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Strafrecht III

Freiheitsdelikte ? ?bersicht und Bedeutung. . ? 232MenschenhandelSex. Ausbeutung. ? 234MenschenraubMilit?r zuf?hren. ? 233MenschenhandelWg. Arbeitskraft. ? 240N?tigung. ? 235Kindesentziehung. ? 239Freiheits-beraubung. ? 236Kinderhandel. ? 238Stalking. ?? 234a und 241Verschleppung und Ver

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Presentation Transcript


    1. Strafrecht III Prof. Dr. C. Prittwitz SoSe 2010 15.Juni 2010

    2. Freiheitsdelikte – Übersicht und Bedeutung

    3. Die eine und die andere Freiheit Willensfreiheit Nötigung Bedrohung Bewegungsfreiheit Freiheitsberaubung Sommer 10 - StrafR III - Prittwitz

    4. § 240 und § 241

    5. § 240 – obj. TB Tatsubjekt: Wer … Tatobjekt: einen anderen Menschen Tathandlung + Taterfolg: nötigt d.h. mit bestimmten mit Gewalt oder Drohung mit Nötigungsmitteln einem empfindlichen Übel Einem Anderen ein Handlung bestimmtes Verhalten Duldung oder Unterlassung Aufzwingt (Das setzt Kausalität und objektive Zurechnung voraus)

    6. § 240 Hauptprobleme Wann liegt das Nötigungsmittel der „Gewalt“ vor, wann dagegen „nur“ eine Drohung mit einem empfindlichen Übel? Wann liegt Verwerflichkeit, also (? Abs. 2) Rechtswidrigkeit der Nötigung vor?

    7. Nötigungsmittel Gesetz: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Systematisch Willen ausschalten oder Willen beugen Im Einzelnen Willen ausschalten ? Gewalt in Form der vis absoluta z.B. Betäuben/Niederschlagen, um etwas durchzusetzen (z.B. Wohnung durchsuchen, etwas wegnehmen (? dann Raub) anders, wenn es dieses finale Element nicht gibt (zuparken ohne Blockadeabsicht) Willen (ohne Überzeugungsarbeit) durchsetzen Gewalt in Form der vis compulsiva z.B. Verprügeln, um etwas zu erzwingen (z.B. s.o.) Drohung mit einem empfindlichen Übel z.B. mit Verprügeln drohen,

    8. Gewalt i.S. des § 240 Ausgangspunkt (? RGSt) Entfaltung körperlicher Kraft des Täters Mit körperlicher Zwangswirkung beim Opfer Zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes Entwicklung: Vergeistigung des Gewaltbegriffs (? Fall Laepple, ? BGHSt 23, 47) Gewalt ist die Ausübung (auch psychischen) Zwanges Wendepunkt: Kritik der Lehre + BVerfG (? BVerfGE 92, 1 ff.) Gewalt und Zwang können nicht zusammenfallen; für Gewalt ist Körperlichkeit erforderlich , sonst ? Drohung Ergebnis: Heute Rückkehr zum Ausgangspunkt Lärm als Gewalt?

    9. Gewalt gegen Dritte = Nötigungsmittel Gewalt? G foltert Frau Sch, um Sch zum Zahlen zu bringen Nötigung mit Gewalt oder mit Drohung mit empfindlichem Übel? h.M. (nicht sehr überzeugend): bei Näheverhältnis auch für Genötigten (hier Sch) Gewalt MM: In Anwendung von Gewalt steckt die Androhung weiterer Gewalt

    10. Drohung iS des § 240 Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Abgrenzung zur Warnung Täter muss tatsächlich oder vorgeblich Herr des Geschehens sein (also entscheiden können, ob das angedrohte Übel eintritt oder nicht) Auf tatsächliche Ernsthaftigkeit kommt es nicht an, Wenn das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt, wird es nicht (vollendet) genötigt Mit empfindlichen Übel Erheblicher Nachteil … liegt nicht vor, wenn von dem bedrohten erwartet werden kann, dass er der Drohung in „besonnener Selbstbehauptung“ standhält)

    11. Beispielsfälle Drohen mit empfindlichem Übel mit Strafanzeige + Mit Kündigung + mit Dienstaufsichtsbeschwerde – Mit gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen (aus Telefonsexverträgen) + Mit Aufkündigen der Freundschaft – Mit Selbsttötung + Unterscheide: „empfindliches Übel ?? RW (=Verwerflichkeit) Bsp. = Drohen mit Strafanzeige immer ein Drohen mit einem empfindlichen Übel; wenn A der B eine Strafanzeige für den Fall androht, dass der ein A entwendetes Buch nicht zurückgibt, ist diese Nötigung (bzw. der Nötigungsversuch) nicht verwerflich. Anders, wenn A der B mit Strafanzeige droht, wenn sie sich ihm nicht „sexuell gefällig“ zeigt.

    12. Drohen mit Unterlassen Täter droht, ein ihm mögliches Eingreifen zu unterlassen Drohen mit rechtswidrigem Unterlassen Polizist droht, eine inhaftierte Frau trotz Fristablauf nur nach Gewährung von sexuellen Handlungen freizulassen = Drohung mit empfindlichem Übel Drohen mit rechtmäßiger Unterlassung BGHSt 31, 195: Detektiv stellt ertappter Ladendiebin in Aussicht, die Anzeige zu unterlassen, wenn … Nach BGH auch Drohung mit empfindlichen Übel (str.) Drohen mit rechtswidriger Handlung Zeuge droht einer Angeklagten, zu einer Falschaussage nur bereit zu sein, wenn … Kein Drohen mit einem empfindlichen Übel

    13. Verwerflichkeit iS des § 240 II § 240 = offener Tatbestand Tatbestandsmäßigkeit indiziert nicht schon die Rechtswidrigkeit, Sondern RW nur, wenn das Nötigungsmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich erscheint u.U. Mittel als solches u.U. Zweck als solcher u.U. aber auch erst und gerade die Zweck-Mittel-Relation Aufbau: erst prüfen, ob Rechtfertigungsgrund RW beseitigt, dann prüfen, ob positiv verwerflich also rechtswidrig

    14. Beispiel Drohung mit (berechtigter) Strafanzeige An sich erlaubt Nötigend, wenn damit kein Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungszweck besteht (fehlende Konnexität)

    15. Vorschau: §§ 240 – 249 - 253 – 239, 239a und 239b § 240 Nötigung § 249 Raub = Nötigung, um wegzunehmen § 253 Erpressung = Nötigung, um sich geben zu lassen § 239 Freiheitsberaubung § 239a Erpresserischer Menschenraub = Freiheitsberaubung, um zu erpressen § 239b Geiselnahme = Freiheitsberaubung, um zu nötigen

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