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Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2014/2015

Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2014/2015. Grundsätze im Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2014/2015. Schulpflichtige Kinder: 01.10.2007 – 30.09.2008

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Leitfaden Aufnahmeverfahren in die Grundschule zum Schuljahr 2014/2015

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Presentation Transcript


  1. LeitfadenAufnahmeverfahren in die Grundschulezum Schuljahr 2014/2015

  2. Grundsätze im Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2014/2015 • Schulpflichtige Kinder: 01.10.2007 – 30.09.2008 • „Bekenntniskinder“ haben an Bekenntnisschulen Vorrang. Diesen sind Kinder gleichgestellt, deren Eltern „Bekenntnis-Erklärung“ abgegeben haben. • Kann-Kinder, die bis zum 15.11.2013 an-gemeldet wurden, werden den schulpflichtigen Kindern unter der Voraussetzung der Schulfähigkeit gleichgesetzt (VV AO-GS Ziffer 1.1 zu § 1 AO-GS), Rd. Erl. MSW 20.06.2008

  3. Grundsätze des Aufnahmeverfahrens zum Schuljahr 2014 / 2015 • Bei der Anmeldung an der gewünschten Schule ist zwingend ein zweistufiges Verfahren zu beachten • Eltern von schulpflichtigen Kindern erhalten im Vorfeld vom Schulamt ein Infoschreiben und einen Anmeldeschein, der die für sie nächst-gelegenen Schulen ausweist. • Eltern von Kann-Kindern müssen vor der Anmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern. Eine verbindliche Anmeldung ist nur mit dem original Anmeldeschein möglich!

  4. Stufe des AufnahmeverfahrensAnspruch auf Aufnahme • § 46 Abs.3 SchulG / § 1 Abs.2 Satz 1 AO-GS: • Kinder, die gemäß § 35 Abs.1 SchulG schulpflichtig werden, und • Kann-Kinder, die schulfähig sind und bis zum 15.11.2013 angemeldet wurden, haben einen Anspruch auf Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. • Eltern der schulpflichtigen Kinder erhalten im Oktober 2013 ein Schreiben vom Schulamt, in dem die nächstgelegenen Schulen aufgeführt sind (GGS, KGS, EGS)

  5. nächstgelegene Schulen Stufe des AufnahmeverfahrensAnspruch auf Aufnahme

  6. 1. Stufe des AufnahmeverfahrensAnspruch auf Aufnahme • Eine Zusage ist erst ab 01.03.2014 möglich! • Konkrete Zusage der Schulleitung darf nur erfolgen, wenn Eltern den Anmeldeschein des Schulamtes im Original vorlegen und die Schule als nächstgelegene aufgeführt ist (Zusage-Vordruck 1).

  7. 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme nur bei freien Kapazitäten • § 1 Abs.3 Satz 1 AO-GS: Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf • Sind nach Aufnahme der Kinder, die einen Anspruch auf Aufnahme haben, noch Kapazitäten frei, können weitere Kinder bis zur festgeschriebenen Kapazitätsgrenze (wird durch den Schulträger im Frühjahr 2014 beschlossen) aufgenommen werden. • Antragskinder, die nach dem 15.11.2013 angemeldet wurden • Kinder deren Wohnsitz nicht im Einzugsgebiet der Schule liegt („wohnsitzfern“) • Kinder mit Wohnsitz außerhalb Bonns (Kinder mit Wohnsitz in Bonn sind vorrangig zu berücksichtigen - § 46 Abs. 3 SchulG)

  8. 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme nur bei freien Kapazitäten • Diese Kinder erhalten eine verbindliche Zusage erst dann, wenn die Aufnahmeverfahren der schulnah wohnenden Kinder abgeschlossen wurden (Zusage - Vordruck 2) • Entscheidungszeitpunkt: siehe Folie Zeitachse

  9. 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme bei Anmeldeüberhang • Bei einem Anmeldeüberhang wird bezüglich der „wohnsitzfernen“ Kinder ein Aufnahmeverfahren gemäß § 1 Abs.3 AO-GS (abschließender Katalog) durchgeführt • Geschwisterkinder • Schulwege • Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule • Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern • Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache Härtefälle sind zu berücksichtigen. • Über die Reihenfolge und die Auswahl der Kriterienentscheidet die Schulleitung in eigener Zuständigkeit.

  10. 2. Stufe des AufnahmeverfahrensAufnahme bei Anmeldeüberhang • An Bekenntnisschulen werden Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses erzogen (§ 26 Abs.3 SchulG). Erklärung der Erziehungsberechtigten notwendig, in der der ausdrückliche Wunsch nach Unterrichtung und Erziehung im fremden Bekenntnis zum Ausdruck gebracht wird. • Grundsätzlich ist zu beachten: Kinder mit Wohnsitz in Bonn sind vorrangig zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 SchulG).

  11. Doppelanmeldungen • Zur Vermeidung von Doppelanmeldungen werden den Eltern der schulpflichtigen Kinder Anmeldescheine zugeschickt. • Eltern von Kann-Kindern sowie von Kindern, deren Wohnort außerhalb Bonns liegt, müssen vor der Schulanmeldung beim Schulamt einen Anmeldeschein anfordern. • Eine Schulanmeldung ohne Anmeldeschein ist nicht zulässig!

  12. Schuleingangsuntersuchungen Das Gesundheitsamt stellt rechtzeitig vor den Anmelde-tagen jeder Schule Listen mit Anmeldeterminen zur Verfügung. Darin enthalten sind zwei Zeitkorridore: • Untersuchung der Kann-Kinder (November-Februar) • Untersuchung der schulpflichtigen Kinder (ab März)

  13. Zurückstellung • Gemäß § 35 Abs.3 SchulG • Erhebliche gesundheitliche Gründe • Grundlage ist ein schulärztliches Gutachten • Anhörung der Eltern vor Entscheidung • Schulleitung entscheidet • = absoluter Ausnahmefall!! • Entscheidung (Verwaltungsakt) ist schriftlich den Eltern bekannt zugeben. Amt 40-22 erhält Kopie. • (Vordruck 3)

  14. Vorschulische Sprachförderkurse Zum Schuljahr 2014/2015 werden Kinder schulpflichtig, deren Sprachvermögen im Rahmen von Delfin 4 im vergangenen Jahr überprüft wurde. Gleichwohl werden auch im Frühjahr 2014 halbjährliche Sprachförderkurse für die Kinder eingerichtet, die seinerzeit nicht an Delfin 4 teilgenommen haben und die insofern im Kindergarten sprachlich nicht gefördert werden. Zum Thema „Sprachstandsfeststellung bei der Anmeldung zur Grundschule“ erhalten die Schulen jährlich ein gesondertes Rundschreiben des Schulamtes.

  15. Zeitachse ab 01.03. bis 15.11. ab 01.08. bis15.03. Beginn des neuen Schuljahres Zusage für schulnah wohnende Kinder (Schulpflichtige Kinder und bis zum 15.11.2013 angemeldete Kann-Kinder) Zusage für die anderen Kinder bei freien Kapazitäten (nach dem 15.11.2013 angemeldete Kann-Kinder und „wohnsitzferne“ Kinder) Anmeldung der Kinder an der gewünschten Grundschule

  16. Rückmeldung an das Schulamt I Nach Abschluss der Anmeldetage Rückmeldebogen (Vordruck 4) bitte umgehend an das Schulamt • per Fax 77 5450 oder • per E-Mail an amtsleitung.amt40@bonn.de senden. Vordruck bitte nur am Rechner ausfüllen. * Bitte zutreffendes auswählen (nur Ja/Nein)

  17. Rückmeldung an das Schulamt II • Da eine Schülerdatenbank aus verschiedenen Gründen nicht angeschafft wurde, ist das Schulamt weiterhin auf Ihre Mithilfe dringend angewiesen. Daher wird gebeten, zeitnah • jede Anmeldung, die nach Abschluss der Anmeldetage vorgenommen wird, dem Schulamt nach zu melden, • jede erfolgte Abmeldung (z.B. wegen Umzug, Wegzug, Wahl einer anderen Schule) mitzuteilen. Benutzen Sie bitte zur Nachmeldung / Abmeldung auch den Rückmeldebogen (Vordruck 4).

  18. Zusammenfassung I • Einen Anspruch auf Aufnahme haben ausschließlich schulpflichtige Kinder und schulfähige Kann-Kinder bei Anmeldung bis zum 15.11.2013, die im nahen Umfeld zur Schule wohnen; nur diese Kinder erhalten eine Zusage in der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens, • „Nahes Umfeld“ und „nächstgelegene Schule“ definiert ausschließlich das Schulamt (eigene Recherchen in Google-Maps u.a. sind nicht maßgeblich!) • Sind die Kapazitäten nach Abschluss der 1. Stufe des Aufnahmeverfahrens noch nicht erschöpft, können weitere Kinder aufgenommen werden • wird die Kapazitätsgrenze nicht erreicht, können alle Kinder aufgenommen werden • wird die Kapazitätsgrenze jedoch überschritten, so muss ein Aufnahmeverfahren anhand der Aufnahmekriterien des § 1 Abs.3 AO-GS durchgeführt werden

  19. Zusammenfassung II • Schulleiter/innen entscheiden in eigener Zuständigkeit unter den Kautelen des § 1 Abs.3 AO-GS. Hinweis: Das Schulamt steht bei Rückfragen vor der Ent- scheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme gerne zur Verfügung. • Die Schulen erhalten vom Schulamt folgende Vordrucke • Zusage – Vordruck 1 • Zusage – Vordruck 2 • Zurückstellung – Vordruck 3 • Rückmeldebogen – Vordruck 4 • Ablehnungsverfügung – Vordruck 5 • Das Schulamt entscheidet über einzelne Aufnahme-verfahren erst im Rahmen eventueller Widerspruchs-verfahren.

  20. Ansprechpartner im Schulamt • Tanja Hessenbruch, Telefon 77 43 67 • Jörg Sterzenbach, Telefon 77 55 72 • Thomas Kuchem, Telefon 77 42 22

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