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Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Familienrechts:

Das neue Familienrecht in Deutschland und die Folgen für den Schutz von Frauen und Kindern Dr. Anita Heiliger. Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Familienrechts:. Forderungen des Kongresses: Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ am 18./19.1.08 in der FH Frankfurt a.M.

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Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Familienrechts:

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  1. Das neue Familienrecht in Deutschland und die Folgen für den Schutz von Frauen und KindernDr. Anita Heiliger

  2. Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Familienrechts: Forderungen des Kongresses: Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ am 18./19.1.08 in der FH Frankfurt a.M. Veranstaltet von der Zentralen Informationsstelle der Autonomen Frauenhäuser (FIF) in Kassel, des Kommunikationszentrums für Frauen zur Arbeits- und Lebenssituation (KOFRA) in München und der Fachhochschule Frankfurt

  3. Kein Umgangsrecht für gewalttätige VäterKernforderungen aus den Ergebnissen des Kongresses: Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ am 18./19.1.08 in der FH Frankfurt a.M. • In Hochkonfliktfällen, insbesondere bei gewalttätigen Eltern (zumeist dem Vater), dient der Umgang mit dem/der TäterIn nicht dem Wohl des Kindes. Die hochstreitigen Auseinandersetzungen bis hin zu ausgeübter Gewalt (gegen die Partnerin/den Partner und/oder gegen das Kind) stellen ohne Zweifel eine hohe Kindeswohlgefährdung dar, die in der Regel traumatische Auswirkungen auf Mutter und Kind, in zahlreichen Fällen entweder der Mutter oder dem Kind sogar das Leben gekostet hat. • Der Umgangsausschluss muss ausdrücklich im Gesetz genannt werden. • Umgang darf nicht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden. • Zwangsmittel zur Durchsetzung von Umgang sind abzulehnen. • Ausübung von Zwang auf die Mutter zur Auslieferung des Kindes an gewalttätige Ex-Partner ist abzulehnen. • Bei vorliegender Gewaltproblematik soll, wenn überhaupt, Umgang nur als begleiteter Umgang mit vorheriger Gefährdungsanalyse und unter Einbeziehung des Willens des Kindes stattfinden. Eine Verpflichtungserklärung des gewalttätigen Elternteils zur aktiven Auseinandersetzung mit und Veränderung des gewalttätigen Verhaltens muss Voraussetzung auch für den begleiteten Umgang sein. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Umgang weiter ausgesetzt. • Modelle, die auf Einigung und Versöhnung hinwirken (Cochemer Modell, Mediation und ähnliches) sind bei Hochkonfliktfällen und Gewalt nicht anzuwenden

  4. Kein Umgangsrecht für gewalttätige VäterKernforderungen aus den Ergebnissen des Kongresses: Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ am 18./19.1.08 in der FH Frankfurt a.M. Forum 2: Der Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)/Cochemer Modell auf dem Prüfstand. – Konkrekte Änderungsvor-schläge zum Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren. •Um Schutz zu gewährleisten, müssen Gewaltschutzsachen vorrangig zu Kindschaftsrecht-sachen verhandelt werden. • Bei Verdacht von Männergewalt in der Familie darf es keine Beschleunigung der Entscheidung bezüglich des Umgangs geben. Kinderschutz braucht eine solide Sachaufklärung. • Fälle von Häuslicher und innerfamiliärer sexueller Gewalt müssen vom Gebot des Einverneh-mens ausgenommen werden. Das Kindeswohl muss anstelle der Einvernehmlichkeit im Vordergrund stehen. • In Kindschaftssachen muss die Beschwerde grundsätzlich - auch in Eilverfahren -möglich sein. • Die Regeln der förmlichen Beweisaufnahme sind für kindschaftsrechtliche Verfahren nicht geeignet, da der Vorrang des Kindeswohls dadurch nicht gesichert werden kann. • Der Umgangsausschluss muss ausdrücklich im Gesetz genannt werden

  5. BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entschei-dungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familien-gericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Ju-gendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1684.html

  6. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) Bearbeitungsstand: 18.04.2007 17:37 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls A. Problem und Ziel Teil der gesellschaftlichen Verantwortung ist es, Kindern ein gesundes Aufwachsen zu ermög-lichen und sie vor Gefährdungen zu schützen. Das Grundgesetz überträgt vorrangig den Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Es weist aber gleichzeitig der staatlichen Gemeinschaft eine Garantiefunktion zum Schutz des Kindes zu, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet ist. In der letzten Zeit haben sich Berichte über erschütternde Fälle gehäuft, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt wurden… In der Regel geht der Einschaltung des Gerichts dann ein langwieriger und unergiebiger Hilfeprozess voraus, so dass der sich zugespitzten Gefährdung nur noch mit einem Eingriff in die elterliche Sorge durch Sorge-rechtsentzug begegnet werden kann. B. Lösung Der Entwurf hat das Ziel, den Schutz gefährdeter Kindern zu verbessern.

  7. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

  8. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot • (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durch-zuführen. • (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

  9. Stellungnahme der autonomen Frauenhäuser zum §155 FamFG:

  10. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 156 Hinwirken auf Einvernehmen (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen…. (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

  11. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung (1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

  12. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 158 Verfahrensbeistand (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, 1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,….. 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.  (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. ….

  13. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 159 Persönliche Anhörung des Kindes (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. … (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. (3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. … (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. ….

  14. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 162 Mitwirkung des Jugendamts (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen. (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

  15. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat. (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. (3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

  16. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.

  17. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entschei-dung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. ..

  18. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entschei-dung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. .. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

  19. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entschei-dung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. .. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kin-der- und Jugendhilfe hin.

  20. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entschei-dung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. .. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kin-der- und Jugendhilfe hin. 4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen…

  21. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 165 Vermittlungsverfahren (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entschei-dung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. .. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kin-der- und Jugendhilfe hin. 4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen… (5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht … prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.

  22. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) §89 Ordnungsmittel (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

  23. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG Aus der Presseerklärung des BMJ zum neuen Familienrecht, Sept. 2008: „Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte

  24. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. (2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

  25. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht 1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung, 2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,….

  26. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) § 32 Termin (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

  27. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) Positive Punkte: • Hinwirken auf einvernehmliche Lösung nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht, nicht bei „häuslicher Gewalt“ (§156) • Umgang kann ausgeschlossen/eingeschränkt werden, wenn Antrag nach Gewaltschutzgesetz vorliegt • Möglichkeit getrennter Anhörung (mit Videoaufzeichnung) (§32) • Persönliche Anhörung des Kindes (§159) • Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht z.B. bei „häusl. Gewalt“ (§22) • Sanktionen als Kann- (vorher Soll-) Vorschrift im richterlichen Ermessen

  28. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz- FGG-RG) Kritikpunkte: • Beschleunigung statt notwendige Entschleunigung bei Gewalt • Weitere Verschärfung der Sanktionen („Ordnungsmittel“, Geld, Haft, Sorgerechtsentzug) • Zwang zu Einvernehmlichkeit, Umgangszwang •Beratungszwang • Neutralität von GutachterInnen ausgehebelt (auch „Einvernehmlichkeit“…) •Anwaltszwang •keineDefinition von „Kindeswohl“, aber in der Praxis Gleichsetzung mit Umgang/Vaterkontakt •Gefährdung von Mutter und Kind durch „häusliche“ Gewalt wird nicht explizit genannt • Unanfechtbarkeit vom Gericht getroffener Entscheidungen (§57)

  29. Die Autonomen Frauenhäuser fordern • Mädchen und Jungen müssen als Betroffene von psychischer, physischer undsexualisierter Gewalt wahr- und ernst genommen werden! • In der Rechtsprechung muss sich widerspiegeln, dass der gewalttätige Vater das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung verletzt und er somit seine Erziehungsfähigkeit verwirkt. • Um eine weitere Gefährdung des Kindes und der Mutter zu verhindern, muss gewalttätigen Vätern das Umgangsrecht entzogen werden. • Schutz der Mädchen und Jungen muss vor „Väterrecht“ gelten. • Kontakte zu Vätern dürfen nicht gegen den erklärten Willen der Mädchen und Jungen stattfinden. • Gewaltbetroffenen Müttern muss das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, damit sie für sich und ihre Kinder handlungsfähig sind. • Mädchen und Jungen benötigen mit ihren Müttern wirksamen Schutz und Unterstützung.  ZIF - Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

  30. Die ZIF (Zentrale Informationsstelle der Autonomen Frauenhäuser) stellt fest:

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