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Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.

Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007. Wiederholung zum Themenkomplex Entflechtung. Vorlesung Energierecht – Entflechtung Entscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang.

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Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung EnergierechtNetzanschluss und NetzzugangDr. Jürgen KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy AG04.05.2007

  2. Wiederholung zum Themenkomplex Entflechtung

  3. Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb BörseHandel OTC Transport Erzeugung Verteilung Kunden Wettbewerb Wettbewerb Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte (Regulierungsbehörde)

  4. Vorlesung Energierecht – EntflechtungArten der Entflechtung Operationell(§ 8 Abs. 2-4 EnWG) Informationell(§ 9 EnWG) Rechtlich(§ 7 EnWG) Rechnerisch(§ 10 EnWG) Verpflichtung zur getrennten Kontoführung; eigene Bilanz und GuV Vertraulichkeit und diskriminierungs-freier Zugang für Informationen aus dem Netzbetrieb Organisatorische Trennung des Netzbetriebs vom vertikal integrierten EVU; Gleichbe-handlungspro-gramme/-beauftragter/ -bericht Gesellschafts-rechtliche Trennung des Netzbereichs vom vertikal integrierten EVU (Errichtung einer eigenen Netzgesellschaft)

  5. Überblick Netzebenen Strom und Gas

  6. Netzebenen Strom

  7. Netzebenen Gas Produktion/Import EGT (Ruhrgas), Wingas, BEB, Ontras, RWE-TSO überregionaler Transport (national) Transit (international) Ferntransport (5) Kraftwerke/Großindustrie z.B. GVS, RWE-TSO, Bayerngas, SFG, Gas-Union regionale Verteilung (20-25) Aufschluss von Regionen Industrie Thüga, RWE-DSOs, Stadtwerke örtlicheVerteilung (ca. 700) Aufschluss von Ortschaften/Städten Kleinverbrauch Haushalte Gewerbe ( ) = Anzahl der Unternehmen in D

  8. Druckstufen Gas • Man unterscheidet Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen. • Hochdruckleitungen: In den Haupttransportleitungen (Ferngasgesellschaften) wird das Erdgas unter Hochdruck befördert. • Mittel- und Niederdruck: Über die Mittel- und Niederdruckleitungen der regionalen und örtlichen Gasversorgungsunternehmen kommt das Gas dann bis zum Kunden. • Druckstufen: • Hochdruckleitungen: über 1 bar • Mitteldruckleitungen: von 100 mbar bis 1 bar • Niederdruckleitungen: bis 100 mbar

  9. Unterschiedliche Gasqualitäten

  10. „Gas ist nicht gleich Gas“ (unterschiedliche Gasqualitäten) • Unterschiede von L-Gas und H-Gas • Das generelle Bezeichnungskriterium “High Caloric” (H-Gas) und “Low Caloric” (L-Gas) für Erdgas wurde zur besseren Kategorisierung des Methangehaltes eingeführt • Die Kategorisierung richtet sich nach dem Methangehalt im Erdgas: • H-Gas Methangehalt von 87 bis 98,9 Vol. % • L-Gas Methangehalt von 80,1 bis 87 Vol. %. • L-Gas wird überwiegend im norddeutschen Raum angeboten • Technische Konsequenzen • L-Gas und H-Gas sind nicht mischbar und sind • Zwingend in getrennten Gasnetzen zu transportieren / zu verteilen • Unterschiedliche Bepreisung

  11. Überblick über unterschiedliche Gasbeschaffenheiten in Deutschland (L- und H-Gas) Austauschbarkeit von Gasen nur innerhalb technisch in sich geschlossener Netzgebiete möglich H-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³) HNordsee 11,8..12,2 HRussisch 11,0..11,2 HNordverbund 11,5..11,8 L-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³) LHolland 10,1..10,3 LVerbund (inland) 9,7.. 9,9

  12. Gasspeicher – Gas ist speicherbar, Strom nicht

  13. Speicher • Strom: bisher keine Technik verfügbar, um Strom im großen Umfang zu speichern • Gas: ist speicherbar und Erdgasspeicher sind verfügbar, um Gas in erheblichem Volumen zwischenzuspeichern • Erdgasspeicher sind notwendig, um saisonale Verbrauchsschwankungen auszugleichen und dauerhaft eine sichere Versorgung zu gewährleisten. Im Sommer, wenn der Verbrauch gering ist, wird Erdgas in die Untertagespeicher eingepresst und im Winter zur Deckung des erhöhten Verbrauchs wieder entnommen. Der Spitzenabsatz an einem sehr kalten Wintertag kann bspw. das Fünf- bis Sechsfache der Tagesabgabe an einem heißen Sommertag betragen • Fragen des Speicheranschlusses und Speicherzugangs sind daher nur für den Gasbereich relevant • Besonderheiten Erdgas-Speicheranschluss und Speicherzugang • Speicher als wesentliche Voraussetzung für die Abstimmung von Gaseinkauf und (schwankendem) Gasverkauf (Bsp.: heißester April seit 100 Jahren: geringerer Gasabsatz bei gleichbleibend hohem Gasbezug)

  14. Ausspeicherung Importe Einspeicherung Inländische Produktion Wozu braucht man Speicher ? Kältester Tag Gasnachfrage Gasverbrauch / Tag Wärmster Tag 1.1. 31.12. Gasverbrauch / Tag Importe und inl. Produktion Kältester Tag Wärmster Tag

  15. Lagerstätten/Aquifere für saisonale Strukturierung Volumen: hoch Ausspeicherleistung: gering Unterschiedliche Typen von Gasspeichern erfüllen unterschiedliche Aufgaben Kavernen / Minen für kurzfristige Strukturierung Volumen: gering Ausspeicherleistung: hoch

  16. LNG - Flüssiggas

  17. LNG (Flüssiggas) • LNG für engl. liquefied natural gas, kurz: Flüssigerdgas • Als LNG/ Flüssiggas bezeichnet man durch Abkühlung (auf ca. 160 Grad c.) verflüssigtes Erdgas • LNG hat nur etwa 1/600stel des Volumens von Erdgas in Gasform • Vorteile / Chancen von LNG • Transport und Lagerung auch ohne Pipelines / Erdgas-Speicher (z.B. Transport auf der Straße, der Schiene und auf dem Wasser) • Nachteile von LNG • Bisher nur deutlich nachgelagerte Bedeutung von LNG in Europa verglichen zu Erdgas • Problem: LNG bedarf der Kühlung, so dass ein Teil der Energie bereits für die Kühlung verbraucht wird • LNG-Produzenten z.B.: Indonesien, Algerien

  18. Grundlagen / Begriffsbestimmungen

  19. Begriffe Anschlussnehmer, Anschlussnutzer, Netzbetreiber (Bsp. Definitionen StromNAV) • Anschlussnehmer: • Regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer • „Anschlussnehmer ist jedermann (…), in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.“ (§ 1 Abs. 2 StromNAV) • Anschlussnutzer: • Regelmäßig der Mieter / Pächter • „Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität/Gas nutzt.“ (vgl. § 1 Abs. 3 StromNAV) • Netzbetreiber: • „Netzbetreiber … ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung ….“ (§ 1 Abs. 4 StromNAV)

  20. Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (1) • Netzanschluss • Der Netzanschluss bezeichnet die technische Anbindung von Kundenanlagen an ein Netz der allgemeinen Versorgung (Strom oder Gas) • Der Netzanschluss umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage an das öffentliche Stromnetz bzw. der Gasanlage an ein öffentliches Gasnetz über einen Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb (vgl. beispielsweise die Definition in § 2 Abs. 1 StromNAV) • Das Netzanschlussverhältnis nach der Strom-/ GasNAV besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber

  21. Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (2) • Anschlussnutzung • Anschlussnutzung ist die Entnahme von Energie aus dem öffentlichen Netz über den Netzanschluss (insbesondere über den Hausanschluss, Anschluss von Unternehmen) • Dabei ist zwischen den Anschlussnehmern und den Anschlussnutzern zu unterscheiden • Anschlussnehmer ist regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer • Anschlussnutzer ist z.B. der Mieter eines Mehrfamilienhauses, wohingegen der Anschlussnehmer der Vermieter ist, also der Eigentümer des Mietobjektes; Anschlussnehmer und Anschlussnutzern können aber auch personenidentisch sein, bspw. bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern • Negativabgrenzung: Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Strom / Gas noch den Zugang zu dem Strom- oder Gasnetz i. S. des §20 EnWG

  22. Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (3) • Netzzugang • Unter Netzzugang ist die Nutzung des öffentlichen Netzes für die Beförderung / den „Transport“ von Energie (Strom und Gas) • Der deutsche Gesetzgeber hat sich für den Begriff des Netzzugangs entschieden. Synonym werden oftmals die Begriffe Netznutzung, Durchleitung oder Transport gebraucht • Die Begriffe Netzanschluss, Anschlussnutzung und Netzzugang sind juristisch klar voneinander zu unterscheiden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in technischer Hinsicht insbesondere die Bereiche Netzzugang und Anschlussnutzung überschneiden können

  23. Unterscheidung zwischen Anschlussnutzung und Netzzugang lt. Gesetzesbegründung • In der Regierungsbegründung zum EnWG werden die Sachverhalte Anschlussnutzung und Netzzugang wie folgt unterschieden(BT-Drs. 15/3917, S. 59): „Die Anschlussnutzung ist von dem Netzzugang nach § 20 zu unterscheiden. Während die Netzzugangsregeln des § 20 auf den Transport von Energie über das Netz zielen, sind Gegenstand der Anschlussnutzung die Bedingungen der physischen Nutzung des Hausanschlusses zur Entnahme von Energie. Die Regelungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung enthalten damit die Be- stimmungen, die zwischen dem Netzbetreiber und einem an das Netz angeschlossenen oder diesen Netzanschluss zur Entnahme von Energie nutzenden Kunden unabhängig davon gelten, zwischen wem der Netzzugang vereinbart worden ist und von wem ein Kunde Energie bezieht. Der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung sind Voraussetzungen des Netzzugangs und der Belieferung mit Energie.“

  24. Wirtschaftliche Hintergründe • Netzanschluss und Netzzugang stehen in einem engen Abhängigkeitsverhältnis • Netzanschluss als wesentliche Voraussetzung für Netzzugang • Netzzugang als wesentliche Voraussetzung für Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft • Einschränkungen (z. B. Unterbrechungen des Netzanschlusses) schränken den Netzzugang ein und verhindern diesen; Folge: unmittelbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten des betroffenen Netznutzers / Lieferanten • Spannungsverhältnis des §1 EnWG: Preisgünstigkeit vs. Versorgungssicherheit • „Niedrige“ Netzzugangsentgelte / weitergehende Senkungen der Netzentgelte werden politisch als wichtige Voraussetzung für mehr Wettbewerb bei Strom und Gas angesehen • Angemessene Netzzugangsentgelte sind andererseits essentielle Voraussetzung für adäquaten Betrieb und Ausbau der Netze

  25. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung

  26. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung • Grundsätze des Netzzugangs und dessen maßgebliche Bedeutung zur Schaffung eines wettbewerblichen Strom- und Gasbinnenmarktes ergeben sich insbesondere aus den Erwägungen in der StromRL und der GasRL 2003 • Strombereich z.B. Erwägung (2), (5), (6), (7), (8), (15), (17)StromRL 2003 • Gasbereich z.B. Erwägungen (2), (5), (7), (8), (10), (13), (15), (16), (22) GasRL 2003 • Wesentliche Aussagen • Schaffung gleicher wettbewerblicher Ausgangsbedingungen durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife und entsprechendem Netzzugang • Netzzugang muss nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen erfolgen

  27. Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (1) • Vorgaben für das System des Netzzugangs • Vorgaben für Netzzugangsverweigerungstatbestände (Art. 20 StromRL, Art. 18 bzw. 21 GasRL) • Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen, d.h. insbesondere von Netzzugangsinformationen (Art. 12, 16 StromRL, Art. 10, 14 GasRL) • Sondertatbestände für • Zugang zu Speicheranlagen (Art. 19 GasRL) • Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen (z.B. Rohrleitungen in Gasfördergebieten zum Abtransport von gefördertem Gas ab Bohrloch) (Art. 20 GasRL)

  28. Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (2) • Aufgaben der Regulierungsbehörden in den Bereichen Netzanschluss und Netzzugang (Art. 23 StromRL, Art. 25 GasRL) • Herstellung von Anschlüssen • Objektive, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen und Tarife für Netzanschluss • Festlegung / Genehmigung der Methoden zur Berechnung von Tarifen und zur Festlegung von Bedingungen für Netzanschluss und Netzzugang • Informationspflichten zu Netznutzung und Kapazitätszuweisung • Behebung von Kapazitätsengpässen

  29. Netzanschluss in Deutschland(§§ 17, 18, 19, 110 EnWG)

  30. Netzanschluss in Deutschland • Bestehende gesetzliche und verordnungsmäßige Ausgestaltung des Netzanschlusses in • §§ 17 bis 19 EnWG • Sonderregelung des § 110 EnWG (Objektnetze) • § 4 EEG (erneuerbare Energien) / § 4 KWKG (Kraft-Wärme-Kopplung) • Untergesetzlichem Recht (§ 18 Abs. 3 EnWG) • Niederspannungsanschlussverordnung (Strom) • Niederdruckanschlussverordnung (Gas)

  31. Absehbare Rechtsentwicklung im Bereich Netzanschluss • Aktuell geplantes untergesetzliches Recht • Kraftwerksanschlussverordnung (Verordnungsent-würfe liegen vor, Verabschiedung in 2007 erwartet; hoher politischer Druck zum Anschluss neuer Kraft-werke, insbesondere „neuer Marktteilnehmer“) • Netzanschlussverordnungen für höhere Spannungs- oder Druckstufen (Verordnungsgebungsverfahren seit ca. 1 Jahr erwartet, Verordnungsentwürfe liegen aber noch nicht vor)

  32. „Jedermann-“Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG

  33. „Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (1) • Anspruchscharakter: Verpflichtung von Netzbetreibern zum Netzanschluss gemäß § 18 EnWG: • Jedermann-Anschlusspflicht • Allgemeine Anschlusspflicht • Zweck: insbesondere zur Sicherstellung der Grundver-sorgung mit Strom und Gas gemäß § 36 ff. EnWG (Hintergrund: die bisherige Genehmigung von Stromtarifen gemäß der BTOElt – Bundestarifordnung Elektrizität – tritt am 01.07.2007 außer Kraft) • Voraussetzungen des § 18 EnWG: • Betrieb eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung • Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 3 Ziffer 17 EnWG • bezogen nur auf das Gemeindegebiet

  34. „Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (2) Rechtsfolge des § 18 EnWG • Bündel von Verpflichtungen des Netzbetreibers • Schaffung allgemeiner Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher • Veröffentlichung dieser allgemeinen Bedingungen • Anschluss von jedermann zu diesen Bedingungen • Gestattung der Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie • Rechtsverordnungsermächtigung: Die allgemeine Netzanschluss-verpflichtung gemäß § 18 EnWG wurde zwischenzeitlich durch die Niederspannungs- bzw. Niederdruck-Anschlussverordnungen im November 2006 durch Detailregelungen konkretisiert

  35. Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung im Überblick Grundstückseigentümer Anschlussnehmer Netzanschluss- Netzbetreiber vertrag (1) Anschlussnutzungs- Netznutzungs- vertrag (3) verhältnis (1) Energielieferant Grundstücksnutzer Anschlussnutzer Energielieferungs- vertrag (2) Rechts- und Vertragsverhältnisse NAV / NDAV Strom-/Gas GVV Strom-/Gas NZV

  36. Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (1) • Art und Betrieb des Netzanschlusses (z.B. Spannung, Einwirkung oder Beschädigung des Netzanschlusses, §§ 7, 8 NAV) • Kostenerstattung für Herstellung / Änderung des Netzanschlusses (z. B. aufgrund eines gewachsenen Leistungsbedarfs des Anschussnehmers; Möglichkeit zur pauschalen Berechnung, § 9 NAV) • Baukostenzuschüsse (§ 11 NAV) • Der Netzbetreiber hat Kosten für den Bau und die Verstärkung seines Verteilnetzes insgesamt • Hieran muss sich der Anschlussnehmer beteiligen, wenn diese Kosten bei effizienter Betriebsführung durch den Netzbetreiber notwendig sind und diese sich dem Hausanschluss örtlich zuzuordnen lassen

  37. Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (2) • Grundstücksbenutzung durch den Netzbetreiber z.B. zur Verlegung von Leitungen über ein Grundstück (§ 12 NAV) • Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung (z. B. Sperrung bei betriebsnotwendigen Arbeiten am Netz oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, § 17 NAV) • Haftung bei Störung der Anschlussnutzung (mittlerweile deutlich eingeschränkte Haftungsbegrenzung zugunsten des Netzbetreibers im Vergleich z.B. zur mittlerweile außer Kraft getretenen AVBEltV, § 18 NAV, vgl. nachfolgende Folien) • Mess- und Steuereinrichtung z.B. Anbringung von Stromzählern, um die Energieentnahme und die Netznutzung messen und abrechnen zu können (§ 22 NAV) • Kündigung oder Beendigung des Anschlussverhältnisses z.B. bei Wegfall einer Verpflichtung des Netzbetreibers zum allgemeinen Anschluss nach § 18 EnWG (vgl. §§ 25 bis 27 NAV)

  38. Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (1) • Haftung für Schäden durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (§ 18 Abs. 1) • Haftung für Verschulden des Netzbetreibers oder seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (§ 18 Abs. 1) • Erstreckung auf die Haftung des Netzbetreibers aufgrund Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung (§ 18 Abs. 1) • Widerlegliche Verschuldensvermutungen zulasten des Netzbetreibers differenziert nach Vermögens- und Sachschäden (§ 18 Abs. 1) • Differenzierte Haftungsbegrenzungen zugunsten des Netzbetreibers abhängig von • Anzahl der angeschlossenen Kunden (§ 18 Abs. 2) • Sach- oder Vermögensschäden (§ 18 Abs. 1 und 4)

  39. Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (2) • Sonderregelungen für Haftung dritter Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung (z.B. vorgelagerte Netzbetreiber, § 18 Abs. 3) • Auskunftsverpflichtungen des Netzbetreibers über Schadensverursachung durch dritte Netzbetreiber (§ 18 Abs. 3, letzter Satz) • Verhältnismäßige Kürzung von Einzelansprüchen bei Überschreiten der Höchstgrenze (§ 18 Abs. 5) • Wegfall der Ersatzpflicht bei Schäden unter 30 Euro bei fehlendem Vorsatz / fehlender grober Fahrlässigkeit (§ 18 Abs. 6) • Unverzügliche Mitteilungspflichten des Anschlussnutzers (§ 18 Abs. 7)

  40. Haftung gemäß NAV

  41. Anschlusspflicht gemäß § 17 EnWG

  42. § 17 EnWG: Netzanschlusspflicht gegenüber allen potentiellen Netzanschlusspetenten • Flankierende Anspruchsgrundlage zum „Jedermann-Anschlussrecht für Letztverbraucher gemäß § 18 EnWG • Altes EnWG kannte Anschlusspflicht grds. nur im Hinblick auf Tarifkunden (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG a.F.) • Nach altem EnWG§§ 6, 6a EnWG a.F. konnte ein Anschlussanspruch - wenn überhaupt - nur sehr mittelbar hergeleitet werden. Begründung: Ohne Netzanschluss und die Möglichkeit zur Anschlussnutzung wären die in §§ 6, 6 a EnWG a. F. geregelten Ansprüche auf Netzzugang/Durchleitung praktischleergelaufen • § 17 EnWG schafft die maßgebliche Verpflichtung zum Anschluss von Anschlusspetenten insbesondere in höheren Spannungsebenen oder Druckstufen (höher als Niederspannung und Niederdruck gemäß § 18 EnWG)

  43. Begünstigte / Adressaten des § 17 EnWG • Maßgebliche Adressaten des § 17 Abs. 1 EnWG sind daher • Letztverbraucher (z.B. Industriekunden mit hohem Energiebedarf) in höheren Spannungsebenen bzw. Druckstufen als Niederspannung bzw. Niederdruck • Gleich- oder nachgelagerte Netzbetreiber des anschließenden Netzbetreibers (z.B. Anschluss von örtlichen Verteilnetzen an vorgelagerte Netze / Strom-Übertragungsnetze / Gas-Fernleitungsnetze) • Erzeugungsanlagen (Strom - Kraftwerke) • Speicheranlagen (Gas)

  44. Voraussetzungen des § 17 EnWG • Voraussetzung für den Anschluss ist der Abschluss eines Anschlussvertrags • Aus § 17 EnWG folgt für den Netzbetreiber lediglich ein Anspruch auf Vertragsabschluss • Vertragsinhalt muss grundsätzlich auf einem Verhandlungs-ergebnis der Vertragsparteien beruhen • § 17 EnWG macht keine Vorgaben für ein Schuldver-hältnis im Einzelnen, so dass die Vertragsinhalte im Einzelnen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer auszuverhandeln sind • Aus §17 EnWG folgt daher zunächst nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang

  45. Anforderungen an den Netzbetreibergemäß § 17 EnWG • Anforderungen des Anschlussnetzbetreibers an die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen müssen sein • angemessen • diskriminierungsfrei • transparent • nicht ungünstiger, als die vom Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden • Rechtsverordnungsermächtigung • Die Netzanschlussverpflichtung gemäß § 17 EnWG kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates konkretisiert werden • Hinweis: Ein Verordnungsentwurf für den Kraftwerksanschlussbereich liegt bereits vor (dazu später)

  46. Besondere Anschlussregelungen

  47. Besondere Regelungen für Objektnetze / Objektnetzbetreiber (§ 110 EnWG) • Typische Objektnetze: Bsp. Werknetze auf einem Industriegelände, die maßgeblich der Versorgung von Industriebetrieben dienen und gerade nicht der Versorgung Dritter, d.h. nicht der allgemeinen Versorgung • Privilegierung von Betreibern von Objektnetzen • Grund: Eigen- und Industrieversorgung mit eigenen Netzen (z.B. unternehmensinterne Energienetze auf einem Werkgelände) unterscheiden sich von öffentlichen Netzen, denn sie sind für einen bestimmten Eigenzweck gebaut und gerade nicht für den Anschluss von jedermann. Daher sollen solche Objektnetze nicht der Regulierung und den Netzbetreiberpflichten unterliegen • Wie jeder Ausnahmetatbestand ist auch der Begriff des Objektnetzes restriktiv auszulegen • Rechtsfolge: grds. keine Verpflichtung für Betreiber von Objektnetzen, Dritte an ihr Netz anzuschließen, da Teil 3 des EnWG (damit §§ 17, 18 EnWG) keine Anwendung auf Objektnetze findet

  48. OLG Düsseldorf zu Objektnetzen (§ 110 EnWG) Leitsatz OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.2006, RdE 2006, 196-199 1. Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG sind eng auszulegen, da der Gesetzgeber nur bestimmte Objektnetze und nicht sämtliche - nicht der allgemeinen Versorgung dienende - Arealnetze von der Regulierung ausnehmen wollte (Rn.26) 2. Als Dienstleistungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kann nur ein Netz privilegiert sein, das dazu dient, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen, so dass ein rein versorgungsbezogener Geschäftszweck nicht ausreicht (Rn.28)(Rn.35) 3. Ein Eigenversorgungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung des Letztverbrauchers aus einer ausschließlich oder überwiegend für ihn errichteten und betriebenen Stromerzeugungsanlage erfolgt. Da der Gesetzgeber der Eigenversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage das sog. "Contracting" gleichstellen wollte, fallen hierunter auch solche Netze, durch die der Letztverbraucher aus einer nicht von ihm selbst, sondern von einem Contractor betriebenen Stromerzeugungsanlage versorgt wird. Nicht ausreichend ist es, dass allein das Netz von einem Contractor errichtet und betrieben wird (Rn.40

  49. Besondere Privilegierung von EEG-Anlagen • Privilegierung von EEG-Anschlusspetenten • Privilegierte Regelungen für den Anschluss von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung gemäß § 4 EEG (lex specialis) • EEG-Anlagen sind z. B. Windkraft, Photovoltaik, Biomasse • Vorrangige unverzügliche Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers für EEG-Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 EEG • Umfassende Privilegierung: Flankiert wird diese Privilegierung für EEG-Anlagen / EEG-Anlagenbetreiber beim Netzanschluss durch Abnahme- und Vergütungspflichtungen des Netzbetreibers für den regenerativ erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom

  50. Einschränkung / Ausnahmen im Hinblick auf den Netzanschluss an öffentliche Netze im Rahmen von § 18 und § 17 EnWG

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