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Leistungs- hindernisse. Anfängliche Leistungshindernisse. Unmöglichkeit „Pkw bereits zerstört“. Unvermögen „Pkw bereits veräußert“. § 311a Abs. 1: Kaufvertrag wirksam § 311a Abs. 2: Schadensersatz statt der Leistung. § 311a Abs. 1: Kaufvertrag wirksam § 311 Abs. 2:
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Anfängliche Leistungshindernisse Unmöglichkeit „Pkw bereits zerstört“ Unvermögen „Pkw bereits veräußert“ § 311a Abs. 1: Kaufvertrag wirksam § 311a Abs. 2: Schadensersatz statt der Leistung § 311a Abs. 1: Kaufvertrag wirksam § 311 Abs. 2: Schadensersatz statt der Leistung
Primärleistung1) bei Unmöglichkeit Befreiung § 275 Abs. 1 bei: Unmöglichkeit, Unvermögen, anfänglich, nachträglich Einrede § 275 Abs. 2 bei: unzumutbarem Aufwand für den Schuldner Gegenleistungsanspruch entfällt, § 326 Abs. 1 1) z.B.: Lieferung
Schadensersatz (1) Schadensart AGL 1) Voraussetzungen Schäden an Rechten und Vermögen des Gläubigers § 280 Abs. 1 zu vertretende Pflichtverletzung §280 Abs. 1 vorvertragliche Pflichten §§ 311 Abs. 2, 241Abs. 2 Verzögerungs-schaden § 280 Abs.2 § 286 Verzug 1)AGL : Anspruchsgrundlage
Schadensersatz (2) Schadensart AGL Voraussetzungen Schadensersatzstatt derLeistung §§ 280 Abs. 3,§ 283 zu vertretende Unmöglichkeit ( auch gegenseitiger Vertrag ! ) § 280 Abs. 3,§ 281 ( nur ! ) Fristsetzung § 280 Abs. 3,§ 282 schwere Verletzung von Nebenpflichten
Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung Fälligkeit (§ 281 Abs. 1) Angemessene Frist zur Leistung (§ 281 Abs. 1) Nichtleistung (§ 281 Abs. 1) Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2) „Schadensersatz-Verlangen“ (§ 281 Abs. 3)
Schadensersatz statt der Leistung bei Pflichtverletzung Schuldverhältnis Verletzung Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2) Unzumutbarkeit der Leistungserbringung Daneben Rücktritt gemäß § 324 BGB möglich, der mit Schadensersatz kombiniert werden kann (§ 325)
Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit, § 283 Leistungspflicht Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 Satz 2
Voraussetzungen des Verzugs Fälligkeit Mahnung „Verschulden“ gleichgestellt: Klage Mahnbescheid nicht erforderlich bei: Leistungszeitpunkt nach Kalender Leistungsfrist nach z.B. Lieferung, Kündigung Leistungsverweigerung „Sonstige Gründe“, etwa „Selbstmahnung“ 30 Tagesfrist nach Rechnungsstellung
Rechtsfolgen des Verzugs Verzugszinsen Schadensersatz Haftungsverschärfung Verbraucher beteiligt 5 % über Basiszinssatz im „Geschäftsverkehr“ 8 % über Basiszinssatz
Rücktritt vertraglicher + gesetzlicher Rücktritt =§§ 346 ff Rücktritt wegen Mangel =§ 437 Nr. 2, § 634 Nr. 3
Rechtsfolgen des Rücktritts Erlöschen der Leistungspflichten Rückgewähr erbrachter Leistungen, § 346 Abs. 1 bzw.: Wertersatz, § 346 Abs. 2 Nr. 1 Herausgabe Nutzungen, § 346 Abs. 1
Widerrufsrecht des Verbrauchers (Überblick) Widerrufsrecht § 312 Haustürgeschäft § 312d Fernabsatzvertrag § 485 Teilzeitwohnrecht § 495 Verbraucherdarlehen Ausübung, § 355 Abs. 1 Satz 2: Textform, Rücksendung Abs. 2: Frist Abs. 3: Erlöschen Rechtsfolgen § 355 Abs. 1 Satz 1: Keine Bindung an Willenserklärung § 357 modifiziertes Rücktrittsrecht
Verbraucherrechtliche Widerrufsfristen Widerrufsfrist § 355 Abs. 2 Belehrung über Widerrufsrecht § 355 Abs. 3 KeineBelehrung über Widerrufsrecht 14 Tage nach Belehrung Ausnahme bei Fernabsatz:frühestens mit Lieferung 6 Monate nach Vertragsschluß bzw. Lieferung Ausnahme bei Fernabsatz: Dienstleistung
Widerruf „verbundener“ Verträge Verkäufer Kreditgeber Kaufvertrag Darlehensvertrag Verbraucher
Verbundene Verträge, § 358 Abs. 3 WiderrufKaufvertrag Bindung an Darlehensvertragentfällt § 358 Abs. 1 WiderrufDarlehensvertrag Bindung an Kaufvertragentfällt § 358 Abs. 2
Rechtsfolgen Rücktritt §§ 346 ff. Widerruf 357 Abs. 1 § 346 ff. Erlöschen der Pflichten Rückgewähr erbrachter Leistungen Herausgabe Nutzungen Holschuld, § 269 § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: keinWertersatz für Ingebrauchnahme § 346 Abs. 3 Nr. 3:keinWertersatz bei „zufälligem“ Untergang Erlöschen der Pflichten Rückgewähr erbrachter Leistungen Herausgabe Nutzungen Schickschuld, § 357 Abs. 2 357 Abs. 3 Satz 1 + 2: Wertersatz für Ingebrauch- nahme, nicht aber „Prüfung“ 357 Abs. 3 Satz 3: Wertersatz bei zufälligem“ Untergang
Schadensersatz im Schuldverhältnis Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 allgemeine Pflichtverletzung Pflichtverletzung durch Nichtleistung Pflichtverletzung durch Nichtleistung § 241 Abs. 2 § 433 Abs.1 § 311 Abs. 2 Verzug, § 286 § 281 oder§ 282 oder§ 283 Vertretenmüssen Vertretenmüssen Vertretenmüssen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Verzögerungs-schaden Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 Abs. 1 Pflichtverletzung: Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2) Nebenleistungspflicht Hauptleistungspflicht (Mangel, § 433 Abs. 1 Satz 2) vorvertragliche Pflicht (§ 241 Abs. 2 iVm § 311 Abs. 2) Vertretenmüssen
§ 241 Pflichten aus demSchuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 241 a Unbestellte Leistungen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
§ 269 Leistungsort (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311 a und 326. § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281 Abs.1Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt,kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
§ 281 Abs 2 bis 5Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegenVerletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter denVoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 286 Abs. 1 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
§ 286 Abs. 2 Verzug des Schuldners (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
§ 286 Abs. 3 und 4 Verzug des Schuldners (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsauf-stellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsauf-stellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 311 Abs. 1 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 311 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
§ 311 Abs. 3 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 311 a Leistungshindernis bei Vertragsschluss (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeit- veranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss desVertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 312 d Abs. 1 und 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
§ 312 d Abs. 3 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
§ 312 d Abs. 4 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
§ 312 d Abs. 5 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatz-verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§ 326 Abs. 1 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
§ 326 Abs. 2 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 326 Abs. 3 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
§ 326 Abs. 4 und 5 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden. (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§ 346 Abs. 1 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
§ 346 Abs.2 Wirkungen des Rücktritts (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungs- gemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nach-gewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.