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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 01.06.2007. Exkurs: Die betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsstruktur. AG. Konzernspitze: Konzernbetriebsrat Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung

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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

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  1. Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 01.06.2007

  2. Exkurs: Die betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsstruktur AG Konzernspitze: Konzernbetriebsrat Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung Konzernschwerbehindertenvertretung Unternehmensebene: Gesamtbetriebsrat/Wirtschaftsausschuss Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-vertretung (Gesamtschwerbehindertenvertretung) GmbH 2 GmbH 1 Betriebsebene: Betriebsrat Jugend- und Auszubildendenvertretung (Schwerbehindertenvertretung)

  3. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung – Übersicht (2) • Fundamentalgrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß §§ 2, 74 BetrVG. • Beachte stets: Die Betriebsverfassung ist im Gegensatz zum tariflichen Regelungsregime eine Zwangsverfassung, da sich der Arbeitnehmer ihr nur durch ein Ausscheiden aus dem Betrieb entziehen kann. • Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen abschließen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG).

  4. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) • Das BetrVG sieht unterschiedlich intensive Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor: • Informationsrecht: Betriebsrat hat nur Anspruch auf Information und kann zur Erlangung der Information nachfragen. • Mitspracherecht: Betriebsrat hat Anspruch auf Anhörung oder Beratung, nicht aber auf Mitentscheidung. • Mitbestimmungsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat können die Entscheidung nur gemeinsam treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich durch Spruch (vgl. § 76 BetrVG).

  5. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (2) • Weitgehender Katalog allgemeiner Betriebsratsaufgaben in § 80 BetrVG. • Die Beteiligungsrechte im Einzelnen: • Beteiligung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 - 89 BetrVG). • Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG). • Beteiligung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 - 105 BetrVG), insbesondere: • Mitbestimmungsrecht bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppie-rung oder Versetzung (§ 99 BetrVG). • Anhörungsrecht vor Kündigungen (§ 102 BetrVG). • Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 113 BetrVG), insbesondere Anspruch auf Verhandlung eines Interessenausgleichs sowie Anspruch auf Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsände-rungen gemäß § 111 BetrVG.

  6. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (1) • Unterrichtungspflicht bei Betriebsänderungen § 111 BetrVG, sobald eine Betriebsänderung geplant ist. • Unterrichtungspflicht wird erst ausgelöst, sobald der Unternehmer dem Grundsatz nach zur Durchführung einer bestimmten Veränderung der Betriebsorganisation entschlossen ist. Bloße unternehmerische Vor-überlegungen lösen die Unterrichtungspflicht nicht aus. • Quantitative Wesentlichkeit und qualitative Wesentlichkeit einer Betriebsänderung. • Ob erhebliche Teile der Belegschaft betroffen werden, bestimmt die Rechtsprechung in Anlehnung an § 17 KSchG, jedoch müssen stets mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. • Auch der bloße Personalabbau kann eine Betriebsänderung darstellen.

  7. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (2) • Der Interessenausgleich (§ 112 I 1 BetrVG) • Er regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. • Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. • Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist. • Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhand-lungen in der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) voraus. • Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich, vgl. § 113 BetrVG (Unterlassungsanspruch sehr str.!).

  8. Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (3) • Der Sozialplan (§ 112 I 2 BetrVG) • Regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. • Kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. • Braucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden zu sein. • Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 I 3 BetrVG.

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