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Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde . § 7 GO Bürgermeister Gemeindevertretung Haben eigene Zuständigkeiten Handeln wird der Gemeinde zugerechnet. Kein 0rgan:. Bürgervorsteher Ausschüsse 0rtsbeiräte Fraktionen Gleichstellungsbeauftragte. Welche Aufgaben haben die „0rgane“?.

Rita
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Organe der Gemeinde

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Presentation Transcript


  1. Organe der Gemeinde • § 7 GO • Bürgermeister • Gemeindevertretung • Haben eigene Zuständigkeiten • Handeln wird der Gemeinde zugerechnet

  2. Kein 0rgan: • Bürgervorsteher • Ausschüsse • 0rtsbeiräte • Fraktionen • Gleichstellungsbeauftragte

  3. Welche Aufgaben haben die „0rgane“? • Gemeindevertretung legt Ziele und Grundsätze der Verwaltung fest § 27 • Trifft alle wichtigen Entscheidungen • Begriff „wichtig“ ist individuell • Vertretung kann Aufgaben auf Bgm. delegieren • Ausnahme: § 28 GO! Sog. Vorbehaltene Aufgaben, diese dort aufgeführten Aufgaben dürfen nicht übertragen werden

  4. Aufgaben Bgm. § 50 GO Vorbereitung der Beschlüsse Verantwortung für die sachliche Erledigung Eilentscheidungen 50 Abs. 3 Beanstandungspflicht§ 43 Abs. 1 !!!! Repräsentation Amtsverwaltung……? Siehe § 3 Amts0!

  5. Stellung des Amtes • Vorbereitung der Beschlüsse mit Bgm. • Beratende Funktion • Umsetzung der Beschlüsse • Weisungsangelegenheiten • Lesen : § 3 Amtsordnung

  6. Zuständigkeit der Ausschüsse • Nur vorbereitende Funktion • Aber:Durch Hauptsatzung kann dem Ausschuss Entscheidungskompetenz übertragen werden • Aber: § 28 GO, die dort aufgeführten Aufgaben können nicht delegiert werden • Lesen: §§ 46 und 47 GO • Hinweis. Die Bestimmungen für die GV und BGm gelten analog für die Ausschüsse

  7. Wahlen • Kommunalwahl – GKWG • Nach der Wahl - Gemeindeordnung (zB Bürgermeisterwahl, Besetzung Ausschüsse • Sitze in der Vertretung - GKWG

  8. d. Hondt / Höchstzahlenprinzip

  9. Vertretung hat 13 Sitze

  10. Wahl Bürgermeister § 52 • Kein Vorschlagsrecht der Fraktionen • Jeder GV hat Vorschlagsrecht und nur 1 Stimme ! • Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich • Evtl. zweiter Wahlgang und Stichwahl • Geheime Wahl möglich

  11. Stellvertreter des Bgm. § 52 a • Sitzzahlen der Fraktion beachten • Auch: Fraktionszugehörigkeit des gewählten Bgm. • Einvernehmlich kann davon abgewichen werden • Wahl: Meiststimmen! geheime Wahl ist möglich, bei Abwahl: nur offene Abstimmung! • Lesen : §§ 33 und 40 GO

  12. Wahlen / Beschlussfassungen • Geheim: nur bei Wahlen • Sonst: immer öffentlich (Beschlussfassungen), namentliche Abstimmung kann verlangt werden, muss dann auch erfolgen • Wahlen sind nur die „Wahlen“, die in der GO auch so bezeichnet sind

  13. Teilnahme an Sitzungen • Recht auf Teilnahme • Aber auchPflicht zur Teilnahme!0rdnungswidrigkeit nach § 134 Abs. 1 Ziff.3 GO • Ausnahmen….? Im Gesetz nicht geregelt, „triftiger Grund“ muss vorliegen • Fussballspiel? Skatabend? Geburtstag in der Familie? Keine konkrete Vorgaben im Gesetz, Vorschlag: immer vorher mit dem Vorsitzenden abstimmen

  14. Einladungen • Rechtzeitig, Wochenfrist § 34 Abs. 3 GO • Vollständige Tagesordnung§ 34 Abs. 4 GO • Vorlagen?Siehe Geschäftsordnung • Geschäftsordnung….?Kein geltendes Recht, muss aber beachtet werden • Informationsrecht –Bgm- Verwaltung §§ 45 c, 30 Abs. 1 (Akteneinsicht, mdl. Auskünfte pp.) Ausnahme § 30 Abs. 3 bei befangenen GV

  15. Änderung der Tagesordnung • Nur im Ausnahmefall§ 34 Abs. 4 • 2/3 Mehrheit erforderlich § 34 GO • Antragsrecht Fraktionen oder 1/3 der GV • Wichtig: Dringlichkeit ist gesetzliche Voraussetzung, auch wenn mit 2/3 Mehrheit die Erweiterung beschlossen wird; Vorsicht: bei Satzungsbeschlüssen, können angefochten werden und werden unwirksam, wenn Dringlichkeit vom Gericht nicht festgestellt wird.

  16. Vorbereitung der Sitzung • Anspruch auf Vorlagen? • Blick in die Geschäftsordnung • Nach GO: neinNach Gesch0: oftmals ja • Wenn ja, dann Versand mit der Einladung, Tischvorlagen nur ausnahmsweise und wenn der Vorgang nicht von Bedeutung oder die Vorlage schnell lesbar ist und kein Abstimmungsbedarf in der Fraktion besteht.

  17. Geschäftsordnung • Rechtsnatur(kein geltendes Recht, nur Selbstbindung der Gemeindevertretung) • Anspruch auf Einhaltung? Grds. ja, gerichtlich aber nur durchsetzbar, wenn die Vertretung insgesamt Klage erhebt (so Rspr. des OVG Schleswig) • Wer hat den Anspruch? Nicht der einzelne Vertreter, nur die Vertretung • Geltendmachung: Kommunalverfassungsstreitverfahren, Kosten trägt Gemeinde, auch wenn sie den Prozess gewinnt, Klage darf aber nicht willkürlich erhoben werden.

  18. Ersatz von Auslagen • Sitzungsgeld siehe Entschädigungssatzung oder Hauptsatzung • Reisekostengeregelt: Bundesreisekostengesetz, Ausschlussfrist nach 6 Monaten (!!!) § 24 Abs. 1 Ziff. 6 GO • Andere Auslagen, z.B. Seminar heute, lesen: § 24 GO!

  19. Entgangener Arbeitsverdienst • § 24 • Muss tatsächlich entstanden sein • Nachweispflicht • Entschädigungssatzung Ihrer Gemeinde einsehen!

  20. Informationsrecht • Gegenüber dem Bürgermeister § 30 bzw. dem Amt • Akteneinsicht und mündlich (Ansprechpartner ist grundsätzlich das Amt, evt. muss Zustimmung des Bgm. eingeholt werden. • Es kann auch auf das Informationsfreiheitsgesetz zurückgegriffen werden!

  21. Kündigungsschutz • § 24 a Gemeindeordnung • Auch: Freizeitgewährung! • Allerdings: nacharbeiten!

  22. Verschwiegenheit Was darf gesagt werden? Rechtsgrundlage § 21 Abs. 2 GOVerstoss: 0rdnungswidrigkeit nach§135 GO Verfolgung nur auf Antragder Vertretung (Abs. 7 aaO)

  23. Was darf gesagt werden? • Alles was in der Zeitung stehen könnte • Alles was in der öffentlichen Sitzung abgearbeitet wird • Alles was allgemein bekannt ist

  24. Worüber darf nicht gesprochen werden: • Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen • Alles der Natur nach vertraulich ist und im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist • Beispiele: Personalsachen, Vertragsinhalte

  25. Beispiele • Öffentliche Beratung über den Neubau eines Schwimmbades • Bezuschussung eines örtlichen Vereines • Frage: Anerkennung des Fahrzeugsdes Bürgermeisters als privateigenes Dienstfahrzeug? • Antwort : • Ja

  26. Folgen von Verstössen: • Verweis • Bussgeldverfahren? • Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB, persönlich aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei letzter besteht idR Versicherung beim Kommunalen Schadenausgleich, bei anderen Verstößen unter dieser Schwelle (Fahrlässigkeit)tritt die Gemeinde ein

  27. Teilnahmepflicht an Sitzungen • Gilt für GV und Ausschüsse gleichermaßen • Ausnahmen? Gesetzlich nicht geregelt (nur „triftiger Grund“)

  28. Befangenheit nach § 22 GO • Muss mitgeteilt werden! Pflicht! • Wer ist befangen? • Voraussetzung: Beschluss führt zu einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil • Auch: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte bis 3. Grad, Verschwägerte bis 2. Grad • Vorsicht bei Bebauungsplanbeschlüssen • Besonderheit: gilt nicht bei Berufs- oder Bevölkerungsgruppen

  29. Verwandschaften • Gerade Linie (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Kinder, Enkel und Urenkel) • Auch: Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten • Schwägerschaften • Auch: durch Vollmacht vertretene Personen.

  30. Entscheidung durch GV • In strittigen Fällen • Was macht man, wenn man zu Unrecht aus dem Saal verwiesen wird? • Protest, Gegendarstellung, Kommunalaufsicht, und: • Klage beim Verwaltungsgericht (sog. Kommunalverfassungsstreitverfahren)

  31. Amtshaftung DasDamoklesschwertüber dem Ehrenamt?

  32. Allgemeines preußisches Landrecht von 1794 • Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. • Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten

  33. Heutige Rechtsgrundlage § 839 BGB „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

  34. Beamtenbegriff • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jeder der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat • Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses

  35. Welche Amtspflichten gibt es…..? • Rechtmäßiges Handeln? • Einhaltung der Zuständigkeiten • Fehlerfreie Ausübung des Ermessen • Schnelle Sachentscheidung • Beachtung der Rechtsprechung • Verschwiegenheitspflichten • Ordnungsgemäße Auskünfte

  36. Beispiele • Rechtmäßiges Handeln?Strikte Beachtung eindeutiger Vorschriften.Besonders brisant bei Ist-Vorschriften!Wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben zulässt, muss genehmigt werden • ZuständigkeitDer Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung

  37. Beispiele • Fehlerfreie ErmessensausübungKann-Vorschrift wird nicht beachtet • Ordnungsgemäße AuskünfteDer Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft / Abbrennen von Reet…!

  38. Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden • Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen § 33 GO

  39. Soll-Vorschrift • Entspricht der „Ist-Vorschrift“Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden • Ausnahme:Besondere Umständerechtfertigen ein Abweichen

  40. Beispiel: § 34 GO • Die Gemeindevertretung sollmindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

  41. Kann - Vorschrift • Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung, • das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden • Objektiv und sachbezogen

  42. Beispiel bei einer Ortsgestaltungssatzung • Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

  43. Pflichten • Keine direkte Aufzählung in der GO • Verstreut in vielen Einzelvorschriften • Entwicklung durch Rechtsprechung • Wichtig: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung

  44. Was ist die Folge von Verstößen? • Z.B. bei BefangenheitRechtswidrigkeit des Beschlusses, zum Teil mit der Folge der Unwirksamkeit Problem Bebauungspläne!!!! • Aber: Heilung nach 1 Jahr! • Ordnungswidrigkeit gegenüber dem GV, der sich nicht gemeldet hat

  45. Haftet ein Gemeindevertreter persönlich? • Grundsätzlich haftet er…….., jedoch • Nach Art 34 GG tritt die Gemeinde für ihn ein • Aber: nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit • Prüfen: hält die Gemeinde eine Versicherung vor? • Bei grober Fahrlässigkeit tritt der Kommunale Schadenausgleich ein • Bei Vorsatz: haftet der GV persönlich mit seinem Vermögen

  46. Was ist „Vorsatz“? • „Mit Wollen und Wissen den anderen besch………n.“ • D.h. mit Absicht eine falsche Entscheidung herbeiführen, in Kenntnis der Rechtswidrigkeit

  47. Ermessensentscheidungen • Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit • Ermessen muss abersachgerecht / pflichtgemäßausgeübt werden§ 73 Landesverwaltungsgesetz

  48. Ist- Entscheidungen • Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung • Vorsicht:Bei fehlerhaften Entscheidungen grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!

  49. Korruption; oder : Vorteilsnahme • Bin ich „korrupt“, wenn ich eine Flasche Wein annehme….? • Landesweite Ermittlungen wegen 20 € -Präsenten! • Vorsichtig damit umgehen • Anregung: im Streitfall Entscheidung / Genehmigung einholen (Bgm., oder GV) • Am besten: nichts annehmen • Gilt nicht nur für Geschenke, auch für Gefälligkeiten jedweder Art • Auch Einladung zum Essen, wenn dies keinen dienstlichen Bezug hat (Essen nach einer Bauabnahme okay, vorher: auf keinen Fall!)

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