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Unfallverhütung. Grundwissen I. Allgemeines. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen opfern für ihren verantwortungsvollen Dienst für die Allgemeinheit oftmals einen großen Teil ihrer Freizeit und gehen dabei vielfach ein hohes Risiko ein.
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Unfallverhütung Grundwissen I
Allgemeines Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen opfern für ihren verantwortungsvollen Dienst für die Allgemeinheit oftmals einen großen Teil ihrer Freizeit und gehen dabei vielfach ein hohes Risiko ein. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Feuerwehren sind mit vielfältigen Gefahren und Risiken verbunden. Nicht selten setzen die Feuerwehrangehörigen - vor allem bei Einsätzen - ihre Gesundheit oder gar ihr Leben für die Allgemeinheit aufs Spiel. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Unfälle nicht immer vermeiden.
Allgemeines Statistiken über Unfälle im Feuerwehrdienst beweisen, dass etwa 70-80% aller Unfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen sind. Das bedeutet, dass viele Unfälle bei entsprechender Aufklärung vermieden werden können. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in der Reichsversicherungsverordnung die Versicherungen verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Befolgung zu überwachen.
Allgemeines Für Rheinland-Pfalz gilt die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr (GUV 7.13) vom Mai 1989 mit Durchführungsanweisungen Ziel dieser und anderer Vorschriften ist: Unfälle rechtzeitig verhüten, nicht erst durch Schaden klug werden.
Allgemeines • ausrutschen • stolpern • umknicken • abstürzen • sich schneiden • sich quetschen • sich vergiften • einen Stromschlag bekommen • sich verbrennen • sich verätzen • von herabfallenden, herumfliegenden, schlagenden Teilen getroffen werden Beim Übungs- und Einsatzdienst können den Feuerwehr-angehörigen vielfältige Gefahren begegnen. Sie können:
Persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV Feuerwehr) Gefahren im Feuerwehrdienst sind allein durch technische oder organisatorische Schutzmassnahmen nicht zuverlässig auszuschließen. Dem Schutz vor Verletzungen oder anderer Gesundheitsschäden dient deshalb das Tragen der persönlichen Schutzausrüstungen. Persönliche Schutzausrüstung: a) Feuerwehrschutzanzug
Persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV Feuerwehr) b) Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
Persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV Feuerwehr) c) Feuerwehrschutzhandschuhe
Persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV Feuerwehr) d) Feuerwehrschutzschuhwerk
Persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV Feuerwehr) • Feuerwehr-Sicherheitsgurt • Feuerwehrleine • Atemschutzgerät • Schutzanzug gegen Chemikalien, Hitze oder Kontamination • Schnittschutzausrüstung • Gehörschutz..... Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen getragen werden, z.B.:
Warnkleidung (§ 17 UVV Feuerwehr) Einsatzstellen im Verkehrsraum sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und vorgehender Einsatzkräfte erfordert deshalb Sicherungs- und Absperrmaßnahmen.
Feuerwehranwärter (§ 18 UVV Feuerwehr) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern ist deren Leistungsfähigkeit (z.B. Alter) und Ausbildungsstand (z.B. Truppmannausbildung Teil 1) zu berücksichtigen. Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
Wasserförderung (§ 19 UVV Feuerwehr) Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden. Grundsätze: 1)Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festhalten.
Wasserförderung(§ 19 UVV Feuerwehr) 2) Schlagartiges Öffnen oder Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermeiden. 3)Nur absperrbare Strahlrohre verwenden. 4)Schlagende Strahlrohre nicht aufheben. 5) Ein B-Strahlrohr mindestens mit drei Personen halten bzw. bei Verwendung eines Stützkrümmers mindestens mit zwei Personen halten.
Wasserförderung (§ 19 UVV Feuerwehr) 6) Ein Schlauch nicht am Körper befestigen. 7) Die Vornahme von Schlauchleitungen über tragbare Leitern darf nur bis auf Höhe des 1. Obergeschosses erfolgen. 8) Schlauchleitungen dürfen nicht auf tragbaren Leitern verlegt oder an ihnen befestigt werden. 9) Schwieriges, unübersichtliches, unebenes Gelände und Hindernisse zum Aufbau der Löschwasserversorgung möglichst meiden. 10) Schlauchreserven sind so auszulegen, dass ein sicheres und ungehindertes Zurückweichen im Gefahrfall möglich ist.
Wasserförderung(§ 19 UVV Feuerwehr) 11) Statt des schnellsten Weges oder der kürzesten Schlauchstrecke, ist der jeweils sicherste Weg zu wählen. 12) An Einsatzstellen sind Verkehrswege freizuhalten, Schläuche deshalb möglichst nur am Rand von Verkehrswegen verlegen. 13) Verkehrswege bei Dunkelheit beleuchten. 14) Schläuche sind auf Treppen so zu verlegen, dass möglichst keine Stolperstellen entstehen.
Betrieb von Verbrennungsmotoren(§ 20 UVV Feuerwehr) Beim Betrieb von Verbrennungsmotoren werden Feuerwehrangehörige insbesondere durch entstehende Abgase, zurückschlagende Handkurbel- und Reversier-Starteinrichtungen, gesundheitsschädigenden Lärm und Umgang mit Kraftstoff gefährdet. Zur Vermeidung dieser Unfall- und Gesundheitsgefahren sind vorrangig technische Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätze: 1)Beim Standbetrieb von Verbrennungs- motoren im Freien Abgasschläuche zur Ableitung entstehender Abgase verwenden. 2)Beim Starten des Motors bei Tragkraftspritzen mit Handkurbel-Starteinrichtung nicht die Andrehkurbel mit den Daumen umfassen, sondern neben den Zeigefinger legen. Sicheren Stand einnehmen!!!
Sicheres Be- und Entladen(§ 21 UVV Feuerwehr) Unfälle beim Be- und Entladen feuerwehrtechnischer Beladung stehen mit im Vordergrund des Unfallgeschehens, häufig geprägt von der Hektik des Einsatz- und Übungsdienstes. Sicheres Be- und Entladen erfordert geeignete Fahrzeug-Geräteräume und in der Handhabung feuerwehr-technischer Beladung unterwiesene Feuerwehrangehörige. Grundsätze: 1)Tragkraftspritzen, Stromerzeuger und andere schwere Geräte müssen von mindestens so vielen Personen getragen werden, wie Handgriffe vorhanden sind.
Sicheres Be- und Entladen(§ 21 UVV Feuerwehr) 2)Beim Anheben richtige Körperhaltung einnehmen. 3) Transportabläufe und Kommandos vorher absprechen. Anweisungen gibt nur eine Person.
Sicheres Be- und Entladen(§ 21 UVV Feuerwehr) 4)Feuerwehrschläuche bei der Entnahme aus Schlauchfächern mit beiden Händen so umfassen, dass Schlauchkupplungen nicht herunterfallen können. 5) Lasten nur so transportieren, dass Hindernisse und Unebenheiten erkannt werden. Nicht rückwärts Gehen beim Transport!
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte(§ 24 UVV Feuerwehr) Im technischen Hilfeleistungseinsatz zählen hydraulisch betätigte Spreizer, Schneidgeräte und Rettungszylinder zur Standardausrüstung der Feuerwehren. Die Stärke dieser Geräte liegt in der Erzeugung großer Druck- und Zugkräfte “auf Daumendruck”. Voraussetzung für den sicheren Einsatz sind ruhige und zielgerichtete Vorgehensweisen, gut ausgebildete und erfahrene Geräteführer. Grundsätze: 1)Beim Einsatz- und Übungsdienst ist ein Gesichtsschutz zu tragen.
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte(§ 24 UVV Feuerwehr) 2)Es ist so zu arbeiten, dass Verletzungen durch das Wegschnellen unter Materialspannung stehender Teile vermieden werden.
Einsatz mit Atemschutzgeräten(§ 27 UVV Feuerwehr) Gefahren durch gesundheitsschädigende Stoffe und Sauerstoffmangel sind an Einsatzstellen Alltag der Feuerwehren. Für das Eindringen und für den einsatzbedingten Aufenthalt in diesem Bereich müssen Atemschutzgeräte vorgehalten und eingesetzt werden. Voraussetzung für den Atemschutzeinsatz sind zwingend zu beachtende Einsatzgrundsätze, die der Sicherheit und dem geordneten Einsatzablauf dienen. Grundsätze: 1)Im Einsatz muss für den Trupp Verbindung mit einem sicheren Rückzugsbereich bestehen (Schlauchleitung, Feuerwehrleine o.ä.).
Einsatz mit Atemschutzgeräten(§ 27 UVV Feuerwehr) 2) Unter Atemschutz nur truppweise vorgehen. 3)An größeren und unübersichtlichen Einsatzstellen soll die Anzahl der bereitstehenden Rettungstrupps der Anzahl der eingesetzten Trupps entsprechen.
Einsturz- und Absturzgefahren(§ 28 UVV Feuerwehr) Zu den Gefahren an der Einsatzstelle gehören durch Schadenseinwirkung beeinträchtigte Konstruktionen oder Bauteile. Für Einsatzkräfte sind Einsturzgefahren bei der Einleitung erster Einsatzmaßnahmen von Außen schwer erkennbar. Voraussetzung für den sicheren Einsatz ist ein auf Einsturzgefahren abgestelltes Verhalten bei der Erkundung, beim Eindringen in und beim Rückzug aus gefährdeten Bereichen.