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Gliederung

Auslands-BAföG §5, §5a & §6 BAföG Referenten: Stefan Drazenovic und Boris Veith, BAföG- und Sozialberatung Universität Hannover. Gliederung. Drei Fallgruppen von Auslandsausbildungen Vorraussetzungen der Förderung Dauer und Umfang der Förderung Folgen für die Inlandsförderung

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Presentation Transcript


  1. Auslands-BAföG§5, §5a & §6 BAföGReferenten: Stefan Drazenovic und Boris Veith,BAföG- und Sozialberatung Universität Hannover

  2. Gliederung • Drei Fallgruppen von Auslandsausbildungen • Vorraussetzungen der Förderung • Dauer und Umfang der Förderung • Folgen für die Inlandsförderung • Sonderfall: Praktikum im Ausland • Besonderheiten für ausländische Studierende • Antragsverfahren

  3. 1) Fallgruppen von förderungsfähigen Auslandausbildungen Fallgruppe 1: Ergänzende Auslandsausbildung • Studienabschnitt innerhalb eines Inlandstudiums, Auslandsaufenthalt ergänzend und förderlich für die Ausbildung im Inland (Regelfall: Auslandssemester) Fallgruppe 2: Integrierte Studiengänge • Einheitliche Studiengänge von ausländischen und inländischen Instituten, Studiengänge mit fest integriertem Auslandaufenthalt Fallgruppe 3: Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz • Gesamtes Studium im EU/Schweiz-Ausland, keinen Ergänzungscharakter, Studienbeginn oder -Ende im Ausland

  4. 2) Förderungsvoraussetzungen • Ständiger Wohnsitz im Inland (§ 5 Abs. 1 BAföG) • Anforderungen an die Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 4 BAföG) • Mindestdauer der Ausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG) • Ausreichende Sprachkenntnisse (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG)  ANSPRUCH AUF AUSLANDS-BAföG

  5. Kriterium 1: Ständiger Wohnsitz im Inland • Wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält, macht den Ort des Aufenthaltes noch nicht zu seinem Lebensmittelpunkt. • Gilt nur, wenn vor Beginn der Auslandsausbildung mindestens drei Jahre ständiger Wohnsitz in Deutschland vorhanden war.

  6. Kriterium 2: Anforderung an die Ausbildungsstätten • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ausbildungsstätte, die im Ausland besucht wird, einer Hochschule, höheren Fachschule oder Akademie im Inland gleichwertig ist • Problemlos angenommen werden kann die Gleichwertigkeit, wenn die Ausbildung an der Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD einbezogen ist

  7. Kriterium 3: Angemessenheit der Ausbildungsförderung • BAföG-Förderung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn mindestens sechs Monate oder ein Semester Auslandaufenthalt • Bei einem integrierten Studiengang genügen zwölf Wochen Auslandsaufenthalt

  8. Kriterium 4: Ausreichende Sprachkenntnisse • Bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht wurde. • Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt wurde, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wurde. • Die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betriebenen worden ist. • Teilnahme an Stipendien- oder Austauschprogramm (z. B. über den DAAD) für den betreffenden ausländischen Staat • Ansonsten Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zeugnisses, auf dem vermerkt ist: "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung" • ggf. Nachweise

  9. 3) Dauer und Umfang der Förderung Dauer der Förderung • Zwei Auslandssemester maximal (für Auslands-BAföG) • Gesamte Förderungshöchstdauer (für komplettes Auslandsstudium) • Regelstudienzeit und Leistungsnachweis bedenken • Ab dem fünften Fachsemester wird nur gefördert, wenn positiver Leistungsnachweis erbracht worden ist. • Bachelor/-Masterstudium: förderrechtlich eigene Ausbildungs-abschnitte, deshalb jeweils ein Auslandsaufenthalt möglich.

  10. Umfang der Förderung Höhe des Förderbetrages :Bedarf + weitere Zuschläge: - Art des Auslands-BAföG genauso wie Inlands-BAföG zum gleichen Zeitpunkt (in der Regel 50% Zuschuss, 50% Darlehen) A) für nachweisbar notwendige Studiengebühren • in Höhe von max. 4.600 € fürinsgesamt ein (!) Studienjahr • Erlassmöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden • Förderung als Vollzuschuss • Möglichkeit der Einzelfallentscheidung B) für Reisen zum Ort der Ausbildung • pauschal pro Reise 250€, außerhalb Europas 500€ für eine Hin- und eine Rückreise

  11. Umfang der Förderung C) für die Krankenversicherung • 50 € pro Monat bei stud. Pflichtversicherung D) außerhalb der EU/Schweiz Auslandszuschlag, je nach Land unterschiedlich • Wenn dieser gewährt wird gibt es keinen Zuschlag zu den Unterkunftskosten (72 €) • Länderliste Studierende die in Inland einen Nullbescheid wegen Elterneinkommen besitzen, können eventuell gefördert werden.

  12. 4) Folgen des Auslandsstudiums für die Förderung im Inland • Auslandsaufenthalt wird (maximal bis 1 Jahr) bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für die Ausbildung im Inland nicht berücksichtigt (Wie Urlaubssemester) • Verlängerung der Regelstudienzeit durch Auslandsaufenthalt, wenn Auslandsstudium in der Regelstudienzeit begonnen wurde • Wenn zwischen Ende des Auslandsaufenthalt und Fortsetzung des Inlandstudiums weniger als 5 Monate liegen werden die 2 Monate vor Wiederaufnahme des Inlandstudiums BAföG gefördert

  13. 5) Praktikum im Ausland • Muss mindestens 12 Wochen dauern und nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. • Praktikumsort kann innerhalb oder außerhalb der EU liegen. • Muss zwingend in der Studienordnung vorgeschrieben sein (Pflichtpraktikum) • Mindestens ein Jahr Studium im Inland, bevor ein Auslandspraktikum gefördert wird. • Erforderliche Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden. • Maximale Förderungsdauer für ein verpflichtendes Praktikum im Ausland beträgt ein Jahr. • Förderungskonditionen gleich wie Studium, aber keine länderabhängigen Zuschläge

  14. 6) Besonderheiten für ausländische Studierende Vorrausetzungen der Förderungen eines kompletten Auslandsstudiums: • die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung wurde im Inland erworben oder • Aufenthaltserlaubnis als anerkannte/r Asylbewerber/in, dem/der die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (§ 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes). Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland • Nur möglich, wenn „die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen“.

  15. 7) Antragstellung • Je ein BAföG-Amt ist für ein Land zuständig (Auslandsämter) • möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung • Antrag auf Vorabentscheidung bei Unsicherheiten • Universität/Hochschule muss Formblatt 6 ausfüllen • Nachweis der Sprachkenntnisse

  16. Informationen • Beratungsstellen • BAföG- &Sozialberatung im AStA • Literatur • BAföG (GEW) • Im Internet • www.das-neue-bafoeg.de (Gesetze etc.) • www.studis-online.de

  17. VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!!!

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