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Schäden durch Kartelle: Sanktionierung durch die Kartellbehörden

Schäden durch Kartelle: Sanktionierung durch die Kartellbehörden. EE & MC Forum 2007 Wettbewerbsökonomie im Fokus Bonn, 1. Februar 2007. Gliederung. Einleitung Entscheidungen des Bundeskartellamtes 2003 - 2006 Berechnung der Geldbuße nach GWB a.F.

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Schäden durch Kartelle: Sanktionierung durch die Kartellbehörden

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  1. Schäden durch Kartelle:Sanktionierung durch die Kartellbehörden EE & MC Forum 2007 Wettbewerbsökonomie im Fokus Bonn, 1. Februar 2007

  2. Gliederung • Einleitung • Entscheidungen des Bundeskartellamtes 2003 - 2006 • Berechnung der Geldbuße nach GWB a.F. • Die Regelung zur Bußgeldhöhe in der 7. GWB-Novelle (2005) • Die Leitlinien des Bundeskartellamtes zur Bußgeldbemessung • Ahndung und Abschöpfung • Zusammenfassung

  3. 2. Entscheidungen des Bundeskartellamtes 2003-2006 in Kartellfällen:(ggf. einschließlich Bußen gegen persönlich Betroffene)

  4. 3. Berechnung der Geldbuße nach GWB a.F. § 81 Abs. 4 GWB (1999) „Die Ordnungswidrigkeit kann ...mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses ... geahndet werden.“

  5. “... wirtschaftlicher Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen dient, ...“ „Deshalb liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise höher liegen als die im Wettbewerb erzielten Marktpreise ...“ BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005, KRB 2/05 Transportbeton Berlin

  6. Methoden der Mehrerlösberechnung Vergleichsmarktkonzept: • sachlich? Ggf. Unterschiede bei Anbieterstruktur, Nachfrageelastizität, Marktzutrittsschranken • zeitlich?(Wettbewerbspreis vor dem Kartell / in Unterbrechungszeitraum / nach dem Kartell)Ggf. Unterschiede in der Kapazitätsauslastung oder in sonstigen Wettbewerbsbedingungen • nach Gruppen von Nachfragern? • räumlich? Ggf. Unterschiede in Marktstruktur oder gesetzlichen Rahmenbedingungen

  7. 4. Höhe der Geldbußen nach § 81 Abs. 4 GWB i.d.F. der 7. GWB-Novelle 2005: • Verdoppelung des Grundrahmens von 500.000€ auf 1 Mio. € • Aufgabe des mehrerlösbezogenen Bußgeldrahmens für Unternehmen; stattdessen „bis zu 10 % des Gesamt-umsatzes des beteiligten Unternehmens“ als Kappungs-grenze • Erhöhung des „kleinen“ Bußgeldrahmens auf 100.000 €(früher 25.000 €!)

  8. Die Bußgeldtatbestände unter der verschärften Bußgeldandrohung § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2 betrifft gem. § 81 I und II u.a.: - Verstöße gegen Art. 81 EG und § 1 GWB • Verstöße gegen Art. 82 EG und § 19 GWB • Verstöße gegen § 41 I 1 GWB (Vollzugsverbot vor Freigabe eines Zusammenschlusses) • Verstöße gegen das Verbot unbilliger Behinderung (§ 20 IV) oder gegen das Boykottverbot (§ 21 I) • Verstöße gegen bestimmte vollziehbare Anordnungen „Kleiner“ Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 Satz 3: (betrifft u.a.:) • unvollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses

  9. § 81 Abs. 4 GWB • Rahmen des Satz 1: „Die Ordnungswidrigkeit kann ...mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden“ • Kappungsgrenze des Satz 2: „Wird in diesen Fällen eine Geldbuße gegen ein Unterneh-men ... verhängt, so darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen ... über Satz 1 hinaus 10 % seines ... jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen“

  10. 5. Leitlinien des Bundeskartellamtes zur Bußgeldbemessung v. 15.9.2006 • Als Verwaltungsgrundsätze des BKartA zur Ermessensausübung (§ 81 Abs. 7 GWB) bei der Bemessung der Geldbuße • Ziele: Transparenz, Vorhersehbarkeit, Rechtssicherheit, einheitliche Praxis • Anwendungsbereich: Kartelle; Missbräuche, Verstöße im Bereich der Fusionskontrolle, sonstige Verstöße Wichtig: „Diese Leitlinien gelten nur für die Festsetzung des ahnenden Teils der Geldbuße“ (Rdnr. 2)

  11. Die Berechnung der Unternehmensbuße • Bestimmung des relevanten tatbezogenen Umsatzes • Bis zu 30 % des tatbezogenen Umsatzes des handelnden (Tochter-)Unternehmens als Grundbetrag nach der Schwere und Dauer des Verstoßes • Multiplikator (bis zu 2) zum Zwecke der Abschreckung • erschwerende/mildernde Faktoren • Kappungsgrenze: 10 % des Gesamtumsatzes (konzernbezogen, Rdnr. 19) • Ggf. Reduktion auf Basis der Bonusregelung u./o. wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

  12. „Bis zu 30 % vom tatbezogenen Umsatz“: • Tatsächlicher oder hypothetischer Umsatz aus den mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Produkten oder Dienstleistungen • für die gesamte Dauer des Kartells • Schätzung möglich • Kriterien für den Prozentsatz: Art des Verstoßes (Hard core?), Auswirkungen auf den Markt, Marktposition der beteiligten Unternehmen, Größe und Bedeutung des Marktes • Halbierung bei fahrlässigem Verstoß

  13. „Milder“ als die EU-Bußgeldleitlinien?(ABl. 2006 C 210/2) • Keine „entry fee“ von 15-25 % des Jahresumsatzes • Keine reine Multiplikation des letztjährigen Kartellumsatzes mit der Anzahl der Kartelljahre • Abschreckungs-Multiplikator ohne Begrenzung nach oben • Keine escape-Klausel aus Gründen der Abschreckung

  14. 6. Ahndung und Abschöpfung Möglichkeiten der Sanktionierung durch Kartellbehörden: • Reine Ahndungsbuße (vgl. Rdnr. 2 der BKartA-Leitlinien) • Geldbuße, die Ahndung und Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils umfasst (§ 81 Abs. 5 GWB) • Ahndungsbuße (§ 81 GWB) + Verwaltungsverfahren zur Vorteilsabschöpfung (§ 34 Abs. 1 GWB);behördliche Abschöpfung nachrangig gegenüber privaten Schadensersatzklagen (§ 34 Abs. 2 GWB)

  15. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Markus Wagemann Vorsitzender der 11. Beschlussabteilung Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Telefon: +49 (0) 228 / 94 99 - 596 Fax: +49 (0) 228 / 94 99 - 167 E-Mail: markus.wagemann@bundeskartellamt.bund.de

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