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Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK

Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK. wesentliche Änderungen des SGB VIII vom 3. Juni 2005. Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds. Gesetze zur Änderung des SGB VIII. TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz , verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004

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Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK

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Presentation Transcript


  1. Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK wesentliche Änderungen des SGB VIII vom 3. Juni 2005 Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds.

  2. Gesetze zur Änderung des SGB VIII • TAG- Tagesbetreuungsausbaugesetz, verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004 • KICK - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, zustimmungspflichtige Teile des ursprünglichen TAG, verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 3. Juni 2005 und Zustimmung im Deutschen Bundesrat am 8. Juli 2005 • KEG - Kommunales Entlastungsgesetz, (Art. 1), eingebracht am 15.12.2004 durch den Bundesrat in die Gesetzesberatungen des Deutschen Bundestages (Drs. 15/4532), im Bundestag am 3. Juni 2005 durch SPD, Grüne und FDP abgelehnt.

  3. wesentliche Änderungen / KICK • Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren • Folgeregelungen / Tagesbetreuungsausbaugesetz • Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung • Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes • Neuregelung der Kostenbeteiligung • Kinder- und Jugendhilfestatistik

  4. Folgeänderungen TAG • Zusammenarbeit KiTa‘s mit anderen Institutionen (Familienbildung/-beratung etc.) • Zusammenarbeit mit Schule • Nachweis bei Aufwendungsersatz im Rahmen der Tagespflege (Versicherungen)

  5. Folgeänderungen zum TAG • „Sammel“-Pflegeerlaubnis bis 5 Kinder (Landesrechtsvorbehalt) • Konkretisierung der Geeignetheit von Tagespflegepersonen; Prüfung durch das Jugendamt • Kostenausgleich bei Aufnahme „gemeindefremder“ Kinder

  6. Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl (§ 8 a) • Jugendamt muss Hinweisen über drohende Gefährdungen nachgehen, Informationen beschaffen und das Gefahrenpotential abschätzen. • Beratung, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht • Risiko-Abschätzung / Zuziehung einer erfahrenen Fachkraft • Vereinbarungen mit freien Trägern über entspr. Anwendung • Ergebnis: Anwendung in allen JH-Angeboten !

  7. Auslandspädagogische Maßnahmen (§§ 27, 36, 78 b) • auslandspädagogische Maßnahmen: nur als Ausnahme, im Einzelfall und auf der Basis eine Hilfeplanes zur Erreichung des definierten Hilfezieles • Vereinbarungen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannt sind, Fachkräfte beschäftigen, die Rechtsvorschriften des Auslandes einhalten und mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten. • durch gutachterliche Stellungnahme Ausschluss einer seelischen Störung gem. § 35 a bzw. eine entsprechende Begleitung

  8. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (§ 35 a) • Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn seelische Behinderung „nach fachlicher Erkenntnis“ und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten • Gutachter/innen: Beschränkung auf Feststellung der Krankheit; Definition des erforderlichen Hilfebedarfs erfolgt durch das Jugendamt • Gutachter/innen oder deren Einrichtungen: an der Leistungserbringung nicht beteiligt

  9. Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (§ 36 a) • Jugendämter: keine „Zahlstellen“ von selbst beschafften Leistungen z.B. von Schulen, Jugendgerichten oder Eltern, sondern grs. nur dann die Leistungen zahlt, wenn es selbst bei der Leistungsdefinition beteiligt ist. • niedrigschwelligen ambulanten Leistungen: kann durch Vereinbarungen die unmittelbare Inanspruchnahme vorab geregelt werden. • Bei selbst beschafften Leistungen ist die nachträgliche Kostenübernahme an enge Voraussetzungen geknüpft.

  10. Persönliche Eignung (72 a) • Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „persönliche Eignung“: keine Beschäftigung von Personen, die wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sind • Vorlage eines Führungszeugnisses bei Einstellung bzw. in regelmäßigen Abständen • Durch Vereinbarungen soll die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei diesen freien Trägern sichergestellt werden.

  11. Neuregelung der Kostenbeteiligung (§§ 91 ff.) • Neuregelung mit einem abschließenden Leistungskatalog, bei dem Kostenheranziehung möglich ist. • Elternbeitrag Tagespflege analog Tageseinrichtungen • Eigenständige Einkommensdefinition; bisheriger Verweis auf SGB XII wird aufgegeben (Vereinfachung der Berechnung) • die Ausführungsverordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor.

  12. Kostenfolgen Der Gesetzentwurf kalkuliert bei KICK mit Einsparungen von 200 Mio. € • - 50 Mio. € Anspruchsschwelle / seel. Beh. • - 100 Mio. € Steuerungsverantwortung des JA • - 100 Mio. € durch vereinfachte Kostenberechnung • + 20 Mio € durch erweiterten Personenkreis/ § 18 • + 17,3 Mio. € Aufstockung des Pflegegeldes

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