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Veto Rechtsanwälte. Vermittlerhaftung. Referent: RA. Angelos Anastassiou Senior Partner Veto Rechtsanwaltskanzlei Augustaanlage 25, 68165 Mannheim. Vertriebsrecht 2.0. Vermittlerhaftung aus der Praxis Vermittlervertrag;Schutz des Vermittlers vor Schadenersatz
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VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Referent: RA. Angelos Anastassiou Senior Partner Veto Rechtsanwaltskanzlei Augustaanlage 25, 68165 Mannheim Vertriebsrecht 2.0 • Vermittlerhaftung aus der Praxis • Vermittlervertrag;Schutz des Vermittlers vor Schadenersatz • Anforderungen der Rechtsprechung an den Beratungsprozess • Bestandskauf Bestandsübertragung • Werberecht
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Anforderungen an den Vermittler Status des Versicherungsmaklers und Mehrfirmenvertreters: Sachwalterentscheidung des BGH: „Der Makler/MFV genießt einen Akquisevorsprung, da der Kunde auf sein umfangreiches Fachwissen vertraut. Er ist der unabhängige Betreuer im gesamten Finanz- und Assekuranzbereich, welcher im Lager des Kunden steht. Er ist der treuhänderische Sachwalter und muss daher das Risiko analysieren und nach fach- und sachgerechten Kriterien den Versicherer auswählen. Der Makler trägt damit auch die Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Beratungsprozesses.“
VetoRechtsanwälte Vermittlerrecht Die fünf Anforderungen durch die Entwicklung der Rechtsprechung • Makler ist Vertrauter und nicht nur Berater • Analysepflicht nach objektiven und subjektiven Kriterien • Auswahlpflicht: objektive ausgewogene Marktuntersuchung nach fach- und sachgerechten Kriterien • Fachberater bedeutet umfassende Überzeugungsarbeit • Beweislastumkehr zu Ungunsten des Maklers
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Anforderungen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers an den Beratungsprozess Erstinformation Risikoanalyse Auswahlprozess Risikoplatzierung Dokumentation des gesamten Beratungsprozesses
VetoRechtsanwälte Vermittlerrecht Anforderungen der Rechtsprechung beim Beratungsprozess Risikoanalyse: . Die Risikountersuchung: Risikoanalyse unaufgefordert, Befähigung zur Risikoanalyse, Erstellung Anleger- und Risikoprofil Zur Erstellung des Risikoprofils müssen alle entscheidungserheblichen Umstände des Kunden bekannt sein: Finanzielle Leistungsfähigkeit Lebensumstände Anlageerfahrung Erwartungen Liegen diese Kenntnisse nicht vor, darf das Mandat nicht angenommen werden
VetoRechtsanwälte Vermittlerrecht Anforderungen der Rechtsprechung beim Beratungsprozess Objektive, fach- und sachgerechte Kriterien: Der Auswahlprozess: Marktkenntnis der namhaften Versicherer, Synopse der Versicherer, Risikoplatzierung synoptische Gegenüberstellung:: Finanzstärke, Produkt- und Leistungsqualität Anerkannte Quellen: Ratingagenturen, GDV-Kennzahlen. Bilanzkennzahlen
VetoRechtsanwälte Auswahlprozess LV Anforderungen der Rechtsprechung beim Beratungsprozess Objektive ausgewogene Marktuntersuchung: 50 Überragend Kür 30 namhafte LV -Versicherer Pflicht Wichtigsten Maklerversicherer: Allianz, Alte Leipziger, AXA, Ergo, Conti, Generali, HDI Gerling, LV 1871, Nürnberger, Stuttgarter, Swiss Life, Volkswohlbund, WWK, Zürich Messlatte für den Auswahlprozess aus Haftungssicht
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Auswahlprozess Vermittler S erhält einen Termin bei 30 J. Familienvater Thema Altersvorsorge. Lebensumstände; verheiratet zwei Kinder sechs und sieben Jahre. Nach Risikoanalyse frei verfügbar monatlich 350 €. Sparbuch mit 22.500 € Kundenerwartung: Vermögensaufbau für die Kids bis 20J. und Rentenvorsorge/ BU für den Vater. Entscheidung: 175 € Klassische Rente 75 € BU und je 50 € Fondsrente für die Kinder. Einmalbeitrag 10.000 € garantiert. Auswahl: ?
VetoRechtsanwälte Vermittlerrecht Auswahlmatrix:
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung VermittlerhaftungGuter Rat ist teuer Vermittler vermittelt 2004 Baufinanzierung. Aussage Vermittler: „Zur Sondertilgung schließen wir zwei Lebensversicherungen mit ab. Macht mehrere Modellrechnungen, Eine handschriftlich bleibt beim Kunden mit 6 % RA macht nun Differenzschaden zu den angeblich fest zugesagten 6 % beim Makler geltend.
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung MaklerhaftungGuter Rat ist teuer Makler Harald S. soll im Juni 2011 den KFZ Reparaturbetrieb seines Kunden Marcel D. versichern. Auf die Frage wie sicher sind die gelagerten Reifen kam die Antwort:“ an Eddi kommt keiner vorbei“ Im Oktober werden nach Einbruch Reifen im Wert von 52.000 € entwendet.
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung MaklerhaftungGuter Rat ist teuer Maklerin Anette K. versichert im September 2009 ein gewerblich genutztes Gebäude. Betriebsart nach Angabe des befreundeten Kunden Gastronomie. Im April wird das Gebäude von einer Horde eifersüchtiger Ehemänner demoliert und dabei brennt der gesamte Dachstuhl aus. Es entsteht ein Sachschaden von 125.000 €.
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Checkliste Dokumentation • Rubrum (Wer und Wo) • Definition Anlass („Claim abstecken“) • Erstinfo • Risikoanalyse: Finanzielle Leistungsfähigkeit, Lebensumstände/ (Betriebsarten/Betriebsstättenrisiken), Anlagetyp mit Ergebnis, Kunden Erwartung • Überzeugung • Datum Unterschrift und Formel „gelesen, einverstanden“
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Gesetzliche Grundlagen für Analyse- und Auswahlpflicht §§ 60 VVG ff neu: • Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, den Bedarf zu analysieren und den erkannten Bedarf aufzuzeigen. • Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von verglichenen Versicherern zu Grunde zu legen. • Ausnahme hiervon: wenn der VN im Einzelfall ausdrücklich auf eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hingewiesen wird. • Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, das analysierte Risiko im Markt individuell und bedarfsgerecht zu versichern. • Der Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter ist verpflichtet mitzuteilen, nach welchen Markt- und Informationsgrundlagen er seine Leistungen erbringt. Dabei sind fachgerechte Kriterien zu Grunde zu legen.
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung Möglichkeiten Vermittlerauftrag • Haftungsbeschränkungen • Auflistung der Sparten • Beschränkung der Haftung auf Deckungssumme • Zusammenarbeit nur mit inländischen Versicherern • Zusammenarbeit mit den genannten Versicherern • Verjährungsbeschränkung • Vollmachten Stellvertreteroption • Datenschutzklausel: Dritte müssen benannt werden • Opt Out Klausel • Kommunikationserklärung
VetoRechtsanwälte Vermittlerhaftung MaklerhaftungGuter Rat ist teuer Makler Harald S. soll Juli 1998 komplett Deckung nach Ortsbesichtigung bei Landwirt Horst W. entwickeln. Er übersieht eine alte, vom Vorbesitzer übriggelassene Schmierölleitung. Dezember 1998 kündigt VN Maklerauftrag. Im September 2007 entsteht ein Gewässerschaden von75.000 €.
VetoRechtsanwälte Werberecht WerberechtGuter Rat ist teuer 04.August 2009 „ Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ • Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs 2 Nr. 2 UWG: • Gegenüber Verbraucher nur mit dessen Einwilligung • Selbständige zumindest mutmaßliche Einwilligung • Neu Verschärfung bei Verbrauchern vorherige ausdrückliche Einwilligung
VetoRechtsanwälte Werberecht WerberechtGuter Rat ist teuer • Was ist erlaubt bei Verbraucher: • Bestandskunden Nachbearbeitung notleidender Verträge • Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers durch den Vertreter nach § 6 VVG nur Bestand • Versicherungsmakler als Sachwalter darf auch zu neuen Risiken telefonieren „ ständige Überwachung und Optimierung des Versicherungsbestandes“ • Bei Bestandsübertragungen gilt gleiches :Makler keine Einschränkung. Vertreter nur Bestandsverträgen • Empfehlungen vom Kunden (Bekannte oder Verwandte)
VetoRechtsanwälte Werberecht WerberechtGuter Rat ist teuer • Was ist verboten beim Verbraucher: • Kaltakquise • Ankündigung des Anrufes per Post oder Mail • Anforderung von Infomaterial reicht nicht aus • Konkludentes Opt Inn nicht mehr möglich bei Verbraucher • Opt Out Erklärung wettbewerbswidrig • Empfehlungen vom Kunden (Bekannte oder Verwandte) muss genehmigt werden Lösung: Kommunikations- Einwilligungserklärung !
VetoRechtsanwälte Werberecht WerberechtGuter Rat ist teuer • Folgen wettbewerbswidrigen Verhaltens für Vermittler • Abmahnung, Unterlassung und Schadenersatz • Geldbußen bis zu 50.000,00 € • GewO § 34 d Abs. 1 Nr. 2 Entzug der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit
VetoRechtsanwälte Werberecht Checkliste Einwilligungsklausel • Ausdrückliche Einwilligungserklärung Opt in Methode • Beschränkung auf konkrete Werbemaßnahmen • Zeitliche Eingrenzung der Telefonwerbung (18:00 – 21:00 Uhr) • Keine Werbung über Dritte (Call Center) • Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit • Hinweis auf Freiwilligkeit
VetoRechtsanwälte Werberecht WerberechtGuter Rat ist teuer • Was ist erlaubt beim Selbständigen: • Kaltakquise Telefon über mutmaßliche Einwilligung • Konkludentes Opt Inn möglich: Angebotenes Produkt im Zusammenhang zum Gewerbe steht und wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Kunden am Anruf vermutet wird. Achtung FAX Werbung ist verboten!