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Bescheid – Widerspruch . Kurznotizen eines Nicht-Juristen Prof. Dr. Reinhard Burtscher Mit freundlicher Genehmigung von Lisa Griesehop, Rechtsanwältin http://www.anwaeltinnen-buero.de. 1. Antragstellung Behörde hat 6 Monate Zeit zur Bearbeitung 2. danach: Untätigkeitsklage
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Bescheid – Widerspruch Kurznotizen eines Nicht-Juristen Prof. Dr. Reinhard Burtscher Mit freundlicher Genehmigung von Lisa Griesehop, Rechtsanwältin http://www.anwaeltinnen-buero.de
1. Antragstellung Behörde hat 6 Monate Zeit zur Bearbeitung 2. danach: Untätigkeitsklage Beim Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers Rechtsantragsteller/in beim Sozialgericht hilft 3. Bescheiderteilung Bescheid = schriftlicher Verwaltungsakt einer Behörde (vgl. Verwaltungsverfahrensgesetz VWVfG) „wenn sich etwas ändert = Bescheid“ Wort „Bescheid“ muss nicht angeführt sein
4. Widerspruch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung, innerhalb eines Monats - Begründung kann nachgereicht werden Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung, innerhalb von 12 Monaten • Bei Untätigkeit der Behörde: Untätigkeitsklage nach 3 Monaten beim Sozialgericht (Behörde muss innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung fällen) entweder Stattgabe oder Ablehnung
5. Widerspruchsbescheid 6. Klage Innerhalb eines Monats beim Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers nach Zugang des Widerspruchbescheids 7. Überprüfungsantrag Damit komme ich in jedes Verfahren § 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, rückwirkend für 4 Jahre
8. Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf einstweiliger Anordnung (Rechtsschutz) z. B. über Rechtsantragsteller/in Bei Dringlichkeit (Abwarten einer Entscheidung nicht möglich), einstweiliger Rechtsschutz ist parallel neben dem so genannten Hauptsacheverfahren (Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage) möglich Hauptsacheverfahren muss zwingend ebenfalls durchgeführt werden Notizen nach einem Seminar mit Rechtsanwältin Lisa Griesehop, Anklamer Str. 38, 10115 Berlin; Online: www.anwaeltinnen-buero.de
Exkurs: Einsicht in Urkunden u. Akten Praxisbeispiel zum Thema Arbeit Die Arbeitsagentur hat ein psychologisches Gutachten erstellen lassen. Sie wollen als Beteiligter Einsicht bzw. eine Kopie des Gutachten haben. Dies wird von der Sachbearbeiterin abgelehnt. • Ist das erlaubt? • Was können Sie tun? • Welche gesetzlichen Grundlagen können zur Anwendung kommen?
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 25 Auskunfts- und Beratungspflicht § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (…)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 810 Einsicht in Urkunden kann vom Besitzer verlangt werden, wenn die Urkunde im Interesse des Betroffenen errichtet wurde (…) + alles mit Unterschrift = Urkunde Gutachten = Urkunde + auch die Verwaltung muss sich an das BGB halten