260 likes | 381 Views
Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften. von Ludwig Schmid. Vortrag IG Thun. Art. 828 OR
E N D
Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid
Vortrag IG Thun • Art. 828 OR • «1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.
Vortrag IG Thun • 2) Genossenschaften mit einem zum voraus festgelegten Grundkapital sind unzulässig.» • = Prinzip der offenen Tür • = Muss im Handelsregister eingetragen sein • = «one man, one vote» Prinzip ist zwingend
Vortrag IG Thun • Beispiele: • - Coop und Migros • - Landi bzw. fenaco Genossenschaft • - WIR Bank /Raiffeisen • - Vaudoise – Versicherungen • - Wohnbaugenossenschaften
Vortrag IG Thun • Wohnbaugenossenschaften in der Schweiz • Über 170‘000 Wohnungen • 1‘400 Genossenschaften • Marktanteil Schweiz zirka 5 % • Marktanteil Raum Zürich 21 % • Zum Vergleich Mietwohnungen 56,6 % • Zum Vergleich: Wohneigentum 34,8
Vortrag IG Thun • Organe der Genossenschaft: • - Generalversammlung • - Verwaltung = Vorstand • - Revisionsstelle (obligatorisch wenn Bilanzsumme > 20 Mio Umsatz > 40 Mio Vollzeitstellen mehr als 250 im Jahresdurchschnitt
Vortrag IG Thun • Sonst eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a OR • Oder Verzicht auf Revision, wenn weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt • Dann prüferische Durchsicht möglich
Vortrag IG Thun • Ordentliche Revision immer wenn: • 10 Prozent der Genossenschafter • 10 Prozent des Anteilscheinkapitals • nachschusspflichtige oder persönlich haftbare Genossenschafter dies verlangen
Vortrag IG Thun • Vorstand: • Wahl durch GV zwingend (keine Kooptation) • Mindestens 3 Mitglieder (natürliche Personen) • Amtsdauer max. 4 Jahre • Übertragung von Kompetenzen an Ausschuss oder Geschäftsführung möglich
Vortrag IG Thun • Unentziehbare Aufgaben des Vorstands: • Vorbereitung der GV • Durchführung Beschlüsse der GV • Protokolle der Vorstandssitzungen und der GV müssen geführt werden • Buchführung gemäss Vorschriften • Handelsregister à jour
Vortrag IG Thun • Oberleitung der Genossenschaft • Finanzielle Führung • Erstellung des Geschäftsberichts • Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung • Einhaltung von Gesetz und Statuten
Vortrag IG Thun • Cooperate Governance = • Modernes Verständnis über eine wirkungsorientierte und nachhaltige Verwaltungsführung (ökonomisch, ökologisch, sozial).
Vortrag IG Thun • Vorstand als Ganzes ist Organ • kann Aufgaben delegieren • Verantwortlichkeiten sollten schriftlich geregelt werden (Pflichtenhefte) • Controlling (checks and balances) • Offene Information • «massvolle» Entschädigung
Vortrag IG Thun • Der Präsident • ist für die Organisation des Vorstands verantwortlich • leitet Sitzungen des Vorstands und GV (i.d.R.) • ist meist für die Weisung an die Geschäftsführung verantwortlich
Vortrag IG Thun • Die Vorstandssitzung dient der Entscheidungsfindung (Meinungsbildung) und der Beschlussfassung, nicht der Information • Information, wenn möglich vor der Sitzung • Straffe Führung • Beschlüsse klar festhalten
Vortrag IG Thun • Protokoll: • Beschlüsse klar festhalten • Vorstandsmitglied kann verlangen, dass seine Äusserung protokolliert wird • Wichtigste Argumente im Meinungsbildungsprozess festhalten, hilft oft später, Beschlüsse nachzuvollziehen
Vortrag IG Thun • Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen, haften gegenüber der Genossenschaft:
Vortrag IG Thun • Voraussetzungen: • Pflichtverletzung (Statuten, Gesetz, Pflichtenheft, Vorstands- und GV-beschlüsse) • Schaden (materieller) • Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (adäquate und natürliche)
Vortrag IG Thun • Genossenschaft ist aktivlegimiert; • Haftung ist solidarisch (alle haften für alles), Regress nach dem Masse des Verschuldens;
Vortrag IG Thun • Verjährungsfrist 5 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schadenersatzpflichten • 10 Jahre ab Ereignis absolute Verjährung • Unterbrechung der Frist durch Betreibung, Klageeinreichung, Konkurseingabe oder Einrede vor Gericht oder Anerkennung der Forderung
Vortrag IG Thun • Beweispflicht liegt bei der Genossenschaft • (Art. 8 ZGB) • Schaden = ungewollte Vermögensminderung • Verschulden = vorwerfbares Verhalten • Pflichtverletzung = Nichteinhalten von Pflichten (siehe vorne) • Kausalität = innerer Zusammenhang
Vortrag IG Thun • Übernahmeverschulden = wer eine Aufgabe übernimmt, muss dafür auch qualifiziert sein, sonst haftet er auch für seine nicht vorhandene Qualifikation!
Vortrag IG Thun Massnahmen gegen Haftung des Vorstandsmitglieds - Sorgfältige Arbeit - Verlangen, dass abweichende Meinung protokolliert wird - D & O -Versicherung
Vortrag IG Thun • D & O – Versicherung • Directors & Officers Insurance • Deckt Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern und Gläubigern • Genossenschaft muss sich Wohnbaugenossenschaften Schweiz «raten» lassen und Rating 1 oder 2 bekommen
Vortrag IG Thun • Prämien pro Genossenschaft • Schadenssumme mit Sb ohne Sb • 1 Mio 850.-- 1‘020.-- • 2 Mio 1‘190.-- 1‘430.-- • 3 Mio 1‘440.-- 1‘730.-- • 5 Mio 2‘050.-- 2‘460.-- • 10 Mio 3‘500.-- 4‘200.--
Vortrag IG Thun • Selbstbehalt: • 10 Prozent der Schadenssumme, maximal CHF 50‘000.– pro Schadenfall