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Leitlinie für stationäre Einrichtungen

Leitlinie für stationäre Einrichtungen .

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Leitlinie für stationäre Einrichtungen

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Presentation Transcript


  1. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Behandlungspflege in der BehindertenhilfeLeitlinie für stationäre EinrichtungenErarbeitet durch eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe Pflege des Arbeitskreises Gesundheitspolitik der Fachverbände der Behindertenhilfe.Verabschiedet beim Kontaktgespräch der Fachverbände der Behindertenhilfe am 24. Oktober 2008

  2. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Vier Vorläufer (Papiere einzelner Verbände bzw. regionaler Initiativen)

  3. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern von Heimaufsichten und der Freien Wohlfahrtspflege (Behindertenhilfe) in Nordrhein-Westfalen: Rahmenempfehlung Behandlungspflege in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (2005)

  4. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP): Leitfaden zur üblichen Handhabung behandlungs-pflegerischer Tätigkeiten in Einrichtungen der Behindertenhilfe (2005)

  5. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Lebenshilfe, Landesverband Baden-Württemberg: Medizinische Behandlungspflege in Wohneinrichtungen der Lebenshilfe: Eine Orientierungshilfe für die Praxis (2006)

  6. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche: Behandlungspflege in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Überlegungen der Diakonie zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung und Empfehlung zur Leistungserbringung (2007)

  7. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie bildet eine gemeinsame Plattform der fünf Fachverbände im Hinblick auf die Behandlungspflege in der stationären Behindertenhilfe.

  8. Leitlinie für stationäre Einrichtungen 1. Ziele der Leitlinie 2. Bedarf an Behandlungspflege 3. Anforderungen und Gestaltung 4. Information der Klienten und ihrer gesetzlichen Betreuer 5. Auswertung von Erfahrungen und Entwicklungsbedarf

  9. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie formuliert praxisorientierte Empfehlungen zur Durchführung von Behandlungs-pflege durch stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe. Sie soll Trägern und Leitungsverantwortlichen Handlungssicherheit auf der Grundlage eines von den Fachverbänden der Behindertenhilfe getragenen Konsenses vermitteln.

  10. Leitlinie für stationäre Einrichtungen • Diese Leitlinie bietet einen Rahmen für die Gestaltung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen an. • Die Träger haben die Anwendung der Leitlinie und die konkrete Ausgestaltung der Behandlungspflege vor Ort eigenverantwortlich zu gestalten.

  11. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie ist erforderlich, weil gesetzliche Regelungen und verbindliche Begriffsbestimmungen zur Behandlungspflege in der Behindertenhilfe fehlen und nicht durch die Übertragung von Bestimmungen aus anderen Bereichen (Pflegeheim, Krankenhaus usw.) ohne weiteres ersetzt werden können.

  12. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie bezieht sich ausschließlich auf Einrichtungen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe), also nicht auf Pflege-einrichtungen, die einen Versorgungs-vertrag gemäß SGB XI abgeschlossen haben.

  13. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie befasst sich nur mit Leistungen, die die Einrichtungen selbst gegenüber den KlientInnen erbringen (ggf. durch die von der Einrichtung beauftragte Dritte erbringen lassen). Leistungen, die durch Dritte (z. B. zugelassene Pflegedienste) aufgrund eines eigenen Vertrages mit den Klienten ggf. in den Räumen der Einrichtung erbracht werden, sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie.

  14. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Diese Leitlinie soll durch eine sich schrittweise herausbildende einheitliche Verfahrensweise zu mehr Klarheit und Verbindlichkeit zwischen den Beteiligten beitragen.

  15. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Wachsender Bedarf an Behandlungspflege Es gibt verschiedene Gründe für den wachsenden Bedarf an pflegerischen Leistungen: Erster Grund: Demographische Entwicklung (mehr ältere Menschen mit hohem Hilfebedarf) Zweiter Grund: Veränderte Versorgungsstrukturen (mehr schwerstbehinderte Menschen in stat. Einrichtungen) Dritter Grund: Veränderungen im Krankenhausbereich (Leistungsvergütung mittels Fallpauschalen (DRG))

  16. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Beratende Fachkraft Mit der Etablierung von Beratenden Pflegefachkräften – anstelle von Pflegedienstleitungen – wird die Pflege-qualität in der Eingliederungshilfe gesichert. Die Beratenden Pflegefachkräfte unterstützen die Leitungsverantwortlichen in fachlicher Hinsicht bei der Wahrnehmung von deren ungeteilter Leistungs-verantwortung – einschließlich der Verantwortung für Pflege.

  17. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Aufgaben der Beratenden Pflegefachkräfte sind insbesondere - die Erhebung des Pflegebedarfs - die Pflegeplanung bzw. die Unterstützung der Pflegenden - die Überwachung von Pflegeprozessen (Pflegevisite), - die Schulung und Anleitung von Mitarbeitern ohne pflegerische Ausbildung - die Erhebung von fachlichem Unterstützungs- und Fortbildungsbedarf. Sie beraten unter diesen Aspekten die Leitungspersonen.

  18. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Der Träger legt unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse und der konkreten Bedingungen der Einrichtung die Zuständigkeitsbereiche sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Beratenden Pflegefachkräfte im Einzelnen fest.

  19. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Der Träger ist dafür verantwortlich, festzulegen, wie sich die Beratenden Pflegefachkraft fortbildet, um den Anforderungen ihrer Funktion gerecht zu werden. Die Teilnahme an den Fortbildungen wird dokumentiert.

  20. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Der Träger legt fest, nach welchen Kriterien (Ausbildung, Qualifikation, persönliche Eignung) und durch wen die Auswahl der Beratenden Pflegefachkräfte erfolgt. In erster Linie kommen für die Funktion als Beratende Pflegefachkraft nur solche Personen in Betracht, die eine pflegefachliche Ausbildung absolviert haben ((Kinder-) krankenpflege, Altenpflege), in zweiter Linie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in der Heilerziehungs-pflege, soweit sie über notwendiges pflegefachliches Wissen und Kompetenzen verfügen.

  21. Leitlinie für stationäre Einrichtungen Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit Norbert Schumacher Sekretariat: Margot.Winterstein-Geks@lebenshilfe.de

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