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Basishinweise zum Nebentätigkeitsrecht mit dem Schwerpunkt Forschungstätigkeiten aus Mitteln Dritter. Manfred Nessen . Agenda. Rechtsgrundlagen Definition Haupt-/ Nebenamt Versagungsgründe Ablieferungspflicht Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der HS
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Basishinweise zum Nebentätigkeitsrechtmit dem SchwerpunktForschungstätigkeiten aus Mitteln Dritter Manfred Nessen
Agenda • Rechtsgrundlagen • Definition Haupt-/ Nebenamt • Versagungsgründe • Ablieferungspflicht • Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der HS • Verfahren
Rechtsgrundlagen • §§ 70 ff Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) • §§ 22-24 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) • Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) • Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO)
Definition Nebentätigkeit • Eine Nebentätigkeit ist jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
Hauptamt vers. Nebentätigkeit • Gem § 22 i.V.m § 24 NHG gehören Forschungsaufgaben dem Grunde nach zum Hauptamt eines Professors • Bei Aufträgen Dritter, z.B. bei Forschungsaufträgen, kann eine Aufgabe eine Nebenbeschäftigung oder aber eine dem Hauptamt zuzurechnende Dienstaufgabe sein
Hauptamt • Um eine zum Hauptamt gehörende Dienstaufgabe handelt es sich, wenn der Auftraggeber eine Leistung der Hochschule bzw. einer ihrer Einrichtungen wünscht, welche dementsprechend im Namen der Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen erbracht wird • Direkte Honorarzahlungen an die Projektleitung und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Gem § 7 der Richtlinie der FH OOW zur W- Besoldung kann allerdings eine Zulage gewährt werden, wenn der private Drittmittelgeber dieses ausdrücklich vorsieht
Nebentätigkeit Eine Nebentätigkeit kommt nach folgenden Indizien regelmäßig in Betracht, • wenn durch den Auftrag die Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Entschlussfreiheit des Auftragnehmers erheblich eingeengt wird • wenn der Auftraggeber die persönliche Leistung eines bestimmten Mitglieds der Universität begehrt, die dann allein unter dem Namen dieses Mitglieds erbracht wird und für die dieses Mitglied auch persönlich haftet
Nebentätigkeit • wenn direkte Honorarzahlungen oder sonstige geldwerten Vorteile an die Projektleitung oder Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen entrichtet werden sollen • wenn die Veröffentlichung auf Dauer ausgeschlossen ist • wenn die Thematik des Forschungsvorhabens in keinerlei Zusammenhang mit dem zu vertretenden Fachgebiet steht
Zweifel bei der Zuordnung Nebentätigkeit/Hauptamt • Ist die Zuordnung zwischen Haupt – und Nebenamt nicht eindeutig zu klären, so gilt gem § 2 Abs.3 HNtVO im Zweifel der Antrag als an die Hochschule gerichtet, so dass sie dem Hauptamt zugeordnet werden müsste • Splittingverbot • Es ist nicht gestattet für ein und denselben Auftrag sowohl in haupt- als auch in nebenamtlicher Tätigkeit Leistungen zu erbringen
Zweifel bei der Zuordnung Nebentätigkeit/Hauptamt • Bei der Bewertung der Frage, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenamt ausgeführt wird, ist es unerheblich in welcher Rechtsform der Auftraggeber geführt wird • Auch die Hochschule könnte unter Beachtung § 2 Abs.1 Nr. 3 HNtVO Nebentätigkeitsaufträge vergeben, was in der Vergangenheit auch bereits durchgeführt worden ist, z.B. durch Aufträge über die ZfW • Auch privatrechtlich organisierte Unternehmen können Forschungsaufgaben im Hauptamt auslösen
Versagungsgründe einer Nebentätigkeit • Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Ein Untersagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit • nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann • die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann
Versagungsgründe einer Nebentätigkeit • in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann • zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder • dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann
Ablieferungspflicht • § 9 Abs.1 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung • Auszug „Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die nachfolgend dargelegten Höchstbeträge übersteigen
Ablieferungspflicht • A 9 bis A 12 4700 Euro • A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 4 5400 Euro,…“ • Nebentätigkeiten aus der Privatwirtschaft werden nicht angerechnet
Ausnahmen zur Ablieferungspflicht gem § 10 HNTVO und § 8 NNVO • Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule • Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige oder als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger • Tätigkeiten, die von einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation oder einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes im Einzelfall verlangt, vorgeschlagen oder veranlasst werden, auch wenn sie im öffentlichen Dienst wahrgenommen werden
Ausnahmen zur Ablieferungspflicht gem § 10 HNTVO und § 8 NNVO • künstlerische Tätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten sowie die Durchführung von Forschungsaufträgen • eine Tätigkeit, die während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge ausgeübt wird • die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Tierärztinnen und Tierärzten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige und
Ausnahmen zur Ablieferungspflicht gem § 10 HNTVO und § 8 NNVO • eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4. Fazit: Es gibt vielfältige Ausnahmen von der generellen Ablieferungspflicht
Begriff: öffentlicher Dienst • Definition gem. § 3 NNVO: „Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört
Dem öffentlichen Dienst gleichgestellte Organisationen gem § 3 Abs. 2 Nr. 1 NNVO • Eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird
Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherren Gem. § 11 HNtVO bedarf im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit die Inanspruchnahme • der Arbeitskraft des Personals • von Einrichtungen, insbesondere von Diensträumen und deren Ausstattung mit Geräten, ausgenommen Bibliotheken, und • von Verbrauchsgütern und Energie (Material) des Dienstherrn einer vorherigen Erlaubnis. Der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ist bei der Antragstellung anzugeben.
Höhe des Nutzungsentgeltes • Personal 15 % des Brutto-Entgeltes der Nebentätigkeitsvergütung • Einrichtungen 7,5 % des Brutto-Entgeltes der Nebentätigkeitsvergütung • Material 7,5 % des Brutto-Entgeltes der Nebentätigkeitsvergütung
Höhe des Nutzungsentgeltes • Steht das pauschalierte Berechnungsergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Kosten der Inanspruchnahme, so kann von Amts wegen der Nutzungswert festgelegt werden. Hierbei ist entsprechend § 74 Abs.2 NBG auch ein Vorteilsausgleich durchzuführen.
Verfahren gem § 75 NBG • Die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sind mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich auf dem Dienstweg anzuzeigen. • Hierfür hat die Personalabteilung im Intranet einen entsprechenden Vordruck hinterlegt. • Im Rahmen der Anzeige müssen substantiiert die Art und der Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile dargestellt werden. • Hierüber hat der/ die Anzeigepflichtige gem. § 75 Satz 3 Nachweise beizulegen.