1 / 18

Leistungskomponenten im TV-L

- Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen. Leistungskomponenten im TV-L. - Leistungsentgelt, TV-L § 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L § 16,2 und 5

cassie
Download Presentation

Leistungskomponenten im TV-L

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten im TV-L • - Leistungsentgelt, TV-L § 18 • ---------------------------------------------------------------------- • - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L § 16,2 und 5 • - für bereits Beschäftigte, TV-L § 16,5 • - beschleunigter Stufenaufstieg, TV-L § 17,2 • - Zulagen und Prämien, TV-L § 40, Nr. 6, § 18,6-8

  2. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungsentgelt Leistungsentgelt ab 2007 nach § 18 TV-L: Überweisung mit dem Dezembergehalt 12% des Monatsentgeltes gleichmäßig verteilt auf alle Beschäftigte, die unter den TV-L fallen (aktuell nach dem Gießkannenprinzip). Zielvorstellung (wann?):8% der ständigen Monatsentgelte (entspricht 96% auf ein Jahr hoch gerechnet); gesonderter Tarifvertrag (TV-Leistungsentgelt) notwendig.

  3. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten Der Tarifvertrag sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Beschäftigten ein höheres Entgelt zu zahlen als die tarifliche Eingruppierung vorsieht. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und manchmal auch des – Finanzministeriums.

  4. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (I):Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Regelfall:Ohne einschlägige Berufserfahrung: immer Stufe 1Mit einschlägiger Berufserfahrung (mind. ein Jahr): immer Stufe 2 Einschlägige Berufserfahrung:„…eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder eine auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit“ (Protokollerklärung zu § 16,2). - mindestens ein Jahr (ununterbrochen) - bezogen auf vorheriges Arbeitsverhältnis - letztes Arbeitsverhältnis darf maximal sechs Monate bis drei Jahre zurückliegen - Ausbildungszeiten zählen nicht, Ausnahme: Berufspraktika

  5. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (I):Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Im Ermessen des Arbeitgebers:„Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen.“ (TV-L, § 16, 2)Voraussetzung für die Gewährung höherer Erfahrungsstufen ist laut Richtlinien des FM das Erfordernis der Personalgewinnung.Aber: keine Mitsprache mehr durch das FM, außer, bei einer Gewährung von mehr als zwei Zusatzstufen (bei Haushaltsstellen).

  6. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (I):Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei der Einstellung auf Grund von einschlägiger Berufserfahrung Beispiel auf der Grundlage TV-L § 16, 2:

  7. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (II):Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei Neueinstellungen (unabhängig von Berufserfahrung) und bereits Beschäftigten „… Zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften (…) kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt (…) gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten (bei Wissenschaftlern: 25%)“ (TV-L § 16, 5) Nur bei Neueinstellungen (Deckung des Personalbedarfs) ist diese Zulage ohne Zustimmung des Finanzministeriums möglich (Berufserfahrung nicht erforderlich!). Bei bereits Beschäftigten (Bindung von qualifizierten Fachkräften) ist eine Zustimmung des Finanzministerium auf jeden Fall notwendig. Aber: „Die Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt.“

  8. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (II):Gewährung höherer Erfahrungsstufen (max. 2 Stufen) unabhängig von Berufserfahrung (bzw. 20%/25% der Stufe 2, falls in Endstufe) Beispiel auf der Grundlage von TV-L § 16, 5Neueinstellung ohne Berufserfahrung (Deckung des Personalbedarfs) Beispiel auf der Grundlage von TV-L § 16, 5Bindung von qualifizierten Fachkräften

  9. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen • Leistungskomponenten (II):§ 16, Absätze 2 und 5 TV-L:Richtlinien des Finanzministeriums Niedersachsen • Bei Neueinstellungen: • Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, aber: Fakten sind noch nicht geschaffen, also Entscheidung vor Vertragsabschluss („zur Deckung des Personalbedarfs“) • Bei bereits Beschäftigten: • Verhandlungen aufgrund eines konkreten besseren Angebots wurden geführt („zur Bindung von bereits Beschäftigten“) • Grundsätzlich: • jährliche Berichtspflicht zu den durchgeführten Maßnahmen ans MWK

  10. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (III):Schnelleres Erreichen höherer Erfahrungsstufen auf Grund überdurchschnittlicher Leistungen „Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzt werden.“ (TV-L, § 17, 2) Aber: Erst ab 1.11.2008 und nur mit Zustimmung des Finanzministeriums anwendbar. Umgekehrt gilt auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit verlängert werden. Richtlinien des FM:Feststellung nur durch „Gesamtbetrachtung des Einzelfalls“

  11. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L § 40) 1. Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben mitgewirkt haben. Keine „Kann-“, sondern eine „Muss-Regelung“.

  12. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L § 40) 2. Prämien und Zulagen Der Arbeitgeber kann - im Drittmittelbereich (nur private Drittmittel) Sonderzulagen aus Mitteln privater Dritter gewähren (max. 10% des Jahresentgeltes) (TV-L § 18, 6) - bei dauerhaft oder projektbezogenen besonderen Leistungen eine Leistungszulage zahlen (TV-L § 18, 7) - bei einer besonderen Leistung eine einmalige Leistungsprämie zahlen (TV-L § 18, 8) Hier: Keine „Mitsprache“ durch das Finanzministerium; die Zulagen und Prämien müssen allerdings von der Uni selbst gezahlt werden.

  13. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L § 40) 2. Prämien und Zulagen Position der Personalleiter der Unis in BaWü: Mittel für Prämien und Zulagen können aus der Stelle finanziert werden. Die Kanzler der Unis in BaWü vertreten diese Position (noch) nicht.

  14. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen (TV-L § 40) in Bayern Die Hochschulen in Bayern können - bei dauerhaft oder projektbezogenen besonderen Leistungen eine Leistungszulage (max. 7 % des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe) zahlen (TV-L § 18, 7) - bei einer besonderen Leistung eine einmalige Leistungsprämie (max. 10 % des Jahrestabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe) zahlen (TV-L § 18, 8) Diese Sonderhonorierung kann an bis zu 20 % der Tarif-Beschäftigten (nicht BeamtInnen und Hiwis) aus dem wissenschaftlichen sowie dem nichtwissenschaftlichen Bereich ausgeschüttet werden.Eine Zustimmung des FM ist nicht notwendig.

  15. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen • Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen (TV-L § 40) in Bayern • Voraussetzungen: • Tariflich Beschäftigte im wiss. Bereich sowie aus dem Bereich Administration und Technik • Die Einrichtungen stellen für max. 20 % ihrer Tarifbeschäftigten formlose Anträge mit detaillierter Begründung über die Fakultät an die Personalabteilung, Vergabekriterien existieren nicht (Hochschulleitungen halten dies nicht für nötig) • Mit Leistungszulagen können dauerhaft besondere Leistungen honoriert werden, mit Leistungsprämien werden eher in der Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen honoriert (Abgrenzung fließend)

  16. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen • Leistungskomponenten (IV):Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen (TV-L § 40) in Bayern • Kritik (ver.di Bayern): • Vergabekriterien existieren nicht -> Nasenprämie • Beteiligung des Personalrats ist nicht vorgesehen (lediglich Information), Klage des PR Uni Erlangen wurde in der ersten Instanz abgewiesen • max. 20 % können profitieren, egal wie viel Beschäftigte besondere Leistungen erbringen • Vergabeverfahren ist intransparent und nicht überprüfbar • Bei der Tarifrunde 2006 wurde massiv gespart und jetzt wird eine beträchtliche Lohnsumme ohne Kontrolle (Tarifvertrag oder PR-Beteiligung) verteilt

  17. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen • Positionen: • Hochschulen müssen bei der Handhabung flexibler tarifvertraglicher Regelungen (Stufenzuordnung, Zulagen, Prämien, Leistungsentgelt) eine größere Autonomie erhalten • Die Mitbestimmung der Personalräte bei der Handhabung dieser Regelungen muss gewährleistet sein • Die Kriterien, nach denen über eine Leistung (besondere, überdurchschnittlich, unterdurchschnittlich) entschieden wird, müssen transparent, objektiv und nachvollziehbar sein (gegen den Nasenfaktor!) • Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitbestimmung der Personalräte bei der Stufenzuordnung müssen Position und Vorgehen der Personalräte neu überdacht werden

  18. - Personalräte – Schulung 2008, Bad Wildungen Vielen Dank! Die Diskussion ist eröffnet!

More Related