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Feuerwehr im Straßenverkehr

Feuerwehr im Straßenverkehr. Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO. Rechtliche Grundlagen. Die Ausnahme für die Feuerwehr von der Straßenverkehrsordnung werden bezeichnet als Sonderrechte. Sonderrechte im Feuerwehreinsatz Rechtliche Grundlagen. Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet

jerry
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Feuerwehr im Straßenverkehr

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Presentation Transcript


  1. Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO

  2. Rechtliche Grundlagen

  3. Die Ausnahme für dieFeuerwehrvon derStraßenverkehrsordnungwerden bezeichnet alsSonderrechte

  4. Sonderrechte im FeuerwehreinsatzRechtliche Grundlagen Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet • Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger(§ 35 StVO) • Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden(§ 38 StVO)

  5. Voraussetzungen für dieInanspruchnahme von Sonderrechten Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft: • befreite Organisationen • Erfüllung hoheitlicher Aufgaben • Gebot der Dringlichkeit

  6. Feuerwehr BF, FF, PFW, WF Katastrophenschutz ASB DRK JUH MHD Bergwacht DLRG THW Polizei Bundeswehr Bundesgrenzschutz Zolldienst Befreite Organisationen

  7. Hoheitliche Aufgaben • Rettungen von Menschenleben • Brandbekämpfung • technische Hilfeleistung • friedensmäßiger Katastrophenschutz • Katastrophenschutz im Verteidigungsfall • Rettungsdienst

  8. Gebot der Dringlichkeit Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe sonst • überhaupt nicht, • nicht ordnungsgemäß oder • nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre.

  9. Befreiung von welchen Vorschriften ? • Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO befreit diese Vorschrift nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. • Das bedeutet z.B. eine Befreiung von • Vorfahrt • Beachtung von Lichtzeichenanlagen • Benutzung von Einbahnstraßen in verbotenen Richtung • Geschwindigkeit • Halteverbote • Parkverbote • Benutzung gesperrter Wege Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderergeschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

  10. Allgemeine Grundsätze • Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen • Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. • Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht „auf gut Glück“ gefahren werden • Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.

  11. Die Inanspruchnahme der Sonderrechte Es sind folgende Regeln zu beachten • Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich. • Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen. • Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen – subjektiv – erkannt haben, daß der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will. • Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer • erkannt haben und • sich darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.

  12. Vertrauensschutz • Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird. • Im übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

  13. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf A L L E S, aber es darf N I C H T S passieren ! Merksatz 1

  14. Merksatz 2 Es ist besser eine Sekunde später als überhaupt nicht am Einsatzort anzukommen ! Hinweis:Pro Kilometer sind es nur 20 Sekunden Zeitgewinn bei Erhöhung der Geschwindigkeit von 50 auf 70 km/h

  15. Merksatz 3 Sicherheit geht vor Schnelligkeit

  16. Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer Der Text des § 38 Absatz 1 StVO lautet: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“

  17. Voraussetzungen für die Benutzung der Sondersignale Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen um • Menschenleben zu retten, • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden sowie • bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen !

  18. Verpflichtung: sofort freie Bahn schaffen • Sofort bedeutet, daß nach angemessener Reaktionszeit ohne schuldhaftes Verzögern auf die Sondersignale reagiert werden muß. • Das kann z.B. bedeuten: • Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne diese Maßnahme eine zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen nicht möglich ist. • Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet, sollte diese Räumen. • Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur dann zulässig, wenn dadurch dem Fahrzeug mit Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird. • Bei engen Straßen und ununterbrochenem Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren angezeigt sein.

  19. Alleinige Benutzung von blauem Blinklicht § 38 Absatz 2 StVO: • Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. In der Praxis ist ... für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei die Möglichkeit, das blaue Blinklicht alleine benutzen zu dürfen (z.B. Nachtzeit, einsatztaktische Gründe), sinnvoll. Für diesen Fall ist allerdings das Wegerecht nicht gegeben. Quelle: amtl. Begründung zu der im Jahr 1992 geänderten Fassung des § 38 Absatz 2 StVO

  20. Anwendungsfälle Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen benutzt werden: • Zur Warnung an Unfallstellen • Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen • Bei Einsatzfahrten • Bei Begleitung von Fahrzeugen • Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

  21. Rechtsfolgen Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt • weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte • noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

  22. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit ! Quellen: Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr

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