320 likes | 495 Views
Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen. Rechtliche Grundlagen. §§ 32 ff BundesBesG ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff § 3 Brem BesG ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 (Brem HG, Neuf. v. 11.7.2003, BremGesBl 295 ff) Brem HLBV v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff. Regelungsgegenstand Uni-LBO.
E N D
Rechtliche Grundlagen • §§ 32 ff BundesBesG • ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff • § 3 Brem BesG • ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 • (Brem HG,Neuf. v. 11.7.2003, BremGesBl 295 ff) • Brem HLBV • v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff
RegelungsgegenstandUni-LBO Vergabe von • besonderen-LB • Funktions-LB • Drittmittel-Zulagen
Kompetenzverteilung • BuB-LB Senator für Bildung und Wissenschaft • bessonderen LB • Funktions-LB Rektor der Universität • Drittmittel-Zulagen
BuB-LB(§ 3 BremHLBV) • nur im Zusammenhang mit Berufungs- o. Bleibeverhandlung • Einmalzahlung od. laufende monatliche Zahlung • i.d. Regel befristet auf drei Jahre • Bleibe-LB nur bei Angebot eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers • erneute Bleibe-LB frühestens nach drei Jahren ( vgl. § 33 Abs.1 BBesG)
BuB-LB Vergabekriterien( § 3 Abs.1 BremHLBV) es sind „insbesondere... zu berücksichtigen“ : • Qualität der Forschungsleistung • Drittmittelerfolg • Beteiligung an FuE-Verbundvorhaben u. intern. Koop. • Engagement in Aus- u. Weiterbildung. (Lehre) • Förderung d. wiss. Nachwuchses • Management-Erfahrung in Wissenschaft u. Wirtschaft • besondere Anforderungsprofile
(prakt.) Lösung des Kompetenz-Problems bei BuB-LB • keine Mittelkontingentierung für LB-Arten • Einvernehmen Uni/Staat bei Vergabe der BuB-LB • Trennung von BuB- u. bes-LB • Leistungsvereinbarung; Kontrolle durch Uni
RegelungsgegenstandUni-LBO Vergabe von • besonderen-LB • Funktions-LB • Drittmittel-Zulagen
Besondere Leistung ist zu erbringen( § 4 Abs.1 BremHLBV • in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung • erheblich über dem Durchschnitt • i.d.R. über mehrere Jahre • i.d.R. in mehreren Bereichen
Bes. Leistungsbezüge • i.d.R regelmäßig als monatliche Zahlungen( § 3 Abs.1) und befristet oder • in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
Gewährung eines LB (einer höheren Stufe) für (i.d.R.) drei Jahre danach: - Wegfall, - erneute Befristung oder - unbefristete Gewährung ( Widerrufsvorbehalt - § 4 Abs. 3 BremHLBV)
Stufenmodell Merkmale • besondere LB setzen auf BuB-LB auf • Kriterium für Stufenzuordnung ( Leistungsniveau) ist Grad der Nützlichkeit für die Uni • Aufstieg wg. bes. Leistung in einem Tätigkeitsfeld nur wenn kein Abfall in den anderen Feldern • Stufenhöhe in steigenden Abständen von 300 € auf St.1 bis zu LB in Höhe von 2.500 € auf St. 5 • antragsbezogene Vergabe
„Stufe 0“ • Leistung entspricht den dienstlichen Anforderungen • Höhe: Grundgehalt + B(uB)-LB
Stufe 1 • Leistungen, die über die Diensterfüllung in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder in der NW-Förderung deutlich hinausgehen • auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern - Grundgehalt+ BuB-LB + 300 €
Stufe 2 • Leistungen, die das Profil des Faches/Fachbereiches als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen • auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern, - auf den anderen mindestens St.1 - wie Stufe 1 + weitere 400 €, d.h. 700 €
Stufe 3 • Leistungen, die das Profil der Uni • als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen und/oder • als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen • auf einem Tätigkeitsfeld - auf d. anderen Stufe 1 - wie Stufe 2 + weitere 500 € , d.h. 1.200 €
Stufe 4 • Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Uni beitragen • auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen Stufe 1 - wie St. 3 + weitere 600 €, d.h. 1.800 €
Stufe 5 • Leistungen, die die internationale Reputation der Uni entscheidend mitprägen • auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen St. 1 - wie Stufe 4 + weitere 700 €, d.h. 2.500 €
Besondere Leistungsbezüge • i.d.R regelmäßig als monatliche Zahlungen ( § 3 Abs.1) und befristet oder • in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
Einmalzahlungen bis zu 5.000€(§ 3 Abs.4) es gilt auch die 3- Jahressperre, s. § 4 Abs.6
Funktions – LB( § 5 Uni-LBO) • Konrektor/in 1.000 € • Dekan/in 700 € • Zentr. Frauenbeauftragte 500 € • Stellv. Dekan/in 200 € • Studiendekan/in gestaffelt n. d. Zahl d. Studienfächer 2-500 €
Drittmittel-Zulagen • s. § 6 Uni-LBO • ggf. Ausschluss von bes.-LB (§ 4 Abs.1,S. 4 BremHLBV)
Verfahren in der Uni 1.) rechtliche Vorgabe: §§ 81 Abs.3, 89 Abs.5 Nr. 4 BremHG § 4 Abs.8 BremHLBV - Vorschlag des Dekans - Entscheidung durch Rektor - „dem Rektor steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu“
2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO • Antrag (mit Begründung und Unterlagen) an Dekan(§ 4 Abs.2) • Vorschlag des Dekans nach Beratung im Dekanat an Rektor • Rektor entscheidet R hat Beratungskommission (nicht in d. Ordnung geregelt) • jährliche Antragsrunden(§ 4 Abs.2 u. 5) • dreijährige Wiederholungssperre
bei Ablehnung des Antrags durch Dekan oder Rektor erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Widerspruch (in Uni-LBO nicht normativ ausgestaltet)
VerfahrenFunktions-LB • wie bei bes. LB • Gewährung befristet für die Dauer d. Amtsausübung • ohne Leistungsüberprüfung
Übergangsproblemfelder • Ausschreibung noch nach C – Berufung nach W • Umwandlung von C nach W interessant für • jüngere C-Prof‘s bis 7. DA-Stufe • Funktionsträger