1 / 21

Fragen

Fragen. Warum braucht eine juristische Person Organe? Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung von Verzug und Gewährleistung? Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? Was versteht man unter zivilrechtlicher Deliktsfähigkeit? Welche Personengruppen unterscheidet man?

tess
Download Presentation

Fragen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Fragen • Warum braucht eine juristische Person Organe? • Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung von Verzug und Gewährleistung? • Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? • Was versteht man unter zivilrechtlicher Deliktsfähigkeit? Welche Personengruppen unterscheidet man? • Was ist eine invitatio ad offerendum? Nennen Sie 2 praktische Beispiele. • Worin liegt der Unterschied zwischen den Grundrechten und den Persönlichkeitsrechten? Barta: Zivilrecht online

  2. Schadenersatz Allgemeiner Teil Barta: Zivilrecht online

  3. Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB • Große Bedeutung für die Praxis • § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen • Viele Schäden werden daher nicht ersetzt • zB verlorener Schlüsselbund • Zur Schadensüberwälzungvom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm: • SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen • Sondergesetze: zB EKHG, AHG, DHG, PHG ... Barta: Zivilrecht online

  4. Haftungssysteme • Verschuldenshaftung • zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB • Nichtverschuldenshaftungen: • Gefährdungshaftung Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG • Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB • Erfolgshaftung=Haftung für rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewährleistung: § 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB • Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG Barta: Zivilrecht online

  5. Entstehung von Schadenersatzansprüchen • Aus "verletztem" Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic): • zB Lieferant liefert „schlampig“ • Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) • Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag; zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder • Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten • Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! • Daher stützt man – wenn möglich – seinen Schadenersatzanspruch darauf • Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden Barta: Zivilrecht online

  6. Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs Es müssen kumulativ vorliegen : 1. Schaden • Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2. Kausalität • Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3. Rechtswidrigkeit • Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag 4. Verschulden • Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium Barta: Zivilrecht online

  7. Kausalität / Verursachung • Ein Schaden muss vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muss kausal sein • Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität: • Kausalität der Unterlassung • Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung • eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei • Rechtliche Kausalitätskonzepte: • Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept • Adäquanzkonzept Barta: Zivilrecht online

  8. Der Verkehrsunfall Peter hat es wider einmal sehr eilig und fährt mit dem von Toni ausgeliehenen Auto mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung ein, wobei er einen Zusammenstoß mit Edith, die ebenfalls mit ihrem Auto unterwegs ist, verursacht. Gott sei dank gibt es nur einen Blechschaden. Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern? Barta: Zivilrecht online SchadE AT

  9. Arten des Verschuldens • Vorsatz= böse Absicht, dolus • § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“ • Fahrlässigkeit= Versehen, culpa • § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc • Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht lässt; vgl § 1297 ABGB • Leichte Fahrlässigkeit:„Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft • Grobe Fahrlässigkeit:Auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB Barta: Zivilrecht online

  10. Mitverschulden: § 1304 ABGB • Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden • Mitverschulden spielt in der Prozesspraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! • Schadensteilung nach Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen • Gesetzliche Mitverschuldensfiktion • Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; • Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs Barta: Zivilrecht online

  11. Rechtswidrigkeit • Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt • § 1294 ABGB • gegen einen Vertrag; "lex contractus" • gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO • gegen die gutenSitten: § 879 ABGB • Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein Handeln rechtlich geboten ist Barta: Zivilrecht online

  12. Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung • Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB • Die Beweislast trifft hier den Geschädigten • Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen • Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB • Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. • Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozess. Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken ! Barta: Zivilrecht online

  13. Die ungeschickten Lieferanten Sie haben bei einem Möbelgeschäft eine schöne große Couch und einen dazugehörigen Tisch bestellt. Die Lieferung „frei Haus“ ist im Preis inbegriffen. Als die Möbel geliefert werden, beschädigt einer der beiden Lieferanten bereits beim Einparken vor dem Haus ihr Fahrrad, das dort am Fahrradständer angehängt ist. Als die Lieferanten die Couch in den zweiten Stock tragen, wo sich ihre gemietete Wohnung befindet, stoßen sie im Stiegenhaus gegen eine Wandlampe und zerstören sie dabei. Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern? Barta: Zivilrecht online SchadE AT

  14. Beweislast und Gehilfenhaftung • Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich • Beweislast: • vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte • deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte • Gehilfenhaftung: • vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte • deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte • Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten Barta: Zivilrecht online

  15. Ersatz von Körperverletzungen Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen: • das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlässigkeit ! • die Heilungskosten • reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation etc • der Verdienstentgang • der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig entgehende Verdienst • ein angemessenes Schmerzen(s)geld • = Ersatz des ideellen Schadens Barta: Zivilrecht online

  16. Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB "Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“ • Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! • Ein Kind muss nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein Barta: Zivilrecht online

  17. EKHG 1959 • RegeltHaftungfürSchäden, diedurchein Kfz odereineEisenbahnverursacht(!) wurden • Sog HaftungfürBetriebsgefahr • Gefährdungshaftung • Werhaftet? • der Betriebsunternehmer der Eisenbahn • der Kfz- Halter • Haftungsausschluss für: • "blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG • Autostopper; § 3 Z 2 EKHG • beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG • "Schwarzfahrt"; § 6 EKHG • unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG Barta: Zivilrecht online

  18. Entwicklung des Halterbegriffs Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus derTierhalterhaftung des§ 1320 ABGB • Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: • EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge • Luftfahrzeuge 1957 • AtomhaftpflichtG 1964 • RohrleitungsG 1975 • Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!) • Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB Barta: Zivilrecht online

  19. Wer ist Halter ? • Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab • Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum) • Halterist danach, wer ein Kfz: • wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht und • darüber tatsächlichverfügen kann und auch • über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen) bestimmt Barta: Zivilrecht online

  20. Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“ Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG Höhere Gewalt Einzelne HaftpflGe casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor § 1311 Satz 1 ABGB + HaftpflGe Zufall Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr § 1311 Satz 2 leichte F Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich grobe F Verschulden ABGB Vorsatz Barta: Zivilrecht online

  21. Fragen • Wodurch unterscheidet sich nach österreichischem Recht ein einfaches Bundesgesetz von einem Bundesverfassungsgesetz? • Beschreiben Sie das Modell der Gewaltenteilung. • Was sind „Baugesetze der Verfassung“? Nennen Sie 3 Beispiele. • Was sind die 4 Formen der Privatautonomie? • Welche Willensmängel beim Vertragsschluss kennen Sie? • In welchem Verhältnis stehen Possessorium und Petitorium zueinander? Barta: Zivilrecht online

More Related