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Untersuchungsausschüsse im Parlament- arismus der Bundesrepublik Deutschland

Untersuchungsausschüsse im Parlament- arismus der Bundesrepublik Deutschland. Universität Duisburg-Essen Institut für Politikwissenschaft Wintersemester 2006 / 2007 Proseminar montags 18-20 Uhr c.t. Campus Duisburg LF 035 Nico Grasselt, Dipl.-Soz.-Wiss. Sitzung vom 30.10.2006. Rückblick.

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Untersuchungsausschüsse im Parlament- arismus der Bundesrepublik Deutschland

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  1. Untersuchungsausschüsse im Parlament-arismus der Bundesrepublik Deutschland Universität Duisburg-Essen Institut für Politikwissenschaft Wintersemester 2006 / 2007 Proseminar montags 18-20 Uhr c.t. Campus Duisburg LF 035 Nico Grasselt, Dipl.-Soz.-Wiss. Sitzung vom 30.10.2006 Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  2. Rückblick • Kennen Sie die Grundtypen des Parlamentarismus: • Präsidentielles Regierungssystem, • Parlamentarisches Regierungssystem? • Wie funktioniert das Deutsche Regierungssystem? • Was ist die "Handlungseinheit" aus: Regierung, Regierungsmehrheit und Ministerialbürokratie? • Was ist der sog. "Dualismus von Parlamentsmehrheit und parlamentarischer Opposition"? • Welche internen Strukturen gibt es im Deutschen Bundestag? • Welche "Parlamentsfunktionen" kennen Sie? • Wie werden diese Funktionen erfüllt und was sind insbesondere parl. Kontrollinstrumente? Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  3. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse • Mehrheits- und Minderheitenenquete • Kontrollenquete: Regelfall der parlamentarischen Untersuchung und unmittelbares Kontrollrecht des Parlaments • Missstandenqueten: Aufklärung im staatlichen Bereich • Skandalenqueten: Aufklärung im nichtstaatlichen Bereich Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  4. Geschichte 1919-1933 Art. 34 WRV (Weimarer Reichsverfassung) • Effektive Kontrolle der Regierung • Minderheitenrecht: 1/5 der Mitglieder • Grundsatz der Öffentlichkeit • aber: Politisches Kampfmittel Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  5. Geschichte nach 1945 Art. 44 GG knüpft nahtlos an WRV an: • aber: Minderheitenrecht 1/4 der Mitglieder • von 1969-2001 IPA Regeln (Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft): Geschäftsordnungsrecht • Seit dem 26. Juli 2001 Gesetz zur Regelung des Rechts der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages: Verfassungsrecht Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  6. PUAG Parlamentarische Untersuchungsausschüsse • „Schärfstes Schwert der parlamentarischen Kontrolle“ • Art. 44 GG (Art 45a GG Verteidigungsausschuss) • Gehört zu den Enquete Ausschüssen des Parlaments • Ad-hoc-Gremium (keine permanenten U-Ausschüsse im Parlament – es gibt Ausnahmen) • Außer in Deutschland unterliegt die Einsetzung derartiger Gremien des parl. Mehrheitsbeschlusses – qualifizierte Minderheit in Deutschland Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  7. PUAG PUAG § 1 Einsetzung (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. (2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages. (3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  8. PUAG PUAG § 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung (1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen. (2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu. (3) ... Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  9. PUAG PUAG § 3 Gegenstand der Untersuchung Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages... Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  10. PUAG PUAG § 4 Zusammensetzung Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. ... Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  11. PUAG Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1.  Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde; 2.  eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist; 3.  ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden; 4.  besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  12. PUAG Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht (1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden. (3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren. (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  13. PUAG § 23 Vernehmung von Amtsträgern 2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; ... Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  14. PUAG PUAG § 33 Berichterstattung • (1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. • (2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen. • (3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen. • (4) Auf Beschluss des Bundestages hat der Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht vorzulegen. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  15. Untersuchungsausschüsse außerhalb des PUAG Art. 45a(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  16. Dysfunktionalitäten • Instrument der Opposition – Mehrheit im PUAG liegt aber bei den „Gefolgsleuten“ der Regierung – Sachaufklärung vs. Parteiproporz • Der Untersuchungsausschuss ist kein Richter, kann also keine Sanktionen verhängen. Starkes Minderheitenrecht, aber stumpfes Schwert, lediglich Abschlussbericht vorgesehen. • Aussageverweigerungsrecht – Schranken des Strafvollzuges. • Als „spektakulärstes“ Instrument der Opposition besteht eine Neigung skandalöse und korruptionsträchtige Vorgänge zu untersuchen – Sachaufklärung vs. Skandalisierung. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

  17. Literatur und Quellen • Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG): http://www.gesetze-im-internet.de/puag/index.html (30.10.2006). • Glauben, Paul Lars / Brocker, Lars (2004): Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, Köln u.a., S. 1-31. • Höpfer, Stefanie (2004): Parlamentarische Kontrolle in Deutschland und in der Europäischen Union. Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, Hamburg. • Marschall, Stefan (2005): Parlamentarismus. Eine Einführung. Baden-Baden. • Plöhn, Jürgen (1991): Untersuchungsausschüsse der Landesparlamente als Instrumente der Politik, Opladen. • Thaysen, Uwe / Schüttemeyer, Suzanne S. (Hg.) (1987): Bedarf das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse einer Reform? Baden-Baden. Untersuchungsausschüsse im Parlamentarismus der Bundesrepublik Deutschland

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