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Europäische Insolvenzverordnung. Dr. Carsten Krage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Wall 55, D-24103 Kiel Fon +49-431-600 53-0 Fax –60 krage@cornelius-krage.de. Grundprinzipien der EuInsVO. Einheitlicher Wirtschaftsraum macht Rechtsangleichung erforderlich
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Europäische Insolvenzverordnung Dr. Carsten Krage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Wall 55, D-24103 Kiel Fon +49-431-600 53-0 Fax –60 krage@cornelius-krage.de
Grundprinzipien der EuInsVO • Einheitlicher Wirtschaftsraum macht Rechtsangleichung erforderlich • Teilweise Universalität: • Eröffnungszuständigkeit • Automatische Anerkennung • lex fori concursus • Ausnahmen: Parallelverfahren, Sonder-anküpfungen
Geltungsbereich der EuInsVO • Seit 31.5.2002 unmittelbar geltendes Recht in EU außer Dänemark • Nationale Anpassung bisher nur in D • Zeitlich: Verfahrensbeginn ab 31.05.02 • Sachlich: Verfahren gem. Anlagen • Räumlich: Interessenmittelpunkt des Schuldners in EU und grenzüber-schreitender Bezug
Internationale Zuständigkeit • Kein forum shopping • Hauptverfahren, wenn hauptsächliche Interessen des Schuldners im Eröff-nungsstaat; Vermutung für den Sitz des Schuldners • Partikular- bzw. Sekundärverfahren am Ort der Niederlassung
Hauptverfahren • Bei internationaler Zuständigkeit Eröffnung nach lex fori concursus • Zugriff auf das Auslandsvermögen • Gerichtliche Bestätigung reicht als Ausweis des Verwalters • Alle Gläubiger sind zu informieren • Alle können Forderungen anmelden
Sekundärverfahren • Antrag durch Verwalter des Haupt-verfahrens oder gemäß Recht des jeweiligen Staates; dies ist lex fori concursus für Sekundärverfahren • Umwandlung des Partikularverfahrens • Gegenseitige Unterrichtung und Forderungsanmeldung • Überschuß ans Hauptverfahren
Dingliche Rechte, Eigentumsvorbehalt • Dingliche Rechte an Gegenständen in anderen Mitgliedstaaten werden nicht berührt. • Käuferinsolvenz berührt nicht Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers, wenn Sache in anderem Mitgliedstaat • Ebenso Schutz der Käufers bei Verkäuferinsolvenz
Anfechtung • Lex fori concursus für die Anfechtung • Ausnahme, wenn Anfechtungsgegner nachweist, daß • Recht eines anderen Mitgliedstaates maßgeblich für angefochtene Handlung und • Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Sonstige Rechtswirkungen • Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers, wenn nach dem für die Forderung geltenden Recht möglich • Bei Arbeitsverträgen stets das dafür geltende Recht maßgeblich • Schutz des Dritterwerbers • Wirkung auf anhängige Rechts-streitigkeiten