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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl. 3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand 24.03.2014. www.ingendahl-rust.de. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014. Arbeitsrecht im Betrieb 0. Vor- & Nachbereitung der Vorlesung Power – Point Datei als Skript & in Moodle

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  1. Arbeitsrecht im BetriebDr. jur. Joachim Ingendahl

    3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand 24.03.2014 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  2. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Vor- & Nachbereitung der Vorlesung Power – Point Datei alsSkript & inMoodle Übersicht & Strukturen Lernkarten für Nacharbeit Arbeitsgemeinschaften: 3 – 5 Teilnehmer 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich Arbeitsmittel: Wichtige Arbeitsgesetze, 20. Auflage Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, für Dauer der Arbeitsgemeinschaften Entleihe aus Bibliothek Individuelle Schwerpunkte & berufl. Perspektiven: Kranke Mitarbeiter Bewerberauswahl Leistungsförderung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  3. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Abkürzungen Allgemein AG Arbeitgeber AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen ANArbeitnehmer a. o. außerordentlich/-e ArbG Arbeitsgericht AV Arbeitsvertrag BA Bundesanstalt für Arbeit BAG Bundesarbeitsgericht BG Berufsgenossenschaft BR Betriebsrat event. eventuell ff fortfolgende G Gesetz gg. gegen grds. grundsätzlich i.d.R. in der Regel IG Industriegewerkschaft LAG Landesarbeitsgericht MTV Manteltarifvertrag o. oder Std. Stunde TV Tarifvertrag UVV Unfallverhütungsvorschriften der BG VO Verordnung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  4. Arbeitsrecht im Betrieb 0 AbkürzungGesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AEntGArbeitnehmerentsendegesetz ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BG) ArbSchGArbeitsschutzgesetz ArSiGArbeitssicherheitsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BBiG Berufsbildungsgesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung JSchGJugendschutzgesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz MuSchG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz TVG Tarifvertragsgesetz TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  5. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Arbeits- & Organisationspsychologe Ihr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Institutionen, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Rechtsprechungkennen und verstehen, können Sie den sozialen Frieden schonen und kompetent reagieren sowie rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiternachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  6. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Beteiligte im Arbeitsrecht Arbeitsvertrag: Arbeitgeber Direktionsrecht Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit Sozialversicherungen, Behörden: Krankenkassen& Pflegekassen Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit FinanzämterAbführung der Lohnsteuer Zoll Bekämpft Schwarzarbeit Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge Arbeitsgerichte: Anwendung GG,Gesetze,TV Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  7. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Vorlesung Thema Grundgesetz: Staatsgewalten, öffentl. &privates Recht BGB Allg.T, Verträge, GesellschaftsR, absolute Rechte Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR Sozialversicherungen: Sozialgesetzbücher SGB Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage Gewerkschaften& Tarifverträge, AN-Überlassung Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, Beteiligungsrechte Sonstige arbeitsrechtliche Gesetze Gestaltung durch Arbeitsverträge und ihre Grenzen Recruting& Diskriminierungsverbote des AGG Arbeitsschutz & -sicherheit Kranke Mitarbeiter &Gesundheitsförderung Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz WuV: Rechtsträger & Rechte 1. Probeklausur WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  8. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Grundgesetz und Staatsgewalten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  9. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Bundes-Republik Deutschland Republik: Staatsform = Keine Monarchie Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw. Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft)geht vom Volke (= Demos-) aus Wahlen: Direkt & unmittelbar Mehrheitsprinzip, jede Stimme gleich Urteile: „Im Namen des Volkes“ Verfassung: Grundgesetz Verfassungsgeber: Das Volk Erlass: Verfassungsgebende Versammlung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  10. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Gewaltenteilung im Grundgesetz Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative - Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente Art. 83 ff Verwaltung Exekutive - Bundesministerien - Länderverwaltungen nach öffentlichem Recht Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  11. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Grundgesetz: Grundrechte: Schutz des Bürgers vor Staat Ausstrahlung auf AG Art. 2 Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen Integrität: Weder Eingriff noch Untersuchung Art. 3Gleichheit, insbes. Männer + Frauen Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Art. 4 Glaubens- u. Gewissensfreiheit (siehe AGG) Art. 5 Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit Art. 6 Ehe und Familie Art. 8 Versammlungsfreiheit, insbes. Demonstrationen Art. 9 Vereinigungsfreiheit: Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht Art. 12 Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl Art. 14 Eigentum Art. 19 Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund- rechten nur durch ein Gesetz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  12. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Zusammenwirken der Gewalten Gesetze: Rahmen und Strukturen des Zusammenlebens in der Gesellschaft Verbindlich für alle Nicht systematisch, Spiegel des politischen Willens Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte Verwaltung: Gesetzesvollzug Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße Gerichte: Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“ Sonderstatus als Hüter der Verfassung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  13. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Europäische Gemeinschaft „EU“ Grundgesetz: Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Art. 24 Europäisches Parlament: Wahl durch alle EU- Bürger Rechtsetzungen durch: Richtlinien: Auftrag an Nationale Gesetzgeber Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung Europäische Kommission: Executive – wie Regierung Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren Europäischer Gerichtshof (den Haag): Anrufung nur durch nationale letztinstanzlicheObergerichte Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes injedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  14. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Streik des öffentlichen Dienstes Gewerkschaft Verdi: Angestellte & Arbeiter (keine Beamten) Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten & Gemeinden Streikrecht, Art. 9 GG: Zur Regelung von Arbeitsentgelten, insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen In Tarifverträgen, hier Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst „TVöD“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  15. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Verwaltungen des Bundes Bundesministerien, z.B. Auswärtiges Amt, Finanzen Bundeseigene Verwaltung, z.B. Bundeswehr, Zoll Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium Kommunale:Städte, Kreise & Gemeinden Verwaltungsaufbau: Historisch gewachsenüber alle drei Ebenen Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Schulen, Gewerbeämter Land: Rechtsaufsicht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  16. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Rechtsschutz durch Instanzenzüge Zivilgerichte: Klagen unter Privaten Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen Oberlandesgerichte Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit Arbeitsgerichteaus Arbeitsverhältnissen Weitere Gerichtsbarkeiten: VerwaltungsgerichtmitOber-, Bundes- Sozialgerichtmit Landes-, Bundes- Finanzgerichtund Bundesfinanzhof Bundesverfassungsgericht undVerfassungs-gerichtshöfe der Länder: Stehen über Gesetzgeber www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  17. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Öffentliches Recht Rechtsschutz Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum untergeordneten Bürger Verwaltungsrecht Verwaltungsgerichte Sozialrecht Sozialgerichte Steuerrecht Finanzgerichte Strafrecht Ordentliche Gerichte: Privatrecht-Amtsgerichte Bürgerliches Recht: - Landgerichte Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern Sonderprivatrecht: -Oberlandesgerichte Gesellschaftsrecht - Bundesgerichtshof Handelsrecht Arbeitsrecht Arbeitsgerichte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  18. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Wir begleiten einen Arbeitstag von Bundeskanzlerin Angela Merkel Organe des Bundes: Bundestag wird vom Volk gewählt Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister = Kabinett Bundesrat Vertretung der Länder Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt Gesetzgebungsverfahren: Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein Bundestag verabschiedet: Abstimmungsmehrheit Bundesrat muss teilweise zustimmen Bundespräsident unterzeichnet, eigenes Prüfungsrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  19. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Koalitionsvertrag „Große Koalition“ Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017 Allg.gesetzlicher Mindestlohn zum 01.01.2015: 8,50 €/Std. Mindestlohn alle Branchen gem. ArbeitnehmerentsendeG Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % der ANbeschäftigen. Arbeitnehmerüberlassung:„Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen in Tarifverträgen möglich. Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN müssen verhindert werden. Die Kontroll- + Prüftätigkeit bei Schwarzarbeit ist zu konzentrieren und effektiver zu gestalten. Teilzeitrecht:AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  20. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Grundrechte und Arbeitsrecht: Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equalpay Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiter www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  21. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG Gleichheit, Art. 3: Minderheitenschutz, Frauenförderung Glaubensfreiheit, Art. 4: Kündigung wegen Kopftuch am Arbeitsplatz Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik auch gegenüber Arbeitgeber Familie, Art. 6: - Zölibatsklausel in AV unwirksam Kein Fragerecht nach Familienplanung Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft Berufsfreiheit, Art. 12: Freie Verwertung des eigenen Wissens nach Arbeitsplatzwechsel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  22. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Arbeitnehmerdatenschutz: Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung aus Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 S.3 GG gem. Urteilen Bundesverfassungsgericht § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz Personalakten: Beschränktes Recht Arbeitgeber, Informationen über den AN (Persönlichkeit, Fähigkeiten, innerbetriebliches Verhalten) zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, § 32 BDSG. AG muss Personalakte sorgfältig verwahren und vertraulich behandeln. AG darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben. Was er mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  23. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater Bürgerliches Gesetzbuch BGB Handelsgesetzbuch HBG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  24. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Personen: Natürliche und juristische Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann Eigentum , Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit: Abschluss- und Gestaltungsfreiheit Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  25. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Träger von Rechten, auch AG: Natürliche Person Rechtsfähigkeit mit Geburt § 1 BGB eingetragener Kaufmann e.K. § 2 HGB Juristische Personen Vertretung durch Eingetragener Verein, § 21 BGB Vorstand Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH + Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer Aktiengesellschaft AktienGVorstand Stiftungen, Genossenschaft Vorstand Rechtsfähigkeitdurch Eintragung in das Handelsregister Gewerkschaften: Rechtsfähigkeit aus Art.9 II GG Ohne Eintragung in staatliches Register www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  26. Arbeitsrecht im Betrieb 2 G Personengesellschaften Vertretung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB Gemeinsamer Zweck: beliebig alle Gesellschafter Handelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft OHG § 105 HGB Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes jeden Gesellschafter allein Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB den Komplementär Sonderform:GmbH & Co KG Geschäftsführer der GmbH www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  27. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Absolute Rechte: Eigentum & Besitz § 854 Besitz = Tatsächliche Gewalt über eine Sache Eigentum= Umfassendes Herrschaftsrecht § 929 Übertragung durch Einigung + Übergabe § 985 Herausgabeanspruch gegen den Besitzer Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagennach Ende des Arbeitsverhältnisses www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  28. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Immaterielle absolute Rechte: PatentPatentGArbeitnehmererfindungsG Erfindungshöhe Nutzungsrecht durch Lizenzvertrag Gebrauchsmuster GebrauchsmusterG Geringere Anforderungen an Fortschritt Marke: MarkenG Wort- oder Bildmarke Alle: Eintragung beim Deutschen Patentamt Urheberrecht: JedesWerk der Kunst Sprache, Musik, Tanz, Baukunst, Fotografien, Filme usw. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  29. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Relative Rechte: Ansprüche A § 433 BGB B Verkäufer Käufer Kaufpreis Gegenstand www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  30. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragstypen des BGB § 433 Kaufvertrag Gegenstand gegen Kaufpreis § 491 Darlehen Rückgabe vertretbarer Sachen § 516 Schenkung Verfügung unentgeltlich § 535 Miete, Pacht, Leihe Rückgabe derselben Sache § 576 Werkmietwohnungen § 611 Dienstvertrag Dienste gegen Vergütung Grundform des Arbeitsvertrages § 631 Werkvertrag Werk= Erfolg gegen Werklohn §662 Auftrag, Geschäftsbesorgung § 765 Bürgschaft Einstehen für fremde Schuld § 779 Vergleich Ungewissheit + gegenseitiges Entgegenkommen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  31. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen Wirksamkeit § 104 Geschäftsfähigkeit - ab 18 Jahre - außer dauernder Geschäftsunfähigkeit § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 7 – 17 Jahre Vertragsschluss wirksam nur mit § 107 Einwilligung oder § 108 Genehmigung der gesetzlichen Vertreter § 113 Ermächtigung zu Arbeitsverhältnissen: Für Rechtsgeschäfte zur Eingehung /Aufhebung unbeschränkt geschäftsfähig Anwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse streitig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  32. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen: Grundsatz Formfreiheit – Ausnahmen: § 126Schriftform: Urkunde mit Namensunterschrift, z.B. zur § 623 Beendigung Arbeitsverhältnis: Kündigung, Aufhebungsvertrag § 126 b Textform § 128 notarielle Beurkundung Grundstücksgeschäfte, GmbH - Anteile § 125 Nichtigkeit bei Formmangel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  33. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Zugang Kündigungserklärung § 130 Empfänger hat normalerweise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme: - Einwurf in Briefkasten: Vormittags bis 12:00 Uhr - Übliche Zeit der PostzustellungBAG 22.3.2012– 2 AZR 224/11 Einschreiben / mit Rückschein: Nachweis durch Empfangs - Quittung § 131 Nicht voll Geschäftsfähige: Gesetzliche Vertreter maßgeblich Auslegungvon Willenserklärungen: § 133 Nach dem Empfängerhorizont www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  34. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Unwirksamkeitsgründe: § 134 Gesetzliches Verbot: - Beider-(nicht ein-) seitige Verbotsgesetze: BGH 2013: Handwerkervertrag bei Verstoß SchwarzarbeiterG: Vorsätzlicher Verstoß Unternehmer, den Besteller kennt und bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt Nicht ?: Arbeitsvertrag bei Schwarzgeldabrede § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Wucher - auffälliges Missverhältnis Leistung + Gegenleistung -- grds. doppelter Marktpreis, z.B. Zinsen 12% statt 6 % -- Lohn: weniger als 2/3 des tariflichen / üblichen Entgeltes -Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung der Schwächung, Indiz: Missverhältnis BAG 22.04.2009 - 5 AZR436/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  35. Arbeitsrecht im Betrieb 2 AnfechtungWillenserklärungen wegen §119 BGB Irrtums über Abs. 1 Abgabe der Erklärung oder den Inhalt der Erklärung Abs. 2 eine verkehrswesentliche Eigenschaft, Schwerbehinderung: nein Approbation des angestellten Arztes: ja § 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich = Ohne schuldhaftes Zögern“ §123 BGB Täuschung falsche Angaben in Bewerbung oder Drohung mit empfindlichen Übel § 124 Anfechtungsfrist: 1 Jahr § 142 Wirkung: Unwirksam von Anfang an www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  36. Arbeitsrecht im Betrieb 2 (Stell-) Vertretung, §§ 164 ff BGB § 164 Abgabe einer Prüfungsschema: eigenen Willenserklärungen für einen anderen mit Vertretungsmacht Wirkung: unmittelbar für den Vertretenen § 174Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) durch Vertreter: Unwirksam, wenn - Erklärender keine Vollmacht vorgelegt - Empfänger unverzüglich zurückweist (§ 121 „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern BAG: Binnen 1 Woche) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  37. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vollmacht Rechtsgeschäftlich: formfrei, zu Beweiszwecken: schriftlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht Gesetzliche: Geschäftsführer für GmbH, § 35 GmbHG Vorstand für Verein und Aktiengesellschaft Komplementär für KG, §§ 125, 164 HGB Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Gesetzlich normiert: Prokura, § 49 HGB – Anmeldung Handelsregister Handlungsvollmacht, § 54 HGB Ladenangestellter, § 56 HGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  38. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen : § 145 Angebot muss unter Anwesenden sofort angenommen werden § 147 Annahme: Akzeptieren ohne Änderung § 151 - ohne Erklärung an Antragenden Auslegung: Willenserklärungen: Nach Empfängerhorizont § 157 Verträge: - Wortlaut nach Treu und Glauben - mit Rücksicht auf die Verkehrssitte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  39. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Treu und Glauben, § 242 BGB Neben vertragliche Hauptpflichten bestehen Mitwirkungs-, Schutz- + Aufklärungspflichten Unzulässige Rechtsausübung: Außerhalb KSchG: Kleiner Kündigungsschutz Versprechen oder widersprüchliches Verhalten Kündigung offensichtlich willkürlich zur Unzeit in ehrverletzender Form oder Diskriminierend, insbes. Verstoß gegen AGG Verwirkung: Zeitmoment: erheblicher Zeitablauf, grds. nicht bei kurzer Verjährung Umstandsmoment = Vertrauenstatbestand aus Verhalten als Grundlage für Vertrauensbildung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  40. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Leistungsstörungen: Verzug Leistungsverzug: z.B. AG mit Lohnzahlung § 286Abs. 1 Fällige Forderung und Mahnung oder Abs. 2 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt Folge: Schadensersatz + § 288 Zinsen Annahmeverzug: des Arbeitgebers § 294Grundsätzlich: Arbeitnehmer muss seine Arbeit so wie geschuldet tatsächlich anbieten § 242Ein Angebot ist entbehrlich, wenn Arbeitgeber sich auf das fehlende Angebot nicht berufen kann, z.B. nach außerordentlichen Kündigung Folge § 615 BGB: Verzugslohn ohne Arbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  41. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Annahmeverzug des AG: § 294 BGB Tatbestands- Voraussetzungen: -AN - Angebot der Arbeitsleistung grds. tatsächlich + wie geschuldet - Leistungswille und –fähigkeit des AN - Nichtannahme § 615 BGB + Betriebsrisiko: keine Nachleistungspflicht Anrechnung ersparte Aufwendungen anderweitiger Verdienst, ggf. böswillig unterlassen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  42. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einwendungen: Untergang von Ansprüchen durch § 362 Erfüllung § 387 Aufrechnung § 397 Erlass Insolvenz: Restschuldbefreiung Arbeitsrecht: Verfallklausel in Tarifvertrag Arbeitsvertrag: Mindestens 3 Monate www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  43. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einreden: Berücksichtigung nur, wenn vom Schuldner erhoben: Verjährung, §§ 194, 214 Jedes relative Recht, z.B. Lohnanspruch Jahresende + 3 Jahre Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB: Schuldner hat selbst einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger aus dem selben rechtlichen Verhältnis Folge: Schuldner kann eigene Leistung verweigern ArbeitsverweigerungArbeitnehmer, § 273 BGB Nur wenn Lohnrückstand nach Höhe + Dauer erheblich Behält AN Lohnanspruch ohne Arbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  44. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Das Mittelalter kannte den „Klostertod“ (zuletzt das Allgemeine Landrecht in Preußen von 1794, II 11 §§ 1199) und als Strafverschärfung gegenüber Kapitalverbrechern den „bürgerlichen Tod“ (z.B. französischer Code Civil von 1804, Art. 22). Was bedeuteten diese juristischen Konstruktionen? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  45. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Den Verlust der Rechtsfähigkeit: 1. Klostertod: Eine lebende Person wurde bei Eintritt in einen Nonnen- oder Mönchsorden für die weltliche Rechtsprechung für tot erklärt und verlor die Rechtsfähigkeit. Ihre Besitztümer gingen an die Erben über. Ein erneuter Erwerb von Vermögen war nicht möglich. 2. Bürgerlicher Tod: Vollständiger Verlust der Rechtsfähigkeit des strafrechtlich Verurteilten: Verlust jeglichen Eigentums und der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen Annullierung Ehe + Verwandtschaftsverhältnisse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  46. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Mittelalter: Gesindeordnungen Fortschritt: Das Verhältnis zwischen Herrschaften und Dienstboten ergab sich aus grundsätzlich freiwillig zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen und nicht mehr durch feudalistische Dienstverpflichtung. Unterwerfung Gesinde unter Willkür der Herrschaft. Betroffen von der Gesindeordnung waren vor allem Frauen. 1/5 der um 1900 registrierten weiblichen Erwerbstätigen waren Dienstmädchen. Die Regelungen der Gesindeordnungen wurden 1900 mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetz- buchsweitgehend abgemildert und 1918 schließlich endgültig aufgehoben. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  47. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Konkludente Vereinbarung Herr J war bis zum 30.6.2011 für die Firma A als „Leiter IT“ tätig. Sein Arbeitsvertrag vom 22.12. 1995 enthält folgende Vergütungsvereinbarung: „J erhält ein Bruttogehalt von 120.000 DM p.a., das in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im 1. Jahr zahlt A zusätzlich eine Tantieme von10.0000 DM.“ A zahlte jährlich eine Tantieme, in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt J jeweils 34.103€. J verlangt für die Jahre 2007 bis 2010 Tantiemen in gleicher Höhe. Zurecht? BAG 17.04.2013 - 10 AZR 251/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  48. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Konkludente Vereinbarung Schriftlicher Arbeitsvertrag: Nur für 1. Jahr Betriebliche Übung: Wiederholte, mindestens 3- malige Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt Enthält kollektives Element: Bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. 3. Konkludente Abrede: Individueller Tantieme-anspruch kann durch konkludente Abrede entstehen, über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, § 315 BGB. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  49. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Frau F schließt mit der S – AG einen auf 2 Jahre be-fristeten Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertre-tung. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn setzt F die S- AG in Kenntnis, dass sie schwanger ist und in wenigen Monaten ein Kind gebären wird. Die S-AG ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. F sei ihre Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen. Sie hätte niemals eine Schwangere als Schwanger-schaftsvertretung eingestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis fort? LAG Köln 11.10.2012 - 6 Sa 641/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  50. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Kündigung: Keine Zustimmung, § 9 I MuSchuG Anfechtungwg. verschwiegener Schwangerschaft Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Täuschung mit Arglist, § 123 BGB: Verschwiegen: Offenbarungspflicht? Frage S-AG: Recht zu Lügen? Auf unzulässige Frage! Rechtliche Wertungdes AGG: Schwangere Frauen würden durch eine Offenbarungs-pflicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. BAG 06.02.2003 - 2 AZR 621/01 Ergebnis: Kein Anfechtungsgrund, Arbeitsverhältnis besteht fort www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  51. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Insich- (Vertrag-)Geschäft G ist Geschäftsführer der Hochbau GmbH. Anlässlich der Auslieferung seines neuen Dienstwagens möchte er seinen bisherigen Dienstwagen für seinen Sohn erwerben, der demnächst 18 Jahre alt wird und bereits den Führerschein macht. Als er den schrift-lichen Kaufvertrag aufsetzt, kommen ihm Bedenken. Abwandlung: G ist verwitwet. Die Hochbau GmbH soll mit seinem Sohn einen Ausbildungsvertrag abschließen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  52. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Arbeitgeber Arbeitnehmer § 164 Vollmacht In fremdem Namen Vertreter www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  53. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Insich- (Vertrag-)Geschäft Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über Gegenstand und Preis einig werden. Die GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Fraglich ist, ob der Geschäftsführer die GmbH auch bei einem Vertrag mit sich selbst vertreten kann. § 181 BGB: Satzung und Eintragung ins Handelsregister Abwandlung: Fraglich ist, ob der Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten kann. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  54. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Schadensersatzanspruch Verfall Frau T war seit dem 1.7.1996 bei ihren Schwiegereltern beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tankstelle. Im Arbeitsvertrag war eine 3- monatige Verfallfrist für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ vereinbart. Zum 1.9.2009 übernahm B die Tankstelle, ab dem 16.11.09 war T durchgehend krank. B kündigt, im Kündigungsschutzprozess einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.5.2010. T erstattet nun Strafanzeige gegen den Vorgesetzten E wegen Beleidigung und sexueller Belästigung. Am 30. 8.2010 erhebt T Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 €. Die Klage wird B am 09.09.2010 zugestellt. Hat die Klage Erfolgsaussichten? BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  55. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Schadensersatzanspruch Verfall B muss für Verschulden seines Mitarbeiters E ein- stehen, § 278 BGB. Verschärfungen bei Vorsatz: a) Die Haftung wegen Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, § 276 III BGB. b) Die Verjährung wegen Vorsatz kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 BGB . Die Auslegung der Vereinbarung der Ausschlussfrist ergibt, dass sie Ansprüche wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfasst. Ergebnis: Die Vorwürfe müssen aufgeklärt werden. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  56. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Kündigung durch Vertreter Wer muss einer von ihm unterschriebenen Kündigung eine schriftliche Vollmacht beifügen? Von wem? Abteilungsleiter Rechnungswesen GmbH Ja Filialleiter einer Einzelhandelskette Ja Kaufmännischer Leiter einer GmbH & Co KG Nein Personalleiter einer GmbH Nein Prokurist einer AG? , ppa § 54 HGB Nein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Grds. alle Gesellschafter Ja Geschäftsführer einer GmbH? Organ, bei mehreren jedoch grds. Gesamtvertretung: Alle Ja www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  57. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Kündigung unter einer Bedingung „Wir kündigen fristgerecht zum 28.02.2014, falls Sie nicht bereit sind, ab dem 09.12.2013 zu folgenden anderen Bedingungen weiterzuarbeiten…..“ Kündigung sind bedingungsfeindlich. Bei Gestaltungs-rechten kann Erklärungsempfänger keine Ungewissheit / Schwebezustand zugemutet werden. Wird die Erklärung unter eine unzulässige Bedingung gestellt, so ist sie unwirksam. Unbedenklich sind nur Potestativbedingungen, hängen vom Willendes Erklärungs-empfängers ab /versetzen ihn nicht in eine ungewisse Lage z.B. Änderungskündigung: Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertrages zu veränderten Bedingungen, die Erklärungsempfänger annehmen kann. Rechtsbedingungen, z.B. "außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.“ Außerordentliche Kündigung wird unbedingt, die ordent-licheKündigung unter Rechts-)Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  58. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Verwirkte Schwerbehinderung Die G- AG beschäftigt seit dem 29.08.1989 Frau A in ihrem Betriebsteil in K bei der Herstellung von Gummi-dichtungen für die Automobilindustrie. Mit Schreiben vom 29.11.2006 kündigte die G-AG A zum 30.6.2007, weil sie die Produktion K schließt und teilweise nach Ungarn verlagert. A erhebt 15.12.2006 Kündigungs-schutzklage. Den Gütetermin 23.1.2008 nimmt A selbst wahr. Dann beauftragt sie Rechtsan-walt R, der mit fristgerechtem Schriftsatz vom 2.03.2008 geltend macht, A sei gem. Bescheid des Versorgungs-amtes vom 31.9.1988 zu 50 % schwerbehindert. Im Kammertermin 4.5.2008 macht die G-AG geltend, ihr sei die Schwerbehinderung erst durch Schriftsatz vom 02.03.2008 bekannt geworden. Hat A mit ihrer Klage Erfolg? BAG 09.06.2011 – 2 AZR 703/09 und 23.02.2010 – 2 AZR 659/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  59. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Verwirkte Schwerbehinderung Kündigungsschutz Schwerbehinderte, § 85 SGB IX: Nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle = Landschaftsverband Rheinland: Lag nicht vor. Berufen auf Schwerbehinderung: Grundsätzlich unabhängig von Kenntnis des Arbeitgebers. Verwirkung: Kennt der AG bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung nicht, muss der Arbeitnehmer ihn binnen 3 Wochen informieren. Danach kann er sich auf den Kündigungsschutz nicht mehr berufen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  60. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 311 Relative Rechte = Ansprüche: - das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - werden grds. durch Verträge begründet - unterliegen der Verjährung § 823 Absolute Rechte: Schutz gegen alle: - Körper und Gesundheit - Freiheit - Eigentum, Immobilien: Grundbuch - Immaterielle Rechte, z. B. Urheberrechte, Patent, eigenes Bild www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  61. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienstverträgeund Arbeitsverhältnisse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  62. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung Grund- und Auffangtatbestand auch für den Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff Durch privatrechtlichen Vertrag soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN Eingliederung in Betrieb & Weisungsgebundenheit, § 106 GewO Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem Arbeitsrecht= Arbeitnehmerschutzrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  63. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Arbeitsverhältnis Zivilrecht,Grundlage §§ 611 ff BGB: Arbeitsverträge: Angebot und Annahme Formfrei jedoch Nachweisgesetz Schlüssig durch Eingliederung Einfühlungsarbeitsverhältnis: - Bloßes Beobachten der Arbeit - Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe - Maximal 3 - 5 Tage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  64. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag Vergütung, § 612 BGB: Ob:Gilt als stillschweigend vereinbart = Fiktion, wenn Vergütung üblich Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag Weihnachtsgeld: ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue Vereinbarter Lohn: Grds. brutto geschuldet Nettolohnvereinbarung: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien Nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV BAG 21.09.2011 - 5 AZR 629/10 Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung: Leistungsbestimmung durchArbeitgeber, § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  65. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Vorleistungspflicht Arbeitnehmer Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614: Ohne Arbeit kein Lohn Fälligkeit zum Monatsende / bis zum 10. /15. des Folgemonats Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 : Tatsächliches Arbeitsangebot des AN: Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort Arbeitsleistung angeboten Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 Ausnahmsweisegenügt wörtliches Angebot: Ablehnungserklärung oder Kündigung des AG Unzumutbarkeit, Mitwirkungshandlung AG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  66. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Dienst- und Arbeitsvertrag Grundsatz, § 614: Ohne Arbeit kein Lohn Ausnahmen: BGB Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 Freistellung / a.o. Kündigung durch Arbeitgeber = Verzicht auf Arbeitsangebot, § 297 Zurückbehaltungsrecht des AN § 273 Nur bei nach Höhe + Zeit erheblichem Lohnrückstand Entgeltfortzahlung, EntgFG an gesetzlichen Feiertagen, § 2 bei Krankheit, § 3 Urlaub: 4 Wochen, bei 6- Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrlG, 5 Tage Schwerbehindertenurlaub, § 125 SGB IX Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  67. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Bezahlung Überstunden: Darlegungs- + Beweislast des Arbeitnehmers Konkretisierung der Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen: Anordnung: Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich Konkludent: Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen Duldung: Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen Billigung: Nachträgliche Einverständnis, z.B. abzeichnen Stundenaufstellung Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit BAG 14.04.2013 – 5 AZR 122/12 ; 20.06.2013 – 5 AZR 271/12 Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte BAG 27.06.2012 – 5 AZR 530/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  68. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Maßregelungsverbot, § 612 a: Arbeitnehmer übt seine Rechte zulässig aus – weit: nicht nur aus Arbeitsvertrag BenachteiligendeMaßnahme, z.B. Kündigung , Abmahnung Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten des Arbeitgebers = AG – Funktion, auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  69. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Betriebsübergang, § 613 a BGB Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang Übergang von Betriebsmitteln: Produktionsbetrieb: sächliche Betriebsmittel Handel + Dienstleistung = betriebsmittelarm: Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde nicht bloße Funktionsnachfolge Übernahme und wesentliche Beibehaltung des Wertschöpfungszusammenhangs: Arbeitnehmer Kunden – + Lieferantenbeziehungen Telefon- Nr., e-mail, Adresse Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  70. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Rechtsfolgen § 613 a: Erwerber trittin Arbeitsverhältnisse ein Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs. 5 in Textform, § 126 b über Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf Arbeitsplatz, gem. Z. 1- 4 , wenn unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6: Frist: 1 Monat Folge: Arbeitsverhältnisbleibt beim Veräußerer, + Veräußerer kündigt betriebsbedingt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  71. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Weitere Rechtsfolgen § 613 a Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen: Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter und dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden Haftung des Veräußerers, Abs. 2: Ein Jahr für Schulden des Erwerbers Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1: Betriebsübergang ursächlich für Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  72. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Anwendungsfälle, § 613 a BGB Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“ Einzelübergang der Vermögensgegenstände Bei „share deal“ kein Rechtsträgerwechsel Outsourcing „outside ressource using“ Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne wesentliche Teile der Belegschaft oder Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Bewachungsdienstleister:Betriebsmittelgeprägt, wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftrag-geber vorgeschrieben ist.BAG 23.5.2013 – 8 AZR 207/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  73. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Übertragung von Abteilungen Betrieb oder Betriebsteil, § 613 a BGB Einzelübergang der Vermögensgegenstände Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber Mächtigkeit haben Bloße Abteilung Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen Übertragung in Stufen / Tranchen wesentliche Teile der Belegschaft bzw. Übergang identitätsprägender Betriebsmittel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  74. Arbeitsrecht im Betrieb 3 VorübergehendeVerhinderung § 616 AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage Durch in seiner Person liegenden Grund: Subjektive, persönliche Leistungshindernisse Arztgang, der während Arbeitszeiterforderlich ist Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis) Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder Ohne Verschulden Anrechnung anderer Bezüge Vertraglich abdingbar www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  75. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fürsorgepflichten des AG: Nebenleistungs- und Schutzpflichten: - Leben und Gesundheit der AN - Eigentum und Vermögen des AN - Schikane- und Mobbingverbot § 618 BGB Schutzmaßnahmen: Räume: Heizung, Hygiene ArbeitsstättenVO Gerätschaften: Arbeitsschutz Unfallverhütung UVV - unabdingbar, § 619 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  76. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Schadensersatz in Verträgen § 280 Schadensersatz für Pflichtverletzung Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten § 276 Schuldner muss vertreten: -Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges - Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung derim Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Garantie oder Risikoübernahme § 278 Schuldner verantwortlich für seine - gesetzlichen Vertreter - Erfüllungsgehilfen =AG für Arbeitnehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  77. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Unerlaubte Handlung, § 823 Verletzungvon Körper, Gesundheit, Eigentum, Gewerbebetrieb Rechtswidrig: Keine Rechtfertigung, insbes. durch Notwehr, Einwilligung, Streik Verschulden:Vorsatz oder Fahrlässigkeit Folge: Schadensersatz Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: Deliktische Haftung für den zur Verrichtung Bestellten Nicht wenn sorgfältig ausgewählt + überwacht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  78. Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Privilegierte Haftung Arbeit-nehmer, §§ 276, 619 a BGB: Ursprünglich: Schadensgeneigter Arbeit Schadensteilung nach Grad des Verschuldens Leichte Fahrlässigkeit : Arbeitgeberallein Mittlere Fahrlässigkeit : Schadensteilung GrobeFahrlässigkeit : Arbeitnehmer + Vorsatz allein Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  79. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 1 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1 nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende …… 20Jahre: 7 Monate zum Monatsende S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj.“: Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar! www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  80. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen: - Einstellung zur vorübergehenden Aus- hilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag - In Kleinbetrieben bis 20 AN: Mindestfrist 4 Wochen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  81. Arbeitsrecht im Betrieb 3 Beendigung Arbeitsvertrag Nur schriftlich, § 623 BGB: Kündigung (ordentlich /außerordentliche) Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Stillschweigende Verlängerung, § 625 Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt mit Wissen des Arbeitgebers kein unverzüglicher Widerspruch www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  82. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Geschuldete Arbeitszeit Frau AT ist seit 2006 bei der I GmbH als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erhält AT „für die Erfüllung ihrer Aufgaben“ ein Jahresgehalt von 95.000 € brutto, sowie eine vom Unternehmens- erfolg abhängige Tantieme. Mit Schreiben vom 10.11.2010 forderte I dazu auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten und eine Wochenarbeits-zeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Dezember 2010 arbeitet AT insgesamt 19,8 Stunden, vom 1. bis 19. Januar 2011 insgesamt 5,51 Stunden. AT meint, das Maß ihrer Arbeitsleistung sei die geschuldete Arbeitsleistung. Sie erhebt Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht zur Ableistung von 38 Stunden wöchentlich verpflichtet ist. Mit Erfolg? BAG 15.05.2013 – 10 AZR 325/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  83. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Geschuldeten Arbeitszeit bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Der Arbeitsvertrag enthält keine genaue Bezif-ferung des Umfangs der Arbeitszeit. Dann ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Vollzeitarbeit-nehmer muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass er in gleichem Umfange wie andere Vollzeitarbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Ergebnis: AT ist verpflichtet, die übliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte einzuhalten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  84. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Pflichtteil von Stiefmutter Der 72-jährige Vater stellt am 03.05.2011 seine 48-jährige Tochter T in seiner GmbH mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2. Ehefrau. Am 05.01.2012 verstirbt der Vater plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehe-frau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäfts-führerin mit Schreiben vom 10.02.2012 ordentlich zum 15.03.2012. Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  85. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSchG. Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam sein: a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden: so AK 5. Aufl. 2012. b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung. c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflicht- teilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  86. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Übertragbarkeit der Rechte aus dem Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer: Persönlich zur Leistung verpflichtet, § 613 Arbeitgeber: DarfUnternehmen/(Teil-) Betrieb veräußern, § 613 a Betrieb: Übernommene Betriebs- mittel und Beschäftigte bilden beim Veräußerereine abgrenzbare organi- satorischewirtschaftliche Einheit BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  87. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Siemens (S)- BenQ Siemensverkauft seine Mobiltelefon- Produktion an taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner BenQ: 06.06.2005 Vorvertrag mit BenQ Corporation, Taiwan 29.08.2005 Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung 30.08.2005 an BenQ Mobile GmbH & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag - Gesellschafter: zwei 25.000 € - GmbH`s - kein Hinweis auf Ausscheiden aus Altersversorgung ohne Haftung 16.09.2005 Eintragung ins Handelsregister 20.09.2005 Kaufvertrag: S überträgt 2.000 Patente+ zahlt 350 Mio. € zum Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen 30.09.2005 Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs InsolvenzBenQ : 30.09.2006: Eigenantrag 01.01.2007: Eröffnet Mitarbeiter: 13.03.2007 Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse klagen gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge BAG 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  88. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Siemens § 433 BenQ Arbeitsvertrag Widerspruchsrecht Arbeitnehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  89. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S BAG zu Siemens - BenQ: Belehrung unzureichend Identität der Betriebserwerberin Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten auf Erwerber Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen: als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich Widerspruchsrecht: Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall Nicht verwirkt: Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf. bereits nach 5-6 Monaten, BAG 17.20.2013 – 8 AZR 974/12 Umstandsmoment: und den Eindruck erweckt, er wolle nicht mehr geltend machen Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  90. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem 02.04.2007 ist A bei der Spedition S GmbH als Fahrer mit einem Brutto-monatslohn von 2.726 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.04.2007 hat S GmbH den A hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche. Am 28.06.2008 kam A gegen 3:20 Uhr mit dem LKW bei trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass, schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung. Um 5:15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt. S GmbH verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von 17.522,25 €. Zurecht? BAG 15.11.2012 – 8 AZR 705/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  91. Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit Schadensteilungnach Grad des Verschuldens Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine Haftungserleichterungen, § 254: Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung (hier Ausschluss) Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungs-obergrenze, z.B. 3- facher Monatslohn www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  92. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitsverhältnisse im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  93. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitnehmer- Schutz : Zivilrecht: Arbeitsgesetze, überwiegend nicht verzichtbar Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten Sozialversicherungsrecht: Mitgliedschaft in Arbeitslosenversicherung SGB III Krankenversicherung SGB V Rentenversicherung SGB VI Pflegeversicherung SGB XI Gesamtsozialversicherungsbeiträge Je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuerrecht: Lohnsteuer: AG behält ein und führt ans Finanzamt ab www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  94. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitnehmerbegriffdes BAG: Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Nicht bei 1- Euro – Jobs + Wiedereingliederung, § 74 SGB V Verpflichtung zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit WeisungsgebundenheitderTätigkeit hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  95. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Sozialversicherungspflicht: § 7 SGB IV Alle Sozialversicherungen: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis Fallgruppenbildung BayLSG 28.05.2013 – L 5 R 863/12 § 2 Abs. 1 Z. 9 SGB VI Rentenversicherung: Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer + auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgebertätig Lohnsteuerpflicht: Feststellung durch Finanzamt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  96. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Sozialgesetzbücher SGB SGB I Allgemeiner Teil SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB IV Gemeinsame Vorschriften Meldung Sozialversicherung, § 28 a: Zur KK (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge, § 28d SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB IXSchwerbehindertenrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  97. Arbeitsrecht im Betrieb 4 G In allen Arbeitsverhältnissen: Gesamt- Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung: SGB III Bundesanstalt für Arbeit Rentenversicherung: SGB VI Träger: Deutsche Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern alle 3 Jahre Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV Krankenversicherung: SGB V freie Krankenkassenwahl Pflegeversicherung Pflegekasse SGB XI www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  98. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitsförderungsrecht SGB III Träger: Bundesanstalt für Arbeit Finanzierung: Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung, § 35 Eingliederung, Berufsvorbereitung usw. , § 44 ff Kurzarbeitergeld, § 109: Bis 12 Monate ArbeitslosengeldI, §§ 117 ff Mit Renten- & Krankenversicherung Insolvenzgeld, §§ 183 ff: Deckt 3 Monate Rückstand Finanzierung: Umlage Arbeitgeber, § 358 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  99. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitsförderungsrecht SGB III Eingliederung, § 44 Förderung der Berufswahl und -ausbildung: Berufsorientierung + -einstiegsbegleitung, § 48 Berufsvorbereitung, § 51 ff Berufsausbildungsbeihilfe, § 56 Berufsausbildung, § 73 Berufliche Weiterbildung, § 81 Abs. 4: Bildungsgutschein Behinderte Menschen: Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff Gründungszuschuss, § 93: Arbeitnehmer beendet Arbeitslosigkeit und macht sich selbständig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  100. Arbeitsrecht im Betrieb 4 G Arbeitslosengeld I Bewilligungs- Voraussetzungen, §§ 117 ff: Arbeitslosigkeit o. berufliche Weiterbildung Meldung als arbeitssuchend + verfügbar In letzten 2 Jahren mind. 12 Monate beschäftigt Höhe: 60 bzw. 67 %, § 130 Sperrzeit, § 144: Ruhen des Anspruches wegen Versicherungswidrigen Verhaltens Verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten Dauer, Abs. 3 : 12 Wochen, 6/ 3 Wochen Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  101. Arbeitsrecht im Betrieb 4 ALG I: Sperrzeit, § 144 SGB III Verschuldeter Verlust d.Arbeitsplatzes: AG-Kündigung wg. vertragswidrigem Verhalten Arbeitsaufgabe, insbes. AN - Kündigung Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag unschädlich: Bei drohender betriebsbedingten Kündigung AN erhält Abfindung im Rahmen § 1 a KSchG Keine Gesetzesumgehung,insbes. offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung Bundessozialgericht vom 02.05.2012 – B 11 AL 6 /11 R www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  102. Arbeitsrecht im Betrieb 4 G Keine Sperrzeit bei ALG I Nichtversicherungspflichtig, z.B. Aushilfe Vergleich im Kündigungsschutzprozess Bundessozialgericht 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R Aufhebungsvertrag, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele: Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt + zahlt eine Abfindung von 0,25 – 0,5 brutto- Monatsentgelten je Beschäftigungsjahr. Insolvenzdes Arbeitgebers Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit: www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  103. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitslosengeld II Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II / Harz IV: Gleichstellung der Arbeitssuchenden mit Sozialhilfeempfängern Träger: Kommunen = Kreisfreie Städte & Kreise: Unterkunft, Wohnung Kinderbetreuung Bundesanstalt für Arbeit: Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitsmarktbezogen: Eingliederung in Arbeit Sozialversicherung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  104. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Arbeitslosengeld II Bedarfsorientiert: Niedrigere Sätze & strengere Regeln: Unterhaltspflicht in Bedarfsgemeinschaften: In Ehe & Lebensgemeinschaften Berücksichtigung Einkommen des Partners Schonvermögen, sonst Verwertung: Selbstgenutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung: Bis ca. 200.000 € Sparvermögen: Bis 5.000 € Pkw: Nein www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  105. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Kurzarbeit, § 95 ff SGB III Einführung bedarf einer Rechtsgrundlage in Arbeits- oder Tarifvertrag Erheblicher Arbeitsausfall, § 96: Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis Vorübergehend Nicht vermeidbar Mindestens 1/3 d. AN mehr als 10 % d. Lohnes Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig Anzeige Arbeitsausfall an örtl. Arbeitsamt, § 99 Dauer: Maximal 12 Monate www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  106. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Saison- Kurzarbeit § 175 SGB III AN in Betrieb des Baugewerbes oder saisonaler Arbeitsausfall Erheblicher Arbeitsausfall: Wirtschaftliche, witterungsbedingte Gründe oder unabwendbares Ereignis Besteht vorübergehend Ist nicht vermeidbar Mindestens 1/3 der AN mehr als 10 % d. Lohnes Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Verfahren: Anzeige Arbeitsausfall an örtliches Arbeitsamt Antrag, § 323 II, innerhalb Ausschlussfrist, § 325 III www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  107. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Krankenversicherung SGB V Träger: Krankenversicherungen, freie KK- Wahl, § 173 Krankheit, § 44 = § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien, §§ 92 I Nr. 7, 81 III Nr. 2: Vom Arzt objektiv vorzunehmende Gesundheitsbewertung: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann aufgrund der Erkrankung - nicht mehr oder - nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden Behandlungder Krankheiten, § 27; Freie Arztwahl, § 76 Krankengeld, §§ 44: 70 % des üblichen Entgeltes, § 47 Für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren Auch bei „stufenweiser Wiedereingliederung“, § 74 Medizinischer Dienst, §275: Gutachterliche Stellungnahme Abs. 1 a bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Arzt übermittelt ergänzende Auskünfte, § 7 AURichtlinie www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  108. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Stufenweise Wiedereingliederung, 74 SGB V Unterfall der begrenzten Arbeitsunfähigkeit: Keine Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Zeitraum, Ärztliche Empfehlung: Zeitlich gestufte Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll. Krankenkasse: Anordnung und Krankengeld Kein Anspruch AN, keine Mitwirkungspflicht AG Arbeit zum Zwecke der Rehabilitation, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht Kein Lohnanspruch, Urlaubsgewährung usw. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  109. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Rentenversicherung SGB VI: Altersrente: Ab 65-67 Jahre, § 35 Kein Kündigungsgrund, § 41 Hinterbliebenenrente, Witwen, § 46 (Halb-) Waisen, § 48 Hinzuverdienst, § 34: max. 400 € Wartezeit, § 50: 20 / 25 Jahre www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  110. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Rentenversicherung SGB VI Träger:Deutsche Rentenversicherung Versicherungspflichtig: Beschäftigte, § 1, insbes. Z. 9: Ein Auftraggeber, keine AN Selbständig Tätige, § 2 Rehabilitation: Medizinisch, § 15: grds. max 3 Wochen Beruflich, § 16: Verweis auf SGB IX Wiedereingliederung in das Erwerbsleben + Sicherung Erwerbsfähigkeit, § 31 Erwerbsminderungsrente, § 43: Voll oder teilweise: Unfähig6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Ohne Berücksichtigung Arbeitsmarkt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  111. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Betriebliche Altersversorgung: Durchführungswege, § 1 I 2 BetrAVG Direktversicherung und-zusage, § 1 b II Unverfallbarkeit Pensionskassen und - fonds, § 1 b III Unterstützungskasse, § 1 b IV Anspruch auf Entgeltumwandlung, § 1 a mit Leistungszusage beitragsorientiert www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  112. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Träger: Berufsgenossenschaft Beitragspflicht: Arbeitgeber allein Versicherungsfall: Arbeitsunfall, § 8 Berufskrankheit, § 9: Erleidet Versicherter bei versicherter Tätigkeit, Bundesregierung durch RechtsVO bestimmt (nur physische, nicht psychisch, z.B. burn out) Verletztengeld,§ 45 statt Krankengeld auch geringfügig Beschäftigte Unfallrente, § 56 Abs. 1: Ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  113. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Berufsgenossenschaft: Normen Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Verordnungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge, ArbMedVV: § 2 Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen Bildschirmarbeitsverordnung Technische Regeln, z.B. für Arbeitsstätten oder Gefahrstoffe BG- Vorschriften (BGV) BGV A1: Grundsätze zur Prävention § 1 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte § 7 (2) Der Unternehmer darf MA, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich/andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  114. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Privilegierte Haftung im Arbeitsverhältnis, SGB VII Für Personenschäden der Arbeitsnehmer: Arbeitsunfälle Berufskrankheiten haften nur bei Vorsatz der Unternehmers, § 104 die Arbeitnehmer untereinander, § 105 andere im Betrieb tätige Personen, § 106 Grund: Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Unfallversicherung mit alleiniger Beitragspflichtdes Arbeitgebers. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  115. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Behinderte Menschen, SGB IX Beschäftigungspflicht Arbeitgeber, § 71 I: Ab 20 Arbeitsplätzen Auf mindestens 5 % Ausgleichsabgabe, § 77: Selbst errechnen + mit Anzeige abführen, § 80 II Ansprüche Schwerbehinderte: Zusatzurlaub: 5 Tage, § 125 I Nicht für Gleichgestellte, § 68 III Anspruch auf angemessene Beschäftigung mit Verwertung ihrer Fähigkeiten + Kenntnisse, Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, § 81 IV Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  116. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Feststellung der Behinderung, § 69 SGB IX: Auf Antrag an das Versorgungsamt Feststellung durchBescheid: Körperliche o. geistige Beeinträchtigungen des Grades der Behinderung, GdB In 10er –Schritten von 20 bis 100 Entspricht Minderung der Erwerbstätigkeit, MdE Versorgungsmedizinische Grundsätze: Grad der Schädigungsfolgen GdS: Ärztliche Feststellung Kündigungsschutz auch bei offensichtlicher Behinderung und nachträglicher Anerkennung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  117. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Kündigungsschutz SGB IX Körperliche: Schwerbehinderung: Mindestens 50 % GdB Nachweis, § 90 (2a) Offenkundigkeit genügt, BAG 1985, 7 AZR 373/83 Gleichstellung, § 68 III: mindestens 30 % GdB Antrag an Arbeitsamt Erst nach Wartefrist 6 Monate, § 90 I 1 Nicht bei auslaufenderBefristung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  118. Arbeitsrecht im Betrieb 4 Kündigungsschutz SGB IX Zustimmungserfordernis, § 85 Antrag an Landschaftsverband Rheinland (LVR) Feststellungen durch örtliche Fürsorgestelle: Städte und Kreise Entscheidung durch LVR Entscheidung Integrationsamt LVR, § 87: Freies, aber pflichtgebundenes Ermessen, § 88: Fürsorgegesetz zum Erhalt des Arbeitsplatzes Einschränkungdes Ermessens, § 89: Abs. 1: „Muss“ bei Betriebsaufgabe „Soll“ bei wesentlicher Betriebseinschränkung Abs. 2: Sicherung eines anderen Arbeitsplatzes www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  119. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S SchwarzarbeitsbekämpfungsG Legaldefinition, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG: Als Nichterfüllung der Arbeitgeber Meldung Sozialversicherung Arbeitnehmer steuerliche Pflichten Sozialhilfe Mitteilungspflichten Gewerbeinhaber Anzeige § 14 GewO Handwerker Eintragung Handwerksrolle Schutz des Systems der Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer in Sozialversicherungen: § 266 a StGBAbführung Arbeitnehmeranteile Steuerhinterziehung, insbes. der Lohnsteuer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  120. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV Geringfügig entlohnt: Entgelt bis 450 €/Monat Incl. laufenden + einmaligen Einnahmen Sonderzahlungen: Umrechnung und Addition Geschuldete Beiträge zu Sozialversicherungen Ohne vom Arbeitgeber übernommener Pauschalsteuer , § 40 a I und II EStG Pauschalbeiträge Kranken- + Rentenversicherung Kurzfristig: Längstens 2 Monate oder 50 (volle) Arbeitstage Mehrere Beschäftigungen: Zusammenrechnen Gleitzone, § 20 II SGB IV: Entgelt 450,01 bis 800 € www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  121. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Was ist „Phantom- Lohn“? Wenn der Arbeitgeber einen - gesetzlichen Mindestlohn o. - allgemeinverbindlichen Tariflohn unterschreitet, wird der Berech-nung der Gesamtsozialversicher-ungsbeiträge unabhängig von den Zahlungen an den Arbeitnehmer der geschuldete Lohn zugrunde gelegt. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  122. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und (schein-) selbständiger Tätigkeit Gem. Bundessozialgericht: Vertragsverhältnis der Parteien Schriftlich vereinbarte Rechte und Pflichten Notariell bei Treuhand über GmbH –Anteile Gesellschaftermehrheiten + Weisungsrechte wie es tatsächlich vollzogen wurde Aus der tats. Durchführung als gewollt ergibt Ausübung von Weisungsrechten BSG v. 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R ; 29.08.2012 – B 12 KR 14/10 R www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  123. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Statusfeststellung AN/ Gewerbe Auf Antrag AG/AN durch Bescheid Rentenversicherungsträger, § 7 a SGB IV Subsidiär gegenüber Krankenkasse als Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2 SGB IV: Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe Verfahren: Amtsermittlung Gesamtwürdigung aller Umstände Bescheid, Widerspruch, Klage zum SG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  124. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Subsumtion: Konkrete Feststellung der Tatbestandsmerkmale Nicht hauptamtliche Lehrkraft: Schriftlicher Vertrag Verpflichtung zu Aufbauunterricht durchschnittlich 13 Wochenstunden zu 45 Minuten Gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien Weisungsgebundenheit derTätigkeit hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung BAG v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  125. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Fall: Freiberuflicher OP- Pfleger Eigene höchste Qualifikation, Büro, Akquise, Kundenstamm, Entscheidung Auftragsannahme, Beschäftigung Ehefrau Maßgeblich typisierter Tätigkeitsbereich Ausübung eingegliedert in Betriebsorganisation und -abläufe Fremdbestimmte Arbeitsfolge im OP- Team Gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien Kein eigenständiger, abgrenzbarer Leistungsbereich, Arbeitsergebnis oder Abrechenbarbeit Haftung gegenüber Patienten Zahlung mit festem Stunden- / Tageshonorar Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort Abwägung: Typus eines abhängig beschäftigten OP- Pflegers BSG 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R; BayLSG 28.5.2013 – L 5 R 863/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  126. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft wegen Erkrankung durch Mobben? Arbeitsunfall, § 8: Kein plötzliches Ereignis Berufskrankheit, § 9: Bei keiner Berufsgruppe ein besonders erhöhtes Risiko Klage abgewiesen Landessozialgericht vom 2012, www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  127. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Fall: Gerüstabsturz Fa. Gerüstbau GmbH erledigt alle Gerüstarbeiten auf den Solvay- Werken. Am 11.03.2013 rüstet sie ein Bürogebäude ein, das von 2 auf 3 Etagen aufge-stockt werden soll. Am 11.04.2013 erhöhen ihr Vorarbeiter V mit dem Gerüstbauer B und Helfer H das Gerüst um eine Etage. Am 12.04.2013 beginnt die Zimmerfirma Z GmbH mit dem Aufsetzen des neuen Dachstuhls. Um 7:15 Uhr bricht der Geselle G durch ein Gerüstbohle, stürzt 4,50 m ab und verletzt sich schwer. Der Geschäftsführer der Gerüstbaufirma B beruft sich gegenüber G und Z GmbH darauf, das Gerüst sein noch nicht freigegeben gewesen. Er meint, weder seine GmbH noch seine Mitarbeiter müssten haften. Hat er Recht? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  128. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Lösung Gerüstabsturz: Ansprüche aus Verletzungen bei Arbeitsunfall, § 8: Ausgeschlossen eines Gerüstbauers gegen eigenen Arbeitgeber (Unternehmen), § 104 Kollegen = im Betrieb tätigen Personen, § 105 Zimmerer gegen Gerüstbaufirma und Ihre Mitarbeiter, § 106 StreitigeFreigabe: Erheblich nur für Strafrechtliche Verantwortung (Vorarbeiter V?) Ggf. Rückgriff der BG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  129. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Zustimmungsverfahren Zuständig: Hauptfürsorgestelle Entscheidung: Landschaftsverband Rheinland LVR Feststellungen örtliche Fürsorgestelle: Städte+ Kreise Antragserfordernis: Nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis, § 90 jede Kündigung ordentlich , § 85 außerordentlich, § 99 Grundsatz: Mündliche Verhandlung Entscheidungs- Fristen: Ordentliche Kündigung: Soll in 4 Wochen Außerordentliche Kündigung:Binnen 2 Wochen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  130. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Zustimmungsverfahren: Entscheidung Integrationsamt: Ermessen: Abwägung Interessen AG - Behinderter nicht aus Gründen der Behinderung Sollvorschrift Zustimmung, § 89 S. 2: bei wesentlicher Betriebseinschränkung Fristen für Ausspruch der Kündigung: Ordentlich: Innerhalb eines Monats, § 88 III Außerordentlich: Unverzüglich, auch nach 2 Wochen, § 91 V www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  131. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Rechtsmittel, § 69 SGB IX Bescheid des Versorgungsamtes über Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen Widerspruch Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht: Nur sachgerechte Ausübung des Ermessens: Aufhebung, wenn Ermessenfehler Stattgabe nur , wenn Ermessensreduktion auf Null Auf Antrag des Behinderten: Bestimmter Arzt als Gutachter, § 109 SGG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  132. Arbeitsrecht im Betrieb 4 S Verfahren nach SGB IX Integrationsvereinbarung, § 83 Antrag: Schwerbehindertenvertretung o. Betriebsrat Inhalt: Regelungen zur Eingliederung Präventionsbemühungen, § 84 I Für Schwerbehinderte Einschaltung Integrationsamt bei Schwierigkeiten personen-, verhaltens- o. betriebsbedingt Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 II Unabhängig von Schwerbehinderung Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen/Jahr Obligation: Verminderung Arbeitsunfähigkeit durch leidensgerechte Beschäftigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  133. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Allgemeiner Kündigungsschutz und -klage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  134. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Kündigung fristlos, § 626: wichtiger Grund: Fortsetzung bis Ende Kündigungsfrist unzumutbar, Abs. 1 Innerhalb 2 Wochen ab Kenntnis der Gründe, Abs. 2 Fallgruppen wichtiger Grund: Vertrauensbereich Arbeitsverweigerung: Nur beharrliche Verweigerung von Überstunden unentschuldigtes Fehlen eigenmächtiger Urlaubsantritt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  135. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Außerordentliche Kündigung: Wirksamkeitsprüfung zweistufig, BAG: Grund für Kündigung „an sich d.h. typischerweise“ geeignet Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen: Arbeitnehmer: Dauer Betriebszugehörigkeit beanstandungsfreie Führung Arbeitgeber: Beendigungsinteresse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  136. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Wichtiger Grund: Fallgruppen Straftaten im Arbeitsverhältnis: Tätlichkeiten (Nötigung, Körperverletzung) Grobe Beleidigungen, auch auf Facebook Abgrenzung: Kritik, auch an Vorgesetzten Arbeitszeit- oder Spesenbetrug Verrat von Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG Bestechlichkeit: Schmiergelder angenommen, § 299 StGB Schmiergeldzahlungen an Dritte, treuwidrig bei Kenntnis AG von „schwarzen Kassen“ Nebentätigkeit: Fortgesetzt & vorsätzlich Offensichtlich nicht genehmigungsfähig Wettbewerb während des Vertrages, § 60 HGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  137. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Straftatbestände: Diebstahl, § 242 StGB: Eigentum eines Dritten, des AG Zueignungshandlung des AN Gewahrsamsbruch, bei berechtigtem Besitz des AN Unterschlagung, § 246 StGB, z.B. Mankobeträge Bestechlichkeit / Bestechung im geschäftlichen verkehr, § 299 StGB, Schmiergeldverbot: Verfügungsbefugnis Käuflichkeitsabrede Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 20 StVG: Fahrer, aber auch Zulassen Vorsatz oder Fahrlässigkeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  138. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Straftatbestände: Betrug, § 263 StGB: Täuschung eines Dritten zu Vermögensverfügung dadurch Vermögensschaden Untreue, § 266 StGB: Verfügungsbefugnis Missbrauch Urkundenfälschung, § 267 StGB: Täuschung über die Person des Ausstellers Nicht bei Vollmacht = vergeistigter Urkundenbegriff StGB im Internet www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  139. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Alkohol am Steuer: Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit, § 24 a StVG Geldbuße Fahrverbot 1 – 3 Monate Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB: Führung eines Kraftfahrzeuges Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Fahruntauglichkeit: Absolute : ab 1,1 Promille Relative: mindestens 0,3 Promille+Ausfallerscheinung Strafe: 30 Tagessätze Führerscheinentzug, Sperrfrist Wiedererteilung 1Jahr: ggf. Auswirkungen auf Arbeitsvertrag, z.B. „Fahrer“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  140. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Kündigungsschutzgesetz KSchG 1. Arbeitgeber: Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern a) ohne Geschäftsführer, § 14 I und Auszubildenden, § 23 I b) bis 20 Std./ Woche: Zur Hälfte mehr als 20 Std./ Woche: Voll c) Betrieb: Einheitliche Leitung in personellen + sozialen Angelegenheiten d) LeihAN: Wenn Einsatz auf "in der Regel" vorhandenem Personalbedarf beruht BAG 24.01.2013 - 2 AZR 140/12 2. nach 6 Monaten Wartefrist, § 1 II www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  141. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Soziale Rechtfertigung durch Verhaltensbedingte Gründe: Leistungsbereich: Erst nach Abmahnung Vertrauensbereich: Abwägung Dringende betriebliche Gründe: Wegfall des Arbeitsplatzes Sozialauswahl Personenbedingte Gründe: Fähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Leistung / Arbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  142. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Verhaltensbedingte Kündigung 1. Verletzung erheblicher vertraglicher Pflichten: Schuldhaft: Vorsätzlich o. fahrlässig Darlegungs- + Beweislast: Arbeitgeber , dann abgestuft 2. Negative Prognose: Störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten Leistungsbereich: Nach einschlägiger Abmahnung Vertrauensbereich:Insbes. unerlaubte Handlung mit Dienstbezug 3. Interessenabwägung von Beendigungsinteresse des Arbeitgebers Bestandsschutz des Arbeitnehmer 4. Verhältnismäßigkeit: Milderes Mittel? Abmahnung, entbehrlich bei Vertrauensverlust - Unehrlichkeit Andere geeignete freie Beschäftigungsmöglichkeiten Bei Verstoß gg. Arbeitsvertrag: Sperrzeit, § 144 SGB III www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  143. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Verstöße gegen Arbeitsvertrag Dauernde Unpünktlichkeit Krankmeldung nicht unverzüglich, § 5 EFZG nahtlos bei auch bei Krankengeld Beleidigungen eines Vorgesetzten, auch in Social Media, z.B. auf Facebook Betriebsfrieden stören, Denunzieren von Kollegen Internetnutzung (Virengefahr),private Telefonate (?) Arbeitsverweigerung: nur erheblich und beharrlich auch zulässiger Über- und Mehrarbeit unentschuldigtes Fehlen eigenmächtiger Urlaubsantritt Wettbewerb während Arbeitsvertrag, § 60 HGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  144. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Strafanzeigen gegen Arbeitgeber: „Whistleblower“ Staatsbürgerliches Recht auch in Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer muss zunächst innerbetriebliche Klärung versuchen, sofern ihm zumutbar Verstoß bei wissentlich falschen Angaben Verdachtskündigung: Dringender Verdacht schwerer Pflichtverletzung, Der das notwendige Vertrauen zerstört Arbeitnehmer ist vor Kündigung anzuhören Bei Entkräftung Wiedereinstellungsanspruch www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  145. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Abmahnung: Verhältnismäßigkeit: Geringeres Mittel vor Kündigung Voraussetzung für Sozialwirksamkeit Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung im Leistungsbereich Grds. bereits beim 1. gleichartigen Verstoß (Viele Abmahnungen schwächen sogar Warnfunktion!) Entbehrlich: Schwere Pflichtverletzungen Vertrauensbereich Anwendungsbereiche: Steuer- + abstellbares Verhalten: „Kann, aber will nicht“ Nicht erforderlich: Vorwerfbares/ schuldhaftes Verhalten Vertrauensverhältnis wiederherstellbar Vorweggenommene Abmahnung: Arbeitgeber hat durch Arbeitsvertrag o. Aushangzu erkennen gegeben, dass er Fehlverhalten nicht hinnehmen wird. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  146. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Abmahnung: Funktionen Hinweis: Welches Verhalten verstößt gegen AV - Pflichten Ermahnung zu vertragstreuem Verhalten Warnung: Androhung der Kündigung Formelle Bestandteile: Nicht formgebunden Angabe der Verpflichtung aus Arbeitsvertrag: Hinweis- Konkrete Schilderung des Verstoßes: Rügefunktion Kündigungsandrohung: Warnfunktion Anspruch auf Entfernung aus Personalakte, wenn Abmahnung fehlerhaft: Unbestimmt oder unrichtig Wirkungsdauer: i.d.R. 2 Jahre Verbleib: ewig Dokumentation Alternativen:Personalgespräch, Ermahnung, Korrekturvereinbarung BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  147. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Dringende betriebliche Gründe Beschäftigungsmöglichkeit/Weiterbeschäfti-gungsbedarfist dauerhaft entfallen: Außerbetriebliche Gründe: Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang mit Unmittelbarer Auswirkung auf den Arbeitsplatz Unternehmerentscheidung: Auf der Grundlage einer Disposition des Arbeitgebers sind mehr Arbeitnehmer beschäftigt, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten erforderlich ist: Überprüfung nicht auf sachliche Rechtfertigung / Zweckmäßigkeit wohl aber, ob Entscheidung tatsächlich getroffen + umgesetzt wurde, dadurch der Beschäftigungsbedarf für den Gekündigten entfallenist www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  148. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Dringende betriebliche Gründe Organisationsentscheidung arbeitsplatznah = von Kündigungsentschluss nicht zu unterscheiden, z.B. bei Personaleinsparung: AG muss seine Entscheidung in ihrer organisatorischen Durchführbarkeit+ zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen: Die Auswirkungen der unternehmerischen Vorgaben + Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen müssen anhand schlüssiger Prognose konkret dargestellt + erläutert werden, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erbracht werden können. LAG D`dorf 21.08.2012 – 8 Sa 574/12 Dringlichkeit: Keine technische oder organisatorische Alternative zur Kündigung Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderem freien Arbeitsplatz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  149. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 Vergleichbare Arbeitnehmer: Betriebsbezogen, einschl. Filialen Horizontal: Aufgabenbereich + Ausbildung Austauschbarkeit bei Einarbeitung Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer: In 6 -monatiger Wartefrist (vorab kündigen) Ordentlich unkündbar (Gesetz, Tarifvertrag) Leistung unentbehrlich, § 1 Abs. 3 S. 2: Herausnahme Leistungsträger BAG 22.03.2012 - 2 AZR 167/11 ausgewogene Personalstruktur erhalten Auswahlgesichtspunkte: Dauer der Betriebszugehörigkeit Höheres Lebensalter (AGG?) BAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10 Unterhaltspflichten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  150. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Druckkündigung Begriff: Dritte verlangen vom Arbeitgeber unter Androhung von Nachteilen die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers. Sofern keine personen- o. verhaltensbedingte Gründe, ggf. Kündigung aus betrieblichen Gründen. Strenge Anforderungenan Zulässigkeit: Arbeitgeber hat sich schützend vor Arbeitnehmer zu stellen. Bei Verwirklichung der Drohung sind schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber zu befürchten. Die Kündigung ist das einzige Mittel, um den Schaden abzuwenden. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  151. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Sicherung ausgewogene Personalstruktur, § 1 III 2 Altersstruktur: AG bildet Altersgruppen innerhalb der zur Sozialauswahl anstehenden Mitarbeiter Anteilmäßige Kündigung aus jeder Gruppe Funktions- und Betriebsabläufe: Arbeitnehmergruppen nach Ausbildungsstand Personalstruktur muss bereits so bestehen, wie sie gesichert werden soll www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  152. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Personenbedingte Gründe: Arbeitnehmer ist aufgrund mangelnder Eignung und/oder persönlicher Fähigkeiten zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage. Erwartung erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers Umfassende Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  153. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Personenbedingte Gründe: Alkohol- + Drogensucht Krankheitsstadium &Therapiebereitschaft hindern Schuldvorwurf negative Gesundheitsprognose, Fehlende Bereitschaft Arbeitnehmer: Erlernen der deutschen Sprache Fortbildung, insbes. von QS verlangt Umsetzung von Neuerungen am Arbeitsplatz Entziehung Fahrerlaubnis bei Kraftfahrern U- Haft, Verbüßen einer Freiheitsstrafe Druck Kollegen (nach Entgegenwirken) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  154. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Krankheitsbedingte Kündigung Häufige Kurzerkrankungen: Innerhalb der letzten ca. 3 Jahre Fehlzeiten mehr als 6 Wochen jährlich Lang dauernde Arbeitsunfähigkeit: AN etwa 1 ½ Jahre arbeitsunfähig Ende der Erkrankung nicht absehbar Mit erheblicher krankheitsbedingter Leistungsminderung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  155. Arbeitsrecht im Betrieb 5 G Krankheitsbedingte Kündigung Negative Gesundheitsprognose: Indiz aus bisherigen Fehlzeiten: Innerhalb der letzten 2 – 3 Jahre Mehr als 6 Wochen jährlich erkrankt Durch konkrete Umstände widerleglich: insbes. aktuelle Therapie mit offenem Ausgang im Prozess: medizinisches Gutachten Erwartung erheblicher Belastungen für AG: Betriebliche: Organisation der Abläufe Wirtschaftliche Interessen: Belastung mit Kosten Umfassende Interessenabwägung zu Lasten des AN Keine Beschäftigungsmöglichkeit auf anderem, leidensgerechten Arbeitsplatz: BEM § 84 SGB IX www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  156. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Minderleistungen Sofern Verhalten steuerbar: Grund verhaltensbedingt Problem: Messbarkeit der Leistung Toleranzgrenze 50 – 100 % Eingeschränkte Leistungsfähigkeit: Personen- bzw. krankheitsbedingt Ärztliche Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  157. Arbeitsrecht im Betrieb 5 (12) Betriebliches Eingliederungs- Management, § 84 Abs. 2 SGB IX AN (auch nicht behindert) ist innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank, AG muss Gespräch mit AN über die Gründe der Arbeitsunfähigkeit zur Verminderung suchen, insbes. eine „leidensgerechte Tätigkeit“ Voraussetzung: Einwilligung AN, der alle seine Ärzte umfassend von ihrer Schweigepflicht entbindet www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  158. Arbeitsrecht im Betrieb 5 Massenentlassung, § 17 KSchG: Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern: Entlassungmindestens 5 Mitarbeiter/ 30 Tage Anzeigean Landesarbeitsamt, Abs. 1 und mit Stellungnahme des Betriebsrates oder Namensliste Konsultation desBetriebsrats, Abs. 2 Auskunft, Unterrichtung, Beratung, BAG 21.03.2013 – 2 AZR60/12: Mehr als + zusätzlich zu § 102 BetrVG Schriftform Vor Kündigung, Versäumnis: K unwirksam, § 134 BGB BAG 28.6.2012 - 6 AZR 780/10; 20.9.2012 – 6 AZR 155/1; 21.3.2013 – 2 AZR 60/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  159. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Kündigungsschutzprozess: Klagefrist: 3 Wochen ab Zugang, § 4 KSchG Arbeitsgericht: Rechtsantragsstelle Zulassung bei Verspätung, § 5 KSchG Nachträgliche Zulassung, § 5 Abs. 1 Unverschuldete Versäumnis Anwaltsverschulden zuzurechnen, § 278 +BAG 2012 Versäumnis: Kündigung gilt als wirksam, § 7 (Fiktion!), auch bei außerordentlicher Kündigung Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderung in Folgeprozessen, z.B. Vertragsstrafe Aber falsche Kündigungsfrist: Auslegung richtige, wenn gewollt - - - www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  160. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Handlungsoptionen AG bei „Krankfeiern“ Verkürzung der 3-Tagesfrist zur Vorlage AU- Bescheinigung: Aufforderung AG Einschaltung des medizinischen Dienstes, § 275 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung, § 74 SGB V Krankenrückkehrgespräch Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX Kündigung, personenbedingt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  161. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Fall: Handy im OP Dr. Arzt ist seit 2005 Chefarzt Chirurgie des Kranken-hauses St. Johannes. Regelmäßig nahm er den schnurlosen Handapparat seines Diensttelefons und sein privates Handy mit in den Operationssaal und legte beide Geräte auf den Ablagetisch. Das Handy war in der Telefonliste des Krankenhauses mit einer Kurzwahlnummer hinterlegt. Mit Schreiben vom 26.9.2008 kündigt die St. Johan-nesgGmbH das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger habe im Operationssaal häufig Telefonanrufe angenommen oder während laufender Operation von einem Mitglied des OP- Teams annehmen lassen. Dr. Arzt erhebt Kündigungsschutzklage, mit Erfolg? BAG vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  162. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Lösung: Handy im OP Arbeitsvertragsverstoß: Hygiene und Verantwortung für Patienten Leitende Position und Organisationsverantwortung Dienstliche Telefonate wurden geduldet , ggf. Interessenabwägung Keine Rechtfertigung für private Telefonate Abmahnung: Kein Anhaltspunkt, dass Änderung des Verhaltens nicht bewirkt würde Noch wiegen einige private Telefonate so schwer, dass die einmalige Hinnahme objektiv unzumutbar wäre. Ergebnis: Fristlose + ordentliche Kündigung unwirksam. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  163. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S BAG: Emmily E arbeitet seit 1978 als Kassiererin bei R. 2007 findet der Filialleiter Leergut- Bons über 0,82 € und 0,48 € und übergibt sie E „wenn der Kunde sich meldet“. Die Bons werden von E bei einem privaten Einkauf 10 Tage später von der kassierenden Kollegin eingelöst, obwohl sie vom Filial-leiter nicht abgezeichnet waren. R kündigt E gegen den Widerspruch des Betriebs-rates wegen dringendem Tatverdacht fristlos, hilfsweise fristgerecht. BAG vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  164. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Fall: Sexuelle Belästigung Bruno Deftig, geb. 1950, ist seit 1976 bei dem Möbelfilialisten Anger als Einkäufer beschäftigt. Am 18.10.2007 erteilte Fa. Anger eine Abmahnung, weil Deftig eine Mitarbeiterin mit einem Schlag auf das Gesäß belästigt habe. Am 25.und 26, 06.2008 machte Deftig gegenüber einer 26-jährigen Einkaufsassistentin 4– mal Bemerk-ungen sexuellen Inhalts. Mit Schreiben vom 11.07.2008 kündigte Fa. Anger fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 28.02.2009. BAG vom 09.06.2011 – 2 AZR 323/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  165. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Fall: Außerordentliche Kündigungwg. sexueller Belästigungi.S.d. § 3 IV AGG : unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten Bezweckt oder bewirkt Verletzung der Würde Pflicht des Arbeitgebers zum Einschreiten, § 12 III AGG BAGkonkretisiert der Verhältnismäßigkeits-grundsatz: AG hat die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, hier zum effektiven Schutz des weiblichen Personals vor weiteren sexuellen Belästigungen. Ergebnis: A.o. Kündigung wirksam. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  166. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Teilkündigung: Verbot Weder einzelne Vertragsklauseln noch Entgeltbestandteile sind gesondert kündbar Änderungskündigung, § 2 KSchG: Unbedingte Kündigung des Vertrages mit voller sozialer Rechtfertigung Angebot eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen/ schlechteren Bedingungen Geht bei freiem zumutbaren Arbeitsplatz der Beendigungskündigung vor www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  167. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Änderungskündigung: Nebenbedingungen Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis iSd. §§ 2 S.1, 1 II 1 KSchG kommt in Betracht, wenn Nebenleistungen an Umstände anknüpfen, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen, z.B. Mietzuschuss, der Preisdifferenz zwischen billiger Werkwohnung und Wohnung freier Markt ausgleichen soll Kostenlose Beförderung zum Betriebshof Ein Arbeitgeber, der sich auf eine wesentliche Änderung der maßgebenden äußeren Verhältnisse beruft, stützt sich auf Umstände, die neben §§ 1, 2 KSchG den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, das Beharren auf der vereinbarten Leistung als unbillig und unberechtigt erscheinen lassen und geeignet sind, eine Änderung sozial zu rechtfertigen. BAG 20.06.2013 - 2 AZR 396/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  168. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Kündigungsschutzklage fast 100 %, Gründe: Arbeitsplatz trägt wirtschaftliche Existenz: Rechtfertigungsdruck in Familie + bei Bekannten Abfindung: Vergleiche, aber kein Anspruch Sperrzeit, wenn Kündigung durch Verstoß gegen Arbeitsvertrag verschuldet, § 159 I Z. 1 SGB III Arbeitsgerichte sind Arbeitnehmerschutz-gerichte: (Be-) Urteilen „im Zweifel für den Arbeitnehmer.“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  169. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Abfindung für Beendigung Auflösung durch Urteil, § 9 Abs. 1 S. 2: Kündigung beendet Arbeitsverhältnis nicht Fortsetzung Arbeitnehmer/-geber nicht zumutbar Auch Verhalten im Prozess + des Bevollmächtigten Verurteilung AG zuangemessener Abfindung Kündigung AG mit Angebot Abfindung, § 1 a: Pro Jahr Betriebszugehörigkeit ½Brutto – Monatsgehalt Arbeitsgerichtliche Praxis: Erhöhung o. Minderung gem. Erfolgsaussichten Auflösungspoker: Arbeitnehmer:Rückkehr in Arbeitsverhältnis & Annahmeverzug Arbeitgeber: Rücknahme Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  170. Arbeitsrecht im Betrieb 5 S Arbeit während des Prozesses Eine Kündigung "zum nächsten möglichen Termin" ist nicht zu unbestimmt: BAG vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 Freistellung AN durch AG bis Ablauf Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Urlaub + Überarbeit Prozessbeschäftigung Verhinderung von Annahmeverzug + -lohn durch Angebot einer Beschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Problematisch: Rechtlich: Zulässigkeit Befristung Loyalität der Gekündigten verloren www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  171. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Gewerkschaften & Tarifverträge Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  172. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Stellung der Gewerkschaften: Duales System: Gewerkschaften Betriebsverfassungsorganen, insbes. Betriebsrat Im Betrieb vertretenen Gewerkschaft: Initiativrechte: Bildung von Betriebsräten, §§ 14 Abs. 3, 17 a Bestellung Wahlvorstand, mit Gewerkschaftsfunktionär Verstöße durch Betriebsverfassungsorgane, § 23 I Erzwingung Betriebsversammlung, § 42 Abs. 4 Vertrauensleute: Wahl zur Beratung Mitglieder + BR Zutrittsrecht zum Betrieb, § 2 Abs. 2, z.B. Werbezwecke Rechtsvertretung durch Gewerkschaftssekretäre: Geltendmachung Ansprüche von Mitgliedern & Vertretung vor dem Arbeitsgericht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  173. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Gewerkschaften: Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur - Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Durchsetzen höherer Löhne: Streikrecht Schließen mit Arbeitgeber & AG-Verbänden Tarifverträge: Regelung Arbeitsbedingungen für ihre Laufzeit mit Friedenspflicht Mantel-/ oder Rahmentarifverträge Entgelttarifverträge Streik: Suspendiert Pflichten Arbeitsvertrag: Arbeitspflicht Lohnzahlung Streikkasse: Finanziert den Lohnausfall www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  174. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifverträge: Inhalte Schuldrechtlicher Teil TVParteien: - Durchführung Friedenspflicht: Verbot Arbeitskampfmaßnahmen Normativer Teil =Inhalt Arbeitsvertrag: Abschluss-, Inhalts- & Beendigungsnormenvon Arbeitsverhältnissen, z. B: Arbeitsentgelte, Kündigungsverbote + –fristen: Gelten unmittelbar & zwingend, §§ 3 I, 4 I TVG Abweichende Abmachungen nur, wenn durch Tarifvertrag gestattet o. zugunsten AN, § 3 III TVG Arbeitsbedingungen: Angelegenheiten über individuelle Arbeitsverträge hinaus, z. B. Einführung Kurzarbeit Wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  175. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifverträge und BGB AT Zwischen Arbeitgeber/- verband + Gewerkschaft Vertrag über Löhne oder Arbeitsbedingungen Durch Einigung: Angebot und Annahme Vertragsbindung, § 1 TVG: Friedenspflicht Unerlaubte Handlung, § 823 BGB 1. absolutes Recht verletzt: Gewerbebetrieb 2. keine Rechtfertigung: Kein Streikrecht, wenn eine Forderungen in Friedenspflicht Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch Schadensersatz: Nicht sofern auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  176. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifvertragsgesetz: § 1 Tarifvertragder § 2 Tarifvertragsparteien (Koalitionen): Gewerkschaften & Spitzenverbände Arbeitgeber & Arbeitgebervereinigungen, § 3 Tarifgebundenheit = Legitimation Normsetzung Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien: Arbeitnehmer in Gewerkschaft Arbeitgeber in Verband, nicht „Ohne Tarifbindung“ § 4 Wirkung des Tarifvertrages: Gesetzesgleich Unmittelbar: Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag Zwingend: Durch Vertrag / Einigung nicht verzichtbar § 5 Allgemeinverbindlichkeit Erklärung durch Bundesminister Arbeit und Soziales Bei Tarifbindung > 50 % & öffentlichem Interesse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  177. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifverträge: Abschluss: Rechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit, Art. 9 II GG, gewährleistet Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- + Wirtschaftsbedingungen. Gesetzlicher Rahmen: Tarifvertragsgesetz(TVG) Parteien: Arbeitgeberseite: Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG) o. Vereinigungen AG Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr.1 HwO) Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 HwO) Arbeitnehmerseite: Tariffähige Gewerkschaft oder Spitzenorganisation = Zusammenschluss von Gewerkschaften, § 12 TVG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  178. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifeinheit(bis 2010): Ein Betrieb =ein Tarifvertrag Bei Bindung Arbeitgeber an verschiedene Tarifver-träge verdrängt der speziellere Tarifvertrag den anderen. Begründung: Übergeordneten Prinzipien derRechtssicherheit und -klarheit + praktikable Lösung. BAG 14.6.1989 - 4 AZR 200/89 + 5.9.1990 - 4 AZR 59/90 Soll gem. Koalitionsvertrag GROKO Gesetz werden. Tarifpluralität: Betrieb wird von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, die Gewerkschaften für Arbeits-verhältnisse derselben Art geschlossenen haben. Arbeitgeber ist an beide Tarifverträge gebunden. Für jeden AN gilt nur ein Tarifvertrag: TV, der Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet, ist kraft Mitgliedschaft in der vertrags-schließenden Gewerkschaftanzuwenden. BAG 27.1.2010 - 4 AZR 549/08 + 23.6.2010 - 10 AS 2/10 u. 10 AS 3/1 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  179. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Streik-& Tarifrecht Industrielle Entwicklung: Streiks sind nötig, um die Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer abzumildern dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation, dem sozialen Fortschritt BAG: Ohne Streikrecht wären Tarifverhandlungen „kollektives Betteln“ Unverzichtbarkeit des Streiks gegen Ansichten: Gehört in Mottenkiste des Klassenkampfes In einer vernetzten Wirtschaft verursachen schon kleine Streiks Riesenschäden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  180. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Art 9 Abs. 3 GGKoalitionsfreiheit Gewährleistet für jedermann das Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden Schutz der Grundrechtsträger Gewerkschaften, incl. koalitionsspezifischer Betätigung, Art. 9 III 1 GG, . Werberecht Organisation von Streiks Arbeitgeberverbände Grundrechtauf Streik www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  181. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Anerkennung einer Gewerkschaft: Privatrechtliche Vereinigung freiwillig zusammengeschlossen demokratisch organisiert Bereitschaft zu Tarifverträgen Unabhängig von Gegner sowie Staat, Kirche und Parteien Anzahl der Mitglieder vermittelt Durch- setzungskraftgegen Arbeitgeber /-verband Verfolgt Vereinigungszweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  182. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Schutzbereich der Koalition: Individuelle Koalitionsfreiheit: gründen, beitreten, Mitglied bleiben Tätigkeit in gewerkschaftlichen Organen Inanspruchnahme Schutz der Tarifverträge Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestands- Garantie Koalitionsspezifische Betätigungen, insbes. Tarifautonomie: Regelung des Arbeitslebens vorrangig durch Tarifverträge Recht zum Arbeitskampf Information und Werbung von Mitgliedern im Betrieb durch Gewerkschaftsmitglieder www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  183. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Mitgliedsgewerkschaften: IG Metall Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie IG Bauen – Agrar – Umwelt Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Gewerkschaft der Polizei Daneben bestehen viele Einzelgewerkschaften, z.B. die Gewerkschaft der Flugsicherung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  184. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitskampfrecht Betriebsrat: Muss neutral bleiben, § 74 BetrVG darf seine Sachmittel nicht nutzen Gegen- Maßnahmen des Arbeitgebers: Aufrechterhaltung der Produktion Politik der offenen Tür Maßnahmen gegen Streikende Bei Fernwirkungen: Lohnverweigerung Stilllegung: Suspendierung der Arbeitswilligen Aussperrung: Nur Abwehraussperrung , wenn Solidarität der Arbeitgeber bedroht ist www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  185. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitskampfrecht: Streik Hilfsinstrument der Tarifautonomie: Streikziel in Tarifvertrag regelbar oder Regelung der Folgen einer Betriebsstillegung oder –verlagerung Ausgliederung oder Privatisierung Friedenspflicht bei geltenden Tarifverträgen Streikaufruf Gewerkschaft nach Urabstimmung: Suspendiert Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis: Arbeitspflicht und Lohnanspruch ruhen Arbeitsniederlegung: Gewerkschafts- Mitglieder: Verpflichtet Nichtorganisierte: Berechtigt Kein Kurzarbeitergeld, §§ 174, 146 SGB III www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  186. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Wann gilt ein Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis? BezugnahmeArbeitsvertrag: Gleichstellung § 4 Abs. 1 TVG: BeideArbeitsvertrags-parteiensind tarifgebundenen: Arbeitgeber: Mitglied im Arbeitgeberverband Arbeitnehmer: Mitglied der Gewerkschaft Nachwirkung, § 4 Abs. 5: Nach Aufhebung TV bis Neuregelung Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5 Achtung: Umgekehrte Prüfungsreihenfolge! www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  187. Arbeitsrecht im Betrieb 6 BezugnahmeklauselnArbeitsV Begriff: Verweisung in Arbeitsvertrag auf Tarifverträge, § 3 TVG Vorteile für Arbeitgeber tarifgebundenen: Einheitliche Regelungen, unabhän-gig von Gewerkschaftszugehörigkeit der AN = mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt nicht tarifgebundene: Erspart betriebliche Vergütungsordnung Arten der Bezugnahme: Statisch: Verweist auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gilt Dynamische: Bezug auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags, Jeweiligkeitsklausel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  188. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Allgemeinverbindlicherklärung Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 TVG: Antrag einer Tarifpartei, Rechtswirksamer Inlandstarifvertrag Tarifgebundene Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 % der Arbeitnehmer (entfällt?) Öffentliches Interesse Wirkungen, § 5 Abs. 4 TVG: Ausweitung der Tarifbindung auf Außenseiter = Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit Gesetzesgleich normativ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  189. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Allgemeinverbindliche Tarifverträge: 502 von 72.800 Baugewerbe Bauhauptgewerbe: Bundesrahmentarifvertrag Sowie Dachdecker, Fliesenleger, Gerüstbauer, Maler & Lackierer Mit Sozialkassen: Schlechtwetter, Urlaub Bäckerhandwerk, Frisörhandwerk Hotel- und Gaststättengewerbe NRW Sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe Öffentlicher Dienst:TVöD www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  190. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Mindestlöhne durch Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG Erstreckung, §§ 3 ff AEntG Rechtsverordnungen gem. § 7 AEntG §§ 10 ff AEntG, z.B. im Pflegebereich: § 3 a AÜG: Auf Vorschlag Tarifparteien § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz Koalitionsvertrag „Große Koalition“: 8,50 € Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  191. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Branche Mindestlöhne Bauhauptgewerbe: West 11,05 €/Std. 2013 Ost 10,25 €/Std. Dachdecker 11,55 €/Std. Elektrohandwerk Montage 10,00 €/Std. Gerüstbau, seit 1.8.2013 10,00 €/Std. Maler- und Lackierer 12,00 / 9,75 €/Std. Abfallwirtschaft: 8,68 €/Std. Bergbauspezialgesellschaften Frisörhandwerk, seit 08/2013 Gebäudereinigung: Nur bis 31.12.2013 Pflegebranche: 8,75 / 7,75 €/Std. Wach- & Sicherheitsgewerbe: 7,00 –8,75 €/Std. Gastronomie: EntgeltTVav 8,35€/Std. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  192. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Vermeidung Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassung:Fremde Arbeitnehmer befristet ausleihen Outsourcen: Übertragung von Arbeits-schritten auf selbständige Dienstnehmer, z.B. Buchhaltung an Steuerberater Werkunternehmer, z.B. Rohbau an Bauunternehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  193. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber Arbeit- Verleiher nehmer Überlassungs-Eingliederung vertrag Entleiher www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  194. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Leiharbeitgeber = Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Leiharbeitgeber und Entleiher Eingliederungsverhältnis zwischen Vertragsarbeitnehmer und Entleiher BAG 18.01.2012 – 7 AZR 723/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  195. Arbeitsrecht im Betrieb 6 ArbeitnehmerüberlassungsG Verleiherbedarf der Genehmigung des Landesarbeitsamtes, § 1 Anderenfalls Arbeitsverhältnis zwischen AN + Entleiher, § 10 I AÜG: Folgen für Lohnansprüche und Kündigung, Entleiher entledigt sich Arbeitnehmer-schutz, jedoch: Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen + Entgelt, § 10 IV: „equalpay“ Überlassung nur „vorübergehend“, § 1 Abs. 1 S. 1 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  196. Arbeitsrecht im Betrieb 6 ArbeitnehmerüberlassungsG Verbot der„nicht vorrübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG Verstoß begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. § 10 AÜG gilt nur für die fehlende AÜG –Genehmigung. BAG 10.12. 2013 – 9 AZR 51/13 Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeit-nehmer mehr als „vorübergehend“ / „ohne zeitliche Begrenzung“ zu beschäftigen, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 2 BetrVG, insbes. Beschäftigung eines Leiharbeitnehmer statt einer Stammkraft. BAG 10. 7.2013 – 7 ABR 91/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  197. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Outsourcen Arbeit- Arbeit- geber nehmer Werk- oder Dienstvertrag Selbständiger Unternehmer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  198. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Outsourcing Begriff: Ausgliederung von Teilbereiche des Leistungsprozesses in Werk-/ Dienstverträge Abgrenzung: Werkvertrag:Unternehmer schuldet Werk = Erfolg Dienstvertrag: Dienstleistung Arbeitsvertrag: Dienstleistung mit Eingliederung Anerkennung, wenn tatsächlich durchgeführt: Eingliederung in eigene Arbeitsorganisation: Bestimmung Arbeitsbedingungen und - zeit Ausübung des Weisungsrechts Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  199. Arbeitsrecht im Betrieb 6 Fremdpersonal in Werk-und Dienstverträgen Maßgeblich nicht Vereinbarung oder Bezeich-nung, sondern praktische Durchführung: Eingliederung in Arbeitsorganisation: Ausübung des Weisungsrechts und Kontrollen Bestimmung Arbeitsbedingungen und -zeit Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit(Stunden) Gewährleistung Arbeitnehmer in Organisation des Bestellers: Arbeitnehmerüberlassung, § 10 AÜG ohne Genehmigung: Arbeitsvertragmit Entleiher www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  200. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Annahmeverzug bei Streikteilnahme Die tariffreie A GmbH beschäftigt 45 Arbeitnehmer. Ende März 2010 fordert die tarifzuständige IG Bau A zu Tarifver-handlungen über einen Haustarifvertrages auf. Am 8.4.2010 wird eine Tarifkommission TK gewählt. Am 9.4. kündigt A 6 Mitglieder der TK ordentlich zum 30.6.2010 und stellt sie frei. Bei der Urabstimmung am 13.04.2010 sprechen sich 95,5 % der gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten für Streik aus. Die IG Bau fordert A auf, Tarifgespräche anzubieten und ruft am 21.4.2010 die Belegschaft zum Streik auf. Am 22.4.2010 kündigt A nunmehr fristlos. Auf die Klagen der Gekündigten stellt das Arbeitsgericht mit Urteil vom 14.7.2010 die Unwirksamkeit aller Kündigun-gen fest. Der Streik wird daraufhin – ohne Tarifabschluss – beendet. Die Gekündigten verlangen Lohn wegen Annahmeverzug vom 25.04. bis 15.07.2010. BAG 17.7.2012 - 1 AZR 563/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  201. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Streikaufruf im Intranet Die K GmbH betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Nach ihrer Anordnung ist die Nutzung des Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Mitarbeiter A ist Betriebs-ratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warn-streik bei K auf. Diesen Aufruf leitete A über das Intranet an alle Arbeitnehmer weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu betei-ligen. Er signierte mit „Für die ver.di Betriebsgrup-pe“ und fügte seinen Namen an. K verlangt von A , solche Aufrufe in Zukunft zu unterlassen. Zurecht? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  202. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Streikaufruf im Intranet Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: Gilt nur für Gewerkschaften, nicht für andere Arbeitnehmervereinigungen, insbes. nicht für Betriebsräte Betriebsräte: § 2 Abs. 2 BetrVG: Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Arbeitskampfrechtliches Neutralitätsgebot Ergebnis: Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, § 1004 BGB BAG 15.10.2013 – 1 ARB 31/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  203. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Arbeitskampf Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. gegen die Fraport AG im Februar 2012 1. Einstweilige Verfügung: Untersagung des Streiks. Verstoß gegen Friedenspflicht, da auch Forderungen durchgesetzt werden sollten, zu denen noch ein Tarif-vertrag galt. Einzelne Forderungen unter Friedens-pflicht machen den Streik insgesamt rechtswidrig. Arbeitsgericht Frankfurt 29.02.2012 - 9 Ga24/12 2. Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaft abgewiesen: Lufthansa: Nur Drittbetroffene / nicht bestreikt Fraport: Streik hätte ohne die beanstandeten Forderungen keinen anderen Verlauf genommen (rechtmäßiges Alternativverhalten) Hessisches Landesarbeitsgericht 05.12.2013 - Sa 592/13 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  204. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Arbeits - oder Werkvertrag? U wurde für das Bayerische Landesamt für Denkmal-pflege (BLfD) seit 2005 aufgrund von 10 „Werkverträgen“ tätig. Im letzten Vertrag vom 23.3./1.4.2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth“ vereinbart. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätig-keit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden, einen Schlüssel besaß U nicht. U hat regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr gearbeitet, über einen PC mit persönlicher Benutzerkennung hatte er Zugang zu den Eingabe-masken. Der Termin zur Fertigstellung wurde anhand von Erfahrungswerten kalkuliert und auf den 30.11.2009 fest-gelegt. Die Vergütung von 31.200 € incl. Umsatzsteuer durfte U nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Beträgen von 5.200 € abrechnen. U macht geltend, er stünde in einem Arbeitsverhältnis. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12; 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  205. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrag? Kriterien für Arbeitsverhältnis: Grad der persönlichen Abhängigkeit Weisungsrecht: Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, § 106 GewO Äußeres Erscheinungsbild: Typischer Einsatzbereich von Arbeitnehmern Eingliederung: Ausübung der Weisungsrechteund Kontrollen durch Einsatzbetrieb Leistung persönlich zu erbringen Material / Werkzeug des Einsatzbetriebes Werk- bzw. Dienstleistungen nicht bestimmbar (Abschlags-) Zahlungen: Von Leistungserfolg unabhängigebzw. auf Stundenbasis Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen Lösung: Wertende Gesamtbetrachtung: Arbeitsverhältnis www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  206. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Leiharbeitnehmer Zurechnung Betrieb Verleiher, § 14 I AÜGBAG v. 10.10.2012, 7 ABR 53/11 Betriebsrat: Aktives +passives Wahlrecht , §§ 7 II , 8 BetrVG Kündigungsschutz: Mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I KSchG Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, BAG24.01.2013 - 2 AZR 140/12; 20.06.2013 – 2 AZR 271/12 Entleiher: Betriebsgröße: Soweit Leiharbeitnehmereinen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf (Sockelarbeit) decken Zahl Betriebsratsmitglieder, § 9 BetrVG BAG 13.3.2013 - 7 ABR 69/11 Kleinbetrieb, § 23 I KSchG, BAG 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 hindern betriebsbedingte Kündigung,wennBAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10 ?????? nicht nur vorübergehend o. als Personalreserve eingesetzt, sondern auf Dauer- Arbeitsplatz mit ständigem , nicht schwankenden Sockelarbeitsvolumen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  207. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich arbeitet für die Wachdienst Niederrhein GmbH, Moers. Sie wird als einzige Mitarbeiterin bei der Firma Diebels, Issum im Empfangsdienst eingesetzt. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Wachdienst Rheinland GmbH in ihre Aufgaben eingewiesen, auf die Diebels auch den Pförtner, die Poststelle und die Kantine outgesourct hat. Teilweise arbeitet sie nach Vorgaben der kaufmännischen Mitarbeiter der Brauerei. Als Diebels den Empfangsdienst wieder selbst übernimmt, kündigt Wachdienst Niederrhein ordentlich. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  208. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich wurde von Ihrem Arbeitsgeber WD Niederrhein GmbH weder in ihre Beschäfti-gung eingewiesen, noch kontrolliert. Diese prägenden Arbeitgeberaufgaben hat der WD Rheinland GmbH übernommen. Rechtsfolgen: ANÜberlassungvon Frau Freund-lich an den WD Niederrhein. Da der WD Nieder-rhein keine Erlaubnis § 1 AÜG hat, sind sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Überlassungs-vertrag zwischen den WD´s unwirksam, § 9 Z. 1. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Frau F und dem Entleiher WD Niederrhein fingiert, § 10 AÜG. Dieser Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort! www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  209. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S BR- Zustimmung zur Leiharbeit Erforderliche Zustimmung des Betriebsrates bei Gesetzesverstoß i.S.d. § 99 BetrVG: § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist Verbotsgesetz: Leiharbeitnehmer darf nur „vorübergehend“ eingestellt werden. Auslegung „vorübergehend“: Betrachtung Personenbezogen Aufgabenbezogen:Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit darf Leiharbeitnehmer nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung heran-gezogen werden. BAG 08.01.2014 – 3 Ta BV 43/14 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  210. Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Equal Pay in der Leiharbeit Verleiher muss Leiharbeitnehmer die beim Entleiher übliche Arbeitsbedingungen + -entgelt gewähren, § 10 IV 1 AÜG vorrangig jedoch Tarifvertrag, § 10 IV 2 Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen War nie tariffähig, BAG 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 Abgeschlossene Tarifverträge wirkungslos Übliches Entgelt geschuldet und Bemessungsgrundlage Sozialversicherungsbeiträge Entleiherhaftung „wie selbstschuldnerischer Bürge“ für Sozialversicherungsbeiträge, § 28 e II 1 SGB IV www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  211. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebs- verfassungsrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  212. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsverfassungsrecht Betriebsrat (BR): Einbindung der Arbeitnehmer in die Führung des Unternehmens durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf der Ebene des Betriebes Aufgaben des BR, § 2 Abs. 1 BetrVG: Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit AG Beachtung geltender Tarifverträge Ziel: Wohl von Arbeitnehmern & Betrieb Friedenspflicht: Kein Streikrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  213. Arbeitsrecht im Betrieb 7 „Betriebs“- Begriff: Unabhängig von Unternehmen als Rechtsträger Arbeitsrechtlich (allgemein): In einer Betriebsstätte (räumliche Nähe) werden materielle & immaterielle Betriebsmittel und Mitarbeiter für arbeitstechnische Zwecke zusammengefasst, geordnet eingesetzt und von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert: Einheitliche Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  214. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Arbeitnehmer, § 5 BetrVG Alle Arbeitnehmer + Auszubildenden, Abs. 1 Ausgrenzungen,Abs. 2: Organvertreterjuristischer Person, Nr. 1 Personengesellschafter, Nr. 2 Enge Verwandte, Nr. 5 Leitende Angestellte, Abs. 3: Grds. nicht Berechtigung zu Einstellungen+ Entlassungen z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB LeiharbeitnehmerBAG 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 Bleiben Angehörige im Verleiherbetrieb, § 14 I AÜG Sind im Entleiherbetriebnicht wahlberechtigt In der Regel Beschäftigte zählen aber bei den Schwellenwerten des Entleihers gem. § 9 mit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  215. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsrat: Wahl Bestellung des Wahlvorstands, § 1 WO durch den Betriebsrat, § 16 BetrVG betriebsratlos, § 17 BetrVG: Durch Betriebsversammlung: Einladung 3 AN, Abs. 3 Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, Abs. 1 Arbeitsgericht, Abs. 4 Wahlgrundsätze: Demokratisch § 14: Geheim + unmittelbar § 20: Behinderungs- + Beeinflussungsverbot § 21: Amtszeit 4 Jahre, 01.03.-31.05.2010 bis 2014 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  216. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsrat: Wahl Wählerliste, § 2 WO: Aufstellung durch Wahlvorstand mit Mehrheit, Abs. 1 Am Wahltag Mitarbeiter über 18 Jahre(Voll- o. Teilzeit) des Betriebsinhabers + innerhalb betrieblichen Organisation eingesetzt oder zur Arbeitsleistung überlassen, § 7 BetrVG Auskünfte von AG, Abs. 2 Eintragungkonstituiert aktives+ passives Wahlrecht, Abs. 3 Auslegung im Betrieb, Abs. 4 Einspruchbinnen 2 Wochen: Nur durch AN, § 4 WO 4 Entscheidung durch Wahlvorstandunverzüglich Anrufung Arbeitsgericht: Beschlussverfahren Wahlausschreibung, § 3 WO www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  217. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsverfassung BetrVG: Betriebsrat: Gewählte Mitglieder-bis Erlöschen, § 24 Ersatzmitglieder rücken nach , § 25 I für endgültig ausgeschiedene Mitglieder, § 24 z.B. durch Beendigung Arbeitsverhältnis zeitweilig verhinderte Mitglieder Geschäftsführungdes Betriebsrates: § 26 BR wählt Vorsitzenden, bei Verhinderung vertritt ihn der Stellvertreter, auch bei Entgegennahmevon Erklärungen des AG § 33 Beschlüsse: Grds. einfache Mehrheit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  218. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Tätigkeit des Betriebsrats, § 37 Ehrenamtlich =Unentgeltlich Während der Arbeitszeit: Arbeitsbefreiung, soweit Betriebsratssitzung oder für BR- Aufgaben erforderlich: Beurteilungsspielraum MeldepflichtAN: Ab- + Anmeldung von Arbeit: Nicht notwendig persönlich, auch mündlich Grds. ohne Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit Mit voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit Nach Beendigung: Rückmeldung Bedienen Zeiterfassung bei Verlassen des Betriebs BAG 29.06.2011, 7 ABR 135/09 Arbeitgeber: Kann Dringlichkeit der Arbeit prüfen und bei betrieblichen Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit des Mitarbeiters und eine zeitliche Verschiebung geltend machen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  219. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsverfassung BetrVG: Kosten der BR- Tätigkeit: Trägt AG, § 40 Räume, Sachmittel, Schulungen Kinderbetreuungskosten BAG 23.06.2010 – 7 ABR 103/108 Hinzuziehung durch AN gegenüber AG: Zur Erläuterung des Arbeitsentgelts und Erörterung Leistungsbeurteilungen und Möglichkeiten beruflicher Entwicklung, § 82 II Einsicht in Personalakte, § 83 Abs. 1 Beschwerderecht: An AG und an BR, § 84 I Betriebsversammlung, §§ 42 ff BetrVG: Keine Funktion nach außen Kein Weisungsrecht gegenüber Betriebsrat www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  220. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Mitwirkung des Betriebsrates: § 74 Zusammenarbeit mit AG, Friedenspflicht § 75 Überwachung Diskriminierungsverbot § 76 Bildung Einigungsstelle § 78 Betriebsratsmitglieder: Verbot zu stören, benachteiligen, begünstigen § 80 Viele allgemeine Aufgaben § 79 Verschwiegenheitspflicht BR Mitglieder § 81 Unterrichtungs- & Erörterungspflicht AG § 82 Anhörungs- & Erörterungsrecht AN Hinzuziehung Mitglied des BR § 83 Einsicht in Personalakten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  221. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsvereinbarung, § 77 Privatrechtlicher Vertragzwischen AG und BR zu betriebsverfassungsrechtlichen Themen. Abschluss nach Regeln des BGB AT: Vertretung BR durch Vorsitzenden Bei Verstoß gg. höherrangiges Recht: Nichtigkeit Schriftform, § 125 BGB Bekanntgabe: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, AN kann sich aber auf Unkenntnis berufen Durchführung durch Arbeitgeber, Abs. 1: Pflicht In Fällen erzwingbare Mitbestimmung: Durchsetzung durch Einschaltung der Einigungsstelle Geltung, Abs. 5: - Unbefristet - Kündigungsfrist 3 Monate www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  222. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsvereinbarungen, § 77 Vorrang Tarifverträge =Sperrwirkung, Abs. 3: BR hat Regelungsbefugnis wie Tarifparteien Ausnahme: Arbeitsentgelt + –bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden Verhältnis zum Arbeitsvertrag:Unabdingbar, Abs. 4: Geltung unmittelbar: Werden Inhalt der Arbeitsverträge zwingend: AN kann nur mit Zustimmung BR verzichten Disposition nur durch Betriebsparteien www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  223. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Betriebsvereinbarung, Beispiele: Arbeitszeit, Gleitzeit Rauch- und Alkoholverbote Reaktionen auf Alkoholverdacht: Definition Verdachtsmomente Alkoholtest auf Wunsch des Mitarbeiters Bei krankhafter Alkoholabhängigkeit: Mitarbeiter soll sich innerhalb von 6 Monaten einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen Suchterkrankungen Tor-, Taschen- und Schrankkontrollen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  224. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Freiwillige Mitbestimmung, § 88 durch Betriebsvereinbarungen: Allzuständigkeit BR für Regelung der Arbeitsbedingungen Gegenstände, als Beispiele: Unfallverhütung Sozialeinrichtungen Vermögensbildung Integration & Bekämpfung von Rassismus www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  225. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Soziale Mitbestimmung Kern der Beteiligungsrechte § 87 Erzwingbarer Mitbestimmung Enumerativen Fälle: Grds. nur kollektive Tatbestände, jedenfalls Z. 3 Beschränkung Direktionsrecht des AG: Wirksam nur mit Zustimmung des BR, grds. auch in Eilfällen Initiativrecht des Betriebsrats § 88 Freiwillige Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung § 89 Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeits- + Umweltschutzes Incl. Unterstützung der zuständigen Behörden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  226. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Erzwingbare Mitbestimmung, § 87 I Ordnung des Betriebs + Verhalten AN, Nr. 1 Klassisch: Rauch- und Alkoholverbote Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und Ordnungsstrafen Arbeitsnotwendige Maßnahmen mitbestimmungsfrei Arbeitszeit: Beginn, Ende + Verteilung, Nr. 2 Gleitende o. Vertrauensarbeitszeit, Schichtsystem Vorübergehende Verkürzung/ Verlängerung d. betriebsüblichen Arbeitszeit, Nr. 3 Allgemeine Kurzarbeit + Überstunden /-schichten Aufstellung Urlaubsgrundsätze und –plan, Nr. 5 Einführung/Anwendung technischer Einrich-tungen, Nr. 6, z.B. Arbeitnehmerüberwachung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  227. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Erzwingbare Mitbestimmung, § 87 I Verhütung von Arbeitsunfällen + Berufs-krankheiten sowie Gesundheitsschutz, Nr. 7 Beachtung der UVV Gefährdungsbeurteilung, § 5 ArbSchuG Sozialeinrichtungen, Nr. 8: Nicht bereits Personalverkauf Nur wenn Zweckgebundenes Sondervermögen Betriebliche Lohngestaltung, Nr. 10 Nicht Lohnbestandteile, insoweit Sperrwirkung TV Aber über- und außertarifliche Leistungen Akkord- und Prämiensätze, Nr. 11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  228. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Gestaltung der Arbeit Humanisierung der Arbeitswelt § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte über Planungen (Um-) Bauten Betriebsstätten technische Anlagen Arbeitsverfahren und –plätze, insbesondere Bildschirmarbeitsplätze, neue Technologien + Qualitäts-Management-Systeme ISO 9000 § 91 Erzwingbare Mitbestimmung bei gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, DIN, VDE, VDI Jedoch: Keine Mitbestimmung bei Umsetzung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  229. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Beteiligung in allgemeinen personellen Angelegenheiten Personalplanung, § 92 Abs. 1: Informationspflicht über Personal- Bedarfs-, Deckungs-, Entwicklungs- + Einsatzplanung Beschäftigungssicherung, § 92 a: Vorschlagsrecht, Beratung Stellenausschreibung, § 93 : Kann BR verlangen, auch bei Besetzung mit Leiharbeitnehmer BAG 15.10.2013 – 1 ABR 25/12 Personalfragebogen,Beurteilungsgrundsätze, § 94: Zustimmung erforderlich Auswahlrichtlinien, § 95: Zustimmung erforderlich Entfernungbetriebsstörender Arbeitnehmer, § 104: Initiativrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  230. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Personelle Einzelmaßnahme § 99 Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss vor jeder Einstellung Ein- und Umgruppierung Versetzung Einsatz Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend den Betriebsratumfassend unterrichten Zustimmungsverweigerungsrecht des BR nur in enumerativen Fällen, Abs. 2 z.B. Gesetzesverstoß Arbeitgeber kann Ersetzung durch Arbeitsgericht beantragen, Abs. 4 Geschlossene Verträge ohne Zustimmung wirksam Aufhebungsanspruch, § 101 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
  231. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Vorläufige pers. Maßnahme, § 100 Personelle Maßnahme i.S.d. § 99 ist aus schlichen Gründen dringend erforderlich Verfahren bei Sofortvollzug: Unverzüglich unterrichtet Arbeitgeber den Betriebsrat teilt Betriebsrat ein Bestreiten dem Arbeitgeber mit Aufrechterhalten bei Bestreiten: Nur wenn Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen das Arbeitsgericht anruft Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
  232. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Anhörung Betriebsrat, § 102 1. Vor jeder Kündigung, auch außerhalb KSchuG in - Kleinbetrieb bis 10 Mitarbeiter - Wartezeit 6 Monate 2. Unterrichtung: Anhörung a) des Betriebsratsvorsitzenden, § 26 II 2 -nur bei Verhinderung: an Stellvertreter - im Betrieb oder empfangsbereit b)formfrei, dringend empfohlen: schriftlich 3. Inhalt, ausführlich über: Sozialdaten: Personalien, Familienstand, Kinder Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist Ausgeübte Tätigkeit und Verdienst Kündigungsgründe, subjektive Determinierung: Allefür den Entschluss erheblichen Gründe Soziale Rechtfertigung: Abmahnungen, Sozialauswahl usw. Art der Kündigung: außerordentlich oder ordentlich www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  233. Arbeitsrecht im Betrieb 7 4.Anhörungsfrist, Abs. 2: -ordentliche Kündigung : 1 Woche -außerordentliche K. : 3 Tage Verkürzung: nur wenn nach interner Beratung abschließende Äußerung des Betriebsrates 5. Widerspruchdes Betriebsrats: a) nur in den Fällen des Abs. 3 b) schriftlich c)Folge bei ordentlicher Kündigung: Weiterleitung an Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Arbeitsgericht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  234. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Beschränkung durch Anhörung Art der Kündigung: Keine Auslegung der außerordentlichen als ordentliche Kündigung Soziale Rechtfertigung der Kündigung: nur durch mitgeteilte Gründe (ausschöpfen) Nachschieben: Allgemein: Nur wenn bei Kündigung vorlagen, dem Arbeitgeber aber nicht bekannt waren. Betriebsrat- Anhörung muss zu den weiteren Gründen nachgeholt werden, eine neue Kündigung ist aber nicht erforderlich www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  235. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Fehlerhafte Willensbildung BR Anforderungen Beschlussfassung, § 33: Sitzung desBetriebsrats Weder Videokonferenz noch schriftliche Abstimmung Ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung Beschlussfähigkeit: Mindestens Hälfte derMitglieder Persönlich anwesend: Vertretung: Bei Verhinderung Ersatzmitglieder Mehrheit der Betriebsratsmitglieder Vertrauensschutz AG in ordnungsgemäße Willensbildung: Sofern AG von ordnungsgemäßer Beschluss-fassung ausgehen kann Kein Problem: Abwarten der Anhörungsfrist www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  236. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Kündigungsschutz BRMitglieder Ordentliche Kündig. unzulässig, §15 KSchG Abs. 1: Betriebsrat Nachwirkung 1 Jahr Wahlbewerber bis Bekanntgabe Ergeb Abs. 3: Wahlvorstand Nachwirkung 6 Monate Abs. 3a: Einlader zu Betriebsversammlung bis Bekanntgabe Wahlergebnis Außerordentliche Kündig. , §103 BetrVG: Nur mit Zustimmung des Betriebsrats Einholung: Formell wieAnhörung Beschränkung auf Gründe in Anhörung Ersetzung durch Arbeitsgericht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  237. Arbeitsrecht im Betrieb 7 LeitendeAngestellte: Qualifizierende Merkmale, § 5 Abs. 4 Berechtigung zu Einstellungen +Entlassungen z.B. Prokura, §§ 48 ff HGB Herausnahme aus Betriebsverfassung und in Sprecherausschussgesetz: Anhörung vor Kündigung nicht § 102 BetrVG , sondern Sprecherausschuss, § 31 SprAG Kündigungsschutzgesetz, § 14 II: Keine Begründung Auflösungsantrag, § 9 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  238. Arbeitsrecht im Betrieb 7 Zusätzliche Betriebsräte: Gesamtbetriebsrat, §§ 47 ff: Bei mehreren Betriebsräten Konzernbetriebsrat, §§ 54 ff: Verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 AktG 2. Untergliederungen: Jugend- + Auszubildendenvertretung, §§ 60 ff Schwerbehindertenvertretung, §§ 93 ff SGB IX Wirtschaftsausschuss, §§ 106 ff: Bestellung + Zusammensetzung durch Betriebsrat www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  239. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Betriebs- Begriff: Bedeutungfür: Kündigungsschutzgesetz: Mitarbeiteranzahl Sozialauswahl: Einzubeziehende Mitarbeiter BetrVG: Je Betrieb ein Betriebsrat Einrichtung Betriebsrat, Voraussetzungen: Betrieb Mindestens 5 Arbeitnehmer Von denen drei wählbar sind www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  240. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Leitsätze des BAG: Betriebsratkann seine Zustimmung zur zeitlich unbefristeten Einstellung von Leiharbeit-nehmern verweigern. BAG 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 Gesetzeswidriger Dauereinsatz von Leiharbeit-nehmern, führt nicht dazu, dass zwischen Leih-arbeitnehmer und Entleiher ein Arbeitsverhält-nis entsteht. BAG 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 Rechtslage: § 1AÜG: Verbietet Dauereinsatz § 99 BetrVG: BR darf Zustimmung bei Gesetzesverstoß verweigern www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  241. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Ein Betriebsrat für alle Die Wohlfahrtspflege Oberbayern gGmbH betreibt Seniorenzentren, Kindergärten sowie pädagogische und psychiatrische Einrichtungen mit 2.200 Mit-arbeitern in 90 Einrichtungen. Die Hauptverwaltung mit einer zentralen Personalrechtsabteilung ist in München. Mit Wahlausschreibung vom 27.03.2006 rief der Wahlvorstand zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Hauptverwaltung und 20 Ein-richtungen mit jeweils mindestens 5 Arbeitnehmern auf. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beantragt der Arbeitgeber, die Wahl für unwirksam zu erklären, § 18 Abs. 2 BetrVG. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden? BAG, Beschluss 09.12.2009 – 7 ABR 38/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  242. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Ein Betriebsrat für alle Betriebsratsfähige Organisationseinheiten i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG sind: Betriebe gem. § 1 Abs. 1: In einer Betriebsstätte verfolgen Arbeitnehmern von einem Leitungs-apparat gesteuert mit Betriebsmitteln fortgesetzt arbeitstechnische Zwecke. Selbständige Betriebsteile, § 4 Abs. 1 S. 1: Auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtete und dessen Organisation eingegliederte Einheit mit einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden Leitung: Abgrenzbar und ein Mindestmaß organisatorischer Selbständigkeit, insbesondere eine den Einsatz der Arbeitnehmer steuernden Leitung (Ausübung Weisungsrecht). Auslegung: Hauptverwaltung und Einrichtungen sind jeweils selbständige Betriebe i.S. des § 1 Abs.. 1 BetrVG. Ergebnis: In jeder Einrichtung hätte ein Betriebsrat gewählt werden müssen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  243. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Erzwingbare Mitbestimmung Beispiele zu § 87 BetrVG: Kollektiver betriebliche Ordnung mit Betriebsbußen und Ordnungsstrafen, Nr. 1: Bußordnung & Verhängung Abmahnung: Bloße Warnung: Keine Mitbestimmung Jedoch wenn Sanktion beabsichtigt Bereitschaftsdienst + Rufbereitschaft: Nr. 2 Ausgestaltung, nicht Einführung Kurzarbeit oder Überstunden: Nr. 3 Rechtsfolgen: Zustimmung beseitigt nur die kollektivrechtliche Schranke, Wirksamkeit nach Arbeitsvertrag erforderlich! Verweigerung macht Anordnung auch gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  244. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Betriebsvereinbarung Frau M war bis Mitte 2009 in einer Brotfabrik beschäf-tigt, die in 2008 von GL 1 auf GL 2 übergegangen ist. Bei GL 1 bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen. Danach entschei-det die Geschäftsleitung zu Anfang jeden Jahres, ob sie den AN als freiwillige Leistung einen Bonus zahlt. Am 28.01.2009 beschließt der Vorstand GL 2, für 2008 keinen Bonus auszuschütten. Frau M klagt gegen GL 2 auf Zahlung eines angemes-senen Bonus. Hilfsweise will sie Schadensersatz, da GL 2 die Entscheidung für 2008 bereits Anfang 2008 hätte treffen und bekanntmachen müssen. Hat die Klage Erfolgsaussichten? BAG vom 13.12.2011 1 AZR 432/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  245. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Betriebsvereinbarung Anspruch auf Bonus: Die Betriebsvereinbarung ist auf GL 2 übergegangen, § 613 a BGB. Sie gibt aber keinen Anspruch auf Bonus, sondern lässt dem Arbeitgeber die freie, ungebundene Entscheid-ung. GL 2 hat wirksam entschieden, keinen Bonus für 2008 zu zahlen. Ergebnis: Kein Anspruch auf Bonus. Anspruch auf Schadensersatz: GL 2/1 hätte Anfang 2008 entscheiden müssen. Er hat diese Verpflichtung verletzt, § 280 I BGB. GL 2/1 hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 276 I BGB. Frau M hat durch die Verzögerung aber keinen Schaden in ihrem Vermögen erlitten, insbes. keinen Anspruch auf Bonus. Ergebnis: M hat keinen Anspruch auf Schadensersatz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  246. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Eingruppierung Begriff: Zuordnung Tätigkeit AN zu Merkmal-en einer Lohn- oder Vergütungsgruppe Anspruchsgrundlage: Lohn- oder Vergütungsordnung insbes. in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, §§ 87 I Nr. 10, 77 IV BetrVG Darlegungslast: Anwendbarkeit Vergütungsordnung Einordnung nach Gesamtbild der Tätigkeits-merkmale Eingruppierungs- Feststellungsklage Ist personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  247. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Leiharbeitnehmer bei Amazon Amazon Bad Hersfeld beschäftig 65 Leih-arbeitnehmer ab dem 1.3.2013. Die Beschäfti-gung im Hinblick auf das Ostergeschäft ist bis zum 31.03. befristet. Dann sollen die Hälfte der Leiharbeitnehmer in ein festes Beschäftigungs-verhältnis übernommen werden. Der Betriebs-rat erfährt davon und widerspricht der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern Ihrer Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  248. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Leiharbeitnehmer bei Amazon AG hat BR über personelle Einzelmaßnahmen zu unterrichten, insbes. über Einstellungen, § 99 Abs. 1 Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern ist Einstellung (h.M.), da Eingliederung in den Betrieb, jedenfalls die Übernahme in Festbeschäftigung. Betriebsrat kann Zustimmung nur in den Fällen des Abs. 2 verweigern, insbes. bei Gesetzesverstoß, hier fraglich Mitteilung der Verweigerung binnen 1 Woche mit Gründen, dann Fiktion Zustimmung, Abs. 4. Arbeitgeber kann Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen, Abs. 5, Beweislast: BR für Formalien, ArbG für Nichtvorliegen § 100: Dringlichkeit und keine Weigerungsgründe Arbeitsgerichts Bad Hersfeld, Hinweis in Güteverhandlung: Entscheidung bis zum 31.03.2013 nicht möglich, so dass Erledigung der Hauptsache eintreten wird. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  249. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Zustimmung Betriebsrat zur Kündigung Das Vorstandsmitglied H der Pharma AG bespricht am 01.06.2004 mit mehrere Betriebsratsmitglieder, dass angestellte Kraftfahrer K unerlaubt mit einer Kleingaststätte selbständig ist und aus diesem Grunde fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden solle. 1. Alle Betriebsratsmitglieder äußern sich zustimmend, Pharma AG kündigt K am 02.06.2004. 2. Der Betriebsrat berät über das Anhörungs-schreiben vom 01.06. abschließend am 04.06. und beschließt, nicht zu widersprechen. Pharma AG kündigt K am 07.06.2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht . BAG 03.04.2008 - 2 AZR 965/06 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  250. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Zustimmung BR zur Kündigung 1. Die Unterrichtung mehrerer BRMitglieder erfüllt nicht die Anforderung einer BRAnhörung, insbes. keine Beschlussfassung in Betriebsratssitzung. Zustimmende Äußerung ist - für Arbeitgeber offensichtlich - nicht ordnungsgemäß. Die Kündigung vom 02.06.2004 ist mangels ordnungsgemäßer Anhörung unwirksam. 2. Kündigung vom 07.06.2004: Die Anhörungsfrist läuft an diesem Tag erst ab. Nach abschließender Beratung des Betriebsrats am 04.06. kann die Kündigung (vorzeitig) ausgesprochen werden. Kündigung ist formell wirksam. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  251. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Kündigung eines Betriebsrats Spedition S GmbH: Ein Fahrer erfährt Freitagnacht, dass er Samstag operiert werden muss. Er will die persönlichen Sachen aus der Sattelzugmaschine (SMZ) holen und findet diese nicht auf dem Platz. Auf Strafanzeige S ermittelt die Polizei über das Betriebshandy den Standort in einem Industrie-gelände. Dort wird der Disponent A am Sonntag Abend festgenommen, als er die SMZ zum Platz zurückfahren will. Der volle Tank von 750 l ist leer. A ist seit 6 Jahren beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Der Betriebsrat stimmt seiner fristlosen Kündigung am Montag zu, S kündigt am Dienstag außerordentlich. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  252. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Kündigung Betriebsrats Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrates Zustimmung ordnungsgemäß: a) Sitzung mit Anwesenheit aller Mitglieder für zu Kündigenden das Ersatzmitglied b)Unterrichtung des Betriebsrats über die Gründe der außerordentlichen Kündigung 3. Kündigungsschutzprozess: Berücksichtigt werden nur Gründe, zu denen der Betriebs- rat angehört wurde. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  253. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Kündigungsschutz des Ersatzmitgliedes 1. Der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KSchuG, § 103 BetrVG gilt für Ersatzmitglieder nur soweit und solange sie ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. 2. Nach Beendigung des Vertretungsfalles besteht nur der nachwirkende Kündigungs- schutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchuG. BAG vom 27.09.2012 - 2 AZR 955/11 3. Der Kündigungsschutz des Betriebsrates besteht im Vertretungsfall durchgehend. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  254. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Rückkehr zur Klöckner AG Leonard Arbeiter ist 1999 mit Abspaltung der Klöck-ener International GmbH aus Klöckner Stahlhandel ausgeschieden. Nach Verkauf an Al Bragandhi in 2004 kehrt er ohne sozialen Besitzstand zu Klöckner Stahlhandel zurück. Im Arbeitsvertrag mit umfas-senden Befugnissen wird er als „Leitender Angestel-lter“ bezeichnet. An seinem 1. Arbeitstag bekommt er auf dem Weg in die Chefetage im Aufzug Platzangst und gesteht dem Personalchef, von Kunden „fördernde Zuwendungen“ erhalten zu haben. Er wird nach Hause geschickt, um seine kranke Frau zu pflegen. Nach Anhörung des Sprecherausschusses wird er 3 Wochen später mit 2- Wochen- Frist gekündigt. Hat die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  255. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Rückkehr zur Klöckener AG Abspaltung + Betriebsübergang § 613 a: Bei Rückkehr kein sozialer Besitzstand Kündigungsgrund: Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, Dienstbezug obwohl bei alter Arbeitgeberin Kein Kündigungsschutz während Probezeit 6 Monate Anhörung BR: Sprecherausschuss, wenn leitender Angestellter BAG: Einweisung in Arbeitsbereich erforderlich, hier jedoch Einführung „bereits im Aufzug“ gestoppt. Kündigungsschutzprozess: Im Kammertermin: Probezeit war abgelaufen Kündigungsgrund: nein a.o., § 626 II: 2-Wochenfrist vorbei Kündigungsschutzgesetz: Kein Grund Verhaltensbedingt Vergleich: Beendigung AV gegen Abfindung 40.000 € www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  256. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Fall: Internes Recruitment-Center Arbeitgeberin unterhält 390 Filialen. Ihr Verkaufs-gebiet ist in 15 Regionen eingeteilt, jeder Region ist ein Recruitment- Center angegliedert. Die Filialleiter teilen dem jeweiligen Center die zu besetzenden Stellen mit. Das zuständige Recruitment- Center prüft alle Bewerbungen; die, die die geforderten Kriterien erfüllen, übermitteln es der Filialleitung. Die trifft die Auswahlentscheidung und führt das Anhörungsverfahren nach § 99 BetrVG durch, wobei sie den Betriebsrat über alle bei ihr eingegangenen Bewerbungen informiert und ihm alle ihr vorliegen-den Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellt. Der Betriebsrat hält dies für unzulässig. Er verlangt, dass ihm die Unterlagen aller Bewerber zur Verfügung gestellt werden. LAG Schleswig - Holstein 29.22.2012 – 5 TaBV 8/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  257. Arbeitsrecht im Betrieb 7 S Lösung: Internes Recruitment-Center Der Betriebsrat hat gem. § 99 I BetrVG Anspruch auf Auskunft über alle Bewerber und Aushändigung der Bewerbungsunterlagen. Das interne Recruitment- Center trifft eine Vorauswahl unter den Bewerbern + unterbreitet einen Besetzungs-vorschlag, z.B. um ein bundeseinheitliches Unternehm-enskonzeptzu wahren. Diese „Vorauswahl“ umgeht die Mitbestimmung des Betriebsrats + ist rechtswidrig. Nicht erheblich ist, dass diese Verfahrensweise bei der Fülle der Bewerbungen effizient und sinnvoll ist. Anders, wenn AG ein externesPersonalberatungs-unternehmen beauftragt, die Stelle auszuschreiben + aus den Bewerbungen Besetzungsvorschläge zu unterbreiten: AG muss dem Betriebsrat nur Auskunft über die Bewerber geben, die Personalberatung vorschlägt. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  258. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitsrechtliche Gesetze www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  259. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG: Verdeckte Überwachungsmaßnahmen: Ehrlichkeitstests Einsatz von Privatdetektiven und Testkunden GPS – Ortung von Dienstwagen oder –handy Kontrollieren von Gesprächsdaten und E-Mailkorrespondenz Videoüberwachung und Abhören von Telefonaten Betriebsverfassungsgesetz: § 75 II: Freie Entfaltung der Persönlichkeit § 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs + Verhalten Arbeitnehmer Nr. 6: Technische Einrichtungen 4 Strafrechtlicher Schutz gegen Verbreitung von Firmen-know-how (Wiki –leaks): § 299 StGB Benachrichtigung, § 17 UWG Verrat von Firmengeheimnissen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  260. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG: Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, § 32 Für Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich oder Tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten Videoüberwachung inöffentlich zugänglichen Räume, § 6 b Ansprüche der Betroffenen bei Speicherung: §§ 33 Benachrichtigung, § 34 Auskunft, Löschung § 35 Berichtigung der Personalakten § 7 : Schadensersatz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  261. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Berufsbildungsgesetz, BBiG Berufsausbildungsvertrag, § 10 Abs. 2: Grds. Rechtsvorschriften Arbeitsvertrag Besonderheiten aus Wesen + Zweck der Ausbildung Probezeit, § 20: 1 bis 4 Monate Ende Ausbildungsverhältnis, § 21 Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 Durchfallen in 2. Wiederholungsprüfung, Abs. 3 Verlängerung insgesamt max. 1 Jahr Übergang in Arbeitsverhältnis : Übernahmeverpflichtung: nur tariflich oder vertraglich Fiktion bei Weiterarbeit, § 24 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  262. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Kündbarkeit des Berufsbildungsvertrages, § 22 In Probezeit, Abs. 1: ohne Begründung mit Ein- Tages- Frist NachProbezeit, Abs. 2: Enumerativ Auszubildender: Wegen Aufgabe dieser Ausbildung Beide Parteien: Außerordentlich mit Begründung Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 GerichtlichteGeltendmachung: Sofern Ausschuss nach § 111 II ArbGG eingerichtet: zunächst anrufen, keine 3- Wochen- Frist Praxis: Einvernehmliche Beendigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  263. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: Mindestens 4 Wochen, §§ 3 Abs. 1 , 13 Auf Basis 6- Tage- Woche: 24 Tage Voraussetzungen für Urlaubsanspruch: Wartezeit § 4 : Erstmals nach 6 Monaten Kein volles Jahr gearbeitet : Teilurlaub, § 5 Abs. 1: Zwölftel je voller Monat ab 01.07. Anspruch auf gesamten Jahrurlaub Auch bei Krankheit & in ruhendem Arbeitsverhältnis BAG 07.08.2012 – 9 AZR 535/10 Nicht bei Kurzarbeit „Null“ Urlaubsentgelt, § 11: Lohn ohne Arbeitsleistung Durchschnittlicher Arbeitsverdienst 13 Wochen ohne Überstunden, einmalige Leistungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  264. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Urlaubserteilung, § 7 : Auf Antrag des Arbeitnehmers, Abs. 1 Urlaubswünschemaßgeblich, außer dringende betriebliche Belange Gewährung grds. zusammenhängend, zumindest 12 Werktage Bewilligung durch Arbeitgeber, Abs. 2: Ist grds. unwiderruflich Nach Kündigung: Anordnung einseitigdurch AG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  265. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG Verfalldes Urlaubs: Grds. am 31.12. des Jahres Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Abs. 3 Rechtzeitig verlangter Urlaub wurde aus dringenden betriebliche o. personen-bedingten Gründen nicht gewährt Übertragungszeitraum 3 Monate: Bis 31.03. Verlängerung vertraglich möglich Dauerhafte und fortbestehende Erkrankung Übertragungszeitraum: 15 Monate BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10; 16.10.2012 - 9 AZR 63/11 Urlaubsabgeltung finanziell, § 7 Abs. 4: Nur nach Beendigung des Arbeitsvertrages Rechtzeitig verlangt, aber verweigert: Ersatzurlaub = kein Verfall, wohl Verjährung BAG 14.05.2013 – 9 AZR 760/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  266. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bildungsurlaubsgesetz NW Regelung länderweise unterschiedlich Anspruch jeder Arbeitnehmer, § 3: 5 Tage pro Jahr Zwei Jahre können zusammengefasst werden Antrag und Bewilligung, § 5 Bildungsveranstaltungen , § 9: Allgemein zugänglich Täglich in der Regel 8, mindestens 6 Unterricht-stunden à 45 Minuten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  267. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung, EFZG An gesetzlichen Feiertagen, § 2: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. + 2. Weihnachtstag Im Krankheitsfall, § 3: Abs. 1: Bis zu 6 Wochen je Krankheit ohne Verschulden Abs. 3: Erst nach 4 Wochen, selbst bei Arbeitsunfall Fortzuzahlen, § 4: Regelmäßiges Entgelt, ohne Überstunden Anzeige- und Nachweispflicht, § 5: Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertagen: Ärztlich Bescheinigung am darauf folgenden Arbeitstag AG kann – ohne besonderen Sachgrund - früher verlangen BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 Bei Kündigung wegen Erkrankung, § 8 I: Lohnanspruch bleibt, jedoch längstens für 6 Wochen: Nachweis schwierig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  268. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Krankheit & Urlaub: Arbeitsunfähigkeit im Urlaub: wird nicht auf Urlaub angerechnet, § 9 Gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt, auchwenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, am 31.03. des Überjahres. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  269. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszu-stand, der einer Heilbehandlung bedarf, § 44 SGB V: Auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Nikotin, sobald AN seine Steuerungsfähigkeit verloren hat oder Diagnose. Nicht: Regelmäßig verlaufende Schwangerschaft, altersbedinge Nachlassen der Arbeitskraft, Schönheits-OP Führt zu Arbeitsunfähigkeit: Abhängig von Art + Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag und Direktionsrecht Krankheit ist alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeit Keine Teil- Arbeitsunfähigkeit, wenn AG im Rahmen seines Weisungsrechtes für AN noch Aufgaben zuweisen kann: Verkäufer kann nicht Heben oder Maler darf nicht auf Gerüst S § 98, 17 ; BAG 29.01.1992 - NZA 92, 643 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  270. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Nachweispflicht, wenn AU länger als 3 Tage, § 5: Arztattest vorlegen: Starke Indizwirkung Widerlegung AG: Ernsthafte Zweifel z.B. AN hat Erkrankung angekündigt Bei Zweifeln über Krankenkasse: Vertrauensarzt Medizinischer Dienst, § 275 I Nr. 3 SGB V Erkrankung im Ausland: EU- Arztattest erbringt Vollbeweis Übriges Ausland: Grds. gleicher Beweiswert Ambulanter Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit: Kein Lohnfortzahlungsgrund: Nur Erkrankung als Anlass Arbeitsverhinderung, § 616 BGB Ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit erforderlich oder Sprechstunden liegen in der Arbeitszeit und Termin außerhalb der Arbeitszeit kann nicht vereinbart werden www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  271. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung ausgeschlossen: Arbeitsunfähigkeit durch grobes Verschulden Unfälle: Ja: Vorsätzlich, keine Schutzkleidung Alkoholmissbrauch, bei Alkoholsucht fraglich Schlägerei: Wenn herausgefordert Sportunfälle: BAG Teilnahme an besonders gefährlicher Sportart Genesungswidriges Verhalten: Unterlassen, was die Genesung verzögern könnte Versuchter Suizid: i.d.R. psychische Ausnahmesituation Sterilisation + Schwangerschaftsabbruch: Fiktion § 3 Abs. 2 Anspruch und Prozess: Arbeitgeber: Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  272. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Grundlegende Rechte & Pflichten Arbeitgeber: Direktionsrecht Beschäftigung § 106 GewOArbeit zuweisen = EinordnungFürsorge Arbeitnehmer: LohnzahlungLoyalität Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 Dr. Joachim Ingendahl
  273. Arbeitsrecht im Betrieb 8 DirektionsrechtAG ,§ 106 GewO Ort der Arbeitsleistung Montagetätigkeit oder Versetzungsvorbehalt als Direktionsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag Art der zu leistenden Arbeit Zeitlicher Umfang der Arbeitspflicht: Arbeitstempo Mehrarbeit / Überstunden Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB: Konkretisierung der vom AN geschuld-eten Tätigkeit nach billigem Ermessen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  274. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Qualitätsmanagementsystem QS Regelung aller Arbeitsabläufe Industriestandard ISO 9001: Qualitäts- Planung: Bestimmung Soll Qualitäts- Prüfung: Ermittlung des Ist Qualitäts- Steuerung: Korrektur Qualitätsförderung: Schulungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  275. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Lohnabrechnung, § 108 GewO Steuerklasse / Kinder z.B. III/ 3 Bruttolohn Sachzuwendungen, z.B. PKW Sozialversicherungen AN – Anteile Lohnsteuer AN: Schuldner AG: Einbehalten + Abführen an FA, § 39 b EStG Urlaubstage ggf. aus Vorjahr Überstunden, Zeitkonten Nettolohn: Überweisungsbetrag Anspruch monatlich, jedoch nur bei Änderungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  276. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Zeugnisanspruch, § 630 BGB § 109 GewO Holschuld des Arbeitnehmers Zwischenzeugnis: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nur bei triftigem Grund Einfaches Zeugnis: Bei Arbeitsverhältnis bis 6 Monate Nur Personalien, Art + Dauer Beschäftigung Qualifiziertes Zeugnis: Erstreckt sich auf Führung und Leistung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  277. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Mutterschutz- Gesetze Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung Stillende Mütter, z.B. § 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG: Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Bezugszeitraum, § 4: Bis 14. Lebensmonat Anspruch auf Elternzeit, § 15: 1 bis 3 Jahre ggf. anderweitige Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  278. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigenMutter MuSchuG Beschäftigungsverbote für Mütter, § 3 ff: Werdende 6 Wochen, § 3 Abs. 2 und 8 Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1 Mutterschutzlohn, § 11: Entgelt bei Beschäftigungsverboten Mutterschaftsgeld, Von Krankenkasse , 13 §: 13 € kalendertäglich Arbeitgeber- Zuschuss, § 14: Schutzfristen + Entbindungstag Durchführung : Aushang, Auskunftspflicht, Aufsichtsbehörden Mutterschutzverordnung MuSchV www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  279. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Mütter: Kündigungsschutz Mutterschutzgesetz, § 9: Während Schwangerschaft bis 4 M. nach Geburt Kenntnis des AGs o. Mitteilung binnen 14 Tagen Zustimmung durch oberste Landesbehörde In besonderen Fällen und nur ausnahmsweise Klagefrist 3 Wochen,§§ 4, 7 KSchG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  280. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG Elterngeld, § 4: Bis 14. Lebensmonat bei Teilung Eltern Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Elternzeit, § 15 Abs. 3: 1 bis 3 Jahre Ruhen des Arbeitsverhältnisses Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 : Ab Verlangen Elternzeit, längstens 8 Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit Auch während Probezeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  281. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Pflegezeitgesetz, PflegeZG: Ziel des Gesetze, §1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2: Bis zu 10 Arbeitstagen, Abs. 1 Keine Lohnfortzahlung, Abs. 3 Pflegezeit: Voraussetzung: Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung, § 3 Abs. 1 Dauer: bis Höchstdauer 6 Monate Kündigungsschutz, § 5: Verbot, Abs. 1 Zustimmung Behörde im Ausnahmefall, Abs. 2 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  282. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Verringerung der Arbeitszeit, § 8: AN kann Wunsch nach Verringerung mit Vorlauf 3 Monate anmelden und konkretisieren, Abs. 2 AG muss Vorschlag mit AN erörtern, Abs. 3 und Arbeitszeit entsprechend festlegen, Abs. 4 Ausnahme: wesentliche betriebliche Interessen hindern Verlängerung der Arbeitszeit, § 9: AN hat Wunsch geäußert: AG muss AN bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  283. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- + Befristungsgesetz Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitarbeit, § 4: Anteiliges Arbeitsentgelt, z.B. bei Jahresleistungen Bei Verstoß: Übliche Vergütung , § 612 II BGB BAG 14.12.2011 – 5 AZR 457/10 Arbeit auf Abruf, § 12: Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall Ohne Absprache gelten 10 Stunden pro Woche als vereinbart: Ohne Abruf Annahmeverzug des Arbeitgebers www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  284. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Sachgründe für Befristung, § 14 Abs. Z. 1 Vorübergehender Bedarf Z. 3 Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Z. 7 Vergütung aus Haushaltsmitteln Z. 8 Gerichtlicher Vergleich Sachgrundlose Befristung, § 14 : Abs. 2: bis 2 Jahre 3 x Verlängerung Abs. 3: Neugründungsprivileg binnen 4 Jahren beliebig viele Verlängerungen Keine Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre, BAG 6.04.2011-7 AZR 716/09 bislang „jemals“, so weiterhin ein LAG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  285. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Schriftform,§ 14 Abs. 4 vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Auslaufen der Befristung Ordentliche Kündigung während d. Befristung: Nur bei Vereinbarung im Arbeits- o. Tarifvertrag Arbeitslosmeldung: 3 Monate vor Auslaufen Befristungskontrollklage, § 17: Nur innerhalb von 3 Wochen ab Auslaufen Immer nur die letzte Befristung Grenze: Mißbrauchskontolle www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  286. Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitnehmerentsendegesetz AEntGregelt Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte regelmäßig im Inland beschäftigte AN Tarifnormerstreckung durch: § 3 Allgemeinverbindliche TVe zwingend § 7 andere TVe durch Rechtsverordnung Gewerbliche Besteller haften dem Arbeit-nehmer als Bürge für den Nettolohn, § 14 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  287. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Berufsbildungsgesetz, BBiG Kann der Auszubildende nach bestandener Prüfung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden? Nein, insbes. § 12 BBiG die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangen? Nur Mitglieder von Jugend- und Ausbildungsvertretungen, § 78 a BetrVG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  288. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Bundesdatenschutzgesetz, BDSG Mitteilung Ergebnisse BEM an Betriebsrat: Bei einschlägiger Betriebsvereinbarung kann BR Mitteilung der AN verlangen, die BEM § 84 II erfüllen. BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10 Heimliche Schrankkontrolle in Abwesenheit und ohne Einwilligung des AN oder Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Beweisverwertung im Kündigungsschutzprozess, Daten in Beschäftigungsverhältnissen, § 32 BDSG Nur zur Aufdeckung von Straftaten, Abs. 1 S. 2 - wenn konkreter Verdacht einer Straftat - erforderlich: keine weniger einschneidende Mittel - angemessen: Interessenabwägung BAG 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 + 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  289. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Teilzeit nach Elternzeit Frau F arbeitet seit 4 Jahren als Stuhlassistenz in Vollzeit bei Zahnarzt Z (5 Stühle, 16 Mitarbeiter). Zum 1.07.2012 endet ihre 3-jähriger Elternzeit. Am 20.03.2012 schreibt sie an Z: „Meine kleine Tochter braucht mich immer noch sehr, ich möchte für sie da sein. Ich bitte daher, meine Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich zu beschränken. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der KiTa möchte ich an den 5 Werktagen von 8:00 bis 12:15 Uhr arbeiten. Ich danke für Ihr Entgegenkommen.“ Z hat sich mit seinem Anwalt beraten, dass er auf der Vollzeitbeschäftigung bestehen wird. Er hofft, dass F ihren Arbeitsplatz durch Eigenkündigung frei macht. Welche Arbeitszeiten gelten für F? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  290. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Teilzeit nach Elternzeit 1. Verkürzung der Arbeitszeit, § 8 TZBefG: Konkretes Verlangen Frau F Kein Widerspruch Zahnarzt Z 2. Geltung nur bei Betrieben ab 15 Mitarbeitern www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  291. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen A war seit 1984 bei der Großhandels GmbH angestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt weder einen Verweis noch Hinweis auf den einschlägigen allgemeinverbindlichen Manteltarif- vertrag MTV. Lt. § 18 MTV sind alle finanziellen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. A war vom 6.6.2007 bis 01.08.2008 arbeitsunfähig krank. Nach Kündigung durch G-GmbH vereinbarten die Parteien am 02.10. 2007 im Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2008. Urlaub wurde weder gewährt noch abgegolten. Mit Schreiben vom 23.04.2009 verlangt A von der G GmbH schriftlich, den Urlaub 2007 und 2008 abzugelten. Hat er den Anspruch? BAG 21.02.2012 – 9 AZR 486/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  292. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Grds. Gewährung Urlaub nur in Natur Bei Beendigung Arbeitsverhältnis Abgeltung in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG Der allgemeinverbindliche MTV ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, § 5 Abs. 4 TVG Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unterliegen als reine Geldansprüche den Verfallfristen. A hat seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  293. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Kücük - Fall: Kettenbefristung Die Justizangestellte Bianca Kücük wird im Juli 1996 beim Amtsgericht Köln als Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt. Weitere Befristungen wegen Elternzeit und Sonderurlaub schließen sich an. Nach Auslaufen der 13. Befristung Ende Dezember 2007 klagt Frau Kücük gegen das Land NRW auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 + 7 AZR 783/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  294. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Kettenbefristung -Kücük Überprüfung BAG (nach Vorlage EuGH): § 14 Abs. 1, hier Z. 3 TzBfG: Zur Vertretung eines anderen AN, : Nur die letzte Befristung Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB: Missbrauchskontrolle Nach Unionsrecht geboten In Deutschland nach § 242 BGB Bei Gesamtdauer 11 Jahre + 13 Befristungen ist Rechtsmissbrauch indiziert www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  295. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Frau A wird mit Arbeitsvertrag vom 2.10.2007 ab dem 01.01.2008 von Q GmbH eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.12.2008 sachgrund-los befristet. Zuvor war Frau A vom 11.9.2006 bis 31.12.2007 bei der M GmbH beschäftigt. M GmbH und Q GmbH haben als einzige Gesellschafterin die M Beteili-gungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Die M GmbH hatte Frau A bei der Q GmbH eingesetzt. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hatte M GmbH nicht. Steht Frau A noch nach dem 01.01.2009 bei Q GmbH in einem Arbeitsverhältnis? BAG 18.07.2012 - 7 AZR 451/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  296. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBefG: Nicht, wenn zuvor mit demselben AG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand Zuvor – Einsatz: Bei Arbeitnehmerüberlassung gewerblich Kein Konzernprivileg, § 1 III Nr. 2 AÜG Ohne Genehmigung Landesarbeitsamt: Arbeitsverhältnis bestand mit Q GmbH, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Ergebnis: Die Befristung ist aufgrund der Zuvor- Beschäftigung unwirksam. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  297. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Verpflichtung Vertragsfremder Arbeitnehmer: Schuldet stets persönlich Betriebsübergang, § 613 a BGB: Übernehmer Arbeitnehmerüberlassung des Entleihers Verleiher ohne Genehmigung, § 10 AÜG: Haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, § 28 e II SGB III Haftung des Auftraggebers, § 14 AEntG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  298. Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Personalgespräche: Teilnahmepflicht AN: Direktionsrecht, § 106 GewO Gegenstand: Leistung und Verhalten des AN Nicht: Änderung des Arbeitsvertrages Initiativrecht Arbeitnehmer: BetrVG § 82 Anhörung & Erörterung § 84 Beschwerderecht Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer: Betriebsrat: Nur in enumerativen Fällen: § 81 IV , § 82 II 2, 83 I 2, § 84 I 2 BetrVG Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX: Nein Vorgesetzte oder Kollegen: Grds. nein Gewerkschaftssekre., Rechtsanwalt, externe Dritte: Nur, wenn auch auf Arbeitgeberseite www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  299. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung durch Arbeitsverträge www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  300. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Normenhierarchie Arbeitsrecht Europäisches Gemeinschaftsrecht: Verordnungen (nicht Richtlinien) Grundgesetz = Deutsche Verfassung Arbeitsgesetze + RVO: Überwiegend zwingend Tarifverträge Betriebsvereinbarungen (Einzel-) Arbeitsvertrag, mit AGB – Kontrolle Direktionsrecht des Arbeitgebers Regelung derArbeitsbedingungen: 1. Verstoß gegen höhere Norm unzulässig 2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  301. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Recht der Arbeitsverhältnisse Europarecht: EU -Verordnungen DeutscherGesetzgeber: Arbeitsgesetze Gewerkschaften& Arbeitgeber (-verband): Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG Betriebsrat& Arbeitgeber: Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3 Arbeitgeber: Stellt Arbeitsvertrag, NachweisG Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB In dieser Reihenfolge auch Normenhierarchie § 106 GewO + Schranken der Vertragsfreiheit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  302. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Nachweisgesetz, NachwG: Verpflichtung Arbeitgeber: Spätestens einen Monat nach Beginn muss AG einen selbst unterschrieben Vertragsentwurf dem AN vorlegen mit allen wesentlichen Bedingungen Folge der Nichteinhaltung: Arbeitgeber hat die Beweislast für die streitige Vereinbarungen AN muss substantiiert behaupten und durch Indizien plausibilisieren: AG muss Gegenteil beweisen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  303. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Änderung der vereinbarten Arbeitsleistung Nicht allein durch langjährige Übung Nur wenn zusätzlich besondere Umstände erkennen lassen, dass sich die Verpflichtung des AN auf die neue Tätigkeit beschränkt Fall: Einstellung eines Rechtsanwaltes als Softwareentwickler, 5 Jahre vertragsfremde Beschäftigung als Rechtsanwalt, dann erste Softwareentwicklung, bei der sich AN als unfähig erwies. BAG: Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial wirksam www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  304. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff, § 305 I 1 BGB Arbeitgeber als „Verwender“ Arbeitnehmer als „Verbraucher“ Vorformulierte Bedingungen Für eine Vielzahl von Verträge „gestellt“ = nicht ausgehandelt Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002): Keine Anwendung auf Kollektivregelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichti-gung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  305. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Prüfungsschema Vertragsbedingungen: Wirksamkeitskontrolle: § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels § 134 Gesetzliches Verbot § 138 Sittenwidrigkeit §§ 305 – 310 BGB: AGB - Recht Anwendungskontrolle: § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  306. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei Auslegung gehen Zulasten des Verwenders Inhaltskontrolle: Generalklausel, § 307: Unangemessene Benachteiligung, insbes. Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild Klauselverbote: mit Wertungsmöglichkeit, § 308 Nr. 6 Zugangsfiktion unwirksam ohne Wertungsmöglichkeit, § 309: Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel, § 309: Keine geltungserhaltende Reduktion www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  307. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung Arbeitsvertrag: Befristung, gem. TzBefG: Empfohlen 1 Jahr (gilt auch bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw.) Beschreibung: Qualifikation: Berufsausbildung, Fahrerlaubnis Geschuldete Tätigkeit, ggf. Arbeitsplatzbeschreibung Probezeit:Maximal 6 Monate Vertragsstrafen, Betriebsbuße: max. ein Monatsgehalt Lohn für vertragswidrige Fehlzeit Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB: Lohnfortzahlung ausschließen Geheimhaltungs- + Rückgabepflichten Anordnung Überstunden (BAG: Nicht § 106 GewO) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  308. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung Arbeitsvertrag: Pauschale Überstundenabgeltung: Regelung Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit Arbeitszeitkonten: Verrechnung von Zeitguthaben = Überstunden mit Minusstunden BAG 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 Tantieme, Boni & Co. Zielvereinbarung, Provision Stay-/ Retention- Bonus Fälligkeit Lohn: Spätesten15. des Folgemonats Kostenregelung bei Lohnpfändungen Führung und Vorlage von Tätigkeitsnachweisen BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  309. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung Arbeitsvertrag: Kündigungsfristen: § 622 III BGB: Vereinbarte Probezeit 2 Wochen § 622 V BGB: Bis 20 Mitarbeiter Verkürzung auf 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats Freistellung durch AG während der Kündigungsfrist EndeAV mit Vollendung 65. Lebensjahr bzw. Anspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI Änderungs-, Widerrufs- + Freiwilligkeitsvorbehalte Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher Fälligkeit Weihnachtsgeld: Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis: ohne Differenzierung BAG 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis 31.03. des Folgejahres: Nur wenn vom AN veranlasst Bei Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31.12. unwirksam BAG 13.11.2013 10 AZR 848/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  310. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Gestaltung Arbeitsvertrag: Anordnung von Kurzarbeit, § 99 SGB III Wettbewerbsverbot nachvertraglich, § 74 ff HGB Ausschlussfrist/Verfallklausel: Schriftlich in 3 Monaten Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung + Klage Bestandsschutzklage wahrt für vom Ausgang abhängige Vergütungsansprüche Schriftformklausel, ggf. doppelt: Änderungen nur schriftlich wirksam www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  311. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Entlohnungsformen: Zeitlohn Stunden/ Monate Leistungslöhne: Akkordlohn: Stück- oder Zeit Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit Anwesenheit keine Krankheitszeiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  312. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Zielvereinbarungen: Einvernehmliche Regelung: Zusätzlich zu einer festen Vergütung erhält der Mitarbeiter einen Bonus, der dem Grunde und der Höhe nach von dem Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Zielvorgabe, § 106 GewO: Vorgabe von Arbeitszielen Einseitig durch den Arbeitgeber Kontrolle gem. § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  313. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Wegezeiten: Bezahlung Wegezeiten: Betrieb zu auswärtiger Arbeitsstelle Sind Arbeitszeiti.S.d. Arbeitsvertrages : versprochene Dienste, § 611 Arbeitszeitgesetzes Vergütung: kann angemessen vereinbart werden z.B. entfernungsabhängige Auslösung Ggf. Unterscheidung zwischen Fahrer und Mitgenommenen Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. BAG 12.12.2012 – 5 AZR 355/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  314. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Direktionsrechtsklauseln: Arbeitsort: Versetzungsklausel Arbeitszeit Flexibilisierung & Schichtarbeit Rauch-& Alkoholverbot,z.B. Kraftfahrer + Baustellen Telekommunikation gestatten/verbieten Telefon,Mails kaum noch praktikabel Internet Virengefahr Ärztliche Untersuchung: AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem Anlass verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse des AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit Kontrollen : - Videoüberwachung: § 6 b BDSG Torkontrollen: Vereinbarung oder branchenüblich (Mitbestimmungsrecht § 87 BetrVG) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  315. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Nebenbeschäftigung Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze:Mehrere Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen Einzel- o. kollektivvertragliche Beschränkung: Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei besonderen Gründen wirksam Anzeigepflicht: Wirksam Keine Rücknahme der Genehmigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  316. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Dienstwagen mit Recht zu privater Nutzung: Sachwert ist(Brutto-) Lohn (wieVerpflegung oder Telefon) Versteuerung: Fahrtenbuch oder 1 % Regelung Sozialversicherungen: Pflichtig Rückgabe: Dienstwagenvereinbarung Erkrankung: event. mit Ende Lohnfortzahlung Kündigung + Endtermin, bei Freistellung Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  317. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Fort- /Weiterbildungskosten: Rückzahlungsklauseln: Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB BAG 6.8.2013- 9 AZR 442/13 - Höhe Kosten ohne Unklarheiten Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG Wert für AN Richtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung Auslöser: durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung Arbeitgeber: nur bei verhaltensbedingter Kündigung Arbeitnehmer: benachteiligt unangemessen i.S.d. § 307 IV 1 BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG nicht ausgenommen sind. BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  318. Arbeitsrecht im Betrieb 9 Arbeitspapiere des AN: Vorlagepflicht beim Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses: Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV Inhalt: Rentenversicherungsnummer Familien-, Geburts- + Vorname Grds. keine Pflicht zum Mitführen bei Arbeit Lohnsteuerkarte von Gemeinde, §39 I 1 EStG: ab 2012 ELStAM „Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  319. Arbeitsrecht im Betrieb 9 AG-Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten Im Arbeitsvertrag oder tägliche Aufstellung? Zivilrechtlich: Arbeitszeitgesetz Nur Überstunden, § 18 Für Fahrpersonal, § 21 a VII 1 Sozialversicherungsrecht: Prüfung Beitragspflicht Geringfügige Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV: § 2 I Nr. 6 -8 BeitragsüberwachungsVO Mindestlöhne: Gesetzlich Gem. Tarifvertragallgemeinverbindlich o. vereinbart Allgemein: Wenn zur Feststellung der Tatbestandsvor- aussetzungen von Befreiungsvorschriften erforderlich? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  320. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Anordnung Überstunden Direktionsrecht, § 106 GewO: Nur wenn Recht eingeräumt in & im Rahmen von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag & Gesetz Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung Tarifvertrag Arbeitszeitgesetz: Rahmen: Pausen und Ruhezeiten Anordnung § : www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  321. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Aufhebungs-/Abwicklungsverträge Inhalt: Abfindung für sozialen Besitzstand = Betriebszugehörigkeit Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit Qualifiziertes Arbeitszeugnis Rückkehrrecht Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgleichsquittung:Kein weiteren Ansprüche Vorteil für Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz Dem Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III: Bei Aufhebungsvertrag Nicht bei Abwicklungsvereinbarungo. Klageverzicht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  322. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Personalbeurteilung: Zeitlohn Fehlerquellen Tendenzen zu Mitte / Milde / Strenge Heiligenschein- Effekt Hierarchieeffekt Keine Fehlerkorrektur Schubladen: Kategorisierung Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  323. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Umgang mit „Low Performern“ Abgrenzung: Fehl- /Andersleistung Minderleistung Controlling: Vertraglich geschuldete Leistung Soll-/ Ist- Vergleich Wesentliche Abweichung: Quantitative Minderleistung Qualitative Minderleistung Arbeitsrechtliche Instrumente: Personalgespräch Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung) Kündigung Verhaltensbedingt: willentlich Personenbedingt: Fähigkeiten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  324. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Flexibilisierung Personal- Abbau Befristete Arbeitsverträge Leiharbeitnehmer Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge Aufgabenverlagerung im Konzern Werksschließungen Betriebs- Änderungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  325. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Personenbedingte Kündigung: Minderleistung „Low Performer“ Geminderte Leistungsfähigkeit: Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von mindestens 50 % Individuelle Normalleistung als Maßstab Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche Fehlerquote) nicht ausreichend Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähig-keit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit Verhaltensbedingten Kündigung bei steuerbarem Verhalten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  326. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Fall: Vergütung von Überstunden Kläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsver-gütung von 2.450 € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Mit Klage vom 12.03.2009 begehrt er die Bezahlung von Überstunden November 2006 bis April 2008. Auf der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307 Stunden und 46 Minuten ermittelt. Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten als Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde, dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeitszeitrechtlich erlaubt sei. Hat die Klage Erfolg? BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  327. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Lösung: Vergütung Überstunden Kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Keine Verfallklausel vereinbart, Verjährungsfirst nicht abgelaufen. Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich geschuldet? Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG, speziell für Kraftfahrer,§ 21 a ArbZG, Abs. 4: Verlängerung: Bis 60 Std./Woche - Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise - Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen BAG 18.04.2012 – 5 AZR 195/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  328. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Fall: Rückzahlung Weiterbildungskosten Die Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.2003 beschäftigt sie A seit dem 01.08.2003 im Service. Vom 04.10.2005 bis 10.02.2006 absolvierte A eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am 31.02.2004 vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren, Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten. A besteht die Prüfung am 12.03.2006. Aufgrund eines Vorfalls am 13.04.2006 wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum 31.12.2006 selbst. P klagt auf Zahlung von 7.500 € als Ausbildungskostenerstattung. Hat die Klage Erfolg? BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  329. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Lösung: Rückzahlung Weiterbildungskosten 1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25 Triebwagenführern. 2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt: Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre. 3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst wurde. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  330. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Kündigung nach (wahrheitswidrigem) Leugnen der Schwerbehinderung in einem laufenden Arbeitsverhältnis: Argumente: 1. Persönlichkeitsschutz AN 2. Pflichtabgabe AG, § 77 SGB IX 3. Kündigungsschutz nach 6 Monaten unentziehbar Kein Kündigungsschutz wegen widersprüchlichem Verhalten BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  331. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Kündigung Gestaltungen: Kündigungsgründe angeben? nein Freistellung ab Zugang Kündigung ggf. unwiderruflich nur bei Vereinbarung im AV Unter Anrechnung auf eventuelle offene Mehrarbeits- Ansprüche Urlaubsansprüche Hinweis auf Ordentliche Abrechnung und Zeugnis Meldung bei Arbeitsamt BA www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  332. Arbeitsrecht im Betrieb 9 S Rückkehrklausel: Absicherung des Arbeitnehmers: Rückkehrrecht nach Wechsel in anderen, neuen Aufgabenbereich anderes (Konzern-) Unternehmen, auch Ausland Reichweite: Nur soweit Verpflichtung eingangen Kein Übergang auf Betriebsnachfolger § 613 a B www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  333. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Mitarbeiter- Recruting & Allgemeines Gleichbe-handlungsgesetz AGG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  334. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Personalpolitik Auswahl geeigneter Mitarbeiter: Bewerbungsverfahren, Beachtung AGG Gesunderhaltung der Mitarbeiter: Prävention: Arbeitssicherheitsgesetze: Compliance Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84II SGB IX: Nach 6 Wochen Erkrankung oder bereits früher Leidens- oder krankheitsgerechter Arbeitsplatz sowie Hilfe bei allen Problemen, ggf. durch selbständige Berater Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeit AnpassungArbeitsbedingungen, bei freiem, zumutbaren Arbeitsplatz Änderungskündigung Beratung zum Schutz durch das soziale Netz Kündigungaus personenbedingtenGründen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  335. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Personalmanagement: Personalplanung: Unterrichtung BR § 92 I BetrVG Personalbedarf Gegenwärtig und zukünftig Quantitativ und qualitativ Personaldeckung (-beschaffung, -abbau) Personalentwicklung Personaleinsatz Personal- Recruiting: Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Personal- Marketing Incentives für Mitarbeiter Controlling: Leitungskontrolle www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  336. Arbeitsrecht im Betrieb 10 personal recruting: Rechtlich Abwerbung: Grundsätzlich zulässig Wettbewerbswidrigkeit, § 3 UWG: Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände Verleiten zum Vertragsbruch: Aufforderung zur Verletzung (noch) bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen Erteilung einer unrichtigen Auskunft Ausnutzung der Geschäftsgeheimnisse des Mitbewerbers An betriebliche e-mail- Adresse, § 7 II Nr. 3 UWG Telefonanrufe am Arbeitsplatz, „coldcalls“, sofern mehr als „erste Kontaktaufnahme“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  337. Arbeitsrecht im Betrieb 10 personal recruting: Stellenausschreibung: Aufforderung zur Abgabe eines Arbeitsangebotes Keine unzutreffenden Angaben Diskriminierende Einstellungsvoraussetzungen: Vermutung für Benachteiligung, § 22 AGG: Geschlechtsneutrale Ausschreibung Verkäuferin bis 35 Jahre Deutscher Metallfacharbeiter Berufsanfänger, Junganwalt, Frauenkanzlei Hausmeisterehepaar: Gleichgeschlechtliche Paare? Übliche Bewerbungsunterlagen = Foto und Lebenslauf Auswahlprozess: AGG: Verbot jeder Diskriminierung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  338. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Stellenausschreibungen: Vorvertragliches Schuldverhältnis: Arbeitgeber: Rücksichtnahme Aufklärung über wesentliche Umstände Arbeitnehmer: Offenbarungspflichten Qualifikation und Eignung Vollzug einer Freiheitsstrafe Transsexualität: ggf. nach ausgeschriebener Stelle Gesundheitszustand, z.B. Kraftfahrer: Alkoholabhängigkeit Nicht: Schwangerschaft, Familienplanung Behinderung, wenn sie Beschäftigung ausschließt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  339. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Bewerbung Vorstellungskosten: Aus Aufforderungzur Vorstellung folgt Ersatzpflichtder erforderlichen Auslagen, §§ 670, 662 BGB Ausschluss muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden Bewerbungsunterlagen: Anspruch auf Rückgabe Unterrichtung des Betriebsrates www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  340. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Fragerecht des Arbeitgebers: Nur bei berechtigtem + schutzwürdigen Interesse: Schulzeugnissen und Noten Fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrungen Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnisse wenn f. Tätigkeit relevant Eignung für die konkrete Tätigkeit, auch körperliche Einzelfälle: zulässig? Alkohol- + Drogenabhängigkeit, HIV nein Alter grds. ja Schwerbehinderung nein - jedoch nach 6-monatiger Beschäftigung Heirats- & Familienplanung, Schwangerschaft nein Religions-, Gewerkschafts-, Parteizugehörigkeit nein Vorstrafen: Nur Verurteilung einschlägig zur Tätigkeit Bisheriger Verdienst, Vermögensverhältnisse nein Verstoß: Arbeitnehmer hat das Recht zur Lüge www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  341. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Eignungsuntersuchungen DatenschutzG: Erhebung personenbezogener Daten Eignungstests: Nichtärztliche Untersuchungen Graphologische Gutachten Psychologische Tests Ärztliche Untersuchungen: Bei Bezug zur Tätigkeit Genomanalyse: Verbot, §§ 19 ff Gendiagnostikgesetz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  342. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Allgemeines GleichbehandlungsG Als Kriterium für Differenzierung unzulässig = Diskriminierung, § 1: Rasse - ethnische Herkunft Geschlecht - sexuelle Identität Religion - Weltanschauung Alter - Behinderung Anwendungsbereich, §§ 6-18: Beschäftigte& Bewerber, § 6 Abs. 1: Arbeitsbedingungen einschl. Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflicher Aufstieg Entgelt, Aus- und Weiterbildung, Kündigungen Arbeitgeber, § 6 Abs. 2 Ausschreibung: Stellenanzeige, § 11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  343. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Allg. Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungsverbot, § 7: Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte Formen der Benachteiligung, § 3: Abs. 1: Unmittelbare = weniger günstige Behandlung Abs. 2: Mittelbare = scheinbar neutrale Regelung Abs. 3: Belästigung Abs. 4: sexuelle= unerwünscht + Verletzung der Würde Abs. 5: Anweisung zu Verhalten Mittelbare Diskriminierung, Muster: Gruppenbildung nach nicht verbotenen Kriterien Eine Gruppe wird kollektiv und unmittelbar benachteiligt Mit Gruppe sind statistisch sind insbes. gegen Benachteiligung Geschützte betroffen BAG 21.06.2012 - 8 AZR188/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  344. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Allg. Gleichbehandlungsgesetz Zulässige Kriterien: Ausbildung Erfahrungen Kenntnisse, auch Sprachen, insbes. Deutschkenntnisse Vollzeitbeschäftigung (trotz § 5 TzBfG) Auch: Fußballfan clubbezogen, fraglich: Ossi / Wessi Unzulässige Kriterien: Sexuelle Identität Geschlecht Jung, dynamisch: Alter Führerschein: Behinderte mittelbar Gesund Behinderte Hochschulabsolventen / Young Professionals übersetzt junger Fachmann /-frau Familienplanung Geschlecht Frau ArbG D´dorf 13.3.2013 - 11 Ca 7393/11;BAG 21.6.2012 - 8 AZR188/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  345. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Zulässige Benachteiligungen Nachteile werden ausgeglichen, § 5: Durch geeignete und angemessene Maßnahmen Z.B. Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgespräch einzuladen, § 82 S. 2 SGB IX Berufliche Anforderungen, § 8: Anforderung ist objektiv für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und entscheidend Verkehrsanschauung: Erzieher in Mädcheninternat Unternehmerisches Konzept: Frauenbuchhandlung? Kundenerwartung: Weibliche Vertriebsmitarbeiterin? Entgeltgleichheit, Abs. 2: Die Aspekte des § 1 rechtfertigen keine unterschiedliche Bezahlung Religion oder Weltanschauung, § 9 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  346. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Rechtfertigung Diskriminierung Berufliche Anforderungen, § 8 Nach Art der Tätigkeit Objektiv notwendige Voraussetzung für die Ausübung Verkehrsanschauung (z.B. Trendmoden für Jugend-liche nicht durch Verkäufer der Elterngeneration) kaum durch unternehmerisches Konzept (Frauenbuchhandlung, Kosmetik)) Nicht durch Kunden- oder Käufererwartung wesentlich + entscheidend: nicht nur zweckmäßig Alter, § 10 , Fallgruppen Z. 1 bis 6 : Legitimes Ziel Angemessenheit des Mittels: vernünftig und geeignet Erforderlichkeit des Mittels: geringster Eingriff BAG vom zur Altersgrenze für Beschäftigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  347. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Folgen unerlaubter Ungleichbehandlung: Arbeitgeber muss gegen die verstoßenden Beschäftigten die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung ergreifen, § 12 Abs. 3. Wird AG nicht tätig: Beschwerderechtdes Beschäftigten, § 13 Leistungsverweigerungsrechtdes Beschäftigten, wenn und soweit erforderlich, § 14 Schadensersatzanspruch, § 15 Maßregelungsverbot, § 16 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  348. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Schadensersatzansprüche, § 15: Materieller S., Abs. 1: außer kein Verschulden Entgangener Verdienst: Differenzrechnung ImmateriellerS., Abs. 2: Verschuldensunabhängig bei jeder Benachteiligung, § 7: Nicht eingestellt in Auswahl einbezogen Ausnahme: Keine ernsthafte Bewerbung (§ 242) Angemessene Entschädigung: Alle Umstände, auch Abschreckung Maximal 3 Monatsgehälter, wenn bei benachteili-gungsfreierAuswahl nicht eingestellt: Beweis AG Ausschlussfrist 2 Monate, Abs. 3 : Schriftliche Geltendmachung BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  349. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Allg. Gleichbehandlungsgesetz Beweislast, § 22: Abgestuft Mitarbeiter: Vortrag + Beweis von Indizien, die eine Benachteiligungi.S.d. § 1 AGG vermuten lassen, z.B. § 82 SGB IX Arbeitgeber: Beweis, dass kein Verstoß vorlag Kein Auskunftsrecht des Bewerbers, ob ein anderer eingestellt wurde oder aufgrund welcher Kriterien Gibt der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber keine Auskunft über seine Auswahlentscheidung, lässt das allein noch keine Diskriminierung vermuten. BAG vom 25.04.2013 – 8 AZR 287/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  350. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Lebensalter & Personalauswahl Altersstrukturanalyse und Altersgruppen-Management Zieldefinition: Gewünschte Verteilung Vorbeugung gegen Überalterung Neueinstellungen: AGG Lebensalter als Kriterium unzulässig Kündigung „sozial wirksam“: Betriebsbedingt und Sozialauswahl Lebensalter hemmend Nicht: Verjüngung des Mitarbeiterschaft Altersgruppenbildung, § 1 Abs. 3 S.2 KSchG: Nur Erhalt einer bestehenden Altersstruktur Kündigung aus allen Altersschichten proportional www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  351. Arbeitsrecht im Betrieb 10 Vermeidungs-Strategie: Ausschreibung & Auswahlverfahren: Ohne jede Diskriminierung Einstellungsentscheidung: geheim Ablehnungsschreiben: Ohne Begründung & immer freundlich Auswirkungen AGG im Betrieb: Einstellungsvoraussetzungen leistungsorientiert Betriebsklima vorurteilsfrei – integrierend www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  352. Arbeitsrecht im Betrieb 10 AGG konforme Stellenausschreibung Alter: Keine Altersangabe (Zwischen… Nicht älter als..) Keine direkte Ansprache einer Zielgruppe: Jünger: Young Professionals, junge Dynamiker Älter: Erfahrene Alte Hasen, rüstige Rentner Selbstbeschreibung: Wir sind jung & dynamisch Geschlecht: Stets geschlechtsneutral Ethnische Herkunft und Rasse: Signalwort „Muttersprache“ meiden Sprachkenntnisse: nur soweit für Stelle erforderlich Lichtbild nicht explizit anfordern Behinderung: Keine Hinweise Körperlich belastbar, geistig flexibel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  353. Arbeitsrecht im Betrieb 10 AGG konforme Stellenausschreibung Alter: Keine Altersangabe (Zwischen… Nicht älter als..) Keine direkte Ansprache einer Zielgruppe: Jünger: Young Professionals, junge Dynamiker Älter: Erfahrene Alte Hasen, rüstige Rentner Selbstbeschreibung: Wir sind jung & dynamisch Geschlecht: Stets geschlechtsneutral Ethnische Herkunft und Rasse: Signalwort „Muttersprache“ meiden Sprachkenntnisse: nur soweit für Stelle erforderlich Lichtbild nicht explizit anfordern Behinderung: Keine Hinweise Körperlich belastbar, geistig flexibel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  354. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer: In Arbeits- und Tarifverträgen Unwirksam wegen Altersdiskriminierung Anpassung der Dauer „nach oben“ BAG 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 Gegennormen zum Diskriminierungsverbot: Kann AG die Ungleichbehandlung rechtfertigen? Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels, § 3 Abs. 2 Positive Maßnahmen ("affirmative actions"), § 5 Differenzierung wg. beruflicher Anforderungen, § 8 "Kirchenklausel„, § 9 AGG Differenzierung aufgrund Alters, § 10 AGG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  355. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Altersgrenze in Betriebsvereinbarung Der 1942 geborene A ist seit 1980 bei der B AG beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsmitteilung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete A im August 2007. A wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. BAG 05.03.2013 -1 AZR 417/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  356. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Lösung: Altersgrenze Betriebsvereinbarung 1. Erreichung des Rentenalters und Beginn der Altersrente a) beenden Arbeitsverhältnisse nur bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag b) sind kein Kündigungsgrund, § 41 SGB VI 2. Regelung in Betriebsvereinbarung, § 77 II : Wahrung von Recht + Billigkeit, § 75 BetrVG, bei Anspruch auf Regelaltersrente. 3. Keine Altersdiskriminierung Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis ist beendet. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  357. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Der transsexuelle Lagerarbeiter Die Fa. Naturstein Niederrhein GmbH mit über 20 Arbeitnehmern beschäftigt in ihrem Lager seit über 5 Jahren den zuverlässigen und allseits geschätzten Herrn Victor. Herr Victor offenbart dem Geschäfts-führer, dass er „im falschen Körper lebe“. Nach einer medizinischen Geschlechtsumwandlung werde er zukünftig als Frau Victoria leben. 1. Der Geschäftsführer erklärt Ihnen, dass er im Lager keine Frau einsetzen könne, u.a. gäbe es nur Männer-toiletten und –umkleiden. Er bittet Sie um Vorschläge, das Arbeitsverhältnis auf schnellstem Wege zu beenden. 2. Nach einem halben Jahr verlangt Victoria die Umschreibung ihres Arbeitszeugnisses auf sich als Frau. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  358. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Lösung: Der transsexuelle Lagerarbeiter Transsexuellen Gesetz: Regelt nur Änderung Vornamen Anfechtung: Kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB: Geschlechterzuordnung: Im Lager wohl ja Aber: Geschlecht nach AGG kein zulässiges Kriterium Kündigung,soziale Rechtfertigung, § 1 KSchG: event. personenbedingt Aber : Geschlecht nach AGG kein zulässiges Kriterium Einigung mit Kriterien: Abfindung Psychologisches Problem des Mitarbeiters: muss sein Leben im anderen Geschlecht neu beginnen Zeugnis: Bei Verlangen nachträglich auf Namen der Frau, Grundsatz der Wahrheit hindert jedoch Umschreibung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  359. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Entschädigungsansprüche nach AGG Das beklagte Land hatte 2 Stellen für Lehrkräfte in einer JVA ausgeschrieben. Der Kläger ist Diplompädagoge und bewarb sich als zu 60 % Schwerbehinderter. Mit Schreiben vom 29.08., Zugang am 02.09. lehnte das Land die Bewerbung ab. Mit am 04.11. eingegangenen Schreiben meldet Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Welche Ansprüche hat der Kläger? BAG 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  360. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Lösung: Entschädigungsanspruch AGG Entschädigungsanspruch wegen immateriellen Schadens, § 15 Abs. 2 AGG: Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“, § 6 I 2 Benachteiligung, § 7 AGG weil nicht eingeladen obwohl objektiv geeignet Höhe kann in Ermessen des Gericht gestellt werden Aber Verfall, § 15 Abs. 4 AGG: Schriftliche Geltendmachung in 2 Monaten, bis 2.11., hier erst am 04.11. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  361. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Entschädigungsansprüche nach AGG: Unter dem 22.06.2009 schrieb die Beklagte zwei Stellen für „zwei freiberufliche Mitarbeiter (bei Eignung Festanstellung möglich) als Net Entwickler (m/w) SQL Datenbankentwickler zwischen 25 und 35 Jahren“ aus. Der am 27.03.1956 geborene Kläger bewarb sich erfolglos. Nachdem die Beklagte zumindest einen Bewerber aus Berlin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, sah sie letztlich von einer Einstellung von Mitarbeitern ab. Mit der am 27.10.2009 beim Arbeitsgericht einge-gangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung von 26.400 €. Hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 15 AGG? BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  362. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 BAG (1) Persönlichen Anwendungsbereich des AGG: Als Bewerber ist der Kläger nach § 6 I 2 „Beschäftigter“ Unerheblich ist, ob Bewerber : objektiv geeignet ist oder die Bewerbung subjektiv ernst gemeint war (ggf. jedoch Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB) Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 I: Wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes einen Nachteil erfährt, bei Einstellung oder Beförderung nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Eine Benachteiligung wird nicht beseitigt durch spätere Einstellung oder Beschäftigung des Benachteiligten, Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle Nicht - Vermögensschaden , § 15 II AGG: Verstoß gegen Benachteiligungsverbot = Objektiver Eignung des Bewerbers Nach Anforderungsprofil des Arbeitgebers Im Arbeitsleben herrschender Verkehrsanschauung 2012www. BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  363. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 BAG (2) Persönlichen Anwendungsbereich des AGG: Als Bewerber ist der Kläger nach § 6 I 2 „Beschäftigter“ Unerheblich ist, ob Bewerber : objektiv geeignet ist oder die Bewerbung subjektiv ernst gemeint war (ggf. jedoch Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB) Unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 I: Wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes einen Nachteil erfährt, bei Einstellung oder Beförderung nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Eine Benachteiligung wird nicht beseitigt durch spätere Einstellung oder Beschäftigung des Benachteiligten, Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Stelle obwohl er objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignetwar: Nach Anforderungsprofil des Arbeitgebers Im Arbeitsleben herrschender Verkehrsanschauung Zulässiger Einwand: Keine ernsthafte Bewerbung Rechtzeitig innerhalb der 3- Monatsfrist, § 15 IV? HöheangemesseneEntschädigung berücksichtigt: Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, Anlass und Beweggrund des Handelns, Wiederholungsfall, abschreckende Wirkung gegen- über dem Arbeitgeber. BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  364. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Tarifliche Altersgrenzen im MTV Cockpitpersonal: Pensionierung mit 60. Lebensjahr ist unwirksam: § 14 I 1TzBfG: Für Befristung kein sachlicher Grund §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG: Auf Alter beruhende Ungleichbehandlung bei der Entlassung §§ 8 I, 10 AGG: Unterschiedliche Behandlung Objektiv Angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt Mittel: Nur angemessen und erforderlich www.bag18.01.2012 - 7 AZR 112/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  365. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Fall: Stewardessen für Air Furt: Im Hinblick auf die andauernde Ertragskrise gibt der neue CEO der kränkelnden Airline aus Erfurt einen Wechsel der Personalpolitik bekannt: Man werde zu dem ursprünglichen Konzept ausschließlich weiblichen Kabinenpersonals zurückkehren und damit für die Fluggäste attraktiver werden. Bereits aufgrund der Berichterstattung in der Presse rechne er mit einer Welle von Bewerbungen attraktiver junger Frauen. Der homosexuelle H fühlt sich angesprochen. Welche Aussichten hat seine Bewerbung?. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  366. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Lösung: Stewardessen für Air Furt Wenn Air Furt das neue Personal-konzept realisiert, hat die Bewerbung keinen Erfolg. Hingegen Chancen gem. § 15 auf materiellen / immateriellen Schadensersatz, weil In der Pressemitteilung Männer allgemein und älteren Frauen im Besonderen benachteiligt werden dieser Verstoß die Rechtswidrigkeit der Benach-teiligung im Bewerbungsverfahren indiziert, §§ 3, 22 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  367. Arbeitsrecht im Betrieb 10 S Bewerbungskonzept: Keine Stelle aber Schadensersatz Anzeige / Stellenausschreibung mit Diskriminierung Bewerbung als objektiv Diskriminierter Beobachtung, ob im Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschlossen, § 3 Schadensersatz binnen 2 Monatsfrist anmelden. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  368. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsschutz & Arbeitszeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  369. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Bereitschaftsdienst: Zur Verfügung stehen + sich bereit halten, um im Bedarfsfall von sich aus volle Arbeitstätigkeit sofort aufzunehmen Dienst am Arbeitsort /-nähe: „Wache Achtsamkeit im Zu-stand der Entspannung“, z.B. Schlafen im Bereitschaftsraum Ist Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsschutzes Vergütungspflicht: Kann geringer sein, Pauschalabgeltung 15 – 25 % zulässig voll wenn Inanspruchnahme größer 50 % Rufbereitschaft: Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalles Freie Wahl des Aufenthaltsortes Ist Ruhezeit, bei Inanspruchnahme Arbeitszeit Grds. vergütungspflichtig TVöD12,5 % d. üblichen Entgeltes, ggf. auch pauschale Abgeltung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  370. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Reine Arbeitssicherheit: Freizeit, Erholung Vermeidung Überlastung, burn out Höchstdauer der Arbeitszeit: grds. 8 Std., max. 10 Std. täglich, § 3 Besonderheiten: Fahrpersonalgesetz Verlängerung Arbeitszeit nur durch Tarifvertrag möglich, § 7 I Nr. 2a Nachtarbeit + Nachtarbeitnehmer, § 6 Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 9: Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  371. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Überarbeit o. Überstunden: Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Mehrarbeit: Geht über die gesetzlich normalerweise zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus Vertragliche Arbeitszeitformen: Gleitzeit Vertrauensarbeit: Keine Kontrolle der Arbeitszeit, nur der Arbeitsergebnisse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  372. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Zur Beurteilung der Arbeit berücksichtigen: Intensität der Belastung, insbes. Häufigkeit der Inanspruchnahme Dauer der Arbeitsbereitschaft Einfluss auf den Lebensrhythmus Regel- o. Unregelmäßigkeit von Unterbrechungen Verantwortlichkeit und Folgen zu späten Eingreifens Störfaktoren: Geräusche oder Erschütterungen Beteiligungsrechte des Betriebsrates: Überwachung Einhaltung, § 80 I Z. 1 BetrVG Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Z. 2 + 3 BetrVG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  373. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsschutzgesetz: § 3 Verantwortung des Arbeitgebers § 4 Gestaltung der Arbeit: Vermeidung von Gefahren § 5 Präventive Gefährdungs- Beurteilung § 6 Dokumentation § 9 Eingeschränkter Zugang zu gefährlichen Arbeitsbereichen § 12 Unterweisung der Arbeitnehmer § 13 Für Erfüllung der Arbeitgeberpflichten verantwortliche Personen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  374. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Grenze zum Privatleben verschwimmt: BYOD (bring yourowndevice): Nutzung eigener Smart-phones, Notebooks, Tablet-PC zu dienstlichen Zwecken Erreichbarkeit außerhalb Arbeitszeit: Erwartung - freiwillig auf (dienstlichem) Handy oder per Internet: Lösen die Verrichtung der Arbeit von Anwesenheit am Arbeitsplatz Arbeitszeit, § 2 I : Beginn bis Ende ohne Ruhepausen, Unerheblich, ob tatsächlich gearbeitet, auch Betriebsbedingte Wartezeit innerhalb der Betriebszeiten = Arbeitsbereitschaft Fahrtzeiten bei Dienstreisen, als Fahrer und Beifahrer Wasch- und Umkleidezeiten: nur wenn AG eine bestimmte Kleidung vorschreibt + Umkleiden im Betrieb erfolgen muss BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  375. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitszeitgesetz, ArbZG Ruhepausen, § 4: Begriff: Im Vorhinein feststehend arbeitsfrei, mindestens 15 Minuten lang Dauer:30 Min. bis 9 Stunden, § 4 ArbZG 45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit Ruhezeiten,§ 5: Ab Arbeitsende mind. 11 Std. Nacht-(§ 2 III -V)und Schichtarbeit, § 6: Abs. 3: Alle 3 Jahre arbeitsmedizinische Untersuchung Abs. 4: Umsetzungsanspruch auf Tagarbeitsplatz Sonn- und Feiertage, § 9: Beschäftigungsverbot §§ 10, 14 Ausnahmen: Beschäftigung zulässig § 11 Ausgleich durch Ersatzruhetag § 12 Abweichung per Tarifvertrag §§13,15 Genehmigung durch RechtsVO /Aufsichtsbehörde www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  376. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Gesetz über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ASiG Betriebsärzte, § 2 Aufgaben, § 3: Z. 2: Untersuchung + arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer Z. 3: Durchführung Arbeitsschutz + Unfallverhütung III: nicht Überprüfung der Krankmeldungen, Ärztliche Schweigepflicht Für sämtliche Befunde Auch bei Arbeitsplatzbezug+ Sicherheitsrelevanz Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5: Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Angestellt oder überbetrieblicher Dienst www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  377. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Bestellung durch Unternehmen: Betriebsärzte, § 3 Ärztliche Schweigepflicht, § 8 I 3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister Beide: Pflicht zur Bestellung, §§ 2 I, 5 I, wenn erforderlich im Hinblick auf Betriebsart und verbundene Unfall- /Gesundheitsgefahren Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung Betriebsorganisation Bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, § 8 I Unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt, § 8 II www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  378. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsschutz Sozialer Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz + -richtlinienverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Kinderarbeitsschutzgesetz und –verordnung Technischer : Sicherung vor Betrieb & Produktion Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  379. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge gegen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten : Erforderliche Maßnahmen treffen, § 3 Mit der Arbeit verbundene Gefährdungen ermitteln, § 5: Konkretisierung der Fürsorgepflichten aus § 618 BGB Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers Schlüssel für zielgerichteten Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilung „Der schlafende Riese“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  380. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Verbesserung des Arbeitsschutzes durch Gefährdungsbeurteilung, § 5 Ermittlung der Gefährdungen Nur physisch oder auch psychische Belastungen? Beurteilung der Gefährdungen Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Durchführung der Maßnahmen Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung Dokumentation Ergebnisse & Maßnahmen, § 6 Siehe § 3 Allg. Pflichten AG , ArbMedVV www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  381. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsschutzgesetz ArbSchuG Pflichten + Rechte der Beschäftigten, §§ 15 ff Beachtung insbes. Unfallverhütungsvorschriften Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht Beteiligung des Betriebsrates gem. BetrVG: Mitbestimmung soziale Angelegenheiten, § 87 I Z. 7: Aufbau einer Organisation zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz BAG 18.03.2014 - 1 ABR 73/12 Arbeitsschutz + Unfallverhütung, § 89: Betriebsrat muss sich einsetzen, Abs. 1 Arbeitgeber muss BR hinzuziehen und unterrichten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  382. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsstättenverordnung Einrichten & Betrieb Arbeitsstätte, § 3: Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten Nichtraucherschutz, § 5 Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste- Hilfe und Sanitärräume, Unterkünfte, § 6 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  383. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Technische Arbeitssicherheit Rechtsverordnungen aufgrund § 18: Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO Andere Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  384. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Verantwortung Arbeitnehmer, §§ 15 : Beachtung Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Tragen Schutzkleidung, Benutzung Sicherheitsvorrichtungen Ordnungsstrafen, § 209 SGB VII Bestellung von Beauftragtenfür Datenschutz, § 4 f BDSG Strahlenschutz, §§ 30, 31 StrahlenschutzVO Schwerbehinderte, § 98 SGB IX bei Abfall, Immissionsschutz, Gentechnik www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  385. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Berufsgenossenschaft, SGB VII Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 14 Unfallverhütungsvorschriften BG (UVV) Erlass gem. § 15 Abs. 1 SGB VII Jeweils spezifisch für alle Arbeitsbereiche Auch als Pflicht zu arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, § 15 Abs. 1 vorletzter S. Überwachung und Beratung, § 17 Aufsichtspersonen mit Anordnungsbefugnis, §§18,19 Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII: Bei mehr als 20 Beschäftigten oder Hoher Unfallgefahr Bußgeldvorschriften, § 209 SGB VII www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  386. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Gesundheitsschutz AN Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsprävention Arbeitssicherheitsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs. 2 SGB IX: Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Rechnung Benennung außerbetrieblicher Ansprechpartner für Anonyme Hilfe bei psychischen Belastungen Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslage, die zu Problemen und Belastungen führen Allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung: Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM Unternehmens- und Führungskultur www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  387. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Aufsichtsorgane Arbeitssicherheit Staatliche Gewerbeaufsicht Kommunale Gewerbeaufsicht, §139b GewO Regierungspräsident (NRW), mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz (Essen) Berufsgenossenschaft, SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff Zusammenarbeit mit Gewerbeaufsichtsämtern www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  388. Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Zweck: Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter ErkrankungenundBerufskrankheiten Arbeitsschutzgesetz: § 5 Abs. 2 + 3: Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefahren § 7 : Feststellung der gesundheitlichen Eignung vor Übertragung der Aufgaben Verpflichtung andere Gesetze: Bei Gefahrstoffverordnung: Belastung durch Gefahrstoffe Biostoffverordnung: Umgang mit biologischen Abfallstoffen Röntgen- + StrahlenschutzVO Belastung ionisierende Strahlen Gentechniksicherheitsverordnung Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  389. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Berufsgenossenschaft: BGV / GUV – V A1: Grundsätze der Prävention: Untersuchungsarten vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen Pflicht- Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen In altersabhängigen Abständen Grundsatz: Verantwortung des Betriebsarztes Empfehlungen der BG, die Mindeststandards formulieren G 20 Lärm G 21 Kältearbeiten G 25 Fahrer von Kraftfahrzeugen G 37 Bildschirmarbeitsplätze G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr G 42 Infektionskrankheiten Ärztliche Schweigepflicht des Betriebsarztes: Für sämtliche Befunde und Informationen Ergebnismitteilung an Arbeitgeber: Nur ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (ggf. zeitlich befristet) Auflagen für Tätigkeit Untersagt Arbeitnehmer: Nur Mitteilung, dass Untersuchung stattgefunden hat www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  390. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S JugendarbeitsschutzG - JArbschG bis 14 Jahre: Verbot der Kinderbeschäftigung, § 5 Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV Jugendlicher, § 2: 15 bis 17Jahre Arbeitszeit und Freizeit, §§ 8 ff: Max. 8 / 40 Std. Beschäftigungsverbote: Gefährliche Arbeiten, § 22 Akkord, § 23 Unter Tage, §24 Gestaltung der Arbeit, § 28 Gefährdungsbeurteilung, § 28 a Züchtigungsverbot, § 31 Ärztliche Untersuchungen, §§ 32 ff: Erstuntersuchung, § 32 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  391. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Arbeitsschutzrecht: Zuständigkeit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung und Beratung Ausschuss für Arbeitsmedizin auf Grundlage der ArbMedVV Staatliche Gewerbeaufsicht Staatliches Amt für Arbeitsschutz Gewerbeaufsicht der Kommunalbehörden Berufsgenossenschaften: Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff SGB VII Arbeitsmedizinische Vorsorge- Untersuchung der Mitarbeiter www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  392. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Arbeitsunfall: Zuständigkeit Unternehmen: Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII Berufsgenossenschaft, § 8 SGB VII Beachtung Unfallverhütungsvorschriften Krankenbehandlung, Rente 20% Erwerbsminderung Regierungspräsidenten D´dorf mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz inEssen+ MG Staatsanwaltschaft: Amtsermittlung wegen Körperverletzung oder Tötung Fahrlässigkeit wegen mangelnder Sorgfalt Verstöße gegen Gesetze, Verordnungenoder Unzureichende Organisation www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  393. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Fahrpersonalgesetz, FPersG FürFahrpersonal von Kraftfahrzeugen Fahrer: höchstpersönliche Fahrerkarte, einlegen in digitalem Tachografen im LKW der aufzeichnet Lenk- oder Arbeitszeit Pausen Ruhezeiten Aufsicht: Kontrolle Auf der Straße Im Betrieb www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  394. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Soziale Netzwerke Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das Netz Private Nutzung dienstlicher Computer und Laptop Anschlüsse: Telefon + Internet Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN? Betriebsvereinbarungen, z.B.e-mail und internet Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen: bring yourowndevice „byod“ Schutz betrieblicher Interessen? Eintragungen in Social Media Kanälen: Verwertung bei Recruting Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  395. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Vertragliche Arbeit: in 2-Wochen - Blöcken Personen- und Objektschutz qualifiziert, Chauffeur Dienst und Schlafen im Objekt, Inanspruchnahme auch privat rund um die Uhr Permanente Aufmerksamkeit, auch bei Mahlzeiten Im Freizeitblock: Tagsüber Organisation persönliche Kontakte per Handy/E- Mail Nachts: permanente Ansprechbarkeit bei Alarm Kündigung: Am 23.12.2012 nach 15,5 Std. Arbeit ohne Pause Um 22:30 Uhr in Kirchzarten, Schwarzwald: Kein Vorschuss auf Übernachtungskosten Heimreise mit dem Zug, krank ab 25. + Meldung, Arztbesuch 27. 12.12 Kündigung 28.12.2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht Welche Ansprüche hat der Personenschützer? Was befürchtet Prof. Claassen? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  396. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Bewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen Kündigungsschutzklage: Kündigung Außerordentlich: Kein an sich geeigneter Grund aber Sperrzeit bis Rechtskraft Ordentlich: Kein Kündigungsschutz, ggf. zur Unzeit o. Maßregelungsverbot, § 612 a Arbeitszeiten: Bezahlung unverjährt bis 4 Jahre Dienstzeiten: voll Pausen: keine Nachts: Dienstbereitschaft z.B. 25 % Freizeitblock: Rufbereitschaft z.B. 12,5 % pro Monat bis zu 450 Std. Befürchtungen: Bußgeld- und Strafvorschrift Presse www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  397. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften B arbeitet seit 1991 bei der Abriss GmbH.1995 setze sie B bei der Sanierung eines Kinderheims ein, das wegen Asbest stillgelegt worden war. April 1995 wies ein beteiligter Bauunternehmer darauf hin, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, der Abriss dürfe nur von spezialisierten Unternehmen aus-geführt werden. B teilte dies dem Geschäftsführer der GmbH mit. Der erwiderte, das asbesthaltige Material sei „allgemein bekannt“ und bestand auf der Fortsetz-ungder Arbeiten. Im Mai 1995 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die extrem hohe Exposition von Asbestfasern fest und verfügte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung des Gebäudes. Als B im Jahre 2006 an Lungenkrebs erkrankt, vermutet er die Sanierungsarbeiten 1995 als Auslöser. Gegen wen stehen B Schadensersatzansprüche zu? BAG 20.6.2013, 8 AZR 471/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  398. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Arbeitsschutzvorschriften missachtet Berufsgenossenschaft: Eintritt für Arbeitsunfall, § 8 SGB VII Berufskrankheiten, § 9 SGB VII Krankheit infolge versicherter Tätigkeit, Abs. 1 Beweisproblem: Erleichterung, Abs. 3 Arbeitgeber– Privileg, § 104 I SGB VII: Haftung nur bei Vorsatz: Im Hinblick auf Verletzungshandlung + –erfolg Absicht: nicht gewollt, aber ggf. billigend in Kauf genommen oder auf glücklichen Ausgang gehofft BAG: Arbeitgeber hofft trotz Verstoß gegen Arbeits-schutzvorschriften darauf, dass ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht eintritt Kein allgemeiner Erfahrungsssatz, Sondern konkrete Umstände des Einzelfalls maßgeblich www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  399. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Fall: Mitwirkung an ärztlicher Untersuchung A, geb.1974, arbeitet seit 2000 als Busfahrer bei der B-GmbH (mehr als 10 Beschäftigte). Seit 2001 war er wiederholt arbeitsunfähig krank, seit dem 8.11.2007 durchgehend. Eine 2009 wegen der Erkrankungen ausgesprochene Kündigung erklärt das Arbeitsge-richt im Februar 2010 für sozial unwirksam. Ab März 2010 fordert B-GmbH 4 Mal auf, an einer arbeits-medizinischen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrdiensttauglichkeit teilzunehmen. A verweigert die Mitwirkung, eine fachärztliche Begutachtung am 11.12.2009 habe keine Zweifel an seiner verkehrsmedizinische Eignung ergeben. B GmbH mahnt A drei Mal ab, beim 4. Mal kündigt sie. Ist diese Kündigung sozial wirksam? BAG 27.9.2012, 2 AZR 811/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  400. Arbeitsrecht im Betrieb 11 S Lösung: Mitwirkung Arztuntersuchung 1. Kündigung wegen langfristiger Erkrankung: Bis zu wesentlichen neuen Tatsachen steht die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen. 2. Kündigung verhaltensbedingt, sofern Teilnahme als Nebenpflicht aus Arbeitsverhältnis, sofern a) Veranlassung gegeben: Hier wohl aus Erkrankung seit dem 08.11.2007 b) Beauftragter Arzt fachkompetent + unbefangen: Interesse des Arbeitnehmers an freier Arztwahl muss zurückstehen. (Fall des BAG: Pflicht ergab sich aus Tarifvertrag.) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  401. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitsunfähigkeit & Betriebliche Gesundheitsförderung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  402. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitnehmerschutz Krankheit Krankheitsbegriff: Einheitlich Entgeltschutz: AG Lohnfortzahlung6 Wochen, § 3 EntgFG: Je Krankheit Krankenkassen, SGB V: Krankengeld78 Wochen Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, § 146 SGB III: Danach Rente wg. Erwerbsminderung, § 43 SGB VI: Keine 6 Std. täglich erwerbsfähig Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII: Rente ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % Kündigungsschutz: Kündigungsschutzgesetz: Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 II SGB IX Personenbedingte Gründe (3 Jahre beobachten, negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit) Schwerbehinderte Menschen, § 85 SGB IX www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  403. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Mitteilung Erkrankung: Vor Arbeitsbeginn Vorlagepflicht Bescheinigung: Entgeltfortzahlungsgesetz: Einholung erst nach 3 Tagen vertraglich ab 1. Tag vereinbar Vorlage an Arbeitgeber unverzüglich Hoher Beweiswert: AN darlegungs- und beweispflichtig: Mit Vorlage tatsächliche Vermutung für bescheinigte Arbeitsunfähigkeit Erschütterung durch AG: Beweis des Gegenteils erforderlich bei EU- Ausland Konkrete Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln Anlass geben: - Arbeitsunfähigkeit angekündigt, z.B. bei Urlaubsverweigerung - Schwarzarbeit o. ganztätig auf Eigenheimbaustelle gearbeitet - gleichartige Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber ausgeführt - Nichterscheinen zum medizinischen Dienst Nicht: Am späten Abend in Bars - Diskotheken angetroffen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  404. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses, gem. § 92 I Nr. 7 SGB V § 2 Arbeitsunfähigkeit: Abs. 1 AN kann seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen oder Tätigkeit würde die Unfähigkeit unmittelbar hervorrufen Abs. 2 auch während stufenweiser Wiedereingliederung Abs. 4 Befragung des Arztes zur Tätigkeit, ihren Anforderungen + Belastungen § 4 Verfahren: Maßgeblich körperlicher, geistiger + seelischer Gesundheitszustand Wiederspruch zu Entlassungsbericht Rehabilitationseinrichtung § 5 Abs. 3 Bescheinigung für Entgeltfortzahlung: Grds. ab erster Inanspruchnahme des Arztes Rückwirkend bis 2 Tage nach gewissenhafter Prüfung § 7 Zusammenwirken mit Medizinischem Dienst Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  405. Arbeitsrecht im Betrieb 12 AG-Reaktionen bei Erkrankung: Frage an AN nach Art + Grund Erkrankung? § 5 EFZG: Ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest neutral Kein weitergehendes Fragerecht o. Krankengespräch Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit / Widerlegung Krankenkasse: Medizinischer Dienst, § 275 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung,§ 74 SGB V Betriebliches Eingliederungsmanagement (BGM), § 84 SGB IX: Nach Erkrankung Ggf. bereits vor Ablauf 6 Wochen Prävention: Betriebliches Gesundheits-Management (BGM) Kündigung aus personenbedingten Gründen: § 1 KSchG/ 6 Wochen LFZ, § 8 EntgFG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  406. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitsunfähigkeit: Klassifikation Körperlich: Physisch Organische Erkrankung Orthopädische Seelisch: Psychisch stark steigend Depressionen burn out Sucht, insbes. Alkohol (versuchter) Suizid Bipolare s www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  407. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Kündigung bei Sucht-Erkrankung Alkohol- und Drogensucht sind Krankheit: Sofern willkürlich nicht steuerbar: MA ist schwach Verpflichtungen Arbeitnehmer: Entbindung alle Ärzte von Schweigepflicht Krankheitseinsicht + Therapiewilligkeit Grds. Therapie, Grenze: ein (?) Rückfall Verpflichtungen Arbeitgeber: Vor Kündigung: Verhaltensbedingte Verstöße abmahnen Krankheit feststellen: Gespräche + Arbeitsmedizinische Untersuchung Unterstützung eine Therapie / Versuch www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  408. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitgeberoptionen Krankheit Arbeitsvertrag: Anwesenheits- + Leistungsprämien Betrugsverdacht: Detektiv verdeckte Überwachung Ohne hinreichenden Anfangsverdacht: Verwertungsverbot Rehabilitation durch Sozialversicherungsträger: Schwerbehinderte: Versorgungsämter, SGB IX Krankenkasse: Arbeitsplatzbezogen Dt. Rentenversicherung: Arbeitsfähigkeit 6 Stunden täglich Offensive Betreuung Mitarbeiter in allen Notlagen: Medizinisch, sozial und finanziell Ggf. anonym Insbes. Führungskräfte durch Psychologen/ Coach Gutes Arbeitsklima www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  409. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Betriebliches Eingliederungs-management, § 84 II SGB IX Arbeitnehmer, auch nicht schwerbehindert ist innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen erkrankt: AG- Pflicht, bereits vorher sinnvoll Inhalt: AG- Gespräch mit AN, BR +Beteiligten Ziel: Ursachender Erkrankungen beseitigen, insbes. durch leidensgerechte Tätigkeit Wichtiges Element zum Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  410. Arbeitsrecht im Betrieb 12 BEM, § 84 SGB IX: Relevanz Keine Folgen im Arbeitsverhältnis Für eine Kündigung: Keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, Kein Nachteil für AG, wenn ohnehin kein positives Ergebnis möglich Überwachung durch Betriebs-/Personalrat, § 80 I Nr. 1 BetrVG, § 68 I Nr. 4, 5 PersVG Schwerbehindertenvertretung, § 95 I Nr. 1 www.integrationsaemter.de www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  411. Arbeitsrecht im Betrieb 12 BGM: Ablauf in Stufen Zustimmung betroffener Mitarbeiter: Freiwilligkeit Erstgespräch mit BEM-Verantwortlichen und Schwerbehindertenvertretung: Ziel Feststellung der Gründe für die Erkrankungen, Insbesondere ob Arbeitsbedingungen Auslöser waren. Wege zur Feststellung der Ursachen: Mitarbeiter entbindet behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht Freiwillige UntersuchungBetriebsarzt o. Arbeitsmediziner Maßnahmen zur Reduzierung der Krankheitszeiten: technische / organisatorische Umgestaltung Arbeitsplatz: Ausstattung, Ablauf, Arbeitszeit, Versetzung leidensgerecht Einbeziehung der Sozialleistungsträger: Krankenkassen, Rentenversicherung (ReHa- Berater), Integrationsamt/ Fürsorgestelle Schwerbehinderte Strenger Datenschutz: Vertraulichkeit Außerhalb Personalakte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  412. Arbeitsrecht im Betrieb 12 BEM, § 84 SGB IX: Beweislast Keine anderweitige Beschäftigung: Arbeitgeber: Hinweis auf BEM genügt Arbeitnehmer: muss Alternativen vortragen Positives Ergebnis: Empfehlung Umsetzen, sofern Maßnahme durchführbar Umsetzung bedarf Einwilligung / Initiative des Arbeitnehmers: Arbeitgeber kann eine angemessene Frist setzen und danach kündigen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  413. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Wirkungen auf Kündigungsschutz Konkretisierung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Erkennen und entwickeln milderer Mittel zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung BEM erfolgt: Ergebnis für Weiterbeschäftigungsmög-lichkeitim Arbeitsgerichtsprozess grds. maßgeblich Kein BEM: Arbeitgeber muss im Arbeitsgerichts-prozess umfassend vortragen, dass Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden kann, dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung ausgeschlossen ist und der AN nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann. BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/2006 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  414. Arbeitsrecht im Betrieb 12 BEM nicht durchgeführt: Auswirkungen im Zustimmungsverfahren Hauptfürsorgestelle Kündigungsschutzprozess Anderweitige Beschäftigung: AN kann jede denkbare Ausweicharbeit rügen Kein oder unzureichendes BEM: AG hat darzulegen, warum denkbare oder aufgezeigte Alternativen zur Reduzierung der Fehlzeiten nicht in Betracht kommen Berücksichtigt BAG bei der Abwägungzur krankheitsbedingten Kündigung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  415. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Betriebliches Gesundheits-management – BGM: Beteiligte Arbeitgeber (Direktionsrecht, Fürsorgepflicht): Geschäftsleitung, Personalabteilung Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsrat, §§ 81, 87 I Z. 7, 88 Z. 1 BetrVG Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff SGB IX Bundesanstalt für Arbeit, SGB III Krankenkassen, §§ 20 ff, 74 SGB V Rentenversicherung, § 16 SGB VI Berufsgenossenschaften, § 35 SGB VII Fürsorgestelle, §§ 33, 34 SGB IX www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  416. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Arbeitgeberpflichten Behinderte § 106 S. 3 GewO: AG hat bei der Ausübung des Direktionsrechts auf die Behinderung Rücksicht zu nehmen Stufenweise Wiedereingliederung, § 28 SGB IX: Anspruch BAG 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 Verbot der Benachteiligung von Beschäftig-tenwegen einer Behinderung, §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 1 AGG § 81 Abs. 4 SGB IX: AG Berücksichtigt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  417. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Nach Art der Krankheit: Orthopädische Leiden + Organerkrankung Suchterkrankungen Aus 1. Rückfall nicht automatisch auf Sinnlosigkeit schließen(Statistik: Bei Alkoholtherapie 50 %) Strukturiertes Verfahren mit „dosierten Druck“ Psychische Beeinträchtigungen z.B. Verlust einer nahestehenden Person oder chronifizierte Persönlichkeitsstörung. Bei Burn-out + Mobbing ist AG häufig Teil des Problems: Maßnahmen im zwischenmenschlichen Miteinander erörtern Hinzuziehung eines externen Mediators www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  418. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Betriebliche Gesundheitsförderung Ganzheitlich – integrierter Ansatz Unternehmens- Individueller Auslöser oder Initiative: Hohe Krankenstände Hohe Fluktuation, innere Kündigungen Investition in Humankapital Strukturelle + planerische Rahmenbedingungen: Zieldefinition und Zielstrukturierung Festlegung von Zuständigkeiten + Verantwortlichkeiten Auswahl von Organisationseinheiten Planung und Steuerung Vernetzung mit anderen Managementansätzen Aufbau von Kooperationsbeziehungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  419. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Integriertes Gesundheitsmanagement Ziele Personal- + Organisationsentwicklung: Arbeits- und Gesundheitsschutz, unter Einbindung und Kostenbeteiligung von Krankenkassen, §§ 20 a – c, 40 SGB V Unfallversicherung (BG), § 33 SGB VII Schwebehinderung, §§ 15, 44 I, 53,54 SGB IX Rentenversicherung, §§ 28 SGB VI Gewerbeaufsicht, Vorsorge, Gesundheitsförderung Mitarbeiter- u. Konfliktberatung, Suchtprävention Projektleitung: Koordination von Schwerbehindertenvertretung Sicherheitsfachkräften, Betriebsarzt Sozial-/ Suchtberatung Betriebliches Gesundheitsmanagement von uni-hannover.de www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  420. Arbeitsrecht im Betrieb 12 Mobbing: Begriff: Systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminierung von Arbeitnehmern untereinander, durch Vorgesetzte: Bossing gegen Vorgesetzte: Staffing Stalking (engl. jagen, hetzen): Beabsichtigtes wiederholtes Verfolgen + Belästigen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt wird. Nebenpflicht des AG: Schutz § 13 AGG Betriebsrat: § 74 BetrVG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  421. Arbeitsrecht im Betrieb 12 STEAG: Langfristige individuelle Förderung der Eigenverantwortung (LIFE) Ganzheitliches Konzept: Begleitung der Mitarbeiter in allen Lebensbereichen und Hilfestellung zu Problemen Gesundheitliche: Ziel Sicherung der Arbeitsfähigkeit finanziellen und soziale Prävention Gruppenschulung Stressbewältigung Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen Bewegungsapparat Führungskräfteschulung: Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung Leistungen des Unternehmens: Betriebssport Konfliktmanagement Hilfe in schwierigen Lebenssituationen Kooperationspartner: Knappschaft und weitere Beteiligte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  422. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S BGM: Außerbetriebliche Kostenträger Bundesanstalt für Arbeit, SGB III §§ 19, 112 Behinderte § 119 Ausbildung § 130 Befristete Leistungen § 45 Aktivierung und berufliche Eingliederung § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen KrankenkassenSGB V: § 20 Primäre Prävention § 20 a Betriebliche Gesundheitsförderung § 20 b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren § 74 Stufenweise Wiedereingliederung Rentenversicherung § 16 Verweis auf SGB IX SGB VI Berufsgenossenschaften § 35 Verweis auf SGB IX SGB VI Fürsorgestelle, Leistungen SGB IX § 33 zur Teilhabe am Arbeitsleben Abs. 6 medizinische und psychologische Hilfen § 34 an Arbeitgeber Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de
  423. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Arbeiten im Schongang? WDR am 04.04.2013 Der Molkereizulieferer Satro in Lippstadt hat Ärzte aufge-fordert, erkrankte Mitarbeiter nur teilweise krankzuschrei-ben. Auf freiwilliger Basis sollten diese Mitarbeiter auf sogen. „Schonarbeitsplätzen“ arbeiten. Die Idee für den Vorstoß bei den Ärzten kam nach Auskunft der Firma so: Einige der 300 Mitarbeiter des LippstädterMilchpulver-herstellers fragten die Personalleitung, ob sie trotz Krankschreibung arbeiten dürften, sie wollten nicht zu Hause rumsitzen. So sei man darauf gekommen, Schonarbeitsplätze anzubieten. Tipps für die Ärzte: "Wir können befristete Arbeitsplätze, die nur geringe körperliche Belastungen mit sich bringen, zur Verfügung stellen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie in medizinisch dafür geeigneten Fällen einen vorübergehenden Einsatz verletzter bzw. erkrankter Mitarbeiter als Alternative zur Krankschreibung in Erwägung ziehen würden. Eine kurze schriftliche Mitteilung gegen-über unserem Mitarbeiter wäre für uns ausreichend." www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  424. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Arbeiten im Schongang? Hoheitsrecht der Mediziner: Viele Ärzte im Kreis Soest sind empört. Sie wollen sich nicht in die Diagnose hineinreden lassen, so der Sprecher der Ärztekammer im Kreis Soest, Dr. Heinz Ebbinghaus: "Wir als Ärzte sehen das Ganze schon bedenklich. Für uns stellt das auch einen Vertrauensbruch dar. Wir als Ärzte haben das Hoheits-recht, die Menschen krank zu schreiben. Wir sehen uns da schon etwas be-drängt. Wir Mediziner wissen schon zu unterscheiden, wer krankgeschrieben werden muss und wer nicht. Das lassen wir uns auch nicht nehmen." Der Soester ArbeitsrechtlerDr. G. hält den Vorstoß für problematisch. "Gegen eine freiwillige Teilnahme des Arbeitnehmers ist nichts einzuwenden. Das kann er sicherlich machen. Davon zu halten ist meines Erachtens aber nichts. Ich rate davon dringend ab, das zu machen. Der Arbeitnehmer hat gesetzlichen Schutz durch das Entgeltfortzahlungsgesetz und darauf sollte er auch bestehen.“ Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten bezeichnet den Vorschlag der Firma als „ungeheuerlich“. Mit der Aktion wolle sie die Mitarbeiter nur zusätzlich unter Druck setzen, um die Zahl der Krankheitstage zu senken. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  425. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Teilarbeitsunfähigkeit Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung nur teilweise nicht in der Lage ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die geschuldete Leistung in vollem zeitlichem Umfang zu erbringen (quantitative Teilarbeitsunfähigkeit). Der Arbeitnehmer kann einige, aber nicht sämt-lichezu seinem Arbeitsplatz gehörende Tätigkeit-en erbringen (qualitative Teilarbeitsunfähigkeit). Hat Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  426. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Teilarbeitsunfähigkeit EntFZkennt keine teilbare o. teilweise Arbeitsun-fähigkeit, weder in quantitativ, noch qualitativ. Quantitative Teilarbeitsunfähigkeit: Kann derAN die geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erbringen, ist er arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, § 3 EFZG. BAG 26.6.1981 - 6 AZR 940/78 + 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 Qualitative Teilarbeitsunfähigkeit: AG kann durch Zuweisung einer Tätigkeit, die AN trotzseiner Erkrankung erbringen kann, die volle Arbeitsfähigkeit herstellen (wie mutterschutz-rechtskonformen andere Beschäftigung). Änderung Einsatzbereich muss arbeitsvertraglich zulässig sein: Vom Direktionsrecht gedeckt o. AN einverstanden Praktische Abwicklung bedingt Rücksprache des Arztes (Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit) mit dem AG (Arbeits-platzgestaltung). Hierzu sind Ärzte weder bereit, noch ohne Einverständnis ihres Patienten berechtigt. Auch Initiative zu leichterer Beschäftigung müsste vom AN ausgehen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  427. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Teilarbeitsunfähigkeit Praxis-Beispiel Arbeitnehmerin A arbeitet als Telefonistin im Empfang eines großen Unternehmens. In ihrem Arbeitsvertrag ist der Tätigkeitsbereich mit "Bürotätigkeiten" umschrie-ben. Auf Grund einer Erkältung ist sie in einem solchen Maß heiser, dass sie keine Telefonate mehr führen kann. Für den Zeitraum der Erkrankung setzt der Arbeitgeber sie im Schreibpool ein. Die Krankheit führt hier nicht zu einer Arbeitsunfähig-keit. A ist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Bleibt sie gleichwohl zu Hause, hat sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verletzt ihre Leistungspflichten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  428. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: AG verweigert AN Aufnahme der Arbeit H, geb. 1957, ist seit 1984 bei Zeche Z unter Tage beschäftigt, zuletzt als Hauer. Von April 2009 bis zum 30. 04.2011 war er krank. Seinen Antrag auf Rente wg. Erwerbsminderung, § 43 SGB VI, wies die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid 18.01.2010 zurück. Am 23.04.2011 teilt H an Z mit, dass gem. gutachter-lichen Feststellungen eine Befundverbesserung einge-treten und von Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Am 24.04.2011 reicht H ein Arztattest nach, dass er „vor-aussichtlich ab dem 1.5.2011 wieder arbeitsfähig sei“. Z veranlasst eine arbeitsmedizinische Untersuchung, die am 28.03.2012 feststellt, dass H „seine arbeitsver-traglich geschuldete Tätigkeit nur unter Verschlechter-ung seines Gesundheitszustandes ausüben könne“. H klagt seinen Lohn ab dem 01.05.2011 ein. LAG D`dorf 17.07.2003 – 11 (6) SA 145/03 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  429. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Lösung: AG verweigert Arbeitsaufnahme Annahmeverzug Z, §§ 293, 615 BGB: AG muss einen funktionstüchtigen Arbeits-platz zur Verfügung stellen und ihm eine Betätigung zuweisen. a) Arbeitsangebot H: Grds. tatsächliches, § 295 oder gem. § 296 BGB wörtliches ausreichend b) Nicht, wenn H außerstande war, § 297. 2. Arbeitsunfähigkeit a) Begriff in § 3 EFZG und § 44 SGB V identisch. b) Darlegungs- und Beweislast trägt Z: - Misslingt ab dem 01.05.2011 - jedoch durch arbeitsmedizinische Untersuchung: arbeitsfähig ab 28.03.2012 Ergebnis: Z muss vom 01.05.2011 bis 27.03.2012 Entgeltfortzahlung leisten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  430. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: Eingliederungsmanagement Thyssen E, Jahrgang 1968, ist seit 1984 bei Fa. TK beschäftigt. Nach Aus-bildung zum Energieanlagen-Elektroniker arbeitete er in Wechsel-schicht. E leitet unter einer schweren „Hygiene- Sensibilität“ mit Waschzwang und Berührungsängsten in Dusche und Toilette, aber auch beim Anfassen von Werkstücken. Seit Februar 2011 ist E Proband in den Sozialbetrieben. Er hat ver-schiedene Probestellen durchlaufen, seit Mai ist er in der Sattlerei. Der Meister setzt ihn zum Nähen von Feuerbeschichtungstüchern ein und lernt ihn an der Industrienähmaschine an. Der Meister möchte ihn dauerhaft beschäftigen, weil bislang nur ein einziger Mitarbeiter die komplexe Nähmaschine bedienen kann. Seit Ende November 2011 ist E nicht mehr arbeitsunfähig. Am 29.02.2012 verlangt der Personalleiter mit Unterstützung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertreter aus dem Arbeits-verhältnis auszuscheiden, sich durch das Trainingscenter um eine andere Beschäftigung zu bemühen und eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Sonst werde er gekündigt. Wie ist die Rechtslage? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  431. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Lösung: BEM Thyssen AG TK hat in ihrem Sozialbetrieb das betriebliche Eingliederungs-management mustergültig und erfolgreich durchgeführt: E hat seine „Hygiene- Sensibilität“ an dem Material der Feuerbeschichtungstücher überwunden. Mit diesem Erfolg bessert sich seine Erkrankung insge-samt. Weitere Therapieerfolge erscheinen jetzt möglich. In der Sattlerei ist ein leidensgerechter freier Arbeitsplatz. Es besteht aber Bedarf für einen neuen Arbeitsplatz, da nur ein einziger Mitarbeiter die Nähmaschine bedienen kann. Der probeweise Einsatz machte nur Sinn bei Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung. Der Meister bejaht den Bedarf. Möglicherweise ist E schwerbehindert, anerkannt oder ggf. sogar offensichtlich. Eine Kündigung ist durch personenbedingte Gründe nicht gerechtfertigt. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  432. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: Rehabilitation Rentenversicherung Der 1965 geborene Tischler D ist seit 1988 bei der G GmbH (50 Mitarbeiter) als Monteur beschäftigt. Er hatte nur geringste Krankheitszeiten, seit dem 1.06. 2011 ist er jedoch durchgehend arbeitsunfähig er-krankt. Seit dem 15.1.2013 ist D aus dem Krankengeld. Im Februar 2013 fordert G ihn auf, am betrieblichen Eingliederungsmanagement mitzuwirken. D erklärt sich hierzu „gerne bereit“, will aber zunächst eine laufende psychotherapeutische Behandlung abwarten. Mit Bescheid vom 14.03.2013 bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine „berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben“ vom 01.07.2013 bis 30.06.2014. Wäre eine Kündigung sozial gerechtfertigt? www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  433. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: Kündigung bei Rehabilitation I. Kündigungsschutzgesetz II. Soziale Rechtfertigung: 1. Erkrankungen letzten 3 Jahre: Erkrankt seit 2 Jahren 2. Negative Prognose a) BEM: Anpassung Arbeitsbelastung nicht möglich b) Bescheid 14.03.2013 Dt. Rentenversicherung - Arbeitsunfähig bis 30.06.2014 - Vermeidung Rente wg. Erwerbsminderung: Keine 6 Stunden täglich erwerbsfähig, § 43 SGB VI 3. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange: a) Organisatorische Beanspruchung b) finanzielle Belastung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  434. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: Kündigung bei Alkoholsucht Der 1948 geborene T ist seit 1997 bei der Fach-klinik für Suchterkrankungen e.V. als Ergothera-peut beschäftigt. Klinik setzt ihn in der Arbeits- und Kreativtherapie ein, in der Patienten von Suchmitteln entwöhnt werden. T ist selbst „Alko-holiker“. Klinik wusste dies, nahm bei der Einstel-lung aber an, dass T trocken sei. 2006 und 2007 kam es mehrfach zu Rückfällen und Abmahnungen. Erste Kündigung 8/2007, Rücknahme 02/2008. Nach einem weiteren Rückfall kündigt Klinik T am 28.05.2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2009. T erhebt Kündigungsschutzklage, begründet? BAG vom 20.12.2012 – 2 AZR 32/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  435. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Lösung: Kündigung bei Alkoholsucht Fristlose Kündigung: Ist unwirksamAlkoholabhängigkeit ist Krankheit. Verstößt T infolge seiner Abhängigkeit gegen arbeitsver-tragliche Pflichten, scheitert der Schuldvorwurf. Ordentliche Kündigung: Sozial gerecht-fertigt durch personenbedingte Gründe. T bietet aufgrund der Alkoholsucht keine Gewähr, dass er auf Dauer in der Lage sein wird, seine geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Mit weiteren Auffälligkeiten ist zu rechnen. Interessenabwägung: Klinik muss gegenüber Patienten und Leistungsträgern schädliche Einflüsse auf Behandlungserfolg ausschließen. Wird durch 12-jährige Betriebszugehörigkeit und Alter über 60 Jahre von T nicht aufgewogen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  436. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung Die Beklagte stellt intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung her. Sie stellt A als Chemisch- Technischen Assistenten für eine Tätigkeit im Reinraum ein. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies A den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen den Einsatz des Klägers im Reinraum-bereich; nach Entbindung von der ärztlichen Schweige-pflicht teilte er der Beklagten die HIV- Infektion des Klägers mit. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteck-enden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen. Mit der Kündigungsschutzklage macht A geltend, er sein behindert. Die Kündigung sein unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Zurecht? BAG vom 19.12.2013– 6 AZR 190/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  437. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Wartezeitkündigung wegen Aidserkrankung: Kündigungsschutzgesetz: Wartezeit 6 Monate, § 1 Abs. 1 KSchG Schwerbehinderung: Bei symptomloser HIV – Infektion fraglich Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten, § 90 I 1 SGB IX Diskriminierung iSd. § 3 I AGG: Behinderung: Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft aus körperlichen Gründen. Kündigung wegen „Behinderung“. Rechtfertigung, sofern der Einsatz des Klägers im Reinraum nicht durch angemessene Vorkehrungen ermöglicht werden kann. Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  438. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Fall: Fristlose Kündigung wg. Stalking S, geb. 1957, ist verheiratet und zu 80 % schwerbehindert. Er ist seit 1989 Verwaltungsangestellter beim Land Hessen, seit 2005 beim Immobilienmanagement. 2007 beschwerte sich die als Leiharbeitnehmerin beschäf-tigte Mitarbeiterin M1, sie fühle sich von S belästigt. Nach Einschaltung der Beschwerdestelle AGG teilte der Direktor S mit, eine unmittelbare Kontaktaufnahme habe mit M 1 habe zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf jeden Fall zu unterbleiben. Mit Schreiben vom 8.10.2009 wandte sich die Leiharbeit-nehmerin M2 an den Direktor, weil sie sich durch S in uner-träglicher Weise belästigt und bedrängt fühle. Seit Juni hatte S ihr mehr als 120 E-Mails, SMS + MMS geschickt, auch noch nachdem sie Anfang September privaten Kontakt gegenüber S ausdrücklich abgelehnt hatte. Der Direktor will S fristlos kündigen. Zurecht? BAG vom 19.04.2012 2 AZR 258/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  439. Arbeitsrecht im Betrieb 12 S Lösung: Fristlose Kündigung wg. Stalking Stalking : An sich wichtiger Grund Abwägung der Umstände des Einzelfalls: Ausmaß und Intensität der Pflichtverletzung Folgen für den Mitarbeiter Abmahnung nicht erforderlich, wenn Verhaltensänderung nach Abmahnung nicht zu erwarten Schwere Pflichtverletzung: Hinnahme offensichtlich und für AN erkennbar ausgeschlossen Notwendige Bestandteile Abmahnung: Rüge eines genau bezeichneten Fehlverhaltens Hinweis auf Bestands- oder Inhaltsgefährdung der Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall, ausreichend: Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen BAG vom 19.04.2012 2 AZR 258/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  440. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Allgemeiner & besonderer Kündigungsschutz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  441. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Vertragsverletzung AN: Reaktionen Keine Entgeltminderung, ggf. Schadensersatz Ermahnung: Bei triftigem Grund, z.B. Schlechtleistung Abmahnung: Konkrete Rüge & Kündigungsdrohung Bei jedem objektiven Vertragsverstoß Erbringt im Kündigungsschutzprozess keinen Beweis, gleichwohl Klage auf Entfernung aus Personalakte Einseitiges Rechtsgeschäft Arbeitgeber Alternative: Korrekturvereinbarung Kündigung: Ordentlich: Verhaltensbedingt nach Abmahnung oder verzichtbar / Vertrauen zerstört Außerordentlich: Kündigungsfrist unzumutbar lang www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  442. Arbeitsrecht im Betrieb 13 G Allgemeiner Kündigungsschutz Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB: Kündigungsgrund, Abs. 1: Zweistufige Prüfung An sich geeignet zur Rechtfertigung außerordentliche Kündigung Abwägung der Umstände des Einzelfalls 2 Wochen-Frist ab Kenntnis, Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz: Kündigungsschutzgesetz anwendbar: Mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb AN länger als 6 Monate beschäftigt Kündigung sozial gerechtfertigt durch VerhaltensbedingteGründe, grds. erst nach Abmahnung Dringende betriebliche Gründe & Sozialauswahl Personenbedingte Gründe, insbes. Krankheit Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG:3 Wochen, gilt für alle Gründe, auch besonderem Kündigungsschutz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  443. Arbeitsrecht im Betrieb 13 G Besonderer Kündigungsschutz nach Personengruppen: Verbot ordentliche Kündigung: Auszubildende nach Probezeit, § 22 II BBiG Betriebsräte, § 15 I KSchG Erfordernis Zustimmung zur Kündigung: Außerordentliche Kündigung Betriebsräte, § 103 BetrVG: Zustimmung Betriebsrat o.Ersetzung durch Arbeitsgericht Schwerbehinderte + Gleichgestellte Landschaftsverb. Ordentliche Kündigung, § 85 SGB IX Außerordentliche Kündigung, § 91 SGB IX Schwangere bis 4 Monate nach Geburt § 9 MuSchG Elternzeit : 8 Wochen vor + während § 18 BBEG Pflege naher Angehöriger § 5 PflegezeitG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  444. Arbeitsrecht im Betrieb 13 G Sonder- Kündigungsschutz: Übersicht Verbot Gesetz Auszubildende: Ordentliche Kündigung , § 22 BBiG Betriebsübergang, § 613 a IV BGB Betriebsräte, ordentliche Kündigung: § 15 KSchG a.o. K.: Zustimmung Betriebsrat - Arbeitsgericht § 103 BetrVG Zustimmung, z.B. durch Landschaftsverband: Betriebsräte, außerordentliche Kündigung: AG/ ArbG § 103 BetrVG Schwangere: während § 9 MuschG und Nachwirkung 4 Monate Elternzeit , bis 3 Jahre § 18 I 1 BEEG Pflege naher Angehöriger § 5 PflegezeitG Schwerbehinderte und Gleichgestellte § 85 SGB IX Anhörungdes Betriebsrats: vor jeder Kündigung § 102 BetrVG Anzeigeder Massenentlassung § 17 KSchG von mindesten 5 in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern Anzeige an Landesarbeitsamt Abs. 1 Konsultation des Betriebsrates: Abs. 2 FallweiseKündigungsverbote: Treu und Glauben § 242 BGB Maßregelungsverbot § 612 a BGB Diskriminierung AGG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  445. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Darlegungs- + Beweislast: Abgestuft Arbeitgeber: Für alle die Kündigung begründen-den Tatsachen, z.B. Vertragsverstoß +Abmahnung Arbeitnehmer behauptet konkrete Rechtfertigungs- + Entschuldigungsgründe Arbeitgeber muss widerlegen: Vortrags- und Beweislast abgestuft: Wechselt zwischen AG + AN Bei Streit über erheblichen Umstand: Beweiserhebung: Urkunde, Zeuge, Sachverständiger ggf.Verwertungsverbot: Datenschutz, allg. Persönlichkeitsrecht, z.B. geheime Video-überwachungBAG 21.06.2012, AZR 153/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  446. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Abgestufte Vortrags-& Beweislast Am Beispiel „Betriebsbedingte Kündigung“ § 1 II 2: Arbeitgeber: Dringende betriebliche Gründe & Sozialauswahl Freie Arbeitsplätzen, wennLeiharbeitnehmer im Personalstamm:BAG 15.12.2011 - 2 AZR 42/10 Nicht nur vorrübergehend eingesetzt / Personalreserve Einsatz auf ständigem Arbeitsplatz mit ständig vorhandenem, nicht schwankenden Sockelarbeitsvolumen Arbeitnehmer: Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit die AG und AN objektiv möglich ist Muss konkret darlegen, wie er sich diese vorstellt. Erst dann muss AG eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  447. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Wegfall Hierarchieebene Vortragslast AG Unternehmerische Entscheidung: Überprüfung ArbG Nicht auf sachliche Rechtfertigung o. Zweckmäßigkeit Nur ob offensichtl. unsachlich, unvernünftig o. willkürlich Organisationsentscheidung & Kündigungsentschluss deckungsgleich: AG muss Entscheidung verdeutlichen organisatorischer Durchführung zeitlicher Nachhaltigkeit Abbau Hierarchieebene o. Streichung ein Arbeitsplatz Darstellung der Auswirkungen der unternehmerischen Vorgaben + Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen Anhand einer schlüssigen Prognose Angabe, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal im Rahmen ihrer vertragsmäßigen Leistungen erledigt werden können. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  448. Arbeitsrecht im Betrieb 13 AN ordentlich unkündbar Arbeitsvertragliche o. tarifliche Unkündbarkeit: Betriebsbedingt oder Anzahl Beschäftigungsjahre Nur außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund: Allgemein: Abwarten Frist ordentliche Kündigung nicht zumutbar: Kündigungsgrund + Länge der - frist Ausschlussvorschrift auslegen:Erleichterung oder Verschärfung Betriebsbedingt: Hohe Anforderungen, innerbetrieb-liche Umstrukturierung nicht ausgeschlossen, auch nicht bei Wegfall der BeschäftigungsmöglichkeitBAG 22.11.2012, 2 AZR 673/11 Sozialer Auslauffrist wie ordentliche Kündigung BAG 20.06.2013 – 2 AZR 379/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  449. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Abbau von Arbeitsplätzen KSchG: „Dringender betrieblicher Grund“ Wegfall des Arbeitsplatzes Problem: RichtigeSozialauswahl unter allen ver-gleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes, § 1 III 1 Einschränkungender Sozialauswahl, § 1 III 2 Leistungsträger: Weiterbeschäftigung liegt wegen besondererKenntnisse, Fähigkeiten & Leistungenim berechtigten betrieblichen Interesse Erhaltungausgewogene Personal-, insbesondere Altersstruktur des Betriebes Kollektivrechtliche Regelungen , § 1 Abs. 4: Tarifvertrag o. Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG mit Punktesystem Abs. 5: Interessenausgleich mit Namensliste www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  450. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Sicherung ausgewogene Personalstruktur, § 1 III 2 KSchG Sozialauswahl(Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebens-alter, Unterhaltspflichten) kann die Personalstruktur des Betriebes verschlechtern, es droht Überalterung AG kann bei Darlegung konkreter Nachteile in jeder Altersgruppe proportional kündigen, z.B. AN bis zum 30. Lebensjahr jeweils bis zum 40., 50. und 60. Lebensjahr ab dem 61. Lebensjahr Nur Erhaltung, nicht Verbesserung der Altersstruktur Punktesystem mit Berücksichtigung Lebensalter Europarechts- und AGG – konform Beurteilungs- + Gestaltungsermessen des Arbeitgebers www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  451. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Betriebsänderungen, § 111: Betrieb mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern Betriebsänderungen: Betriebsstillegung, -einschränkung, -verlegung Wesentlicher Personalabbau, § 17 KSchG o. 5% Grundlegende Änderung Betriebsorganisation Grundlegend neue Arbeitsmethoden Wesentliche Nachteile für die Belegschaft Beteiligungsrecht: AG muss BR unterrichten + mit BR beraten Folge: Kündigungen betriebsbedingt, Sozialauswahl schwierig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  452. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Mitbestimmungüber die unternehmerische Entscheidung derBetriebsänderung Interessenausgleich, § 112 Abs. 1:Gegenstand: Ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird Sozialplan, § 112 Abs. 1 S. 2: Vereinbarung Betriebsrat – Arbeitgeber = Sonderform der Betriebsvereinbarung Einigung über die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer Interessenausgleich mitNamensliste, § 1 V KSchG: Vermutung derdringenden betrieblichen Erfordernisse Sozialauswahl: Überprüfung nur auf grobe Fehler www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  453. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Modifikation Sozialauswahl, § 1 V Interessenausgleich mitNamensliste § 112 Abs. 1 BetrVG: Grds. einheitliche Urkunde Gesetzliche Vermutung: Dass die Kündigung des namentlich bezeichne-ten Arbeitnehmers durch dringenden betrieb-liche Erfordernisse bedingt ist: Beweislast an Arbeitnehmer Es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt Überprüfung Sozialauswahlnur auf grobe Fehler: Arbeitnehmer kann Angabe der Gründe verlangen, die zur Sozialauswahl geführt haben www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  454. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Abbau von Arbeitsplätzen Betriebsänderungen, § 111 BetrVG: Wesentliche Auswirkungen auf erhebliche Teile der Belegschaft, insbesondere Abbau von Arbeitsplätzen: Unterrichtung des und Beratung mit Betriebsrat Interessenausgleich = Vereinbarung (schriftlich) Sozialplan: Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, § 112 BetrVG 3- seitiger Vertragzwischen Arbeitgeber:Erspart sich Kündigungsschutzklagen Mitarbeiter: Einverständliche Beendigung Arbeitsvertrag Beschäftigungs- & Qualifizierungsgesellschaft: Einstellung für 1 Jahr , insbes. Transferkurzarbeitergeld, § 111 SGB III www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  455. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Auslegung Kündigungserklärung l Außerordentliche Kündigung: Zumindest fristgerechte Beendigunggewollt Falsche Kündigungsfrist: Kündigung mit anderer Frist ist grundsätzlich ein anderes Rechtsgeschäft Auslegung möglich, wenn Kündigung zusätzlich als „fristgerechte“ bezeichnet Kündigungsschutzklage: Erforderlich, wenn keine Auslegung in Kündigung mit der richtigen Frist möglich Sonst Fiktion der Wirksamkeit, §§ 4, 7 KSchG BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  456. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Anfechtung: Eigenkündigung + Aufhebungsvertrag 1. § 119 Abs. 1 BGB: a)Erklärungsirrtum: Abgabe einer Erklärung b)Inhaltsirrtum, z.B. bloße Entschuldigung gemeint 2. § 123 BGB:Drohung des AG mit fristloser Kündi- gungist nur dann ein empfindliches Übel, wenn ein verständiger Arbeitgeber a.o. Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 3. Unbeachtlich: a) Irrtümer über Rechtsfolgen,z.B. steuer- und sozial- versicherungsrechtliche, z.B. Sperrzeit b) Unkenntnis Sonderkündigungsschutz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  457. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Wettbewerbsverbot im gekündigten – aber noch nicht beendeten - Arbeitsverhältnis Während des Arbeitsvertrages ist es dem Arbeitnehmer verboten, bei der Konkurrenz zu arbeiten: Innervertragliches Konkurrenzverbot Kündigungsschutzklage: Gilt auch während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses, wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt. Zulässig: Vorbereitung der Selbständigkeit Verbot: Aufnahme einer werbenden Tätigkeit Eine außerordentlicheKündigung während des Prozesses ist zweistufig zu prüfen. BAG 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  458. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit Wegfall des Arbeitsplatzes: Außerbetriebliche Gründe: Absatzschwierigkeiten, Umsatzrückgang mit dauerhafter Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs Innerbetrieblicher Grund: Unternehmerentscheidung Organisationsentscheidung arbeitsplatznah Dringlichkeit:Keine technische oder organisatorischen Alternative zur Kündigung Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf freiem Arbeitsplatz Kurzarbeit: Parteien gehen von einem nur vorüber-gehenden Arbeitsmangel aus, § 96 Abs. 1 Z. 2 SGB III BAG 23.02.2012 - 2 AZR 548/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  459. Arbeitsrecht im Betrieb 13 Wiedereinstellungsanspruch: Wegfall eines Kündigungsgrundes: Nachträglich entfallen Umstände, die die negative Prognose begründet haben Aus des Sphäre des Arbeitgebers z.B. unvorhergesehene Beschäftigungsmöglichkeit Betriebsübergang nach betriebsbeding-ter Kündigung Aufhebungsvertrag: Anpassung nach Regeln über den Wegfall der Geschäfts-grundlage, § 313 BGB Verdachtskündigung: Entkräftung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  460. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: „Überflüssige“ Änderungskündigung Die E GmbH betreibt die Produktion von Elektronikgeräten. Zur besseren Auslastung ihrer Produktionsstraße will sie von ein- auf zwei- Schichten umstellen. Der 47-jährige A ist seit 8 Jahren als Facharbeiter beschäftigt. Seine Arbeitszeit ging von 8:00 bis 16:30 Uhr. E kündigt A ordentlich und betriebsbedingt und bietet den Abschuss eines neuen Arbeitsvertrages mit Frühschicht von 6 -14 Uhr oder Spätschicht von 14 - 22 Uhr Wechselschicht an. Probleme: Vorrangig Direktionsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Änderung nicht weiter reicht, als zum Erreichen des angestrebten Zieles erforderlich ist. BAG 26.1.2012 – 2 AZR 102/11; 23.2.2012 – 2 AZR 44/11; 19.7.2012 – 2 AZR 25/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  461. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Kündigungsschutz mehrfache Mutter: M ist seit dem 15.03.2003 als Kundenberaterin bei Fa. I beschäftigt, zuletzt während der Elternzeit als Teil-zeitkraft mit 30 Wochenstunden für 1.480 € brutto. Am 01.10.2009 wird das Insolvenzverfahren über Fa. I eröffnet. Mit Bescheid vom 11.05.2010 stimmt das Integrationsamt der Kündigung von M gem. § 18 BEEG zu. Der Insolvenzverwalter kündigt mit Schreiben vom 20.05., Zugang am 22.05.2010. Gem. Attest vom 26.05.2010 ist M in der 6. Woche schwanger. Dies teilt M mit Schreiben vom 27.05.2010 I mit. Hat die am 10.06.2010 beim Arbeitsgericht Berlin ein-gegangene Kündigungsschutzklage von M Erfolg? LAG Berlin-Brandenburg 06.04.2011 - 15 Sa 2454/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  462. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung bei Sozialplan Metall Industrie MI GmbH beschäftigt den 1964 geborenen ungelernten W (verheiratet, 3 Kinder) seit 1990. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschließt MI Personal abzubauen. Am 01.04.2010 vereinbart sie mit dem Betriebsrat einen Interes-senausgleich mit Namensliste. Auf der Liste stehen die Namen von 196 Arbeitnehmern, auch der des Klägers. Daneben vereinbaren die Betriebspartei-en einen Sozialplan mit Abfindungsregelung und Regelungen zu einem Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft. Am 26.04.2010 kündigt MI den W ordentlich. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 27.09.2012 - 2 AZR 516/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  463. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung bei Sozialplan Vermutungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG: Kündigung wurde aufgrund einer Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG ausgesprochen. Der sozialen Rechtfertigung durch dringende betrieblichen Gründe. Auskunftspflicht des AG, § 1 Abs. 1 S. 1 2. HS KSchG: Abgestufte Darlegungslast für die grobe Fehlerhaftig-keit der Sozialauswahl zunächst beim Arbeitnehmer. Arbeitnehmer kann widerlegen: Wegfall des Arbeitsplatzes: Beweis des Gegenteils Sozialauswahl: Nur grobe Fehler Ansprüche aus Sozialplan: Abfindung Beschäftigung in Transfer- + Qualifizierungsgesellschaft www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  464. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Insolvenz Schlecker Sozialplan, § 112 Abs. 1 BetrVG Insolvenz: max. 1/3 der Masse, § 123 II 2 InsO Finanzierung durch Bund/Länder: Politisch gescheitert Transfergesellschaft, § 110 SGB III Arbeitsmarktpolitisches Instrument Finanzielle Basis: Transferkurzarbeitergeld der Bundesanstalt, § 112 SGB III: max. 12 Monate, ca. 60 %, Aufstockung Unternehmen / Insolvenzverwalter Zusatzleistungen Bund mit Länderbürgschaften www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  465. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Insolvenz Schlecker Dreiseitiger Vertrag zwischen von Kündigung bedrohten Mitarbeitern: Beendigung des Arbeitsvertrages mit Schlecker dem Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker i.I.: Arbeitgeber für Auflösung Arbeitsvertrag einer Transfergesellschaft: Neues Arbeitsverhältnis befristet für 6 Monate Vergütung 80 % des Nettoentgeltes Kurzarbeit mit Reduzierung Arbeitszeit auf „0 Stunden“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  466. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung Ersatzmitglied BR Jurist J wird am 01.09.2010 aus personen-bedingten Gründen ordentlich gekündigt. J wurde 2004 als Programmierer eingestellt und danach ausschließlich 5 Jahre mit rechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Seit September 2009 versagt er bei allen Aufgaben als Programmierer. J hatte bei der Wahl des 5– köpfigen Betriebsrates die 6.- meisten Stimmen erhalten. Die Amtszeit des Betriebsrates verlief ohne besondere Vorkommnisse und endete am 31.05.2010. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  467. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung Ersatzmitglied Betriebsrats Änderung der vertraglichen Arbeitspflicht: Auch nicht nach 5- jähriger anderweitiger Beschäftigung Organisationsprogrammierer mit Mangel an Programmierkenntnissen: Anfechtung des Arbeitsverhältnisses: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Soziale Rechtfertigung der Kündigung: Aus in der Person liegenden personenbedingten Gründen Kündigungsschutz als Betriebsrat: Nachwirkender , § 15 KSchG: 1 Jahr keine ordentliche Kündigung Als Ersatzmitglied: Nur wenn er in der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat BAG 19.04.2012 – 2 AZR 233/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  468. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung in der Wartezeit Frau K ist seit dem 1.7.2010 bei Fa. B beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.12.2010 hört B den Betriebs-rat zu der beabsichtigten Kündigung von B an. Neben den Sozialdaten der Klägerin und ihrem Eintrittsdatum teilt B dem Betriebsrat mit: „Es wurde eine 6- monatige Probezeit vereinbart. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht in unserem Interesse.“ Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung, weil ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei. B kündigt Frau K mit Schreiben vom 28.12.2010 zum 15.01.2011. Frau K erhebt Kündigungsschutzklage und rügt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. BAG 12.9.2013 – 6 AZR 121/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  469. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Abteilungsübergang Kläger ist seit 1989 bei der Fa. ET Mess- und Regel-technik GmbH beschäftigt, zuletzt als Leiter einer Abteilung mit 13 Mitarbeitern. Am 22.11. 2005 erwirbt die F-GmbH durch ein „Asset und Business Sale und Purchase Agreement“ von der ET GmbH u.a. alle Rechte an der Software, den Patenten KnowHow und Namen einer bestimmen Produktlinie. Zur F- GmbH wechseln der stellvertretende Abteilungs-leiter und 3 Ingenieure. Im Dezember teilt F-GmbH ihren Kunden mit, sie habe die ET übernommen. Kläger beansprucht seine Anstellung bei der F- GmbH wegen Übergang des Betriebsteiles. Hat seine Klage Erfolg? BAG vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  470. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Abteilungsübergang Ein Übergang eines Betriebsteils liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und / oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenz-bare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil darstellten. Diese organisatorische Bedingung erfüllte die übertragene Abteilung nicht. Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht auf die F- GmbH übergegangen. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  471. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Fall: Kündigung durch Betriebserwerber Kläger (GdB 50 %) war seit 1989 bei W GmbH beschäftigt. Am 1.6.2010 wird über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA K zum Insolvenzver-walter ernannt. Ab dem 1.7.2010 übernahm die Beklagte den Betrieb der W GmbH. Auf seinen Antrag vom 29.6.2010 erteilt der Landschaftsver-band RA K am 29.7.2010 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers gem. § 89 Abs. 3 SGB IX. Mit Schrei-ben vom 5.8.2010 hört die Beklagte Betriebsrat und Schwer-behindertenvertretung zu der beabsichtigten Kündigung an, die am 13.8.2010 mitteilen, keine Bedenken zu haben. Mit Schreiben vom 17.8.2010 kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 31.3.2010 aus dringenden betrieblichen Gründen. Hat der Kläger mit seine Kündigungsschutzklage Erfolg? BAG 15.11.2011 – 8 AZR 827/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  472. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Lösung: Kündigung durch Betriebserwerber Der Beklage hatte für seine Kündigung keine Zustimmung gem. § 85 SGB IX. Gem. § 613 a BGB tritt der Erwerber in das Arbeitsverhältnis ein, wie er es zu Zeitpunkt des Betriebsüberganges vorfindet. § 89 Abs. 3 SGB IX gilt nur für den Insolvenz-verwalter (Partei kraft Amtes), nicht für einen anderen Arbeitgeber. Ergebnis: Die Kündigungsschutzklage hat Erfolg. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  473. Arbeitsrecht im Betrieb 13 S Outplacement -Beratung Unternehmen an "fairen" Trennungsprozessen interessiert sei. Gelingt dies, so wirkt es sich positiv auf die Motivation verbleibender Mitarbeiter und auf das Erscheinungsbild des Unternehmens in der Öffentlichkeit aus. Das erhöht die Attraktivität im Wettbewerb um Arbeitskräfte. Zugleich kann der Einsatz des Beraters langfristige und teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Wenn der entlassene Arbeitnehmer mit Hilfe des Beraters schneller eine neue Anstellung findet, verringert sich außerdem die Restlaufzeit von Verträgen, was die Kosten senkt. Der entlassene Mitarbeiter erhält Unterstützung auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, was die Stellensuche verkürzen kann. Die Hilfe reicht von der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen bis zum Proben von Vorstellungsgesprächen. Der Mitarbeiter verbessert damit seine Erfolgschancen bei Bewerbungen. Außerdem können dadurch emotionale und rechtliche Auseinandersetzungen mit dem alten Arbeitgeber vermieden werden. Outplacementberatung ist heutzutage nicht nur auf Manager beschränkt, sondern kommt auch anderen qualifizierten Mitarbeitern zugute. In manchen Sozialplänen wird diese Dienstleistung für alle betroffenen Mitarbeiter vereinbart. Daneben bieten Berater ihre Dienste auch als Karriereberatung für Selbstzahler an. Phasen Vorgehensweise Eine anfängliche Analyse konzentriert sich auf die berufliche und private Situation des Arbeitnehmers und umfasst eine realistische Einschätzung seiner Karriereperspektiven. Die berufliche und persönliche Qualifikation und das besondere Potenzial des Gekündigten stehen im Mittelpunkt der zweiten Phase. Outplacementberater erstellen ein Qualifikationsprofil, ermitteln den Weiterbildungsbedarf und empfehlen von Bildungsträgern unabhängige, individuelle Qualifizierungsmaßnahmen. In dieser Phase entwickeln Outplacementberater zusammen mit dem Arbeitssuchenden eine individuelle Bewerbungsstrategie, in deren Rahmen die berufliche Zielsetzung und das Vorgehen bei den Bewerbungen festgelegt werden. Die Bewerbungsphase schließt die Entwicklung der Bewerbungsunterlagen, die Durchführung von Bewerbungen, die Vorbereitung von Bewerbungsgesprächen und die Beurteilung von Stellenangeboten ein. Dabei unterstützen Outplacementberater den Arbeitssuchenden, einen ansprechenden individuellen Lebenslauf (Curriculum Vitae) zu verfassen sowie eine passende schriftliche Bewerbung zu formulieren und bereiten ihn mit einem Interviewtraining (ggf. per Video) auf eine wirksame Selbstpräsentation beim Vorstellungsgespräch vor. Sie zeigen ihm neue Wege der Stellensuche, wie beispielsweise die Zielgruppen-Kurzbewerbung per E-Mail. In der letzten Phase wird der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrages unterstützt. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  474. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechte und Rechtsträger www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  475. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Personen: Natürliche und juristische Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann Eigentum , Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  476. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsträger Natürliche Personen BGB Volljährigkeit § 17 Vertretung § 164 Handelsgesellschaften: Handelsregister A Offene Handelsgesellschaft OHG § 131 HGB Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB Juristische Personen: Handelsregister B Eingetragener Verein e.V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG Aktiengesellschaft AG Stiftung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  477. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechnungslegung - Jahresabschluss Bestandteile: Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Veröffentlichungspflicht AG, GmbH &Co, § 325 HGB: Bis Ende des Folgejahres Im Unternehmerregister = Internet Verkürzte Fassung Bedeutung für : Handelsrechtliche Gewinnermittlung / -verteilung Steuererklärungen Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung www.Unternehmerregister.de www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012
  478. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Jahresabschluss: Bilanz ______________________________________________________________________________________________________________________ Aktiva Passiva Vermögens- Eigenkapital gegenstände Verbindlichkeiten Rückstellungen Unterkapital - Pensionen www.unternehmerregister. de www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  479. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsträger Ende Natürliche Personen Betreuung: Vermögensverwalter Tod: Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge Insolvenz: Liquidation+Verteilung an Gläubiger, Restschuldbefreiung Gemeinschuldner Handelsgesellschaften OHG + KG Beendigung und Liquidation Insolvenz Juristische Personen: Beendigung und Liquidation Insolvenz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  480. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Überschuldung § 19 InsO Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG: Geschäftsführer unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen Ablauf: Insolvenzantrag: Fremd- oder Eigenantrag Vorläufige Insolvenz + -verwalter Insolvenz-Eröffnung: Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung mit Quoten Beendigung: Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  481. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz des Arbeitgebers Arbeitnehmerforderungen: Masseverbindlichkeit: Vorabbefriedigung, §§ 53, 55 InsO Insolvenzforderung: Tabelle = Quote, § 38 InsO Sonderkündigung Insolvenzverwalter, § 113: Frist: 3 Monate, sofern nicht kürzer Schadensersatzpflicht, S. 3 Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält in den letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  482. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz des Arbeitgebers: Arbeitsverhältnis: besteht fort Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter: 3 Monate, § 113 InsO Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitgeber ist juristische Person: Nach Abwicklung des Vermögens Beendigung durch Löschung im Handelsregister www.ingendahl-rust.de 3echt und Arbeitsrecht, Sommersemester 2014
  483. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Lohnpfändung gegen AN: Gläubiger des Arbeitnehmers: Anspruch gegen AN einklagen o. Mahnbescheid Vollstreckung aus Urteil: Lohnpfändung Drittschuldner: Arbeitgeber Pfändungsschutz: Absolut unpfändbare Bezüge, § 850 a ZPO Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen, 850 c ZPO Verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Mehrere Pfändungen /Abtretung: Prioritätsprinzip Arbeitgeber hat eigene Forderung gegen AN: Aufrechnung , §§ 387, 389 BGB wenn Gegenseitigkeit bei Zustellung der Lohnpfändung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  484. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitnehmer: Privat-Insolvenz Vollstreckungsschutz Gehaltsabtretung, pfändbarer Anteil: für 6 Jahre Wohlverhaltensfrist Auch verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Abschluss: Restschuldbefreiung Beschluss des Insolvenzgerichts Löschung im Schuldnerregister des Amtsgerichtes bei Schufa fraglich? Änderungskündigung zur Arbeitszeitverkürzung & Annahme durch AN: Wirksam trotz § 81 InsO BAG 20.06.2013 – 6 AZR 789/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  485. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitsrechtliche Compliance: Fortwährende Anwendung aller einschlägigen Rechtsnormen Organisationspflichten: § 30 OWiG Begehung durch juristische Person § 130 OWiG Aufsicht hätte Verstoß verhindert Strafrecht: § 266 a StGB Abführung AN- Anteile Sozialversicherungsbeiträge § 299 StGB Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 20 StVG Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch fahrlässig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  486. Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitsrechtliche Compliance: Schwerpunkte von Verstößen Arbeitszeitgesetz: Pausen & Ruhezeiten Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung Allg. Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung Arbeitnehmerüberlassung: Scheinbarer Dienst- oder Werkvertrag Arbeitsplatzsicherheit: VDE Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft Insolvenz- Sicherung: Arbeitszeitkonten Betriebsrenten Einkaufsabteilung Vorteilsannahme www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  487. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Rechtswege & Rechtsmittel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  488. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Rechtsweggarantie – 3. Gewalt Art. 19 IV GG: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegenöffentliche Gewalt Unabhängig von finanziellen Mitteln: Prozesskostenhilfe Verbot überlanger Verfahrensdauern Eilrechtsschutz Grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  489. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Rechtszüge Berufung Revision Zivilgerichtsbarkeit Amtsgericht Landgericht nein Landgericht OberlandesG BGH Strafkammern Einschl. Familiengericht Handelsregister Strafkammern Insolvenzgericht Schöffengericht Arbeitsgericht LandesarbeitsG BAG Sozialgericht LandesSozGBSozG Finanzgericht BFH Verwaltungsgericht Oberverwaltungs- BVerwG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  490. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Arbeitsgerichtsgesetz Klage zu den Arbeitsgerichten: Notwendige Bestandteile: Klageantrag konkret, z.B. Zahlungsantrag Begründung: Lebenssachverhalt mit allen Tatbestandsvoraussetzungen Anspruchsgrundlage Erhebung Schriftlich: Selbst oder Rechtsantragsstelle Rechtsanwalt, ggf. Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit Hinreichenden Erfolgsaussichten Hinweis an anwaltlich nicht vertretenen Partei auf Prozesskostenhilfe, § 11 a Abs. 1 ArbGG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  491. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Vortrags- und Beweislast Meist ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten „streitig“ Im Prozess muss jeder den ihm günstigen Sachverhalt / Anspruchsvoraussetzungen Substantiiert vortragen Bei Bestreiten beweisen Urkunden, Zeugen, Sachverständige Arbeitsrecht: Bei konkreten Behauptungen des Arbeitnehmers muss Arbeitgeber auch Rechtfertigungsgründe widerlegen Häufig für Prozessausgang entscheidend www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  492. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Klausur- Aufbau: Anspruch A gegen B Gutachten: Anspruchsgrundlage Prüfung Tatbestandsvoraussetzungen „B könnte A gem. § 823 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.“ B hat A verletzt B könnte gerechtfertigt sein. B müsste schuldhaft gehandelt haben. Urteil: Ergebnis vorweg Begründung: Aufbau wie Gutachten, jedoch „B handelte auch rechtswidrig.“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  493. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Arbeitsgerichtsgesetz: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Urteilsverfahren, § 2 ArbGG, zwischen Tarifvertragsparteien AG–AN aus Arbeitsverhältnis, Freie Mitarbeit? Beschlussverfahren, § 2 a, insbes. Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten Kein Kostenanspruch in 1. Instanz, § 12 a Örtliche Zuständigkeit: gewöhnlicher Arbeitsort www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  494. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Arbeitsgerichtsgesetz: Arbeitsgerichte: Güteverhandlung: Vorsitzender - allein Kammersitzung: - mit zwei Schöffen - Laien Arbeitgeber + Arbeitnehmer Berufung zum Landesarbeitsgericht: Tatsachen- + Rechtsinstanz Vertretung durch Rechtsanwalt Revision zum Bundesarbeitsgericht: Nur Rechtsfragen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  495. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Arbeitsgerichte:Verfahrensarten 1. Urteilsverfahren, §§ 2, 46 ArbGG: Klagen aus Arbeitsverträgen auf a) Leistung, insbes. Zahlung oder b) Feststellung eines Rechtsverhältnisses, insbes. Wirksamkeit einer Kündigung 2. Beschlussverfahren, §§ 2a, 80 ArbGG: Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten 3. Einstweilige Verfügung: a)Verfügungsanspruch b)Verfügungsgrund: Endgültiger Rechtsverlust droht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  496. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Kündigungsschutzprozess Bestandsschutzklage wahrt (Verfall-) Fristen für davon abhängige Lohnansprüche: Hemmung bisrkr. Entscheidung Kündigungsschutzklage Urteil: Bei Unwirksamkeit der Kündigung Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 BGB: schuldet Lohnzahlung ohne Arbeit Vergleich: Beendigung Arbeitsverhältnis Abfindung AN für Verlust des sozialen Besitzstandes, §§ 9, 10 KSchG: Faustformel: Pro Jahr Betriebszugehörigkeit 0,5 Monatsgehalt www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  497. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Rechtskraft Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen Ziel: Rechtsfrieden und Rechtssicherheit Urteile sind abschließend und endgültig zwischen den Parteien im Hinblick auf Streitgegenstand Streitgegenstand: Sozialwirksamkeit einer „ordentlichen betriebsbedingten Kündigung“: Verbot einer Wiederholungskündigung bei identischem Kündigungssachverhalt BAG 20.12.2012 – 2 AZR 867/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  498. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Anfechtung Prozessvergleich Kündigung+ Abfindungsvergleich 8. Juni 2009 55.000 €. Insolvenzantrag AG 9. Juni 2009 AG zahlt nicht. AN ficht Vergleich an. Ist das Arbeitsverhältnis wirksam beendet? 1. Rechtsnatur Prozessvergleich 2. Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB 3. Anfechtung: a) Erklärungs- oder Inhaltsirrtum b) arglistige Täuschung, § 123 BGB: Bei Kenntnis von der Vorbereitung des Insolvenzantrages 4. Wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  499. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Arbeitnehmerähnliche Personen: Arbeitsrechtliche Bestimmungen grds. nicht anwendbar Ausnahmen: § 5 ArbGG: Rechtsweg ArbeitsG § 2 BUrlG: Urlaubsanspruch Leitende Angestellte Betriebsverfassung: Sprecherausschussgesetz Tarifrecht, § 12 a TVG: www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  500. Arbeitsrecht im Betrieb 15 GmbH-Geschäftsführer:Sozialversicherungspflicht Dienste in fremdbestimmten Arbeitsverhältnis oder Risiko wie selbständiger Gewerbetreibender: Gesellschafterstellung: Auf Gesellschafterversammlung Mehrheit / mindestens Sperrminorität in wesentlichen Angelegenheiten Alleinige Fachkompetenz Risiko aus Gesellschafterdarlehen o. Bürgschaft 2. Handhabung wie Arbeitsverhältnis: a) Urlaub: Absprache / Festlegung b) Lohnfortzahlung bei Krankheit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  501. Arbeitsrecht im Betrieb 15 GmbH-Geschäftsführer: Rechts- weg für Kündigungsschutzklage 1. Geschäftsführer in Doppelfunktion als : Organ: Geschäftsführer Kraft Bestellung durch Gesellschafterversammlung: Dienstverhältnis + -vertrag Rechtsweg: Landgericht 2. Außerhalb Zeiten der Bestellung zum Geschäftsführer: Arbeitsgericht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
  502. Arbeitsrecht im Betrieb 15 Rechtsmittel-Sozialgerichtsgesetz Bescheid LVR: mit Rechtsmittelbelehrung Widerspruch binnen eines Monats, §§ 83 ff SGG Durch Arbeitgeber gegenAblehnung Behinderten gegen Zustimmung Keine aufschiebende Wirkung, § 88 IV SGB IX: Bei Zustimmung Kündigung ggf. Kündigungsschutzprozess parallel Widerspruchsbescheid (Anfechtungs-) Klage zum Sozialgericht: Jeweils Innerhalb Monatsfrist Berufung zum Landessozialgericht Revision zum Bundessozialgericht (Kassel) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014
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