90 likes | 218 Views
TVöD Lücken und Fragezeichen. Nicht neu Geregeltes gilt fort . Redaktionsverhandlungen bis Mitte September 2005 Tarifverhandlungen Branchen und Landesbezirke Eingruppierung bis Ende 2007. Tarifrunde 2005 ÖD: Einmalzahlung. (nicht VKA-Ost!): 2005: 300 Euro April - Juli - Oktober je 100 €
E N D
TVöDLücken und Fragezeichen • Nicht neu Geregeltes gilt fort. • Redaktionsverhandlungen bis Mitte September 2005 • TarifverhandlungenBranchen und Landesbezirke • Eingruppierung bis Ende 2007
Tarifrunde 2005 ÖD:Einmalzahlung • (nicht VKA-Ost!): 2005: 300 EuroApril - Juli - Oktober je 100 € 2006/2007: 300 EuroApril - Juli je 150 € Azubi: 2005 - 2007 je 100 € am 1. Juli eines Jahres
TVöD - wichtige Regelungsfelder:Entgelttabelle Krankenpflege (Kr) MTArb-Bund Einheitliche Entgelt- tabelle TvÖD BAT-Bund BAT-VKA BMT-G
Überleitung in den TVöD:Systematik Überleitung • Zuordnung einer Entgeltgruppe aus der neuen Entgelttabelle zum TVöD • 50% - Regel • Ermittelung des Vergleichsentgelts • Bildung einer Zwischenstufe • Überleitung aus der Lohntabelle BMT-G/MTArb • Überleitung aus dem BAT-Tabellensystem • Strukturausgleich? (Vertrauensschutz) • Besitzstandsregelungen
TVöDVersetzung, Abordnung,Zuweisung, Personalgestellung (1) Die/der Beschäftigte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll die/der Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist sie/er vorher zu hören. Protokollerklärungen zu Absatz 1 1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgeber unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
TVöDVersetzung, Abordnung,Zuweisung, Personalgestellung (2) Der/dem Beschäftigten kann im dienstlichen/ betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer/seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergüteteTätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der/des Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Protokollerklärung zu Absatz 2 Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
TVöDVersetzung, Abordnung,Zuweisung, Personalgestellung (3) Werden Aufgaben der/des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu Absatz 3 Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
TVöDLeichtlohn, Absenkung, Stundung Entgeltniveauabsenkung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: • nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG1 - EG4, • landesbezirklicher Rahmentarifvertrag je Anwendungsfeld (Gebäudereinigung, Küchen-und Servicebetriebe usw.) • kommt betrieblich nur durch Anwendungsvereinbarung zur Geltung. Inhalte der Anwendungsvereinbarung: begrenzte Laufzeit = zeitlich befriste Absenkung Verzicht auf Neu-, Aus-und Umgründungen mit dem Ziel der Tarifflucht Ausschluss betriebsbedingterBeendigungskündigungen untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der EG1 (1.286 € - 1.440 €) "Die Tarifvertragsparteien werden für Krankenhäuser und Pflege-einrichtungen Rahmenbedingungen für landesbezirklicheTarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln."