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Lerneinheit 7 – 22.12.2009 Überblick B. Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag. § 10 Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. Vorweg: - Gesetzliche Struktur unklar - TB-Merkmale unscharf - Zahlreiche Subjektivierungen - Anwendungsbereich undeutlich
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Lerneinheit 7 – 22.12.2009 Überblick B. Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 10 Geschäftsführung ohne Auftrag,§§ 677 ff. Vorweg: - Gesetzliche Struktur unklar - TB-Merkmale unscharf - Zahlreiche Subjektivierungen - Anwendungsbereich undeutlich - Kurz: „Quelle des Schreckens“ I. Regelungszweck Abgrenzung: Erwünschte Hilfe (Anreiz) versus unerwünschte Einmischung (Abwehr)
II. Voraussetzungen 1. Geschäftsbesorgung iSd § 677 Rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen • Fremdgeschäftsführungswille (teils abweichender Aufbau) a) Fremdheit des Geschäfts aa) Objektiv fremdes Geschäft bb) „Auch-fremdes“ Geschäft cc) Subjektiv fremdes Geschäft(dann a und b zusammen zu prüfen)
b) Willensrichtung aa) Bedeutung dieser Voraussetzung für§ 677 und für § 687 (nicht bei § 686) bb) Objektiv fremdes Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens cc) Subjektiv fremdes Geschäft: Manifestierung des Fremdgeschäftsführungswillens dd) „Auch-fremdes“ Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens
„Auch-fremdes“ Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens Fallgruppen: - Vertragsrecht - Künftiger Vertragsschluss (kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Vorfeld eines angestrebten Vertrags: BGH, NJW 2000, 72 >>> Wertungen des Privatrechts) - Vertrag mit Drittem (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: vgl. BGHZ 61, 359, 363) - Nichtiger Vertrag (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: BGHZ 37, 258; 111, 308 etc.)
„Auch-fremdes“ Geschäft: Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens Fallgruppen: - Öffentlich-rechtliche Pflichten (nach Rspr. kein grds. Hindernis für eine GoA: BGHZ 40, 28) - Selbstaufopferung im Straßenverkehr (Übertragung der Wertungen des § 7 StVG: BGHZ 38, 270; s. jetzt auch § 828 II BGB) (insoweit teilweise abweichender Aufbau:Prüfung erst im Rahmen des TB-Merkmals „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“)
3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung • Subsidiarität der GoA (jedes Rechtsgeschäft ausreichend) b) GoA, wenn zugrunde liegendes Rechtsverhältnis nichtig? c) GoA bei Vorliegen des § 323c StGB?
III. Unterscheidung von berechtigter und unberechtigter GoA und deren Rechtsfolgen 1. Durchführung der Differenzierung, § 683 I a) Interesse/Wille des Geschäftsherrn aa) Interesse des GH bb) Wirklicher/mutmaßlicher Wille des GH cc) Prüfungsreihenfolge - Wirklicher Wille - Mutmaßlicher Wille (anhand Interesse)
III. Unterscheidung von berechtigter und unberechtigter GoA und deren Rechtsfolgen b) Sonderfall: Pflicht im öffentlichen Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 c) Sonderfall: Genehmigung, § 684 S. 2
2. Rechtsfolgen einer berechtigten GoA,§ 683 S. 1 a) Geschäftsführungspflicht im Rahmen des § 677 b) Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,§§ 683, 670 aa) Umfang des Anspruches wie § 670 bb) Zzgl. Vergütung der Tätigkeiten aus Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers,§ 1835 III analog
2. Rechtsfolgen einer berechtigten GoA,§ 683 S. 1 c) Nebenpflichten aus § 681 S. 1, S. 2,§§ 666 - 668 d) Haftung bei verschuldeter Pflichtverletzung(= Ausführungsverschulden) nach allgemeinen Regeln (§ 280 I BGB)
3. Rechtsfolgen einer unberechtigten GoA,§ 684 S. 1 a) Möglichkeit der Genehmigung,§ 684 S. 2 (dann wie berechtigte GoA) b) Im Falle fehlender Genehmigung • Schadensersatzpflicht, § 678(= Übernahmeverschulden);Erkennbarkeit für GF erforderlich nach hM keine Pflichten aus §§ 677, 681 (str.)
3. Rechtsfolgen einer unberechtigten GoA, § 684 S. 1 bb) Kein Aufwendungsersatzanspruch(auch nicht bei § 680) cc) Herausgabe des Erlangten durch GH nach §§ 818 ff. gem. § 684 S. 1 (Rechtsfolgenverweisung)
Haftungsmilderung bei Gefahrenabwehr,§ 680 - Gilt für Durchführungsverschulden - Gilt auch für Übernahmeverschulden - Anwendung auch bei Scheingefahr 5. Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen, § 682
IV. Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 II 1. Voraussetzung:Bewusste Eigengeschäftsführung trotz fremden Geschäfts 2. Rechtsfolgen a) Der Handelnde haftet gleich einem Beauftragten b) Der Betroffene hat im Fall der Inanspruchnahmeeinen Aufwendungsersatzanspruch bis zur Höhe der Bereicherung