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Sicherungsübereignung. Persönlicher Schuldner. Sicherungsnehmer. Zu sichernde Forderung, z.B. § 488. Sicherungsabrede. Sicherungsgeber (kann, muss aber nicht mit persönlichem Schuldner identisch sein). --------Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten ! ---. Einigung über
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Sicherungsübereignung Persönlicher Schuldner Sicherungsnehmer Zu sichernde Forderung, z.B. § 488 Sicherungsabrede Sicherungsgeber (kann, muss aber nicht mit persönlichem Schuldner identisch sein) --------Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten ! --- Einigung über Eigentumsübergang, § 929 + Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis, § 930 (diese wird zumeist in der Sicherungsabrede zu finden sein) Sache verbleibt beim Sicherungsgeber