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Komplexleistung in einer interdisziplinären Frühförderstelle. Rechtliche Grundlage. Komplexleistung ist im SGB IX verankert fachlich sinnvolle integrierte Leistungserbringung durch verschiedene Rehabilitationsträger . Rechtliche Grundlage.
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Komplexleistung in einer interdisziplinären Frühförderstelle
Rechtliche Grundlage • Komplexleistung ist im SGB IX verankert • fachlich sinnvolle integrierte Leistungserbringung durch verschiedene Rehabilitationsträger
Rechtliche Grundlage • Die Arbeit in der Früherkennung und Frühförderung der Frühförderstellen basiert sowohl auf den „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ lt. §§ 26 ff SGB IX, als auch den „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ lt. §§ 55 ff SGB IX. • § 30 SGB IX definiert die Maßnahmen zur „Früherkennung und Frühförderung“. Hier werden beschrieben: 1. die medizinischen Leistungen 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten …“
Der lange Weg – vom SGB IX bis zum Vertrag SGB IX tritt 2001 in Kraft, das Gesetz wurde nicht umgesetzt; deshalb Frühförderverordnung bundesweit ( Juni 2003), regelt wesentliche Aspekte der Umsetzung, nähere Anforderungen auf Landesebene, deshalb Landesrahmenempfehlung NRW (April 2005) verweisen auf Verhandlungen vor Ort, deshalb Vereinbarung (Mai 2006), die Spitzenverbände der freien Wohlfahrt einigen sich mit den Krankenkassenverbänden zu einem (Muster-)Vertrag als Grundlage für örtliche Verträge Diese scheinbare Ordnung spiegelt nicht das Chaos am Verhandlungstisch von fünf Jahren wieder.
Leistungsträger Finanzierung einer Leistung für den Hilfeempfänger durch Krankenkasse Sozialhilfeträger
Zielsetzung Wirksamkeit der Förderung und Behandlung erhöhen, da Hilfen unabhängig von Zuständigkeiten unterschiedlicher Kostenträger erbracht werden können Integration aller Kompetenzen verschiedener fachlicher Disziplinen in Diagnostik, Förderung/Behandlung und Beratung
Zielsetzung • Leistungsmodule können gleichzeitig oder aufeinander folgend erbracht werden. • Doppelte Diagnostik und additive Maßnahmen sollen vermieden werden.
Zielgruppen Kinder im Alter von der Geburt bis zum Schuleintritt, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Familien bzw. ihr soziales Umfeld
Bestandteile der Komplexleistung • Beratung von Familien • Interdisziplinäre Diagnostik • Interdisziplinäre Förderung und Behandlung
Merkmale der Komplexleistung • lebensweltorientiert • ambulant und mobil • Einzel- und Gruppenförderung • Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte
Zugangsweg • Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung • interdisziplinäre Diagnostik wird durch eine Verordnung (Muster 16) eingeleitet
Muster 16 Verordnung über die Eingangsdiagnostik in der IFF • Zwei wichtige Angaben: • 1. Diagnose – welches Heilmittel • 2. Gründe für den heilpädagogischen Förderbedarf
Eingangsdiagnostik • Erhebung der Entwicklungsauffälligkeiten und Ressourcen von Kind und sozialem Umfeld • unterschiedliche Diagnoseansätze verschiedener Fachdisziplinen werden zu einer mehrdimensionalen Diagnostik zusammengefügt Logo- päde Psycho- loge Arzt Ergo- therapeut Heil- pädagoge
Ergebnis der Eingangsdiagnostik Ergebnisse werden im interdisziplinären Fallgespräch abgestimmt und im Förder- und Behandlungsplan dokumentiert Im FuB kann folgendes empfohlen werden: • a) medizinisch-therapeutische Behandlung • b) heilpädagogische Förderung • c) andere psychosoziale Hilfen • d) Komplexleistung Frühförderung • e) Förderung oder Behandlung nicht notwendig ÄrztIn der FFS und Leitung unterzeichnen den FuB Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten Information an Vertragsarzt Antragsstellung
Entscheidung der Leistungsträger • Med.– therapeutische Behandlung • Heilpädagogische Förderung • Psychosoziale Hilfen • Komplexleistung - Sozialhilfeträger der jeweils zuständige Reha-träger
Verlaufs- und Abschlussdiagnostik • Der FuB wird mindestens alle 12 Monate mit einer Verlaufsdiagnostik überprüft • Abschlussdiagnostik wertet Verlauf und Ergebnis der Förderung und Behandlung aus • Beteiligung aller Fachkräfte • der niedergelassene Arzt stellt keine Verordnung mehr aus
Aktueller Stand im Kreis Unna • Vereinbarung zur Durchführung der Frühförderung im Kreis Unna (seit 2005 in Diskussion) • Vereinbarung wurde am 4.6.2007 im Kreistag positiv bewertet und verabschiedet
Inhalte der Vereinbarung Das Leistungsangebot umfasst heilpädagogische und therapeutische Hilfen mit einem hohem heil- und sozialpädagogischen Stellenwert. Die Frühförderstelle verfügt über ein offenes Beratungsangebot. Eltern können sich an die Frühförderstelle wenden, wenn sie sich Sorgen um die Entwicklung ihres Kindes machen. Die Förderung in der Frühförderstelle schließt andere pädagogische und therapeutische Hilfen für das Kind nicht aus. Derzeit wird die Komplexleistung im Sinne des SGB IX von der Frühförderstelle im Kreis Unna nicht angeboten.
Der Weg zu uns • Empfehlung der Frühförderung durch: • Kinderärzte • Kinderkliniken • Kindergärten • Niedergelassene Praxen • Jugendämter • Andere Eltern, Bekannte • Gesundheitsamt • Anmeldung bei der Frühförderstelle • Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern • Aufnahme der persönlichen Daten • Auffälligkeiten des Kindes erfragen • Information an den Arzt
Der Weg zu uns Beratungsphase • Anamneseprotokoll • Entwicklungsdiagnostik • Feststellung des Förderbedarfs • Ev. Empfehlung weiterer Hilfen Frühförderung ist nicht notwendig bzw. sinnvoll Frühförderung ist notwendig Gesundheitsamt Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens Frühförderstelle Schweigepflichtentbindung Versand der Unterlagen an Arzt Kreissozialamt Antrag auf Kostenübernahme Aufnahme in die Frühförderung Heilpädagogische und therapeutische Maßnahmen als ganzheitliches Förderkonzept