1 / 11

Domainnamen Infrastruktur und typische Probleme

1. Das Domain-Name-System1.1 Name statt Nummern:Mit Hilfe des Domain-Name-Systems werden Namen Internet Protokoll-Adressen (Nummern) zugeordnet1.2 Aufbau einer Domain:Von links nach rechts gelesen: Sub-Domain-Name(n), Second-Level-Domain-Name, Top-Level Domain-Name (Bsp. Verdi.student.unisg.

tamika
Download Presentation

Domainnamen Infrastruktur und typische Probleme

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. Domainnamen – Infrastruktur und typische Probleme Einführung Domainnamen haben im Internet eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Die Erreichbarkeit und das leichte Auffinden von Websites ist ein grosser Erfolgsfaktor eines Internetauftritts Die registrierbaren Namen im Internet sind begrenzt. Namen können bereits von anderen Anwendern benutzt werden oder sind bereits reserviert, aber noch nicht online. Dadurch entstehen Probleme auf der rechtlichen Seite, vor allem im Marken- und Wettbewerbsrecht Inhalt 1. Das Domain-Name-System 2. Rechtsprobleme 2.1 Wettbewerbsrecht 2.2 Markenrecht 2.3 Namensrecht

    2. 1. Das Domain-Name-System 1.1 Name statt Nummern: Mit Hilfe des Domain-Name-Systems werden Namen Internet Protokoll-Adressen (Nummern) zugeordnet 1.2 Aufbau einer Domain: Von links nach rechts gelesen: Sub-Domain-Name(n), Second-Level-Domain-Name, Top-Level Domain-Name (Bsp. Verdi.student.unisg.ch oder www.firma.ch) Die Top-Level-Domain (TLD) stellt die Endungen der Internetadresse dar, wobei nach generischen TLDs und country code TLDs unterschieden wird. Generische TLD (globaler/internationaler Marktauftritt): net, org, int, com, edu, gov, mil Country Code TLD (regionaler Markauftrit): ch, de, au , us it, ...

    3. 1.3 Organisation der Domainnamen Mit der Verwaltung vergebener Domainnamen und Koordination der Abwicklung der Vergabe verfügbarer Domainnamen wurde die International Assigned Numbers Authority (IANA) vom US Federal Council und der Internet Society (ISOC) betraut Die Überwachung der Ausführung obliegt regionalen Organisationen: RIPE-NCC (Reseaux IP Europeen-Network Coordination Center) in Europa, APNIC (Asia-Pacific Network Information Center) in Asien, ARIN (American Registry for Internet Numbers) in Amerika Die Registrierung erfolgt durch Network Information Centers (NICs) Die InterNIC (http://www.internic.net) verwaltet die generischen TLDs (z.B. die com-Domain-Registrierungen) Die nationalen NICs verwalten die geographischen TLDs: Schweiz: Switch (Swiss Academic Research Network, http://www.switch.ch), Deutschland: IV-DeENIC(Deutsches Network Information Center, http://www.nic.de) Zum Domain-Grabbing: http://wwwbestdomains.com oder http://www.domain-markt.de

    4. 1.4 Länderspezifische Unterschiede bei der Eintragung In Deutschland ist ein Eintrag nur erlaubt, wenn die natürliche oder juristische Person ihren Gerichtsstand in Deutschland hat. Folge: Bei Rechtsstreitigkeiten kann ein einheitliches Gesetz angewandt werden, da kein weltweites Internet-Gesetz besteht In der Schweiz können sich Personen aus der ganzen Welt eintragen lassen. ? Welche Gesetze kommen zur Lösung von Konflikten zur Anwendung 2. Rechtsprobleme 2.1 Unlauterer Wettbewerb Anforderungen an eine Internetadresse aus der Sicht von kommerziellen Anbietern von Dienstleistungen: kurze, prägnante Adresse, Hinweis auf die eigene Unternehmung oder den Namen eines Produktes Vergaberichtlinien: „first come, first served“, jeder Name wird nur einmal vergeben Konfliktpotential/Missbrauch: Namen, die zur Verwechslung von Waren/Dienstleistungen führen, für die sie kennzeichnend benutzt werden (mittelbarer Kennzeichenschutz durch das UWG, kommt dem Recht am einzelnen Zeichen sehr nahe) Ausnutzung eines bestehenden Rufes oder Images, welches auf fremde Produkte übertragen wird

    5. Rechtslage bei drohender Verletzung des Wettbewerbsgesetzes: Registrierungsorganisationen können umstrittene Domainnamen auf „on hold“ schalten, bis eine Einigung erzielt wurde Handelt es sich bei den Streitparteien um Unternehmen mit Gerichtsstand im gleichen Land, so ist eine Einigung durch örtliche Gerichte und Gesetze zu erreichen. Oftmals werden Namen auch von einer Partei ab- oder zurückgekauft und man einigt sich aussergerichtlich. Internationale Konfliktfälle: Da die meisten Streitigkeiten um Namen nicht im eigenen Land, sondern grenzüberschreitend entstehen, können diese nicht nach einem einheitlichen Muster gelöst werden Zuständigkeiten: Vorgegeben durch völkerrechtliche Abkommen und durch den Zuständigkeitsbereich, in welchem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Beschränkungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht: Wenn ein Anbieter seine Waren in einem bestimmten Land nicht absetzen darf, bestünde die Möglichkeit, dass er dies klar auf der Webseite kommunizieren muss oder dass er den Zugang der betroffenen Kunden beschränken muss, z.B. durch passwortgeschützte Bereiche

    6. 2.2 Markenschutz > 2.2.1 Schutz von Marken gegen Domain-Namen Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ein Markeninhaber das vom Gesetz verliehene Recht gegenüber einem anderen Unternehmen, welches einen identischen oder ähnlichen Domainnamen verwendet durchsetzen kann, müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein: A) Zeichenspezifische Verwechslungsgefahr: Der betreffende Domainname muss mit der Marke zeichenspezifisch identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich sein (die individualisierende Wirkung hängt vornehmlich vom Second-Level Domain-Namen und nicht von den allerseits verwendeten TLDs) B) Poduktspezifische Verwechslungsgefahr: Die Waren oder Dienstleistungen, für welche der Domainname steht, müssen produktspezifisch gleich oder gleichartig sein wie jene, die durch die betroffene Marke geschützt sind C) Beteiligte Verkehrskreise: Relevante Verwechslungen können nur innerhalb der Verkehrskreise auftreten, an welche sich der Domainname richtet und in denen er überhaupt Beachtung findet D) Sonderfall der berühmten Marke: Der Inhaber einer berühmten Marke (wie z.B. Coca Cola, Swatch) kann anderen Personen oder Unternehmen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt bzw. beeinträchtigt. Bekannte Marken geniessen einen Sonderstatus. Sie werden, falls noch nicht registriert, nur die an entsprechenden Unternehmen vergeben. E) Kein vorbenütztes Zeichen: Wer ein Zeichen schon als Domain-Namen benützt hatte, bevor es als Marke registriert wird, ist gemäss Art. 14 Abs. 1 MSchG in seinen Rechten zu schützen und darf das Zeichen im bisherigen Umfang weiterbenutzen F) Verwendung zur Kennzeichnung im Geschäftsverkehr: Domainnamen lassen sich markenrechtlich nur angreifen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr benützt werden G) Territoriale Schranken des Markenrechts: Der Domainname muss von der Kundschaft desselben geographischen Gebietes benutzt werden, für welches das Markenrecht gilt

    7. >2.2.2 Schutz von Domain-Namen durch das Markenrecht Domainnamen können als Zeichen, welche der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen dienen, markenrechtlichen Schutz geniessen Der Inhaber hat den markenrechtlich geschützten Domainnamen zum exklusieven Gebrauch zur Verfügung und kann die Verwendung verwechselbarer Zeichen für eine Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt sind: A) Markenmässiger Gebrauch: Sie Marke muss als aktiver Domainnamen benützt werden, damit der nach Art. 11 MSchG verlangte markenmässige Gebrauch vorliegt. Die lediglich inaktive Reservierung des Domainnamens (d.h. unter dem entsprechenden Domainnamen kann noch keine Website aufgerufen werden) reicht nicht aus, um Markenschutz zu begründen. B) Kennzeichnungsfunktion: Markenmässig ist der Gebrauch selbst bei aktiver Registrierung nur dann, wenn der Domainname in erkennbarem Verhältnis zu denjenigen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für welche die Marke eingetragen worden ist C) Second Level Domain als individualisierendes Element: Ob die Marke mit oder ohne Top-Level-Domain eingetragen ist, spielt bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr keine Rolle, weil das individualisierende Element eines Domainnamens regelmässig der Second-Level ist.

    8. 2.3 Registrierung von Namen von Privatpersonen: Namensrecht 2.3.1 Sonderfall des Persönlichkeitsschutzes Gesetzessystematisch ist das Recht auf den Namen und insbesondere der Namensschutz (Art. 29 ZGB) dem Schutz der Persönlichkeit (Art. 27/28 ZGB) zugeordnet Das Namensrecht umfasst nicht nur die Namen von juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, sondern auch diejenigen von natürlichen Personen Neben den gesetzlichen Namen sind auch nicht gesetzliche Namen, wie Geschäftsbezeichnungen, Kurznamen, Bezeichnungen von Rechtsgemeinschaften oder Pseudonyme geschützt. Für juristische Personen des OR gilt vorerst Firmenrecht und nur hernach Namensrecht, Vereine und Stiftungen sind auf das Namensrecht angewiesen Werden o.g. bezeichnete Namen als Domainnamen verwendet, stehen dem Namensinhaber gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB grundsätzlich drei Klagen zur Verfügung: die Unterlassungsklage, die Schadensersatzklage und die Genugtuungsklage Vergaberichtlinien: „First come, first served“.

    9. > 2.3.2 Schutzvorraussetzungen Der Namensschutz greift im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht nur in Fällen, in denen der Domaininhaber seinerseits einen Namen trägt, dessen Benutzung als Domainname zulässig ist (Bsp. Heidelberg.de, s.u.) Eine zusätzliche Bedingung für den Schutz des Namens ist, dass beim Namensberechtigten wegen der Anmassung seines Namens eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen eintritt (in Betracht hierfür kommt insbesondere die Verwechslungsgefahr) Rechtsprechung/Leading Cases: Steitsache Heidelberg.de In Deutschland wurde die die Domain „heidelberg.de“ von einem Computerunternehmen reserviert, welches den Aufbau einer Datenbank über die Region Heidelberg vorantrieb. Die Stadt Heidelberg erhob Einspruch, da mit dem Namen Heidelberg im allg. die Stadt Heidelberg selber assoziiert werde und ein Benutzer Dienste der Stadt Heidelberg erwarte. Wie ging der Fall aus: Dem Einspruch wurde stattgegeben, und auch die Argumentation, es gebe in Deutschland 400 Familien und zwei Städte mit dem Namen Heidelberg wurde abgewiesen, da der Bekanntheitsgrad der Stadt Heidelberg sehr gross sei und deshalb die Benutzung des Namens rechtfertige

    10. Streisache Krupp.de Herr Krupp beschrieb unter der Internet-Adresse „krupp.de“ eine Online-Argentur namens W.Erich Krupp Kommunikationen und bot Internet-Dienstleistungen an. Die Klägerin, die bekannte Stahlproduzentin Krupp, wollte sich ihrerseits mit der Domain-Adresse „krupp.de“ im Internet registrieren lassen, was aber wegen des Voreintrags von Herrn Krupp nicht mehr möglich war. Deshalb klagte die Gesellschaft vor Gericht wegen Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte, dass ihr der Domainname „krupp.de“ zugesprochen werde; sie machte geltend, dass sie unter der Bezeichnung „Krupp“ weltweit bekannt sei; darüber hinaus habe sie diese Bezeichnung auch als Marke geschützt. Herr Krupp berief sich darauf, dass eine Domain im Internet keine Namensfunktion habe, sondern nur eine Kennung darstelle, weshalb eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin gar nicht möglich sei. Zudem habe er seinen Familiennamen als Internet-Anschrift gewählt, was im niemand verwehren könne. Wie ging der Fall aus? Anerkannt wurde, dass das BGB (§12) nicht nur bürgerliche Namen, sondern alle namensrechtlichen Kennzeichnungen, auch Firmenschlagworte wie die Bezeichnung „Krupp“ schütze Das Argument des Beklagten, Internet-Adressen seien blosse Kennungen, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Domainname Kennzeichnungsfunktion habe, indem er die unter einer Internet-Adresse eingetragene Person oder Unternehmung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen solle Sodann stellte das Gericht fest, dass das Firmenschlagwort „Krupp“ der Klägerin aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur vor der Verwechslungsgefahr, welche im vorliegenden Fall wegen der grundsätzlichen Brachenverschiedenheit zwar nicht gegeben war, sondern auch vor der Verwässerungsgefahr zu schützen sei. Endergebnis: Im Rahmen des Interessensausgleichs wurde Herrn Krupp zugemutet, kleinere Zusätze, welche die ursprüngliche Kennzeichnungskraft seines Namens durchaus belassen würden, beizufügen.

    11. Zukunftsaussichten Da die Anzahl der Namen beschränkt ist, sind gegenwärtig Bestrebungen im Gange neue Lösungen zur Behebung von Domainname-Engpässen zu finden. Literatur Rolf H. Weber: E-Commerce und Recht. Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2001; ISBN 3 7255 4171 X

More Related