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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - II

2006/07 H. Gatterbauer Grundz

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Grundz ge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - II

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    1. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - II

    2. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II

    3. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 1 Verwaltungsrecht Allgemeines Besonderes (materielles) Allg. VwR – System von allgemeinen Regeln, abgeleitet aus Verfassungsrecht (insbes. Hauptstücke des B-VG „Vollziehung des Bundes“, „Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“) und besonderem VwR, aber auch Judikatur des VerfGH und VerwGH Grundsätze der Verwaltungsführung Verwaltungsorganisation Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug Verwaltungsverfahrensrecht

    4. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 2 Grundsätze der Verwaltungsführung Legalitätsprinzip Weisungsgebundenheit Amtshilfe Amtsverschwiegenheit Auskunftspflicht Effizienzprinzip (vgl. Prüfungskriterien des RH) Verantwortlichkeit Amtshaftung Organhaftung

    5. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 3 Organisationsprinzipen Territorial- Ressortprinzip Zentralisation Dezentralisation Konzentration Dekonzentration Monokratische Organe Kollegialorgane Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverw. Staatliche Verwaltung Selbstverwaltung

    6. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 1 Juristische Personen – Einrichtung, der von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit (und Parteifähigkeit) zuerkannt wird Körperschaften Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) Personalkörperschaften (Zusammenfassung von Menschen mit gleichen Eigenschaften, Zielen oder Interessen zu einer JP, z.B. Kammern, OH, Jagdverband, Zusammenlegungsgemeinschaft, ...) Anstalten (sonderrechtsfähige Verwaltungseinheit einer Gebietskörperschaft) Fonds (Vermögensmasse, Zweckvermögen; z.B. FWF) Verwaltungsträger (Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungsträger) Verwaltungsorgan (vertritt den Rechtsträger; z.B. BP, BReg, BM, LH, LReg, BvB, Bgm, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Magistrat, .....) Organwalter (natürliche Person, die die Organfunktion wahrnimmt, z.B. BH, Polizist, ...; ihr Handeln wird dem Rechtsträger zugerechnet)

    7. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 2 Hoheitsverwaltung: Staat tritt mit Befehls- und Zwangsgewalt auf Über- und Unterordnungsverhältnis Behörde kann einseitig (autoritativ) entscheiden Konstituierung durch Gesetz Rechtstechnisches Mittel idR Bescheid Rechtsvorschriften stellen zwingendes Recht dar Privatwirtschaftsverwaltung: Staat tritt als „Privatperson“ auf Ausgleich von Interessen Privatautonomie Rechtstechnisches Mittel idR Vertrag Zivilrecht als dispositives Recht

    8. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 2a Auftragsvergabe Subventionsvergabe Staatliche Unternehmenstätigkeit Ausgliederung und „Privatisierung“ Schlichte Hoheitsverwaltung: hoheitliches Handeln geringerer Intensität (keine Eingriffswirkung) – z.B. Überwachungsdienst, Ausstellung von Urkunden, Betriebsbesichtigung durch ArbInsp., Lehrtätigkeit, Einbringen von Rechtsmitteln durch Umweltanwaltschaft, Grundverkehrsreferent Selbstverwaltung Verwaltung durch „Beliehenes Unternehmen“

    9. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 1 Organisation der staatlichen Verwaltung (hoheitlich) Oberste Organe – weisungsfrei, weisungsbefugt des Bundes: BP, BReg, BM (LH, sofern übertragene Aufgaben als Einzelorgan) Bundesregierung ist Kollegialorgan, in BV jedoch Ressortprinzip (Ministerverantwortlichkeit, Einstimmigkeit in BReg) oberste Organe sind nicht Staatssekretär, LH in mittelbarer Bundesverwaltung (wegen Weisungsgebundenheit), oberste Organe der Selbstverwaltung des Landes: LReg, LH, einzelne Mitglieder der LReg bei Übertragung der Gemeinde: Bgm, GV, GRat Oberstes Organ ? Oberste Instanz in Verwaltungsverfahren

    10. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 2 Unmittelbare Bundesverwaltung Ausnahme – auf Landesebene wird jedenfalls Sonderbehörde des Bundes tätig taxative Aufzählung der möglichen Angelegenheiten in Art 102 (2) B-VG (z.B. Grenzvermarkung, Außenhandel, Zollwesen, Bundesfinanzen, Maß-, Gewichts- Normenwesen, technisches Versuchswesen, Pass-, Meldewesen, Waffen-, Schieß-, Sprengmittel-, Munitionswesen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Wildbachverbauung, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Sicherheitswesen (ausgen. örtliche Sicherheitspolizei), Presse-, Vereins-, Versammlungswesen, militärische Angelegenheiten, geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, deren Zulassung und Anerkennung von Saat- und Pflanzgut, ...)

    11. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 2a Kein einheitliches Organisationsprinzip in der uBV (zB Bundesbehörde als 1. Instanz; oder BvB als 1. Instanz Unterschiedlich viele Instanzen Instanzenzug in unmittelbarer Bundesverwaltung I BvB, SB*, BM . II SB, BM . III BM . * = Sonderbehörde (nicht Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung)

    12. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 3 Mittelbare Bundesverwaltung Regelfall der Bundesverwaltung – „Vollzugsföderalismus“ (Keine Aufzählung der Angelegenheiten; d.h. was nicht in uBV geführt wird, fällt in mBV (s.u.) LH ist zentrales Organ der mBV – „die BV wird im Bereich der Länder durch den LH und die ihm unterstellten Landesbehörden geführt“ (Art 102 (1) B-VG) LH ist an Weisungen des BM gebunden, er ist verpflichtet, die Durchführung der Weisungen zu bewirken (auch Übertragung an zuständiges Mitglied der LReg) Beispiele: Stiftungswesen, Gewerbe, Kraftfahrwesen, Forstwesen, Wasserrecht, Veterinärwesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle, ....

    13. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 3a Instanzenzug in mittelbarer Bundesverwaltung I BvB, SB, LH, BM . II LH, BM . III (BM) . Wenn LH als Rechtsmittelinstanz (2. Instanz) entscheidet besteht idR. kein weiterer Instanzenzug zum BM Ausnahmen nur möglich, wenn Angelegenheit von besonderer Bedeutung und Bedarf nach einheitlichen Entscheidung (muss im G vorgesehen sein, unterliegt Prüfung des VerfGH)

    14. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 4 Landesverwaltung Landesregierung als Kollegialorgan ist oberstes Organ der Landesverwaltung Besteht aus LH, LH-Stellvertreter (1 oder mehrere), Landesräten („weitere Mitglieder der LReg“); gewählt von Landtag idR nach Proportionalitätsprinzip (Stärke der im Landtag vertretenen Parteien) zusammengesetzt (Mehrstimmigkeitsprinzip) Betrauung einzelner Mitglieder der LReg mit selbständiger Entscheidung möglich, Übertragung auch von Agenden der uBV LH ist Mitglied und Vorsitzender der LReg Amt der LReg: ist Hilfsapparat der LReg; untersteht LH, geleitet von LAD; kann auch als Behörde tätig werden (zB als Agrarbezirksbehörde)

    15. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 4a Beispiele für Landesverwaltungsagenden (aus Art 11-15 B-VG): Naturschutz, Jagd, Fischerei, Naturdenkmäler, Naturhöhlen, Landwirtschaft, Tierzucht, Grundverkehr, Bodenreform, Straßenpolizei, Heil- und Pflegeanstalten, Kurorte, Pflanzenschutz, lfw. Arbeiterrecht und Arbeitnehmerschutz, Staatsbürgerschaft, Assanierung, UVP, .... I BvB, SB, LReg . II LReg, SB . In II. Instanz vielfach UVS als Behörde; immer in Verwaltungsstrafsachen

    16. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 5 Gemeindeverwaltung B-VG kennt nur abstrakte Ortsgemeinde; unterscheidet nicht zwischen Dorfgemeinde, Stadtgemeinde, Statutarstadt Gemeinde hat selbständigen und übertragenen Wirkungsbereich sWB: „alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.“ Angelegenheiten des sWB sind in den Gesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen Garantie der Verfassung des sWB insbes. für Bestellung der Gemeindeorgane und –bediensteten, örtliche Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, örtliche Raumplanung, örtliche Baupolizei, Flurschutzpolizei, örtliche Marktpolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei inkl. Leichen- und Bestattungswesen, ….

    17. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 5a üWB: vom Land oder vom Bund übertragene Angelegenheiten Selbständiger WB Übertragener WB . I Bgm Bgm . II GVorstand, GRat LH, LReg, SB . Vorstellung an Gemeindeaufsichtsbehörde im sWB, da kein ordentlicher Instanzenzug über die Gemeinde hinaus möglich Verwaltungseinrichtung: Gemeindeamt, Stadtamt; Magistrat

    18. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 6 Statutarstadt Stadtgemeinde kann wegen Bedeutung und Größe (min. 20.000 EW) zur „Stadt mit eigenem Statut“ werden Keine Gefährdung von Landesinteressen; Zustimmung der BReg erforderlich Erfüllt Aufgaben der Gemeinde und Bezirksverwaltung Bezirksverwaltung ist übertragener Wirkungsbereich sWB üWB . I Bgm Bgm . II GV, GRat LReg, LH (BvB), SB . Durch LG kann Magistrat als Gemeindebehörde I. Instanz eingerichtet werden (zB Baubehörde in Wien)

    19. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 7 Gemeindeverbände Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden (genehmigungspflichtige Vereinbarung der Gemeinden oder durch Gesetz mit Anhörungsrecht der Gemeinden) Bei Hoheitsverwaltung keine Gefährdung der Funktion als Selbstverwaltungskörper Bei Besorgung von Aufgaben als Träger von Privatrechten im Interesse der Gemeinden Bei Besorgung von Angelegenheiten des eWB maßgebender Einfluss der Gden erforderlich Organisation durch LG zu regeln (jedenfalls Verbandsversammlung, Verbandsobmann; Beitritt, Austritt, Auflösung) z.B. Abfallentsorgung, Wasserver- und –entsorgung, …

    20. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 8 Verwaltung Wien Besondere Regelung des B-VG berücksichtigt Sonderstellung als Gemeinde (Statutarstadt) und Bundesland (und Bundeshauptstadt) Verfassung Wien im 1. Teil Stadtstatut (einfachgesetzlich), im 2. Teil Landesverfassung Gemeindebezirke sind nur Verwaltungssprengel Bürgermeister = Landeshauptmann Gemeinderat = Landtag Stadtsenat = Landesregierung Magistrat = BvB, Amt der Landesregierung Magistratsdirektor = Landesamtsdirektor

    21. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 6a Instanzenzug in Wien sWB üWBL üWBB LV uBV mBV. I Mag Bgm Mag Mag, SB Mag,SB Mag, SB II Berufgs- Stadt- Bgm/LH Stadt- SB Bgm/LH senat, senat senat, SB SB

    22. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR - Behörden Behördenkatalog in EGVG Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (BvB, LReg, LH, BM) Beispiele für Sonderbehörden: UVS, Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, Bundespolizei- und Sicherheitsdirektionen, Schulbehörden, Kleinrentnerkommission, Zoll- und Finanzbehörden (ZA, FA, FLD, UFS), Einigungsämter und –kommissionen, Agrarbehörden, Grundverkehrsbehörden, Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen, Agrarbehörden, Beschussämter, Berghauptmannschaften, Postbüros als Postbehörden, Datenschutzkommission, FMA, Universitätsbehörden, Arbeitsinspektorate, Land- und Forstwirtschaftsinspektionen, Eich- und Vermessungsämter, BEV, Zivildienstbeschwerderat, Bundesdenkmalamt, Entgeltberechnungsausschüsse und BK für Heimarbeit, uvam ….

    23. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Selbstverwaltung / 1 Dezentralisation der staatlichen Verwaltung – Staat bedient sich anderer Rechtsträger zur Durchführung der Verwaltung Einrichtung dieser SV-Körper durch Gesetz oder Verwaltungsakt (zum Unterschied von der zivilen „Selbstorganisation“ wie zB Verein, Genossenschaft) SV-Körper als juristische Person des öffentlichen Rechts Personelles Substrat (idR) Obligatorische Mitgliedschaft und „Umlagepflicht“ (Zwangsverband) Demokratische Mitbestimmung der Angehörigen Zwangsgewalt gegenüber Angehörigen (Beitrag, Disziplinarg.) Weisungsfreiheit gegenüber staatlichen Organen bei Besorgung eigener Angelegenheiten Finanzielle Selbständigkeit Aufsicht durch staatliche Organe

    24. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Selbstverwaltung / 1a Kommunale (territoriale) SV: Gemeinden Wirtschaftliche/berufliche SV: Kammern als „gesetzliche berufliche Vertretungen“ Akademische/Kulturelle SV: Universitäten, ÖAW, ÖH, Religionsgemeinschaften Soziale SV: Sozialversicherungsträger Sonstige (interessensbezogene) SV, besonders häufig im „landeskulturellen Bereich“: Zweckverbände wie zB Jagdverbände (Jägerschaft), Fischereiverbände und –revierausschüsse, Wasserverbände und –genossenschaften, Bringungs- und Wegegenossenschaften, Agrargemeinschaften, Tourismusverbände, ….

    25. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Weisungsfreie Verwaltungsbehörden Zunahme der weisungsfreien Verwaltungsbehörden (sind nicht unbedingt auch Oberste Organe; teilw. begründet in Regelung des Art 6 EMRK) Oberste Organe Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG; GV-behörden, Agrarsenate, Landeskommission nach Bgld. und NÖ Jagdgesetz, ….) Sonstige weisungsfreie Verwaltungsbehörden wie etwa die unabhängigen Senate (Verwaltungssenat, Finanzsenat, Umweltsenat, Asylsenat), Bundesvergabekontrollkommission, Bundesvergabeamt, Finanzmarktaufsicht, …..

    26. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Bezirksverwaltungsbehörden (BH) BvB gehen zurück auf 1849 als „gemischte Bezirksämter“; reine Verwaltungseinrichtung (Bezirkshauptmannschaft) seit 1868 BH sind monokratisch organisierte, erstinstanzliche Landesbehörden, denen idR im Rahmen des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches „Allzuständigkeit“ zukommt („Territorialprinzip“); „Auffangregelung“ betr. Zuständigkeit in AVG und RGBl 1853 Behördliches Organ ist der Bezirkshauptmann – die BH ist seine Dienststelle. Ernennung durch LReg; untersteht dem LH; Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des LH BH und Behörden der Statutarstädte bilden die Bezirksverwaltungsbehörden

    27. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 1 „Typenzwang“ bei Verwaltungsakten – nur beschränkte Anzahl von Handlungsformen Rechtsschutzsystem knüpft an Typenzwang an – Aufhebung, wenn Typus nicht eingehalten, oder fehlende Prüfungsmöglichkeit (Auslegung) Verwaltungsbehörden sind von Verfassungs wegen zur Erlassung genereller und individuelle Verwaltungsakte ermächtigt (d.h. keine ausdrückliche Ermächtigung in Gesetz erforderlich; zumeist aber vorhanden, insbes. bei Auftrag zur VO-erlassung)

    28. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 2 VERORDNUNG Generelle Rechtsnorm – gilt gegenüber Allgemeinheit; Ermächtigung durch Art 18 B-VG („Jede VerBeh. kann …“) Hoheitlicher Verwaltungsakt Gesetzliche Grundlage erforderlich; VO dient idR der Präzisierung des zugrundeliegenden Gesetzes („DurchführungsVO“) Mit VO flexibleres Eingehen auf technische, soziale etc Änderungen möglich Teilw. Begutachtungsverfahren vorgesehen Ordnungsgemäße Kundmachung erforderlich ABER: Selbständige VO möglich, beruhen unmittelbar auf Verfassung: NotVO des BP und der LReg, ortspolizeiliche VO der Gemeinden Überprüfung durch Intraorgankontrolle (Rechtsaufsicht), VerfGH (Art 144-Beschwerde oder Individualanfechtung)

    29. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 3 BESCHEID Individueller Verwaltungsakt – gilt gegenüber Einzelpersonen Hoheitlicher Verwaltungsakt (kann mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt werden) Gesetzliche Grundlage erforderlich Rechtskraft Kontrolle durch Instanzenzug bzw Interorgankontrolle (VerwGH, VerfGH, Volksanwaltschaft) Im weiteren siehe Verwaltungsverfahrensrecht

    30. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 4 Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt MUBZ – Akte von Verwaltungsbehörden unmittelbar aufgrund gesetzlicher Ermächtigung Einseitige Anordnungsbefugnis Keine bzw. nur relative Förmlichkeit; „verfahrensfreier Verwaltungsakt“ idR wenn Gefahr im Verzug oder bereits eingetreten; Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren; Überwachungs- und Informationsmaßnahmen Kontrolle durch Instanzenzug (UVS), VerfGH Z.B. Festnahme, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Entnahme von Warenproben, Abschleppen, Vorführung (Behörde, Amtsarzt)

    31. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 5 WEISUNG Verbindlicher Befehl eines übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan, mit der amtliche Tätigkeit geregelt wird (individuelle Anweisung) Nur im Innenverhältnis der Behörde Begründet Handlungs- oder Unterlassungspflichten des angewiesenen Organs Ablehnung nur, wenn Weisung von unzuständigem Organ oder gegen strafgesetzwidrige Vorschriften, sonst „Remonstrationsrecht“ (bei Gesetzwidrigkeit schriftlich, bei Unzweckmäßigkeit dennoch zu befolgen)

    32. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 6 ERLASS Wird oft als „generelle Weisung“ bezeichnet Verwaltungsverordnung – richtet sich innerhalb der Verwaltungsorganisation an generellen Adressatenkreis z.B. „Rodungserlass“ des BMLFUW richtet sich an die LH und die ihm unterstellten Organe Formelle Anfechtung nicht möglich, da nur (weisungsgebundene) Verwaltungsorgane betroffen

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