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Rechtliche Grundlagen der Organtransplantation. Transplantationsgesetz (TPG). - regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit von Organspenden - regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden
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Transplantationsgesetz (TPG) - regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die Zulässigkeit von Organspenden - regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tode oder zu Lebzeiten gespendet werden - sieht eine „erweiterte Zustimmungslösung“ vor
Modelle der Organspende (Erweiterte) Widerspruchslösung - jeder Verstorbene kommt als Spender in Frage, es sei denn, er hat zu Lebzeiten ausdrücklich einer Spende widersprochen. (Erweiterte) Zustimmungslösung - der Verstorbene muss zu Lebzeiten erklärt haben, dass er Organspender werden will
Todorganspende • Die Voraussetzungen sind: 1. die ausdrückliche Einwilligung des Verstorbenen oder stellvertretend seiner Angehörigen 2. der Tod muss von zwei unabhängigen erfahrenen Ärzten nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Hirntod-Diagnostik festgestellt worden sein
Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung: • Ehegatte oder Lebenspartner • volljährige Kinder • Eltern bzw. Sorgerechtsinhaber • volljährige Geschwister • Großeltern
Lebendorganspende • nur mit Einwilligung des volljährigen Spenders möglich • Lebendorganspenden sind nur unter nahen Verwandten und einander persönlich eng verbundenen Personen zulässig
Aufklärung -Aufklärung der Bevölkerung über Möglichkeiten und Vor- aussetzungen von Organspen- den bzw. deren Risiken -Krankenkassen sollen ihre Ver- sicherten regelmäßig zu einer persönlichen Entscheidung über eine Organspende auffordern
Warteliste • Entscheidung über die Reihenfolge von Organ- und Gewebespenden darf nur nach medizinischen Kriterien wie Erfolgsaussicht oder Dringlichkeit erfolgen, nicht nach finanziellen oder sozialen Kriterien • gilt nicht für die Organspenden von Lebenden an ihnen eng verbundene Personen • Transplantationszentren müssen Wartelisten der Personen führen, die ein vermittlungspflichtiges Spenderorgan benötigen
Transplantationszentrum Aufgaben der Transplantationszentren sind gemäß § 10 des deutschen Transplantationsgesetzes: • Führung von Wartelisten • Organübertragung • Dokumentation der Organübertragung • Psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus vor und nach der Organübertragung • Nachbetreuung von Organspendern
Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) • Koordinierungsstelle für die Organspende nach dem Tode • organisiert alle Schritte des Organspendeprozesses von der Meldung eines möglichen Spenders bis zur Übergabe der Organe an die Transplantationszentren
Organ- und Gewebehandel • der Handel mit Organen ist verboten und kann mit bis zu fünf Jahren Gefängis bestraft werden • ausgenommen sind bestimmte aus Organen gewonnene Medikamente sowie Entgelte etwa für den medizinischen Aufwand zur Organentnahme, Transport und Konservierung oder Infektionsschutz.