260 likes | 279 Views
Learn about the planned changes in immigration, residence rights, and integration support under the new Zuwanderungsgesetz in Germany effective from 2003. Details include work-related migration, procedures, and criteria for high-skilled professionals and self-employed individuals.
E N D
Kenan Araz – Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW Das neue Zuwanderungsrecht Eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte der geplanten Neuregelung von Zuwanderung, Aufenthaltsrecht und Integrationsförderung (Stand: 22.03.2002) Nach dem Bundestag am 01.03.2002 hat auch der Bundesrat am 22.03.2002 ein ZuwG und eine grundlegende Novellierung des Ausländerrechtes verabschiedet. Die Reform umfasst ferner die Neufassung des Freizügigkeitgesetzes für EU-Bürger sowie Änderungen des Asylverfahrens-, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze und tritt zum 1.1.2003 in Kraft. AKTIONSBURO EINBÜRGERUNG IM PARITÄTISCHEN NRW, Engelsburger Str. 168, 44793 Bochum, Tel.: 0234 / 962 10 12 abe@ifak.ruhr.de , www.einbuergern.de
Das ZuwG umfasst neben neuen Regelungen zur Einwanderung von Arbeitskräften und Erwerbstätigen eine grundlegende Überarbeitung des geltenden AuslR • Die Zahl der Aufenthaltstitel wird auf zwei reduziert: • die unbefristete Niederlassungserlaubnis und • die befristete Aufenthaltserlaubnis • je nach Aufenthaltszweck gibt es jedoch nach wie vor zahlreiche Abstufungen und Unterschiede in der rechtlichen Stellung der Betroffenen. • Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung werden in einem Verwaltungsakt erteilt und das bisherige Doppelgenehmigungsverfahren durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. • Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung der Arbeitsgenehmigung intern zugestimmt hat.
ein kurzer Überblick über die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfs und Veränderungen gegenüber geltendem Recht. • Arbeitsmigration • Vier verschiedene Verfahren zur Zuwanderung von Erwerbstätigen lösen die bisher geltenden Ausnahmeregelungen in Form von Rechtsverordnungen ab. (bisher war eine Zuwanderung von Arbeitskräften prinzipiell unerwünscht und nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig) „Bewusstseinswandel“ • Nach der Zielbestimmung soll die Zuwanderung im wirtschaftlichen Bereich ermöglichen und gestalten. • Die Neuregelung umfasst in diesem Bereich das sog. Regelverfahren für am deutschen Arbeitsmarkt ausgerichtete Zuwanderung, die Zulassung von Hochqualifizierten, die Zuwanderung durch ein Auswahlverfahren (Punktesystem) und die Zuwanderung Selbstständiger
RegelverfahrenDie Entscheidung über die Zuwanderung im Regelverfahren trifft die Ausl.behörde mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit. • Die Ausländerbehörde prüft unter Berücksichtigung der "allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen" und "gegebenenfalls allgemeiner Migrationsgesichtspunkte", ob eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. • Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit ein. • Die Zustimmung und die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn eine Arbeitsstelle in Deutschland nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer zu besetzen ist und die Bundesanstalt für Arbeit die Beschäftigung des Ausländers befürwortet.##
Zuwanderung Hochqualifizierter • Hochqualifizierte Ausländer sollen zuwandern können, sofern die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat und davon auszugehen ist, dass die Integration ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. • Diese Gruppe erhält von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis (s.u.). • Als Hochqualifizierte werden Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (keine festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppeltem der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, angesehen.
Auswahlverfahren (Punktesystem) • Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit einer Einführung eines Auswahlverfahrens vor. (Hierfür müssen nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes Kriterien für das Auswahlverfahren durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag festgelegt werden.) • Ferner muss das neuzuschaffende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesanstalt für Arbeit eine Höchstzahl der Personen, die über dieses Verfahren einwandern können, festlegen. • Kriterien im Auswahlverfahren sollen u.a. • das Alter des Zuwanderungsbewerbers, • die Qualifikation, • Sprachkenntnisse und • das Herkunftsland sein. • Ein Arbeitsplatz muss im Vorfeld nicht nachgewiesen sein. Wer erfolgreich an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat und innerhalb eines Jahres nach Mitteilung eingereist ist, erhält die Niederlassungserlaubnis (s.u.).
SelbstständigeErstmals wird die Zuwanderung Selbstständiger ausdrücklich geregelt • Voraussetzungen für eine Zuwanderungserlaubnis für Selbstständige sind ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands (regelmäßig gegeben erst bei einer Investition von mindestens 1 Million Euro und der Schaffung von 10 Arbeitsplätzen), besondere regionale Bedürfnisse oder die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Finanzierung des Vorhabens muss durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage gesichert sein. • Zunächst wird eine Aufenthaltserlaubnis für längstens drei Jahre erteilt, • nach drei Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, sofern die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Studium • Die AE zu Studienzwecken wird jeweils für zwei Jahre erteilt. • Während des Studiums ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen sowie eine studentische Nebenbeschäftigung möglich. • Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. • In dieser Zeit hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, im Rahmen der oben genannten Verfahren zur Arbeitsmigration einen Arbeitsplatz zu suchen. • Seine Aufenthaltsgenehmigung richtet sich dann nach den oben dargestellten Erteilungsgründen. • Aus- und Weiterbildung • Neu ist die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur beruflichen Aus- und Fortbildung im dualen Bildungssystem der Bundesrepublik. • Eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis können Ausländer nach Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung erhalten.
FamiliennachzugDie Regelungen zum Ehegattennachzug bleiben im Wesentlichen unverändert • einen Anspruch erhalten nun auch GFK-Flüchtlinge, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. In Anlehnung an die Regelungen zum Ehegattennachzug kann eine AE auch zur Herstellung und Wahrung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erteilt werden. • Auch die Regelungen für den Kindernachzug zu Deutschen, Asylberechtigten und Unionsbürgern bis 18 Jahre bzw. 21 Jahre bleiben grundsätzlich unverändert. • Einen Anspruch auf Familiennachzug bis zum Alter von 18 Jahren erhalten nun auch Kinder von GFK-Flüchtlingen, von Hochqualifizierten und von Personen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens einreisen. • Gleiches gilt für die Kinder anderer Ausländer, wenn sie bis zum Alter von 18 Jahren im Familienverband einreisen oder über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Ist dies nicht der Fall, besteht der Anspruch - wenn der Lebensunterhalt gesichert ist - lediglich bis zum einem Alter von 12 Jahren, danach ist eine Ermessensentscheidung möglich. Z.B. die Integrationsfähigkeit des Kindes, das Kindeswohl oder die familiäre Situation
Im Rahmen einer Übergangsregelung ist der Kindernachzug zu Ausländern nach geltendem Recht möglich (bis zum 16. Lebensjahr), • wenn sich der Ausländer vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und • das Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist. Ist das neue Recht günstiger, ist dieses anzuwenden. • Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten (jetziger § 19 Ausländergesetz) bleibt unverändert erhalten. • Der Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige richtet sich zukünftig nach dem Arbeitsmarktzugang des hier lebenden Ausländers. • Familienangehörige von Ausländern mit gleichberechtigtem Arbeitsmarktzugang erhalten ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang, • Angehörige von Personen mit nachrangigem Zugang einen nachrangigen Zugang. • Bisherige Wartefristen entfallen ganz.
Flüchtlinge und humanitäre Aufnahme • Anerkannte Asylberechtigte erhalten zukünftig erst nach drei Jahren einen UA-Titel in Form einer NE, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht entfallen sind. • Gleiches gilt für anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die zukünftig bereits nach drei Jahren eine NE. Für GFK-Flüchtlinge besteht nun ein Anspruch auf Familiennachzug, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. • Die Anerkennung als GFK-Flüchtling erfolgt zukünftig - wie in anderen EU-Staaten - auch bei Vorliegen nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung. Darüber hinaus werden GFK-Flüchtlinge aus integrationspolitischen Gründen statusrechtlich mit Asylberechtigten gleichgestellt. • Personen, bei denen rechtliche Abschiebungshindernisse (bisher § 53 AuslG z.B. Gefahr für Leib und Leben, Schutzgewährung auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention oder anderer internationaler Abkommen) vorliegen, sollen zukünftig eine BAE erhalten, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist
Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung nicht mehr entgegen. Es besteht die Möglichkeit des Familiennachzugs bei Vorliegen humanitärer Gründe und nachrangiger Arbeitsmarktzugang. • Die Erteilung einer NE ist nach 7 Jahren möglich. • Personen, bei denen tatsächliche Abschiebungshindernisse (bisher § 55 AuslG etwa wegen fehlender Reisedokumente oder bei fehlenden Flugverbindungen oder fehlender Aufnahmebereitschaft der Herkunftsstaaten ) vorliegen, können eine AE erhalten, wenn sie die Ausreisehindernisse nicht selbst zu vertreten haben. • Von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes kann abgesehen werden. • Es besteht lediglich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, der Familiennachzug ist ausgeschlossen. • Grundsätzlich zielt der Gesetzentwurf in diesem Bereich darauf ab, das Phänomen der "Kettenduldungen" zu überwinden, das die Anwendungspraxis des alten Ausländergesetzes prägte, die Betreffenden in einem unsicheren Status beließ und damit Integration deutlich erschwerte. • Künftig sollen durch die verstärkte Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Rechtssicherheit und die Integrationschancen für die Betreffenden verbessert werden.
Im Bereich des humanitären Aufenthaltes kommt der Gesetzentwurf der Forderung vieler Flüchtlingsinitiativen, der freien Wohlfahrtsverbände, der Kirchen sowie der Länder Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und des Saarlandes nach einer Härtefallregelung nach. Die Länder werden ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten, die bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe auf Ersuchen eine Empfehlung aussprechen können. Die Ausländerbehörden entscheiden dann nach Ermessen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltstitels. • Personen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen, denen aber keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erhalten lediglich eine Bescheinigung über das Bestehen der Abschiebungshindernisse. • Die Duldung wird abgeschafft. Arbeitsmarktzugang und die Möglichkeit zum Familiennachzug erhalten Personen mit einer Bescheinigung nicht. • Im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie erhalten Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge), eine Aufenthaltserlaubnis. • Es besteht ein Recht auf Familienzusammenführung, falls die Familie auf der Flucht getrennt wurde. • Der Arbeitsmarktzugang wird nachrangig gewährt. • Die Aufnahme jüdischer Kontingentzuwanderer kann zukünftig im Rahmen der Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 AufenthG) erfolgen. • Im Falle der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht ein Anspruch auf Familiennachzug und ein gleichberechtigter Arbeitsmarktzugang.
Aufenthaltstitel/Aufenthaltsverfestigung AufenthaltstitelDie bisherigen auf einen Daueraufenthalt angelegten Aufenthaltstitel UAE und ABer werden zugunsten einer NE zusammengefasst. Anstelle der BAE, der ABew und der ABef tritt nun einheitlich die befristete Aufenthaltserlaubnis. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen und Rechtsfolgen für die einzelnen Gruppen nach dem Aufenthaltszweck. Die Duldung wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt die BAE oder, falls diese nicht erteilt wird, eine Bescheinigung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Während des Asylverfahrens wird weiterhin die Aufenthaltsgestattung erteilt.
NiederlassungserlaubnisDie Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherigen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen • Sie stellt weiterhin einen unb. Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. • Ausländer, die derzeit über eine UAE oder eine ABer verfügen, erhalten eine NE mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes. • Alle bis zum 1. Januar 2003 gestellten Anträge auf Erteilung einer UAE oder einer Aber werden nach altem Recht entschieden. • Für Ausländer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzen, gelten hinsichtlich der so genannten Integrationskriterien bei der Aufenthaltsverfestigung (Rentenversicherungsbeiträge; ausreichende Sprachkenntnisse; Staatsbürgerkundeprüfung) die bisherigen Anforderungen des geltenden Rechts (einfache mündliche Sprachkenntnisse).
Jeder hat Anspruch auf Erteilung einer NE, wer fünf Jahre lang eine AE besitzt, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und fünf Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. • Hinzu kommt nach dem zukünftigen Recht das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse sowie von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung. • Diese liegen vor, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen ist oder die erforderlichen Kenntnisse anderweitig nachgewiesen werden. • Für Ehegatten reicht es aus, wenn die Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit durch den Ehepartner erfüllt sind. • Bei Behinderten sind zwingende Ausnahmen von gesetzlichen Anforderungen vorgesehen, die sie wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen können. • In Härtefällen kann darüber hinaus auch in anderen Fällen von den Voraussetzungen Sprachkenntnisse und Kenntnisse in Staatsbürgerkunde abgesehen werden.
Hochqualifizierte und Personen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens einreisen, erhalten umgehend eine Niederlassungserlaubnis. • Selbstständige, • Asylberechtigte und • GFK-Flüchtlinge erhalten in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. • Sonstige Personen mit einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen müssen 7 Jahre (im alten Ausländergesetz 8 Jahre) warten, bis eine NE erteilt werden kann. Erstmals klar gestellt wird, dass Kindern mit humanitärem Aufenthaltsrecht nach den besonderen und erleichterten Kriterien für Kinder, die im Wege des Familiennachzuges eingereist sind, eine NE bereits nach fünf Jahren erteilt werden kann.
IntegrationsförderungErstmals sieht das neue Recht einen Rechtsanspruch auf einen Deutsch- und Integrationskurs für ausländische Neuzuwanderer vor • Der Rechtsanspruch gilt für Arbeitsmigranten im Regelverfahren, Selbständige, Familienangehörige und einige Flüchtlingsgruppen, wenn ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. • Der Kurs umfasst einen Deutschkurs, der geeignet sein muss, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln (der Umfang ist daher abhängig von den Vorkenntnissen und dem Bildungsniveau des Anspruchsberechtigten). • Die Kosten sollen dabei hälftig vom Bund und von den Ländern getragen werden. Der Ausländer kann abhängig von seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt werden.
Der Rechtsanspruch gilt für die o. g. Neuzuwanderer für zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels. • Besteht ein Teilnahmeanspruch nicht (z.B. Unionsbürger) oder nicht mehr (z.B.: länger in Deutschland lebende Ausländer), kann die Teilnahme im Rahmen der verfügbaren Kursangebote erfolgen. • Bei erfolgreicher Teilnahme besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung bereits nach 7 Jahren statt nach 8 Jahren. • Für Ausländer mit einem Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs besteht eine Teilnahmeverpflichtung. Wenn der Ausländer noch schulpflichtig ist oder seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt diese Verpflichtung. Aufenthaltsrechtlich berücksichtigt werden kann die Nichtteilnahme bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsverlängerung oder -verfestigung, sofern nicht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Verfestigung besteht.
Ausweisung • Die bestehenden Regelausweisungsgründe werden um Ausweisungstatbestände bei Schleuserkriminalität (ohne Ausnahme auch für humanitäre Schleusungen), bei Gefährdung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und der Unterstützung des internationalen Terrorismus erweitert. • Dieser - ebenfalls im Antiterrorpaket enthaltene - Tatbestand ist auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. • Der besondere Ausweisungsschutz bleibt im Wesentlichen erhalten, ein absoluter Ausweisungsschutz für im Inland geborene oder aufgewachsene Jugendliche wird nicht eingeführt. • #####
Übergangsregelungen • Im Rahmen von Übergangsregelungen wird sichergestellt, dass sich die Rechtsstellung von bereits hier lebenden Ausländern nicht verschlechtert und Vertrauensschutz gewährleistet wird. Befristete und unbefristete Aufenthaltstitel nach geltendem Recht werden je nach Aufenthaltszweck in eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw. in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Für Ausländer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzen, gilt bei der Aufenthaltsverfestigung das geltende Recht. Auch der Kindernachzug ist in diesen Fällen nach dem jeweils günstigeren Recht möglich.
Institutionelle ReformenEine Reihe zentraler Aufgaben wird bei einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebündelt, das auf dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufbaut. • Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Bereiche: • Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen; • Durchführung eines optionalen Auswahlverfahrens im Punktesystem; • fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung; • Koordinierung und Durchführung von Integrationskursen; • Führung des Ausländerzentralregisters; • Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Darüber hinaus wird beim neuen Bundesamt das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung etabliert.
Beim Bundesamt wird auch ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet. • Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten. • Die Aufgabenstellung der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen wird erweitert auf Migranten. • Sie ist nicht mehr nur für Ausländer zuständig, sondern z.B. auch für Eingebürgerte mit Integrationsproblemen. • Der erweiterte Aufgabenkreis spiegelt sich auch in einem neuen Namen wider, der zukünftig Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration lauten soll. • Unionsbürger • Das Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern wird neu formuliert. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind zukünftig von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit und erhalten nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes ein Niederlassungsrecht.
Änderungen im Asylverfahrensgesetz • Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeschafft wird. Zudem unterliegen die Entscheider beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zukünftig Weisungen. • Im Gesetzentwurf wird die Möglichkeit eines sechsmonatigen Entscheidungsstopps beim Bundesamt vorgesehen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Der Entscheidungsstopp kann verlängert werden. • Im Asylfolgeverfahren kann eine Anerkennung als GFK-Flüchtling regelmäßig nicht mehr erfolgen, wenn das Vorbringen des Antragstellers auf sog. selbstgeschaffene Nachfluchtgründe gestützt ist. Liegen andere rechtliche Abschiebungshindernisse vor, ist jedoch eine Abschiebung nach wie vor ausgeschlossen. • Nach Ablauf von drei Jahren wird künftig bei Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird den Betreffenden eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Asylbewerberleistungsgesetz • Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Gruppen humanitärer Flüchtlinge für 36 Monate in den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einbezogen werden und somit niedrigere Leistungen erhalten. Ausgenommen sind allein Asylberechtigte, GFK-Flüchtlingen sowie Flüchtlinge, die rechtliche Abschiebungshindernisse zuerkannt bekommen haben. Sie erhalten die höheren Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz sofort nach ihrer Anerkennung. • Das AsylbLG sieht bislang zudem vor, dass die Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nach drei Jahren Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Nach dem Gesetzentwurf sollen in Zukunft nur noch diejenigen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, auf Dauer von den höheren Leistungen analog dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden können.