1 / 122

Gliederung

GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 2 Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald. Gliederung. 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling 4 Betriebsgenetik. Gliederung. 1 Informationswirtschaft

orli
Download Presentation

Gliederung

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. GESUNDHEITSMANAGEMENT IVTeil 2Prof. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald

  2. Gliederung 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling 4 Betriebsgenetik

  3. Gliederung 1 Informationswirtschaft • Jahresabschluss 2.1 Grundlagen 2.1.1 Bilanztheorie 2.1.2 Jahresabschluss nach HGB 2.1.3 Internationale Standards 2.2 Jahresabschluss des Krankenhauses 2.2.1 Krankenhausbuchführungsverordnung 2.2.2 Abgrenzungsverordnung 2.2.3 Sonderposten 2.3 Bilanzanalyse 3 Controlling 4 Betriebsgenetik

  4. Einordnung ins System • Systemmodell: Relationen • informationell – materiell – personell • interne und externe Relationen • Jahresabschluss • primär externer Informationsfluss • bedingt interner Informationsfluss

  5. 2.1.1 Bilanztheorien • Allgemein: Bilanz = Gegenüberstellung von zwei Tatbeständen • Wertmäßige Bilanz: z. B. in Euro • Umfang der Bilanz • Gesamtwirtschaftliche/volkswirtschaftliche Bilanzen, außenwirtschaftliche Bilanzen (Handelsbilanz, Leistungsbilanz, Zahlungsbilanz,...) • Einzelwirtschaftliche/betriebswirtschaftliche Bilanzen • Stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung der Bestandsgrößen Vermögen und Schulden eines Betriebes

  6. Systeme der Bilanztheorien: Überblick • Formale Bilanztheorien • Inhalt: Wesen der Bilanz • Arten: • statische Bilanztheorie • dynamische Bilanztheorie • Materielle Bilanztheorie • Inhalt: Höhe der Bewertung

  7. Statische Bilanztheorie • Wesen der Beständebilanz • Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital • Passiva: Kapitaldisposition (= Woher bekam ich mein Kapital?) • Aktiva: Vermögensdisposition (= Was habe ich mit Kapital gemacht?) • GuV-Konto • Kapitalertragsbilanz: GuV bilanziert die Veränderung des Kapitals • Verbindung verschiedener Beständebilanzen • GuV und Bilanz • GuV als Unterkonto des Eigenkapitalkontos • Aufwand = Kapitalverzehr • Ertrag = Kapitalersatz • Gewinn = Kapitalzuwachs • Verlust = Kapitalvernichtung

  8. Statische Bilanztheorie • Zweck der Bilanz nach statischer Vorstellung • Ausweis von Kapital und Vermögen • Vorsichtsprinzip: • Nur zu realisierende Werte dürfen aktiviert werden • es gibt keine „zu erwartenden Erträge“ • Alle möglichen Inanspruchnahmen des Kapitals müssen passiviert werden • es gibt „zu erwartende Aufwendungen“: Rückstellungen • Gläubigerschutz • Nach statischer Bilanztheorie und Vorsichtsprinzip wird Risiko nicht in Zukunft übertragen, sondern jetzt in der GuV sichtbar. • Primäre Ausrichtung am Gläubigerschutz

  9. Dynamische Bilanztheorien • Wesen der Beständebilanz: • Zusammenfassung aller noch nicht erfolgswirksam gewordenen Werte • Herleitung der Beständebilanz aus Bewegungsgrößen • Guv • Bilanz als Unterkonto der GuV • Bilanz gehört eigentlich nicht zur Buchhaltung! • Bilanzieller Ausweis aller Aufwendungen und Erträge, die in der laufenden Periode noch nicht angefallen sind • Zweck der Beständebilanz: • Nicht „richtiger“ Ausweis von Beständen • Sondern richtige Erfolgsermittlung, d.h. zeitgerechte Zuteilung des Erfolgs

  10. Materielle Bilanztheorien: Überblick • Inhalt: Theorie des Wertes einzelner Bilanzpositionen • Nominelle Bilanztheorie • Bilanzierungswert = Anschaffungswert • Ausgangslage: statische Wirtschaft, stabile Preise, stabile Währungen • Nominalwertprinzip der Steuergesetzgebung • Organische Bilanztheorie • Bilanzierungswert = Wiederbeschaffungswert • „Inflation Accounting“ • Vermeidet Substanzverlust (Kapazitätsverlust) im Zeitablauf

  11. 2.1.2 Jahresabschluss nach HGB • § 266: Gliederung der Bilanz(Kapitalgesellschaften) (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

  12. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; • Geschäfts- oder Firmenwert; • geleistete Anzahlungen;

  13. Grundstücke, grundstücksglei-che Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; • technische Anlagen und Maschinen; • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

  14. Anteile an verbundenen Unternehmen; • Ausleihungen an verbundene Unternehmen; • Beteiligungen • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-gungsverhältnis besteht; • Wertpapiere des Anlagevermögens; • sonstige Ausleihungen.

  15. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; • fertige Erzeugnisse und Waren; • geleistete Anzahlungen.

  16. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL), (F.a.L.L.); • Forderungen gegen verbundene Unternehmen; • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; • sonstige Vermögensgegenstände;

  17. Anteile an verbundenen Unternehmen; • eigene Anteile; • sonstige Wertpapiere;

  18. Anleihen, davon konvertibel; • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

  19. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) • Inhalt (nach HGB): Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum • Ziel (nach HGB): Ausweis des unternehmerischen Erfolgs als Differenz von Ertrag und Aufwand. • Methoden • Gesamtkostenverfahren, § 275 Abs. 2 HGB • Umsatzkostenverfahren, § 275 Abs. 3 HGB. • Darstellung • GuV ist ein Konto des Kontenrahmens • GuV muss in Staffelform ausgewiesen werden

  20. Gesamtkostenverfahren • Anwendung: traditionell deutsches System • Ausgangslage: • Periodengerechte Abrechnung • Von den Gesamterträgen einer Periode (insb. Wert aller erzeugter Güter, also auch der noch nicht verkauften und noch nicht fertigen) werden die Gesamtaufwendungen, die hierfür notwendig waren, abgezogen. • Gliederung nach Aufwandsarten • z. B. Personalkosten

  21. Umsatzkostenverfahren • Anwendung: traditionell anglophone Länder • Ausgangslage: • periodengerechte Abrechnung • Von den Gesamterlösen der verkauften Produkte werden die Aufwendungen abgezogen, die benötigt wurden, um die verkauften Produkte herzustellen • Gliederung nach Funktionsbereichen, • z. B. Vertrieb, Verwaltung, etc.

  22. Anwendung

  23. Gesamtkostenverfahren

  24. Gesamtkostenverfahren

  25. Gesamtkostenverfahren

  26. Gesamtkostenverfahren

  27. Umsatzkostenverfahren

  28. Umsatzkostenverfahren

  29. Aktiengesellschaft: zu ergänzen

  30. Kennzahlen bei börsennotierten Unternehmen • EBT • Earnings before taxes • Jahresüberschuss + gewinnmindernde Steuern • EBIT: • Earnings before interest and taxes • EBT + Nettozinszahlungen • EBITDA: • Earnings Before Interest, Tax, Depreciation and Amortization • EBIT + Abschreibungen

  31. 2.1.3 Internationale Standards • Großbritanien: • International Accounting Standards Committee (IASC): 1973 • International Accounting Standards (IAS) • International Accounting Standards Board (IASB) (2001) • International Financial Reporting Standards (IFRS): neue Rechnungslegungsstandards von IASB • USA • United States Generally AcceptedAccountingPrinciples (USGAAP)

  32. Bilanz nach IAS 1.68

  33. Bilanz nach IAS 1.68 als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien Eigenkapitalbeteiligungen mit längerfristiger Perspektive Steuerdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz

  34. Veränderungen gegenüber HGB • Grundsatz: • HGB: Vorsichtsprinzip (Kapitalerhaltung, Schutz der Gläubiger) • IFRS: Informationsfunktion für Investor (insb. anonymer Teilnehmer des Kapitalmarktes) • „Fair presentation“, nicht eingeschränkt durch Vorsicht und Risikovorsorge • Folge: • Tendenz eines höheren Eigenkapitalausweises durch Verhinderung der Bildung von stillen Reserven und durch – gegenüber dem deutschen Handelsrecht – frühere Gewinnrealisierung.

  35. Beispiele • Firmenwert aus Unternehmenserwerb • IFRS: Aktivierungspflichtig, Abschreibung nur bei Wertminderung • HGB: planmäßige Abschreibung zwingend • Anlagevermögen: • IFRS: Zeitwert als Fair Value, u.U. auch über Anschaffungs- und Herstellkosten • HGB: Anschaffungs- und Herstellkosten als Obergrenze des Vermögensansatzes (gemildertes Niederstwertprinzip) • Nicht realisierter Gewinne • IFRS: Ausweis u.U. Pflicht • HGB: Ausweis streng verboten • Aufwandsrückstellungen • IFRS: verboten • HGB: Erlaubt

  36. Anwendungsbereich • Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen • Konzernabschlüsse: • kapitalmarktorientierte Unternehmen: • ab 2005: verpflichtend nach IFRS (Bilanzrechtsreformgesetz 2004) • Übergangsfrist bis 2007 • nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen: • Wahlrecht • insb. für Unternehmen relevant, die sich auf die Börse vorbereiten • Einzelabschlüsse: • für große Kapitalgesellschaften möglich • Einzelabschluss auf HGB-Ebene für Besteuerung

  37. 2.2 Jahresabschluss des Krankenhauses 2.2.1 Krankenhausbuchführungsverordnung 2.2.2 Abgrenzungsverordnung 2.2.3 Sonderposten

  38. 2.2.1 Krankenhausbuchführungs-verordnung • Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (KHBV) • Hintergrund: • 1972: KHG • enthielt auch Angaben zu pflegesatzfähigen Kosten und deren Nachweis • auf Dauer zu ergänzen und auszuweiten • 1973: Bundespflegesatzverordnung • Klare Definition der pflegesatzfähigen Kosten für spezifische Pflegesätze • „Besondere Vorschrift für die Ermittlung der Selbstkosten“ • 1978: Abgrenzungsverordnung • 1978: Krankenhausbuchführungsverordnung

  39. Krankenhausbuchführungsverordnung 1978 • Vorschrift einer doppelten Buchführung • Ziele • Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der staatlichen Fördermittel • Übernahme der Daten des Selbstkostenblattes aus der Buchhaltung • Transparenz von Kosten und Leistungen

  40. Krankenhausbuchführungsverordnung 1986/87 • Anpassung der Vorschriften an HGB und Aktiengesetz • Anpassung an Europäische Rechnungslegungsstandards • Zulassung von Teilkostenrechnung und innerbetrieblicher Leistungsverrechnung

  41. Grundlagen • KHBV § 2  Geschäftsjahr • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  • KHBV § 3  Buchführung, Inventar • Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; • im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs (Buchführungspflicht). • Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten • Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs. 

  42. Grundlagen • KHBV § 4  Jahresabschluss • Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. • Der Jahresabschluss soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.  • Ansonsten gilt das HGB. • KHBV § 5  Einzelvorschriften zum Jahresabschluss

  43. KHBV § 5  Einzelvorschriften zum Jahresabschluss • Vermögensgegenstände des Anlagevermögens • Anschaffungs- oder Herstellungskosten • abzügl. Abschreibungen • Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz • “Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG” (Passivseite) • abzügl. Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens • Eigenkapital • festgesetztes Kapital: Beträge, die vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden • Kapitalrücklagen: sonstige Einlagen des Krankenhausträgers • Gewinnrücklagen wie HGB 

  44. KHBV § 6  Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen • Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.  • § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen • Aufbewahrungspflicht für alle Belege und Dokumente • Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden • Buchungsbelege sind 10 Jahre aufzubewahren.

  45. KHBV § 8  Kosten- und Leistungsrechnung • Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen • Ziele: • betriebsinterne Steuerung • Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit • Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten • Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung

  46. Mindestanforderungen der KuL-Rechnung • Kostenstellenrechnung • in Abhängigkeit von Größe und Struktur des KH • Minimum: Kostenstellenrahmen der Anlage 5 • Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. • Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

  47. KHBV § 9  Befreiungsvorschrift • Ein Krankenhaus mit bis zu 100 Betten oder mit nur einer bettenführenden Abteilung kann von den Pflichten nach § 8 befreit werden, soweit die mit diesen Pflichten verbundenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen und die in § 8 Satz 1 genannten Zwecke auf andere Weise erreicht werden können.

  48. KHBV und IFRS • KHBV basiert auf HGB • Hauptziel: erfolgsneutraler Ausweis von öffentlichen Fördermitteln • Bruttoprinzip: • Volle Aktivierung aller Vermögensgegenstände • Volle Passivierung der Zuschüsse als „Sonderposten“ • keine Saldierung • IFRS und US-GAAP: • Nettoprinzip: • Verrechnung der Sonderposten nach KHG mit dem Anlagevermögen • Ausweis nur von nicht-geförderte Vermögenswerte

More Related