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Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen

Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen. Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als Erfolgsfaktor“ am 11.03.2014. Dr. Sarah Achilles Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Flexible Arbeitszeit - Übersicht. Flexible Arbeitszeitmodelle

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Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen

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Presentation Transcript


  1. Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als Erfolgsfaktor“ am 11.03.2014 Dr. Sarah AchillesRechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  2. Flexible Arbeitszeit - Übersicht • Flexible Arbeitszeitmodelle • Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG

  3. Rufbereitschaft Gleitzeit Bereitschaftsdienst Vertrauens-arbeitszeit Arbeitszeitkonten Lebensarbeitszeit-konto Altersteilzeit Teilzeit Sabbatical I. Flexible Arbeitszeitmodelle Arbeit auf Abruf Familienpflegezeit Elternteilzeit

  4. 1. Rufbereitschaft Begriff: Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem, dem Arbeitgeber anzugebenden, aber vom Arbeitnehmer frei wählbaren Ort aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Arbeitszeit?Nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich „gerufen“ wird und daraufhin seine Arbeit aufnimmt.  Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich

  5. 2. Bereitschaftsdienst Begriff: Der Arbeitnehmer hat sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Arbeitszeit? Die gesamte Dauer der Anwesenheit im Betrieb War lange umstritten. Nach entsprechenden Entscheidungen des EuGH (SIMAP und Jaeger) wurde das ArbZG entsprechend geändert.  Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich

  6. 3. Gleitzeit Begriff: Der Arbeitnehmer kann seine individuelle Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. Lediglich eine bestimmte feste Zeit (sog. Kernzeit) ist einzuhalten. z. B.: Gleitzeit von 7.00 – 9.00 Uhr Kernzeit von 9.00 – 15.00 Uhr Gleitzeit von 15.00 – 18.00 Uhr  Der Mitarbeiter muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten. Arbeitszeit? Ja, soweit tatsächlich gearbeitet wird. Sobald sich der Mitarbeiter während der Gleitzeit aus dem Zeiterfassungssystem abmeldet, beginnt die Freizeit.

  7. 4. Arbeitzeitkonten Begriff: Instrument der Arbeitszeiterfassung, wobei die Konten sowohl als Zeit- als auch als Geldkonto geführt werden können. Jahreszeitmodell:Das vertragliche Arbeitszeitvolumen wird nicht in Bezug auf eine Woche oder einen Monat festgelegt, sondern in Bezug auf ein Jahr. Ansparkonten: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden werden auf einem Ansparkonto gesammelt. Lebensarbeitszeitkonten:Zum Aufbau von (Geld-)Guthaben im Langzeitkonto können Arbeitnehmer grds. alle denkbaren Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto einzahlen

  8. 5. Vertrauensarbeitszeit Begriff: Eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Mitarbeiter zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben.  Verzicht auf die Erfassung, Auswertung und Kontrolle der Arbeitszeit  Das erbrachte Ergebnis löst die Arbeitszeit als Bemessungsgröße ab Umsetzung: Festlegung von teambezogenen Service- und Funktionszeiten  Gemeinsame Arbeitszeit und Aufgabenplanung von Mitarbeitern und Führungskraft  Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters im Rahmen des definierten Arbeitszeitrahmens Arbeitszeit?Soweit tatsächlich gearbeitet wird

  9. 6. Arbeit auf Abruf Begriff: Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. 1.) Es muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden. 2.) Mindestens 4 Tage Ankündigungsfrist weitere Voraussetzung nach BAG:  nicht mehr als 25 % der wöchentlichen Mindestarbeitszeit (§ 3 ArbZG) Arbeitszeit? Sobald die abgerufene Arbeitszeit geleistet wird.

  10. 7. Teilzeit Begriff: Reduzierung der Arbeitszeit bei anteiliger Vergütung „Teilzeit classic“: tägliche Arbeitszeit wird stundenweise reduziert „Teilzeit vario“: wöchentliche Arbeitszeit wird auf 2 bis 5 Tage verteilt „Teilzeit Jobsharing“: zwei Arbeitnehmer teilen sich eigenverantwortlich eine Stelle „Teilzeit Team“: Arbeitgeber gibt nur vor, wie viele Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitabschnitt anwesend sein müssen  Team spricht sich ab „Teilzeit Saison“: In Hochphasen arbeiten die Arbeitnehmer Vollzeit, bei niedriger Auslastung haben sie frei

  11. 8. Altersteilzeit Begriff: Um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Teilzeitmodell: Die wöchentliche Arbeitszeit wird für die gesamte Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert. Blockmodell:Die Dauer der Altersteilzeit wird in zwei Phasen unterteilt. Während der ersten Phase wird der Arbeitnehmer entsprechend der bisherigen Arbeitszeit zur Arbeitsleistung herangezogen (Arbeitsphase), während er für die zweite Hälfte der Altersteilzeit vollständig von der Arbeitleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).

  12. 9. Familienpflegezeit Begriff: Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf (vorübergehende) Pflege eines nahen Angehörigen. Umsetzung: Reduzierung der Arbeitszeit für längstens 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche  entsprechende Reduzierung der Vergütung, dieder Arbeitgeber aufstockt  danach: Nachpflegephase, deren Länge der Familienpflegezeit entspricht  Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit, erhält aber eine um den Zuschuss gekürzte Vergütung

  13. 10. Elternteilzeit Begriff: Die Elternzeit beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer kann mit Beginn der Elternzeit (oder später) eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden/Woche im Durchschnitt verlangen.  gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG

  14. 11. Sabbatical Begriff: Unbezahlter Langzeiturlaub Arbeitszeit: Arbeitnehmer können sich durch Lohnverzicht oder Aufbau von Plusstunden einen Freizeitanspruch aufbauen.  In der Regel Auszeit für 3 Monate bis 1 Jahr

  15. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Rechtliche Rahmenbedingungen für betriebliche Arbeitszeit Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag gesetzliches Arbeitszeitrecht vor allem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  16. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVGWesentliche Grundsätze des ArbZG Werktägliche Arbeitszeit / Höchstarbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. bis zu 8 Stunden bis zu 10 Stunden über 10 Stunden grundsätzlich erlaubt ausnahmsweise erlaubt grundsätzlich verboten Hinweis: Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist grundsätzlich keine Arbeitszeit.

  17. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVGWesentliche Grundsätze des ArbZG Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Pause! 6 Std. 9 Std. 10 Std. Pause(n) insgesamt mind. 30 Min. Pause(n) insgesamt mind. 45 Min.

  18. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Ruhezeit • Definition: Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und ihrem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag • Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. • Unterbrechungen führen zum Neubeginn der Ruhezeit, wenn sie nicht nur geringfügig sind. • Wegezeiten des Mitarbeiters zur Arbeit und nach Hause stellen grundsätzlich Ruhezeit dar. Beispiel: Endet die Arbeitszeit um 22 Uhr, dann darf der Mitarbeiter die Arbeit frühestens um 9 Uhr des folgenden Tages wiederaufnehmen.

  19. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Wochenendarbeit Samstag ist ein Werktag und demnach wie die anderen Werktage zu behandeln. Allerdings stellt das ArbZG Regeln für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Gesetz enthält zwar einen ausführlichen Katalog von Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen tätig werden dürfen (§ 10 ArbZG). Diese Ausnahmefälle sind jedoch nur unter strengen Voraussetzungen einschlägig (z.B. technische Unmöglichkeit der Durchführung der Arbeiten an Werktagen oder wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen „unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist).

  20. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZGund BetrVGVerstöße gegen das ArbZG Sanktion bei Verstößen: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) • Regelungen des ArbZG in der Praxis meist unproblematisch („Wo kein Kläger, da kein Richter“); Kontrollen der Aufsichtbehörden eher selten; Probleme allenfalls bei der Trennung von Mitarbeitern • Bei Anzeige von Verstößen jedoch Eingreifen von scharfen Bußgeld- und sogar Strafvorschriften: Ordnungswidrigkeit bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen das ArbZG (Geldbuße von bis zu 15.000 EUR) Straftat bei vorsätzlichen Verstößen mit Gesundheits- gefährdung oder bei beharrlichen Wiederholungen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) Verantwortliche Personen: gesetzliche Vertreter, aber auch „Substituten“ (§ 9 Abs. 2 OWiG): Vertreter mit „Leitungsverantwortung“ (Reichweite des Begriffs ist umstritten)

  21. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG heißt: • Keine einschlägige tarifliche Regelung • Kollektivtatbestand • Durchsetzung durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede  ggfs. durch Spruch der Einigungsstelle • Betriebsvereinbarung enthält typischer Weise die Rahmenbedingungen des Arbeitszeitmodells

  22. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVGBetrVG - Mitbestimmung ArbeitszeitBetriebsrat bestimmt mit hinsichtlich: täglicher Arbeitszeit betriebsüblicher Arbeitszeit Beginn undEnde Verteilung aufWochentage vorübergehendeVerkürzung vorübergehendeVerlängerung § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  23. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZGund BetrVGBetrVG - Mitbestimmung Weitere Mitbestimmungstatbestände: • Arbeitszeiterfassung: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG • Arbeitszeitbegleitende Vergütungsregelungen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG • §§ 95, 99 BetrVG: Versetzung

  24. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZGund BetrVGBetrVG - Mitbestimmung

  25. II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVGBetrVG - Mitbestimmung

  26. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

  27. Zur Referentin Sarah AchillesDr. iur. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Ganghoferstraße 3380339 München E-Mail:Sarah.Achilles@bblaw.com Tel.: +49 89 35065-1107

  28. Ausgewählte Vorträge/Veröffentlichungen • Konsequente Fortsetzung, Beitrag im Newsletter des Human Resources Managers, personalszene 37/2013 S. 5 • Einige offene Fragen zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen, mit Sebastian Belzner, ZTR 2013, 355ff.Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen, Betriebsberater 2012, 3212 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Eine Frage des Protokolls - Neue Vorgaben des BAG zu Befristungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, personalszene 41/2012, 3 • Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat (Kommentar zur BAG Entscheidung vom 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08), Betriebsberater 2012, 1804 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Mitbestimmung bei Versetzungen - Arbeitskampf (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10), Zeitschrift für Tarifrecht 6/2012, 353 ff. • Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstillegung - Entgeltfortzahlung (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 276 ff. • Streikausfallzeiten und Überstundenberechnung (Fazit zum Urteil LAG Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 982/11), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 285ff. • Neuregelungen zum Europäischen Betriebsrätegesetz, Schnellbrief 2/2012, S. 5 • Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen (TV-Ärzte/VKA) (Fazit zum LAG-Urteil vom 23. Mai 2011 - 7 Sa 757/10), Zeitschrift für Tarifrecht 12/2011, 726 • Die Klärung der sozialen Mächtigkeit vor Abschluss von Tarifverträgen wird nahezu unmöglich sein (Kommentar zur BAG-Entscheidung vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09), BetriebsBerater 2011, 2877 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Wäre eine neue kombinierte Gewerkschaftsstrategie von Unterstützungsstreik mit Streik um einen Tarifsozialplan zulässig?, BetriebsBerater Heft 41/2008, S. 2234 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Keine generelle Unzulässigkeit von Flash-Mob-Aktionen, HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; Ausgabe Oktober 2009 • Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen - auch nicht bei Berücksichtigung der Richtlinie 2002/14/EG!, BetriebsBerater 2009, S. 1184 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Gewerkschaftswerbung per E-Mail, (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2009, S. 2096 f. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung, (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2010, S. 771 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) • Das Ende der relativen Friedenspflicht - Arbeitskampf immer und überall?, NZA 2010, S. 1033ff. (Co-Autor Dr. Christopher Melms) • Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Beitrag HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; 2010) • Gewerkschaftspluralität im Betrieb – keine "Zwangstarifgemeinschaft", (BB-Kommentar), BetriebsBerater 2010, S. 3154 ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

  29. Kontakt Dr. Sarah Achilles BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: +49 89 35065-1107 Fax: +49 89 35065-123 Sarah.Achilles@bblaw.com www.beitenburkhardt.com

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