Bäckerei, Molkerei, Spirituosenhandlungen Bar, Nachtclub, Diskothek, Cafe-Konditorei mit erheblichen Gassenverkauf, Pizzadienste mit wenig Sitzplätzen, Selbständige Schneebar Almhütten, Ausflugsgasthäuser, Raststätten, Schirme sofern mehr Sitzplätze im Freien Zelte und Schirme =) da grundsätzlich keine „geschlossenen Räumlichkeiten“ Erfasste Vorgänge Nur die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte Branchentypisches Leistungsangebot Konvertierungsgewinne = Kursgewinne

    14. Gewinnermittlung Pauschalierung (Teil 3) Nicht erfasste Vorgänge (Beachte Neuerungen ab 1.1.2008) Entnahmen von wesentlichem Betriebsvermögen (zB. Gebäude oder Gebäudeteile) Betriebsveräußerung bzw. Aufgabe Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen (zB. Lotto, Toto)

    16. Verspätungszuschlag „kann“ / entschuldbar sein Prof. Dr. Alois Pircher

    17. Verspätungszuschlag § 135 BAO Abgaben iSd § 3 (1) BAO Nebenanspruch „Abgabenerklärung wird unentschuldbar nicht, oder verspätet eingereicht“ Abgabenbehörde kann (Ermessen) einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten bzw. im Fall der Selbstberechnung der selbstberechneten Abgaben verhängen. Verspätungszuschlag ist Sanktion für die verspätete bzw. Nichteinreichung einer Abgabenerklärung

    18. Verspätungszuschlag § 135 BAO Kriterien für die Ermessensausübung Ausmaß der Fristüberschreitung (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008) die Höhe des durch die verspätete Abgabe erzielten Vorteil (ua. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008) das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen der Grad des Verschuldens BEACHTE! Die Berücksichtigung nur der Dauer der Verspätung =) rechtswidrig

    19. Verspätungszuschlag § 135 BAO Voraussetzungen für die Verhängung von Verspätungszuschlägen Kein Verspätungszuschlag bei Abgabe der Abgabenerklärung innerhalb (wenn auch rechtswidrig) verlängerter Nachfrist (VwGH 8.4.1992, 91/13/0116) Abgabe eines nicht gesetzlich vorgesehenen Vordruckes (VwGH 22.10.1992, 92/16/0014) Unrichtigkeit der Erklärung (VwGH 20.2.1992, 90/16/0181) Übermittlung auf amtlichen Vordruck auf Postwege (vgl. Keppert/Bruckner, SWK 2004, T 157)

    20. Verspätungszuschlag § 135 BAO Kein Verspätungszuschlag bei: Kein Verschulden bei Nichteinreichung einer Abgabenerklärung bei vertretbarer Rechtsansicht der Partei (vgl. VwGH 22.12.1988, 83/17/0136, 0141; 10.11.1995, 92/17/0286) Kein Verschulden bei Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung (ua. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133), sofern nicht fahrlässig!

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