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IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

Reinhard Wiesner Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und rechtlichen Rahmungen. IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin. Übersicht. Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII Anlässe für die Inobhutnahme

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IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

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  1. Reinhard Wiesner Inobhutnahme in Deutschland – Einschätzungen zu Entwicklungen und rechtlichen Rahmungen IGfH Bundestagung „Inobhutnahme als Chance und Herausforderung“ 25./ 26.9. 2013 Berlin

  2. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Anlässe für die Inobhutnahme • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  3. Entwicklungsschritte • 1990: Erstmalige bundesgesetzliche Regelung im SGB VIII • 1993: Ausdrückliche Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts und der Krankenhilfe • 1998: Verweis an das Familiengericht an Stelle des Vormundschaftsgerichts • 2005: Zusammenfassung des Regelungsinhalts der §§ 42, 43 und Neustrukturierung in § 42 Wiesner IGfH Berlin

  4. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Anlässe für die Inobhutnahme 3. Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  5. Anlässe für die Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1) • Inobhutnahme auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr.1) • Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (Nr.2) • Erstaufnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (Nr.3) • Profil: Sozialpädagogische Krisenintervention und Klärungshilfe Wiesner IGfH Berlin

  6. Adressatenkreis ► Kinder und Jugendliche • Für (junge) Volljährige kommen die Unterbringungsgesetze bzw. die allgemeinen Polizeigesetze der Länder zur Anwendung • Altersschätzung als Teil der Sachverhaltsermittlung • Medizinische Verfahren zur Altersfeststellung Wiesner IGfH Berlin

  7. Örtliche Zuständigkeit • Sie richtet sich nach dem tatsächl. Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen „Zufallsjugendamt“ (§ 87). • Refinanzierung • durch das Heimatjugendamt (§ 89 b Abs. 1). • den überörtl. Träger (§ 89 b Abs. 2), für die Inobhutnahme nach der Einreise das Land nach Maßgabe (§ 89 d). Wiesner IGfH Berlin

  8. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Anlässe für die Inobhutnahme • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  9. Inobhutnahme als Instrument zur Abwendung einer akuten Kindeswohlgefährdung • Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG • Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern • Clearingfunktion im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern • Ablösung der Inobhutnahme durch • Entscheidung der Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfe • Entscheidung des FamG im Hinblick auf die elterliche Sorge Wiesner IGfH Berlin

  10. Wahrnehmung der Gesamtverantwortung (§§ 79,80 SGB VIII) • Vorhaltung zielgruppenspezifischer Angebote • Zugang zur Einrichtung rund um die Uhr • Rufbereitschaft des Jugendamtes Wiesner IGfH Berlin

  11. Verhältnis zu den anderen Schutzalternativen • Bei Eltern-Kind-Konflikt (Unklarheit der Problemakzeptanz): • Weder unmittelbare Einleitung einer Hilfe zur Erziehung noch • unmittelbare Anrufung des FamG kommen in Betracht • In akuter Gefährdungssituation: Entscheidung des FamG kann nicht abgewartet werden Wiesner IGfH Berlin

  12. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Anlässe für die Inobhutnahme • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  13. Ablaufvarianten • Inobhutnahme und Gefährdungseinschätzung (§ 8a und § 42) • Inobhutnahme bei Eskalation eines laufenden Hilfeprozesses • Inobhutnahme nach der Einreise Wiesner IGfH Berlin

  14. Ablauf der Inobhutnahme • Selbstmeldung oder Weg- und Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen • Inobhutnahme „am sicheren Ort“ • Unterbringung • bei einer geeigneten Person, • in einer geeigneten Einrichtung oder • in einer sonstigen Wohnform • Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson • Ausübung der Personensorge durch das Jugendamt Wiesner IGfH Berlin

  15. Rechtliche Befugnisse des Jugendamtes • Öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls gegen den Willen der Eltern • Keine Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der „Wegnahme“ (Abs.6) Wiesner IGfH Berlin

  16. Die Beteiligung freier Träger an der Inobhutnahme • Im Hinblick auf die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des staatlichen Wächteramts ist die Erfüllung der Aufgabe den Trägern der öffentl. Jugendhilfe vorbehalten • Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Durchführung der Aufgaben beteiligt werden. Ihnen kann auch die gesamte Aufgabe „zur Ausführung“ übertragen werden • Die Entscheidung über die Inobhutnahme erfolgt per Verwaltungsakt und kann nur vom Jugendamt getroffen werden Wiesner IGfH Berlin

  17. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  18. Beteiligung der Eltern (Abs.3 Satz 1 bis 3) • Relevanz für im Inland lebende Kinder und Jugendliche (Fallvarianten 1 und 2) • Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten • Zusammenarbeit mit dem Personensorgeberechtigten • Widerspruch des Personensorgeberechtigten • Übergabe des Kindes oder Jugendlichen • Anrufung des Familiengerichts Wiesner IGfH Berlin

  19. Bestellung eines Vormunds oder Pflegers (Abs.3 Satz 4) • Relevanz für unbegleitet einreisende Kinder und Jugendliche (Fallvariante 3) • Unabhängig vom Alter und der Handlungsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen Wiesner IGfH Berlin

  20. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  21. Dauer der Inobhutnahme (Abs. 4) • Keine generelle Zeitgrenze • Ende bei Zweckerreichung • Kein weitergehender Hilfebedarf: • Zeitpunkt der Übergabe an die Eltern • Weitergehender Hilfebedarf: • Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen ggf. nach Einsetzung eines Pflegers oder Vormundsdurch das Familiengericht Wiesner IGfH Berlin

  22. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  23. Geschlossene Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme (Abs.5) • Erforderlichkeit für die Gefahrenabwehr • Beendigung mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn • Was geschieht wenn die Gefährdungssituation andauert? Wiesner IGfH Berlin

  24. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  25. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  26. Verpflichtung zur Schutzgewährung • Einreise unbegleiteter Minderjähriger als generell vermutete akute Kindeswohlgefährdung • Vorgaben des Haager Minderjährigenschutzabkommens und der UN-KRK • Spezifische sorgerechtliche Ausgangslage • Verhältnis des § 42 SGB VIII zur Wohnpflicht nach dem AsylverfahrensG • Information des Jugendamtes über die Einreise • Spezifische Anforderungen an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen Wiesner IGfH Berlin

  27. Übersicht • Entwicklung der Rechtsgrundlage im SGB VIII • Bedeutung der Inobhutnahme im Kontext der Schutzes von Kindern und Jugendlichen 3. Anlässe für die Inobhutnahme 4. Durchführung der Inobhutnahme 5. Beteiligung der Eltern 6. Dauer der Inobhutnahme • Freiheitsentziehende Maßnahmen • Inobhutnahme und Familiengericht 9. Inobhutnahme und Aufenthaltsrecht 10. Entwicklung der Fallzahlen Wiesner IGfH Berlin

  28. Entwicklung der finanziellen Aufwendungen für die Durchführung vorläufiger Schutzmaßnahmen (Deutschland; 1995-2011; Angaben in 1.000 EUR) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen;Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

  29. Entwicklung der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Fallzahlen) (Deutschland; 2000-2012; Angaben absolut) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

  30. Entwicklung der Arten von vorläufigen Schutzmaßnahmen (Inobhutnahmen wegen Gefährdung und Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch) (Deutschland; 2000-2012; Anzahl absolut) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

  31. Verteilung nach Altersgruppen bei den vorläufigen Schutzmaßnahmen (Deutschland; 2012; Verteilung in %) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2012;Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

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  33. Vorläufige Schutzmaßnahmen nach Dauerklassen in der Entwicklung (Deutschland; 1995-2012; Angaben in %) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

  34. Inobhutnahmen eines/-r Minderjährigen aufgrund einer unbegleiteten Einreise (Deutschland; 1995-2012) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen;versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Wiesner IGfH Berlin

  35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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