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Die neue Struktur der StPO und die Verteidigungsrechte

Die neue Struktur der StPO und die Verteidigungsrechte . Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11.1.2008. Inhalt. Gründe für die Reform und deren Geschichte Die Struktur des neuen Vorverfahrens Beginn und Beendigung des (Straf-)Verfahrens sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens

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Die neue Struktur der StPO und die Verteidigungsrechte

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  1. Die neue Struktur der StPOund die Verteidigungsrechte Werner Pleischl Rechtsanwaltskammer 11.1.2008

  2. Inhalt • Gründe für die Reform und deren Geschichte • Die Struktur des neuen Vorverfahrens • Beginn und Beendigung des (Straf-)Verfahrenssowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens • Kriminalpolizei – Staatsanwaltschaft – Berichte • Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren • Beschuldigter und Verteidiger • Wichtige Rechtsbehelfe

  3. Gründe für die Reform • aktuelle Struktur aus dem Jahr 1873 • Kluft zwischen Theorie und Praxis, weil • lediglich der Verfahrensabschnitt der Voruntersuchung ausreichend determiniert und • Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei ungeregelt bzw. auf Fälle der Gefahr im Verzug beschränkt wurde. • Wichtige Ermittlungsmaßnahmen nicht geregelt • Unzureichende Beteiligung der Beschuldigten und der Opfer • „gespaltener“ Rechtszug

  4. Geschichte der Reform • 1975 – 1983 Arbeitskreis • 1980er Jahre: mehrere Konzepte • 1995 Punktation des BMJ • 1998 – 2001 Entwürfe des BMJ zum Vorverfahren • 2002 und 2003 Regierungsvorlage • 2003 bis 2004 Beratungen im Justizausschuss • 2004 Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004: §§ 1 bis 215 der StPo neu • 1.1.2008 In Kraft Treten idF der Strafprozessreformbegleitgesetze

  5. Das neue Vorverfahren Bericht Vorer= hebungen Kriminalpolizei Staatsanwaltschaft Kooperation Anordnungen Ermittlungen Vorunter= suchung Ermittlungen Antrag Ratskammer Bewilligung Anträge Einspruch Beschwerde Beschuldigte Gericht Beweisaufnahme

  6. Einheitliches Ermittlungsverfahren • Beginn u. Einleitung des Verfahrens (§ 1) • Sobald KP oder StA zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben • materieller Begriff des Beschuldigten • Ermittlung (§ 91 Abs. 2) • jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. • Zweck des Ermittlungsverfahrens (§ 91 Abs. 1) • Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, um Entscheidung der StA über Anklage, Diversion oder Einstellung des Verfahrens sowie zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

  7. Beendigung des Ermittlungsverfahrens • Einstellung und Abbrechung des Ermittlungsverfahrens • Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) • Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens

  8. Die Anklage § 210. (2)Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwalt-schaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.

  9. Kriminalpolizei - § 18 • 1. Funktion:Aufklärung und Verfolgung von Straftaten • 2. Aufgaben und Befugnisse obliegen Sicherheitsbehörden (SPG) • 3. Aufgaben und Befugnisse der Behörden stehen auch den einzelnen Organen (Wachkörper) zu! • Wenn Gesetz „Kriminalpolizei“ anspricht, dann: Sicherheitsbehörden, -dienststellen und Organe in Ausübung der FunktionKriminalpolizei • KP ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige • KP hat Anordnungen der StA (und des Gerichts) durchzuführen • KP ist zum Einsatz von Zwangsgewalt berechtigt

  10. Staatsanwaltschaft- §§ 19 ff • Führung des Ermittlungsverfahrens im Einvernehmen mit Kriminalpolizei • Leitung des Ermittlungsverfahrens • Anordnungen (Genehmigungen) an Kriminalpolizei • Anträge an Gericht • Eigene Ermittlungen

  11. Aufgaben und Befugnisse von Kriminalpolizei und StA (§ 98) • KP und StA haben das Ermittlungsverfahren im Einvernehmen zu führen 2. Im „Streitfall“ leitet die StA: Ihre Anordnungen hat die KP zu befolgen 3. Gericht: wird nur auf Antrag tätig (Ausnahmen)

  12. Berichte (§ 100) Abschluss-bericht Sachverhalt und Tatverdacht für Entscheidung der StA hinreichend geklärt AnfallsberichtVerdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder sonstiger Straftat von besonderem öffentlichen Interesse AnlassberichtAnordnung (Genehmigung) der StA oder Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweck-mäßig oder auf Verlangen der StA Zwischen-bericht Nach 3 Monaten ab Beginn der Ermittlungen gegen bestimmte Person oder seit letztem Bericht .

  13. Aufgaben des Gerichts im Vorverfahren §§ 104 f • Beweisaufnahme § 104 • Kontradiktorische Vernehmung • Tatrekonstruktion (§ 150) • Auf Antrag der StA wegen Bedeutung der Straftat und der Person des Verdächtigen • Bewilligung von Zwangsmitteln • Rechtsschutz • Einspruch wegen Rechtsverletzung • Antrag auf Einstellung des Verfahrens • Antrag auf Fortführung des Verfahrens

  14. Der Beschuldigte - § 48 Beschuldigter ist jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkretverdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird.

  15. Verteidiger - § 48 1. Rechtsanwälte 2. sonst durch Gesetz zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person 3. Universitätslehrer für Strafrecht (4. Verteidigerliste im Auslaufen) sobald sie der Beschuldigte bevollmächtigt hat und ein bestellter Rechtsbeistand (Verfahrenshilfeverteidiger, Amtsverteidiger)

  16. Rechte des Beschuldigten (§ 49) Der Beschuldigte hat insbesondere folgende Rechte: Über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. § 50 Übersetzungshilfe zu erhalten. § 56 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben. Akteneinsicht zu nehmen. § 51 ff Einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. §§ 58, 61 f Beweise zu beantragen. § 55 An der Hauptverhandlung, an kontradiktorischen Vernehmungen, an Befundaufnahmen und an Tatrekonstruktionen teilzunehmen. §§ 165, 127, 150 Beschwerde gegen die Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben. § 87 Seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. § 164 Sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen. §§ 58 f, 164 Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben. § 106 Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen. § 108

  17. Recht auf Information (§ 50) Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.Solche Umstände sind insbe-sondere anzunehmen, wenn Ermittlungen oder Beweis-aufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Jeder Beschuldigte ist über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Verfahrens-rechte zu informieren. Diese Information ist dem Beschul-digten sobald wie möglich durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich zu erteilen.

  18. Akteneinsicht (§§ 51 bis 53) Wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, darf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren beschränkt werden. Der Beschuldigte ist berechtigt, in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens- und des Hauptverfahrens Einsicht sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Soweit AE zusteht, sind auf Antrag Kopien auszufolgen; zur Verhinderung der Gefährdung von Zeugen können darin personen-bezogene Angaben unkennt-lich gemacht werden. Im Fall der Untersuchungshaft keine Beschränkung der AE für Aktenstücke, die für Tatverdacht oder Haftgründe von Bedeutung sein können. Einsicht ist im Ermittlungsverfahren während der Amts-stunden bei der KP, nach Abschluss-bericht nur bei StA zu nehmen

  19. Beweisanträge (§ 55) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag ist zu begründen, was (Beweisthema) wodurch (Beweismittel) bewiesen werden soll. Beweisaufnahme darf unterbleiben, wenn Beweisthema offenkundig oder für Beurteilung des Tatverdachts ohneBedeutung Beweismittel nicht geeignet, Tatsache zu beweisen Das Beweisthemaerwiesen ist. Die KP hat den Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht der StA vorzulegen, die ihrerseits Beweisaufnahme veranlasst oder dem Beschuldigten mitteilt, weshalb sie unterbleibt. Beweisaufnahme kann der HV vorbehalten werden, es sei denn, dass Tatverdacht durch sie unmittelbar beseitigt oder Gefahr des Beweismittelverlust besteht. Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen.

  20. Kontakt mit dem Verteidiger (§ 58 f) 1. Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen . 4. Nach Einlieferung in die Justizanstalt kann sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden. Wird der Beschuldigte jedoch wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr ange-halten und ist zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, kann die Überwachung des Kontakts längstens für eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme angeordnet werden. 2. Dem festgenommenen Beschuldigten ist es zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevoll-mächtigen. 3. Dieser Kontakt darf vor der Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden .

  21. Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung (§ 164) 1. Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung in keiner Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen stellen. 4. Im Falle des Absehens von der Beiziehung eines Vertei-digers ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme anzufertigen. 3. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann abgesehen werden, soweit es erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. 2. Während der Verneh-mung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.

  22. Rechte des Verteidigers (§§ 57 ff) • Ausschluss des Verteidigers: • bei anhängigem Verfahren wegen Beteiligung an der Straftat oder Begünstigung • bei Missbrauch des Kontakts mit dem angehaltenen Beschuldigten • bei erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung einer Vollzugsanstalt Der Verteidiger berät und unterstützt den Beschuldigten und ist berechtigt sowie verpflichtet, jedes Verteidi-gungsmittel zu gebrauchen und alles, was dem Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen. Der Verteidiger übt die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen, jedoch kann der Beschuldigte immer selbst Erklärungen abgeben. Im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt die des Beschuldigten (aber kein RMV). Ausschluss von der Verteidigung mit Beschluss nach Anhörung des Verteidigers, im Ermittlungsverfahren Verständigung der KP vom Ausschluss. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.

  23. Wichtige Rechtsbehelfe • Einspruch wegen Rechtsverletzung§ 106 f • Antrag auf Einstellung des Verfahrens§ 108 • Antrag auf Fortführung des Verfahrens§ 195

  24. Einspruch wegen Rechtsverletzung • Jede Person, die sichdurch KP oder StAinsubjektivem Rechtoder durchErmittlungs- oder Zwangsmaßnahmenach StPO verletzt fühlt (außer: Ermessen) • Einspruch nur, wenn nicht Beschwerdezusteht • Einzubringen bei StA,KP bekommt Gelegenheit zu Stellungnahme • StAentspricht Einspruch,verständigt Beschwerdeführer oderlegt ihn Gericht vor. (StA kann nicht abweisen!) • Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde

  25. Antrag auf Einstellung des Verfahrens - § 108 • Wenn feststeht, dasskeine gerichtliche StrafbarkeitoderTatverdachtim Hinblick auf Dringlichkeit, Gewicht und VerfahrensdauerFortsetzung nicht rechtfertigt • Der Antrag des Beschuldigtenistbei StA einzubringen, diese stellt ein oder legt Antrag dem Gericht vor (keine Abweisung!). • Antrag ist zulässigfrühestens nach 3 Monaten(bei Verbrechen 6 Monaten). • Gericht entscheidet, dagegen Beschwerde.

  26. Vorgangsweise bei Akteneinsicht, Einspruch und Beweisantrag Akteneinsicht bzw. Beweise beantragen bei KP Antrag mit Anlassbericht an StA KP lehnt ab Verständigung des Beschuldigten mit Begrün-dung (bei Beweisantrag) Staatsanwaltschaft StA lehnt ab StA veranlasst Akteneinsicht bzw. Beweisaufnahme Beschuldigtererhebt Einspruch an Gericht bei StA Beschwerde KP gewährt AE bzw. nimmt Beweis auf OLG: Beschluss Gericht: Beschluss

  27. Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 193) Nach Einstellung sind Ermittlungen grundsätzlich unzulässig, außer einzelne Ermittlungen oder Beweisaufnahmen, die für Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens erforderlich. Die Fortführung eines von ihr beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Tat nicht verjährt ist und wenn 1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die … geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten … zu begründen.

  28. Antrag auf Fortführung des eingestellten Verfahrens (§ 195) Antragslegitimiert sind Opfer und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten Betroffen sind von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren (nicht bei Rücktritt „Diversion“) Voraussetzung sind neue Tatsachen oder Beweismittel oder dass die Voraussetzungen von vornherein nicht vorlagen Frist: 14 Tage nach Verständigung von der Einstellung, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung Verfahren: Staatsanwaltschaft ordnet Fortführung an oder legt Antrag dem Oberlandesgericht vor (keine Abweisung!)

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