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Praxis der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Teil 1 Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen

Universität Regensburg - Juristische Fakultät -. Praxis der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Teil 1 Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen.

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Praxis der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht Teil 1 Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen

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  1. Universität Regensburg - Juristische Fakultät - Praxis der Vertragsgestaltung im GesellschaftsrechtTeil 1Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen Notar Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Passau, Kl. Exerzierplatz 13, 94032 Passau, Tel.: 0851/95983-0, Fax: 0851/58506,E-Mail: mail@notare-reimann-schwarz.de Internet: www.notare-reimann-schwarz.de PPUni2008 Überblick über die Unternehmensformen

  2. Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen • I. Einzelkaufmännische Unternehmen • II. Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften • 1. Personengesellschaften • Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere: • 1.1. die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) • 1.2. die Personenhandelsgesellschaften, das sind: 1.2.1 die offene Handelsgesellschaft (OHG) und1.2.2. die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG • 1.3. die Stille Gesellschaft • 1.4. die Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) • 1.5. die Partnergesellschaft (PG)

  3. 2. Kapitalgesellschaften • Zu den Kapitalgesellschaften gehören • · die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • mit der Sonderform Unternehmergesellschaft (UG) • · die Aktiengesellschaft (AG) • · die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). • · die Europäische Aktiengesellschaft (SE) • III. Sonstige Rechtsformen • 1. Verein • 2. Stiftung • 3. Genossenschaft • 4. Kommunalunternehmen • 5. Ausländische Gesellschaften

  4. IV. Vergleichende Darstellung • 1. Rechtsgrundlage • 2. Anwendungsschwerpunkt • 3. Gründung • 4. Mindestkapital • 5. Geschäftsführung • 6. Haftung • 7. Rechnungslegung • 8. Veränderung im Gesellschafterbestand • 9. Steuerpflicht

  5. Überlegungen zur Unternehmensstruktur

  6. Außersteuerliche Überlegungen zur Wahl der richtigen Unternehmensform

  7. Sonderkriterium Publizität: Bei der Wahl der Unternehmensform ist die geänderte Publizitätspflicht zu beachten, die seit dem Geschäftsjahr 2000 besteht. Änderungen: 1. Einbeziehung der Kapitalgesellschaft & Co. KG, vor allem der GmbH & Co. KG 2. Änderungen der Größenklassen 3. Ordnungsgeldverfahren statt Zwangsgeldverfahren 4. Deutliche Verschärfung, da Jedermann-Antrag möglich, Mindestordnungsgeld 2.500,-- EUR Vermeidungsstrategien: Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des § 264 a HGB durch Aufnahme einer unbeschränkt persönlich haftenden natürlichen Person, Umstrukturierung in kleine Gesellschaften zur Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen

  8. Änderungen nach Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) ab Juni 2009. Bei Größenklasse I Einreichung von Bilanz + Anhang (ohne Angabe zur G+V-Rechnung) binnen 12 Monaten beim Registergericht, bei Größenklasse II zusätzlich Angaben zur G+V-Rechnung, bei Größenklasse III bestätigter Jahresabschluß + Lagebericht + Ergebnisverwendungsvorschlag binnen 9 Monaten.

  9. Steuerliche Kriterien der Rechtsformwahl • Kapitalgesellschaft versus Einzelunternehmen/Personengesellschaft • In den Rechtsformvergleich sind in steuerlicher Hinsicht einzubeziehen: • die ertragsteuerliche Belastung; • die schenkung- und erbschaftsteuerliche Belastung bei Beteiligung von Nachfolgern zu Lebzeiten, bei Betriebsübergaben und Unternehmens- bzw. Beteiligungsvererbungen; • die Grunderwerbsteuerbelastung, wenn Grundbesitz zum Gesellschaftsvermögen gehört oder dieser zur Nutzung überlassen ist.

  10. Ertragsteuerliche Belastung I. Bisherige Rechtslage nach der Unternehmen-steuerreform 2001 1. Kapitalgesellschaften: Thesaurierungsbelastung 25 % zzgl. Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % Gesamtbelastung des thesaurierten Inlandsgewinns von 37,5 % Belastung bei Ausschüttung: Natürliche Personen als Gesellschafter Halbeinkünfteverfahren Bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner keine Steuerbelastung 2. Personengesellschaften: Keine Unterscheidung zwischen thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen, Versteuerung erfolgt nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern

  11. II. Unternehmensteuerreform 2008 1. Kapitalgesellschaften: Körperschaftsteuersatz 15 %; Gewerbesteuermesszahl 3,5 % (bei Aberkennung der Betriebsausgabeneingenschaft der Gewerbesteuer) Abgeltungsbesteuerung: Private Kapitalerträge: Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. Soli) Betriebliche Ausschüttungserträge: 60 % des ausgeschütteten Betrages. Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschaft: weiterhin keine Ausschüttungsbelastung. 2. Personengesellschaften: Neu ist die Thesaurierungsbegünstigung. Nicht entnommene Gewinne werden künftig im Antrag mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag versteuert. Es erfolgt eine Nachversteuerung, wenn in den folgenden Wirtschaftsjahren der thesaurierte Gewinn ausgeschüttet wird. Gewerbesteuer und entnommene Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) gelten als nicht thesauriert, sind also nicht begünstigt, so dass sich in den Fällen, in denen Gewerbesteuer und Einkommensteuer auf betriebliche Einkünfte nicht aus sonstigen Einkommen beglichen werden, eine Belastung von 36,16 % ergibt.

  12. 3. Rechtsformvergleich:

  13. Erbschaftsteuerliche Belastung Nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) am 1.1.2009 werden einzelkaufmännische Unternehmen und Personengesellschaften einerseits sowie Kapitalgesellschaften andererseits nicht mehr unterschiedlich behandelt (Rechtsformneutralität). Maßgebend für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist stets der gemeine Wert. Kapitalgesellschaften sind nur insoweit schlechter gestellt als nur Beteiligungen über 25 % in den Verschonungsmechanismus der §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG einbezogen werden, es sei denn, die Anteile die unter 25 % liegen, wurden mit anderen Anteilen gepoolt.

  14. Die Umwandlungsmöglichkeiten • Das Umwandlungsgesetz enthält folgende Möglichkeiten von Umwandlungen: • (1) Verschmelzungen (§§ 2 – 122 UmwG): • Danach können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden im Wege der Aufnahme durch Übertragung der Vermögens als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger oder im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögens jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger. Hierdurch wird die Zusammenlegung von Unternehmen erleichtert.

  15. (2) Spaltung (§§ 123-173 UmwG): Auch kann ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger oder zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere von ihm dadurch gegründete Rechtsträger. Die Spaltung ermöglicht es, bisher unselbständige Teile eines Unternehmens zu verselbständigen oder einem anderen Rechtsträger zuzuführen. Dies spielt insbesondere bei Fusionen eine Rolle, wenn nach der Fusion einzelne Unternehmensteile nicht in das Gesamtkonzept des übernehmenden Rechtsträgers passen oder zur Finanzierung des Unternehmenskaufes versilbert werden müssen (Vodafone / Mannesmann).

  16. (3) Vermögensübertragung (§§ 174 - 189 UmwG): Der Rechtsträger kann hiernach unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers, die nicht in den Anteilen der Mitgliedschaften bestehen, übertragen. Ein Rechtsträger kann auch durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger ein Vermögen aufspalten, er kann nach Abspaltung einzelne Teile auf mehrere bestehende Rechtsträger übertragen oder aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger.

  17. (4) Formwechsel (§§ 190 -304 UmwG): Der Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Er ändert also seine Identität nicht, sondern nur das “gesellschaftsrechtliche Kleid”.

  18. Internationale Umwandlung Zulässig sind gegenwärtig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften. Für alle anderen Umwandlungen gibt es nur die Möglichkeit der Einzelrechtsnachfolge. Rechtsgrundlage: 1. EU-Richtlinie 2005/56-EG vom 26.10.2005 2. §§ 122 a bis 122 l UmwG

  19. Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG • Fallstudie (Grundfall 2): • Eine florierende GmbH soll auf anraten des Steuerberaters in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden. • Abwicklung • 1. Gründung oder Erwerb der künftigen Komplementär-GmbH • 2. Beteiligung der künftigen Komplementär-GmbH an der Ausgangsgesellschaft • 3. Formwechselbeschluß • 4. Satzung der GmbH & Co. KG • 5. Anmeldung zum Handelsregister • 6. Eintragung

  20. Vermögensverwaltende Gesellschaften Fallstudie (Grundfall 3): Rechtsanwalt Tüchtig möchte seine drei volljährigen Kinder an seinem Grundbesitz, der sich ausschließlich im Privatvermögen befindet, beteiligen. Unter Umständen soll auch die Ehefrau mit an den Immobilien beteiligt werden, jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Familiensicherung. Beurteilungskriterien: Übergeben oder Vererben? Gesellschaftsrechtliche statt erbrechtliche Risikosteuerung Kein Wertausgleich im Todesfall Ausgleich von Verwaltungsdefiziten Gesellschaftsrechtliche Beteiligung statt Miteigentum

  21. Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft

  22. Die Satzung der OHG

  23. Die Gründung einer Aktiengesellschaft

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