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Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft

Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft. Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft. Betriebsräte im Konzern. Eu- Konzern Konzern Unter- nehmen Betrieb. Europäischer BR. Ausl. KBR. KonzernBR. Gesamtbetriebsrat. GBR o. BR.

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Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft

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  1. Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft

  2. Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsrat und Gewerkschaft Betriebsräte im Konzern Eu- Konzern Konzern Unter- nehmen Betrieb Europäischer BR Ausl. KBR KonzernBR Gesamtbetriebsrat GBR o. BR Betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat

  3. Betriebsratund Gewerkschaft Betrieb Betriebsleitung Betriebsrat Gewerkschafts- vertreter im Betrieb Arbeitnehmer Gewerkschaft

  4. Kollektive Institutionen • Gewerkschaft/ • Arbeitgeberverband • Verein, Beitritt, • Austrittsmöglichkeit, • (Koalitionsfreiheit) • überbetrieblich • Tarifvertrag: normativ • (Tarifautonomie) • Verhandlung, • Arbeitskampf Betriebsrat Gesetzlich verfasst, kein AustrittAmtsenthebung Betriebs-, Unternehmens-, konzernbezogen Betriebsvereinbarung: normativ Verhandlung, Einigungsstelle

  5. Rechtsverhältnisse Arbeitgeber - gesetzlich fest gelegt, sui generis - AG-finanziert, Absetzungsantrag-vertrauensvolle Zusammenarbeit - Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle - Verhandlungsfreiheit- Tarifvertrag- Arbeitskampf Zugang, Sitzungsteilnahme, Wahlinitiative, Absetzungsantrag Betriebsrat Gewerkschaft • gesetzlich fest gelegt, sui generis- akt. + pass WahlR- Absetzungsantrag- normative Geltung der BV - Gründungsfreiheit- Beitritt, Beitrag, Austritt- Wahl- normative Geltung des TV Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer

  6. Burda-Druck - BAG 20.04.99 - 1 ABR 72/98, BAGE 91, 210 = NZA 1999, 887-894 = JuS 2000, 306 1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. 2. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird. 3. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (ständige Rechtsprechung). Diese kann gegebenenfalls auch verlangen, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterlässt. 4. Die Verfahrensart, in der ein solcher Unterlassungsanspruch zu verfolgen ist, muss zwar hier nicht geklärt werden, der Senat neigt aber zu der Ansicht, dass das Beschlussverfahren geboten ist, wenn der Betriebsrat in irgendeiner Form bei der Schaffung oder Realisierung der betrieblichen Einheitsregelung aktiv beteiligt war. 5. Es ist daran festzuhalten, dass bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung). § 4 Abs. 3 TVG lässt es nicht zu, dass Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.

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