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Die Auswirkungen des Europarechts auf die Betriebsratsarbeit. Fachkonferenz der DGB Rechtsschutz GmbH und des DGB Bildungswerks Rahmenbedingungen des europäischen Arbeitsrechts – aktuelle Trends und Perspektiven 4. und 5. September 2008 Dresden
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Die Auswirkungen des Europarechts auf die Betriebsratsarbeit Fachkonferenz der DGB Rechtsschutz GmbH und des DGB Bildungswerks Rahmenbedingungen des europäischen Arbeitsrechts – aktuelle Trends und Perspektiven 4. und 5. September 2008 Dresden Reiner Hoffmann, Stellvertretende Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB), Brüssel
Der Rahmen des europäischen Arbeitsrechts und EU Richtlinien – ein Überblick • Arbeitnehmerrechte in Europa im Spannungsverhältnis von Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt • Der soziale Dialog auf europäischer Ebene: Verhandeln im Schatten des Gesetzes • Informations- und Konsultationsrechte • Die Arbeitszeitrichtlinie und die Leiharbeitsrichtlinie – zwei Fallbeispiele • Die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): • Ausblick: Europäische Grundrechtecharta und soziales Fortschrittsprotokoll
Arbeitnehmerrechte gehören zum sozialen Besitzstand der EU Zu den Zielen der Europäischen Union gehören : - Ein hohes Beschäftigungsniveau • Ein hohes Maβ an sozialem Schutz • Die Gleichstellung von Männern und Frauen • Die Verbesserung der Lebensqualität und sozialer Zusammenhalt • (Artikel 2 Römische Verträge 1957 und Nizza-Vertrag 2000)
Arbeitnehmerrechte im Primärrecht der EU • Art. 48 ff. Freizügigkeit der Arbeitnehmer • Art. 119 Lohngleichheit von Mann und Frau • Art. 117 Zusammenarbeit in sozialen Fragen • Art. 123 ff. Europäischer Sozialfonds • Art. 118 Verbesserung der Arbeitsumwelt (Mindestvorschriften)
Arbeitnehmerrechte in Europa im Spannungsverhältnis von und Wirtschaftlicher Wettbewerbfähigkeit • Lissabon Strategie • EU Binnenmarkt und Währungsunion • Europäisches Wirtschafts- und Unternehmensrecht Sozialem Zusammenhalt • Europäisches Sozialmodell • Europäischer Grundrechtecharta • Europäischer Verfassungs- vertrag/Reformvertrag • Sozialagenda
Sozialer Dialog und individuelle Arbeit-nehmerrechte Artikel 138 (Nizza-Vertrag): Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Und erlässt alle zweckdienlichen Maβnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu fördern Artikel 139 (Nizza-Vertrag): Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschlieβlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen
Vertragliche Ergebnisse des sozialen Dialogs, die in nationale Gesetze umgesetzt wurden: • Elternurlaub Dezember 1995, Richtlinie vom 3 Juni 1996 • Teilzeitarbeit Mai 1997, Richtlinie vom 15 Dezember 1997 • Befristete Beschäftigungsverhältnisse März 1999, Richtlinie vom 28. Juni 1999
Freiwillige/autonome Sozialpartnervereinbarungen • Telearbeit (2002) • Stress am Arbeitsplatz (2004) • Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz (2007)
Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte • Massenentlassungen (1975 ) • Betriebsübergang (1977) • Europäischer Betriebsrat (1994) • Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft (2001), umgesetzt in nationales Recht im Oktober 2004 • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002), “rechtzeitig und an der richtigen Stelle”,gilt ab März 2005
Wachsende Zahl Europäischer Betriebsräte Source: EWC database of ETUI-REHS, 2007
Europäische Betriebsräte Version Oktober 2004
Die Revision der EBR RichtlinieZentrale Forderungen der Gewerkschaften • Verbesserung der Informations- und Konsultationsrechte • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für EBR (Sitzungshäufigkeit, Experten, Weiterbildung, Zugang zu Betriebsstätten) • Anerkennung der Rolle der Gewerkschaften • Absenkung des Schwellenwertes (1000/500 – 150/100) • Verbesserung der Verhandlungsbedingungen im Besonderen Verhandlungsgremium) • Sanktionen, Rechtsfähigkeit der EBR
IS IS SE SE FI FI NO NO EE EE LV LV DK DK IE IE NL NL LT LT UK UK DE DE PL PL BE BE CZ CZ SK SK LU LU AT AT HU HU SI FR FR SI PT PT IT IT ES ES LI LI GR GR CY MT MT Mitbestimmungsrechte in Europa weite Verbreitung von MB-Rechten (sowohl staatliche als auch private Unternehmen) 12 Länder begrenzte Verbreitung von MB-Rechten (vor allem staatliche bzw. privatisierte Unternehmen) 7 Länder keine Regelungen 9 Länder M. Stollt / N. Kluge: 2005 * SE = Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) Quelle: www.seeurope-network.org
Arbeitnehmermitbestimmung in Europa: Dualistisches und monistisches System
Mitbestimmung in der SE • SE ist in erster Linie ein flexibles europäisches Unternehmensrecht! • Erstmals Möglichkeit grenzüberschreitender Fusionen und Sitzverlagerungen unter europäischen Recht • Erstmals Möglichkeit zu maßgeschneiderter Unternehmensverfassung – eine SE wird nicht aussehen wie die andere
Mitbestimmung in der SE • Aber: “Information, Konsulation, Beteiligung”: Standard in SE`s • SE- RL macht Mitbestimmung zur Verhandlungssache • SE-Umsetzung in nationales RechtDe facto nicht 1 SE-Gesetz, sondern 28! • Wachsendes Interesse in UnternehmenNORDEA, Elcoteq, ABN-AMRO, STRABAG, Brenner Basistunnel, Allianz, Fresenius, MAN-Diesel, BASF
Europa birgt aber auch Gefahren und Risiken • Aktionsplan der EU-Komission über die Modernisierung des Gesllschaftsrecht und Verbesserung der Corporate Governance • 10. Richtlinie: Grenzübergreifende Fusionen (verabschiedet) • 14. Richtlinie: Grenzüberschreitende Sitzverlegung (liegt auf Eis) • Statut der Europäischen Privatgesellschaft (Vorschlag der Kommission)
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes • Urteil Viking (11.12.2007): Finnische Viking Linie wird nach Estland ausgeflaggt, Beschränkung der Niederlassungsfreiheit • Laval (18.12.2007): Blokade gegen die lettische Baufirma Laval, schwedisches Tarifmodell wird für nicht EU-kompatibel erklärt) • Rüffert (3.4.2008): Angriff auf Tarifverträge und „zu günstige“ Vergabegesetzgebung • Luxemburg (19.05.2008): Zu hohe Standards bei der Umsetzung der EU Entsenderichtlinie
Lissabonner Reformvertrag und Europäische Charta der Grundrechte • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (II-72) • Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen (II-87) • Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (II-88) • Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (II-90)
1.Das Europäische Sozialmodell ist dadurch charakterisiert, dass wirtschaftliche Leistung und sozialer Fortschritt untrennbar miteinander verknüpft sind 2. Definition von sozialen Fortschritt: Verbesserung der Lebens- undArbeitsbedingungen der Bevölkerung sowie jeglicher sozialer Bedingungen und die Sicherung das Verbesserungen geschützt und Verschlechterungen verhindert werden 3. Soziale Grundrechte und wirtschaftliche Freiheiten: Weder wirtschaftliche Freiheiten noch Wettbewerbsvorschriften haben Vorrang vor den sozialen Grundrechten und sozialem Fortschritt Soziales Fortschrittsprotokoll
EWC database available on CD Rom (edition 2006) and Internet: www.ewcdb.eu (updated on a regular basis)
Reiner Hoffmann Stellvertretender Generalsekretär des Europäischen Gewerschaftsbundes (EGB) in Brüssel Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) Boulevard du Roi Albert II, 5 B-1210 Brussels Tel: +32 2 22 40 427 Fax: +32 2 22 40 582 rhoffman@etuc.org