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M A R K E N R E C H T. Was ist eine Marke ?. § 1 MarkSchG „Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, […] soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden .“.
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Was ist eine Marke ? § 1 MarkSchG „Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, […] soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Fallbeispiel: Geruchsmarke • Eine chemische Formel als solche (hier C6H2CH) ist nicht verständlich genug. • Sie gibt nicht den Geruch der Substanz wieder. • Sie bildet keine graphische Darstellung, die klar, eindeutig und objektiv genug wäre. Zudem mangelt es einer Geruchsprobe an Stabilität und Dauerhaftigkeit. EuGH 12.12.2002, Rs C-273/00 – „Sieckmann“
Die Funktionen der Marke Herkunfts- funktion Vertrauens- funktion Werbe- funktion = Hauptfunktion der Marke
Markenrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn
Rechtsquellen • MarkSchG • PAG, PAGV, § 43 ABGB • MarkenRL • VO Gemeinschaftsmarke • MMA • Abk Nizza, PVÜ, TRIPS
Gemeinschaftsmarke • VO (EG) 2009/207 • eigenständiges und • einheitliches • Markenrecht • neben dem nationalen • Markenrecht • Verwaltung: HABM
Internationale Marke • MMA + Protokoll • Bündel nationaler • Markenrechte • Inhalt, Schutzbereich und • Rechtsfolgen nach • nationalem Recht • Verwaltung: • Internationales Büro • der WIPO
Institutionen in Österreich O G H HG Wien LGS Wien N A R A P a t e n t a m t
Markentypen und Kombination Wortmarke Bildmarke Wort-Bild-Marke Buchstaben- und Ziffernmarke Buchstabenmarke Ziffernmarke
Fallbeispiel: Farbmarke • Eine Farbe als solche kann markenrechtlich geschützt werden. • Mit einem international gebräuchlichen Kennzeichnungscode wird die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit erfüllt. • Aber ein Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit von Farben ist zu berücksichtigen! EuGH 6.5.2003, Rs C-104/01 – „Libertel Groep BV“
Weitere Fallbeispiele: Farbmarken Farbmarke „Sonnengelb“ registriert für Steuerfachzeitschriften Farbmarke „Lila“ registriert für Schokoladewaren Farbkombination „Magenta/Grau“ registriert für Telekommunikations- dienstleistungen BPatG 13.8.2008, 29 W (pat) 21/07 – „Sonnengelb“ BGH 7.10.2004, I ZR 91/02 – „Milka-Lila“ BGH 25.3.1999, I ZB 23/98 – „Magenta/Grau“ Beachte: IdR mangelt es Farbzeichen an Unterscheidungskraft. Je unüblicher ein Farbton aber ist, desto geringer ist das Freihaltebedürfnis und desto größer ist auch seine Unterscheidungskraft (OPM 22.12.2010, Om 2/10 – „Verkehrspurpur“).
Fallbeispiel: Positionsmarke Deutsche Marke Nr. 39950559 (Markeninhaber: adidas AG)
Fallbeispiel: Klangmarke • Hörzeichen können als Marken eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft haben und sich grafisch darstellen lassen. • Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist erfüllt, sofern das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt werden kann. EuGH 27.11.2003, Rs C-283/01 – „Shield Mark BV“
Fallbeispiel: Sonogramm HABM 27.9.2007, Rs R 708/2006-4 – „Tarzan Yell“
Registrierbare Marken • Absolute Registrierungshindernisse • § 4 Abs 1 Z 1, 2, 6 bis 9 MarkSchG • Die Eintragung ist unter keinen Umständen erlaubt • Relative Registrierungshindernisse • § 4 Abs 1 Z 3 bis 5, § 5 MarkSchG • Die Eintragung ist möglich, sofern ein Verkehrsgeltungsnachweis erbracht werden kann (vgl § 4 Abs 2 MarkSchG !)
Fallbeispiel:Hoheitszeichen (§ 4 Abs 1 Z 1 MarkSchG) • Die Kennzeichen des Staates (Wappen, Flaggen und andere Hoheitszeichen) sind nicht nur gegen Marken geschützt, die mit ihnen identisch sind, sondern auch gegen alle Nachahmungen derselben im heraldischen Sinne. • Eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und dem Hoheitszeichen ist für den Schutz des Hoheitszeichens nicht erforderlich. • Allerdings kann die Eintragung einer Marke, die mit einem Hoheitszeichens identisch oder diesem ähnlich ist, von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden. EuG 25.5.2011, Rs T-397/09 – „Ernst August Prinz von Hannover“
Weitere Fallbeispiele:Hoheitszeichen EuG 21.4.2004, Rs T-127/02 – „ECA“ EuGH 16.7.2009, verb Rs C-202, 208/08 P – „American Clothing Associates NV“ OPM 28.3.2012, Om 12/11 – „Steirisches Kürbiskernöl“
Fallbeispiel I:Formmarke(§ 4 Abs 1 Z 6 MarkSchG) • Eine Marke kann auch in der Form einer Ware bestehen (Formmarke). • Allerdings besteht das absoluteEintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 6 MarkSchG, wonach Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Artder Ware selbst bedingt ist. • Damit soll ein durch das Markenrecht begründetes Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware verhindert werden. • Die von der Klägerin gewählte Flaschenform ist nicht technisch bedingt und vor allem wegen ihrer wellenförmigen Einkerbungen geeignet, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. OGH 20.1.2004, 4 Ob 222/03 f – „Vöslauer-Flasche“
Fallbeispiel II:Formmarke „[D]er Tatbestand des [§ 4 Abs 1 Z 6 MSchG] ist nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen […]. Das trifft hier schon deswegen nicht zu, weil die Marken die Verpackung als durchsichtig darstellen und daher von vornherein nichtausschließlich aus der Form als solcher bestehen. Jedenfalls ist aber die Durchsichtigkeit, die das Wahrnehmen der Waren und ihrer Anordnung ermöglicht, ein wesentliches Merkmal der Verpackung, das keine technische Funktion hat.“ OGH 11.5.2012, 4 Ob 61/12t – „Schwedenbomben-Verpackung“
Weitere Fallbeispiele: Formmarken Porsche Boxster Underberg- Flasche Maggi- Flasche Käse in Blütenform Zahnpasta-Strang Jeanshosentasche Beispiele aus dem Register des deutschen Patentamts
Fallbeispiel:Sitten- und ordnungswidriges Zeichen (§ 4 Abs 1 Z 7 MarkSchG) • Die Eintragung von Zeichen, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen, ist nicht erlaubt. • Indes enthält die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könnte. Sie fordert auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. HABM 21.1.2010, R 385/2008-4 – „Fucking Hell“
Weitere Fallbeispiele:Sitten- und ordnungswidrige Zeichen • Bei Verwendung einer Abbildung der Heiligen Hildegard von Bingen als Wort-Bild-Marke für Spirituosen ist die Verletzung religiöser Gefühle nicht zu befürchten (OPM 25.1.1989, Om 3/87). • Eine Wort-Bild-Marke mit den Wortsilben „Fick Shui“ für Bekleidung stellt keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar (BPatG 1.4.2010, 27 W (pat) 41/10). • Die Wort-Bild-Marke „Busengrapscher“ für alkoholische Getränke stellt hingegen eine Verletzung der Menschenwürde dar und indiziert einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (BGH 18.5.1995, I ZR 91/93). • Die Bildmarke „fucking freezing!“ für Lederwaren und Bekleidung ist vulgär und anstößig, sodass sie den guten Sitten widerspricht (HABM 1.9.2011, R 0168/2011-1). • Die Wortmarken „Ficken“ und „Ficken Liquors“ werden als derb und ordinär wahrgenommen. In Zusammenhang mit alkoholischen Getränken vermitteln sie die Aufforderung, durch Alkohol enthemmten Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Folglich liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten vor (HABM 18.10.2012, R 0493/2012-1; 15.11.2012, R 2544/2011-1).
Fallbeispiel:Irreführendes Zeichen(§ 4 Abs 1 Z 8 MarkSchG) • Zeichen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind, sind von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. • Der Name „Egger“ für Bier ist insofern irreführend, als dieses Bier nicht aus dem Gemeinde Egg in Vorarlberg, sondern aus dem niederösterreichischen Ort Unterradlberg stammt. OPM 11.11.1987, Om 1 bis 4/85 – „Egger Bier“
Weitere Fallbeispiele:Irreführende Zeichen • Die Wort-Bildmarke „Karadeniz“ (= „Schwarzes Meer“) ist für einen aus Sri Lanka (Ceylon) stammenden Tee irreführend (OGH 13.7.1993, 4 Ob 80/93). • Die Wort-Bildmarke „Old Bourbon Street“ – die Bezeichnung „Bourbon“ suggeriert einen in den USA gebrannten Whiskey – für einen in Rumänien hergestellten Whiskey ist ebenso irreführend (OPM 25.10.2000, Om 2/00). • Ebenso führt der Name „Diesel Energy“ für einen alkoholfreien Energy-Drink in die Irre, da das angesprochene Publikum unter „Diesel“ ein Bier-Cola-Mischgetränk versteht (OPM 22.9.2010, Om 6/10). • Hingegen hat die deutsche Schuhmarke „Reno“ überwiegend den Charakter einer Phantasiebezeichnung und legt keine Verbindung zu der Stadt gleichen Namens in Nevada/USA nahe (OPM 27.1.1988, Om 13/86). • Ebenso wenig irreführend ist die Zigarettenmarke „Karelia Royal“. Zwar existiert eine zT in Finnland, zT in Russland gelegene geografische Region namens „Karelien“, doch wird dort keinerlei Tabakanbau betrieben, sodass die Marke hierüber nicht täuschen kann (OPM 22.9.1999, Om 2/99).
Fallbeispiel:Unterscheidungskraft(§ 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG) • Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden kann. • Ein Verbraucher ist nicht in der Lage, auf die Herkunftder angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. EuG 30.9.2009, Rs T-75/08 – „Joop!“
Weitere Fallbeispiele:Unterscheidungskraft • Die Wort-Bild-Marke „Haarmonie“ ist für Friseurleistungen unterscheidungskräftig (OGH 22.3.2001, 4 Ob 40/01 p). • Auch die Wortmarke „Doc around the clock“ hat für ärztliche Tätigkeiten Unterscheidungskraft. Dass der Slogan überdies eine Werbebotschaft enthält, schadet nicht (VwGH 27.1.2011, 2009/03/0020). • Weiters ist die Wort-Bild-Marke „Die grüne Linie“ unterscheidungskräftig für Wasch-, Putz- und Bleichmittel (OPM 23.5.2012, OBm 1/12). • Ebenso weist die Marke „WONDERFUL TONIGHT” für Körperpflegeprodukte und Kosmetika die erforderliche Unterscheidungskraft auf (OPM 27.2.2013, OBm 4/12). • Hingegen ist die Wortmarke „StarTape“ für Pflaster- und Klebestreifen nicht unterscheidungskräftig (BPatG 15.4.2010, 25 W (pat) 176/09). • Die Wortmarken „OXI-Effekt“ und „OXI-Wirkung“ für Waschmittel, die Oxidationsstoffe beinhalten, sind mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig (OPM 27.4.2011, OBm 1/11). • Dem Zeichen „fluege.de“ fehlt es – trotz Verwendung eines „ue“ statt „ü“ – an Unterscheidungskraft im Transportwesen und bei der Veranstaltung von Reisen (EuG 14.5.2013, T-244/12).
Fallbeispiel:Beschreibendes Zeichen(§ 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG) • Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweisauf das damit bezeichnete Objekt verstanden werden. • Ein solcher Sinngehalt ist bei der Wortmarke „Firekiller“ gegeben. Die Verbindung der Wörter „fire“ und „kill“ ist so eindeutig, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Marke nur die Funktion des damit bezeichneten Geräts widerspiegelt. OGH 20.04.2006, 4 Ob 28/06 f – „Firekiller“
Weitere Fallbeispiele:Beschreibende Zeichen • „Miss Austria“ ist ein beschreibendes Zeichen für die Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen (OGH 13.6.1995, 4 Ob 42/95). • Ebenso ist „Goldhase“ eine für Schokoladenwaren beschreibende Bezeichnung (OPM 25.11.2009, Om 7/09). • Weiters ist das Wort „Mozart“ beschreibend für Liköre im Sinne eines süßlichen, nach Marzipan, Nougat und Schokolade schmeckenden Aromas (OPM 14.3.2012, OBm 4/11). • Schließlich ist „Expressglas“ – als Hinweis auf eine schnelle Verarbeitung – beschreibend für Fensterscheiben ua (OGH 17.2.2014, 4 Ob 11/14 t). • Hingegen ist die für Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Räder und Felgen geschützte Wortmarke „Feeling“ ausreichend phantasievoll, keineswegs beschreibend und daher schutzfähig (OGH 8.4.2008, 17 Ob 1/08 h). • Ebenso wenig ist der Markenname „Gute Laune“ ein beschreibendes Zeichen für eine Teesorte (OGH 23.3.2010, 17 Ob 18/09 k). • Schließlich ist die Marke „myTaxi“ für den Handel mit Softwarefür Mobiltelefone zur Bestellung eines Taxis originär kennzeichnungskräftig und sohin nicht beschreibend (OGH 18.9.2012, 4 Ob 102/12 x).
Fallbeispiel:Gattungsbezeichnung(§ 4 Abs 1 Z 5 MarkSchG) • Der Verlust des Markenrechts infolge der Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung beruht auf der Umwandlung der Marke in eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung. • Entscheidende Ursache für diese Entwicklung ist, dass kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, um damit Konkurrenzprodukte zu benennen, die Marke also wie ein Monopol wirkt. OGH 29.01.2002, 4 Ob 269/01 i – „Sony Walkman“
Weitere Fallbeispiele:Gattungsbezeichnungen • „Kombucha“ ist eine Gattungsbezeichnung für ein aus bestimmten Bakterienstämmen zubereitetes apfelweinähnliches Getränk (OGH 7.11.1989, 4 Ob 138/89). • Ebenso ist „Tabasco“ eine seit dem 19.Jahrhundert gebräuchliche Bezeichnung für Gewürzpflanzen (Tabasco-Pfeffer und Tabasco-Piment) und daher nicht als Marke eintragungsfähig (OGH 24.11.1998, 4 Ob 266/98 s). • Hingegen ist die Wortmarke „Memory“ keine Gattungsbezeichnung für ein Karten-Erinnerungsspiel (OGH 6.7.2004, 4 Ob 128/04 h). • Ebenso wenig ist die Bezeichnung „Gute Laune“ für Teesorten im Verkehr allgemein gebräuchlich (OGH 23.3.2010, 17 Ob 18/09 k). • Zur Zeit ist beim OLG Wien die Frage anhängig, ob sich die Marke „Kornspitz“ im Laufe der Jahre zu einer Gattungsbezeichnung für bestimmte Backwaren entwickelt hat (vgl. auch EuGH 6.3.2014, C-409/12).
Registrierungsverfahren(§§ 16 ff MarkSchG) Anmeldung Prioritätszeitpunkt Prioritätsrecht Prüfung Registrierungs-hindernisse Ähnlichkeits-recherche Registrierung Markenregister Markenanzeiger Markenurkunde Widerspruch ?
Verbandsmarke (§§ 62 ff MarkSchG) • Marke einer Vereinigung für deren Mitglieder • Verband mit Rechtspersönlichkeit oder juristische Person des öffentlichenRechts • Unterschiede bei Anmeldung, Löschung und Übertragung
Ausschließungsrecht Schutz bei Zeichen- und Warenidentität (§ 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG) Schutz bei Verwechslungsgefahr (§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG) Voraussetzung: Unerlaubte kennzeichenmäßige Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr
Fallbeispiel: Verwechslungsgefahr • Die jüngere Marke „kleiner Frechdachs“ für einen Feigenlikör ist verwechselbar ähnlich mit der älteren Marke „kleiner Feigling“ (§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG). • Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umständeim Einzelfall umfassend zu beurteilen (insb Ähnlichkeit der Marken, Kennzeichnungs-kraft, Bekanntheitsgrad sowie Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die kollidierenden Marken hervorrufen. OGH 21.1.2003, 4 Ob 273/02 d – „Kleiner Feigling“
Weitere Fallbeispiele: Verwechslungsgefahr Bei identen Warenklassen wurde die Verwechslungsgefahr bejaht. Bei teilweise ähnlichen Warenklassen wurde die Verwechslungsgefahr bejaht. EuG 18.6.2009, Rs T-418/07 – „LIBRO“ LG Hamburg 22.4.2010, 312 O 394/08 – „Springender Pudel“
Weitere Fallbeispiele: Verwechslungsgefahr Bei teilweise identen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht. Bei teilweise identen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht. OPM 27.4.2011, Om 1/11– „Neptun“ OPM 10.10.2012, Om 7/12 – „e@sybank / easyCredit“
Weitere Fallbeispiele: Verwechslungsgefahr Bei ähnlichen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr verneint. Bei identen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr verneint. EuGH 11.11.1997, Rs C-251/95 – „Sabèl/PUMA“ BGH 20.10.1999, I ZR 110/97– „ARD-1“
Weitere Fallbeispiele: Verwechslungsgefahr Bei teilweise identen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr verneint. Bei teilweise identen Warenklassen wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht. HABM 14.2.2012, R 1990/2010-2, 2061/2010-2 HABM 14.11.2012, R 2456/2011-1
Schutz bekannter Marken am Bsp. „Red Bull“ OGH 29.11.2005, 4 Ob 122/05b – „Red Dragon“; 12.6.2012, 17 Ob 27/11m – „Run Cool“; 15.10.2013, 4 Ob 221/12x –„Pit Bull“; OPM 22.9.2010, Om 5/10 – „Pibull“
Fallbeispiel: Schutz bekannter Marken vs. Markenparodie • Wird eine bekannte Marke in humorvoll verfremdeter Weise verwendet, so kann die Unlauterkeit der Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung aus grundrechtlichen Erwägungen zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten als Ausdruck künstlerischen Schaffens oder als Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs zu werten ist. • Das gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung der Marke in erster Linie dazu dient, deren Bekanntheit für den Absatz eigener Waren oder Dienstleistungen auszunutzen. OGH 22.9.2009, 17 Ob 15/09v – „Styriagra“
Grenzen des Markenschutzes Freie Benutzungen (§ 10 Abs 3 MarkSchG) Erschöpfung (§ 10b MarkSchG)
Fallbeispiel I:Freie Benutzungen(§ 10 Abs 3 MarkSchG) • Die Benutzung einer Marke ist als Bestimmung einer Ware notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine Information über diese Bestimmungzu liefern. • Im vorliegenden Fall kann die Beklagte die Bestimmung ihrer Waren und Dienstleistungen schon alleine dadurch angeben, dass sie die Marken- und Typenbezeichnungen jener Fahrzeuge nennt. Das zusätzliche Zeigen von Bild- oder Wortmarken ist zur Information des Publikums nicht erforderlich. OGH 16.12.2008, 17 Ob 28/05 d – „Mazda“
Fallbeispiel II:Freie Benutzungen(§ 10 Abs 3 MarkSchG) • Die Nutzung der Wortmarke der Klägerin ist im vorliegenden Fall zweifellosnotwendig, da die Beklagte sonst nicht auf dieBestimmung der Ware alsErsatzteil für die Originalzahnbürsten hinweisen kann. • Soweit das zutrifft, muss es der Inhaber einer bekannten Marke hinnehmen, dass ein Mitbewerber durch die Verwendung als Bestimmungsangabe faktisch von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft profitiert. OGH 19.9.2011, 17 Ob 19/11 k – „Oral-B“
Fallbeispiel:Bösgläubige Markenanmeldung • Der Umstand, dass der Anmelder weißoder wissen muss, dass ein Dritter seit langem ein gleiches oder ähnliches Zeichen benutzt, genügt alleine noch nicht für die Bejahung der Bösgläubigkeit. • Daher ist auch dieAbsicht des Anmelders im Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen. • Die Absicht einen Dritten an der Vermarktung einer Ware zu hindern, kann für die Bösgläubigkeit kennzeichnend sein. EuGH 11.6.2009, C-529/07; OGH 22.9.2009, 17 Ob 17/09 p – „Goldhase“
Schutzdauer (§ 19 MarkSchG) Entstehung mitEintragungin das Markenregister Ende nachjeder Schutzperiode (zehn Jahre), sofern nicht erneuert wird Das Markenrecht istnicht absolut, sondern nur relativ befristet ! Wesentlicher Unterschied zu Patent- und Musterrecht!
Übertragbares Vermögensrecht Übertragung (§ 11 MarkSchG) Lizenzierung (§ 14 MarkSchG) Verpfändung Die Eintragung in das Markenregister hat konstitutive Wirkung !
Löschung einer Marke (§§ 29 ff MarkSchG) • Bei Verzicht des Inhabers auf sein Markenrecht • Nach Ablauf einer Schutzperiode, sofern nicht erneuert wird • Mit stattgebender Entscheidung über einen Löschungsantrag • Mit rechtskräftiger Entscheidung infolge eines Widerspruchs
Fallbeispiel: Löschung nach § 30 MarkSchG • Beantragt wird die Löschungder jüngeren Wortmarke „Chron“ (2004) aufgrund der älteren Wortmarke „Kron“ (1997). Beide Marken sind für die Warenklasse 3 (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege) registriert. • Soweit die Waren nicht ohnehin identisch sind, sind sie jedenfalls gleichartig. • Zeichenähnlichkeit ist schon dann anzunehmen, wenn Übereinstimmung in einem der Kriterien Bild, Klang oder Bedeutung besteht. • „Chron“ und „Kron“ stimmen im Wortklang überein. Schon daraus folgt die Verwechslungsgefahr. • Die Marke ist folglich zu löschen. KRON OPM 25.9.2008, Om 6/08 – „Chron/Kron“