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Die Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz. Gliederung. Ziele des Insolvenzverfahrens Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch 3.2 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Die Verbraucherinsolvenz

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Presentation Transcript


  1. Die Verbraucherinsolvenz

  2. Gliederung • Ziele des Insolvenzverfahrens • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? • Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch 3.2 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan 3.4 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren 3.5 Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit 4. Kostenregelung im Insolvenzverfahren 5. Beispielfälle 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung

  3. 1. Ziele des Insolvenzverfahrens Grundsätzlich dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dies soll geschehen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. vgl. Bundesministerium der Justiz. § 1, InsO

  4. 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Schuldner ist zahlungsunfähig oder von Zahlungsunfähigkeit bedroht Schuldner darf nicht selbstständig wirtschaftlich tätig sein ehemaliger Selbstständiger muss weniger als 20 Gläubiger haben und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen, andernfalls ist das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 7 vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Das sollten Sie wissen, online: http://www.meine-schulden.de vgl. Bundesministerium der Justiz. § 304, InsO

  5. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Er muss daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung mit seinen Gläubigern versucht hat. Nur wenn ein Schuldner ernsthaft versucht hat, sich zuerst außergerichtlich mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen, erhält er Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S.10

  6. 3. Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in mehreren Verfahrensschritten

  7. 3.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch Ziel des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist die Einigung mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan. vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Außergerichtlicher Einigungsversucht, online: http://www.meine-schulden.de

  8. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder geeigneten Stelle ausgestellt worden sein. vgl. Bundesministerium der Justiz. § 305 InsO

  9. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Der Schuldner muss sich also an eine derartige Person/ Stelle wenden, wenn er sich zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entschlossen hat. Diese steht dem Schuldner bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit Rat und Tat zur Seite und stellt bei seinem Scheitern eine Bescheinigung hierüber aus. „Geeignete Personen“ für die Beratung des Schuldners sind Rechtsanwälte, Steuerberater sowie die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes benannten Personen (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer u.a.), § 1 Abs. 1 AGInsO. „Geeignete Stellen“ sind nur die Beratungsstellen, die von der Bezirksregierung als solche anerkannt sind. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 10 vgl. Land Berlin, Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz, online: http://www.berlin.de

  10. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Die geeignete Person/ Stelle erstellt zusammen mit dem Schuldner einen Plan zur Schuldenbereinigung. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 12

  11. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch In diesem Plan muss der Schuldner seinen Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. In diesem Vorschlag legt der Schuldner jedem Gläubiger dar, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt er dessen Forderungen bedienen wird und ob er in Raten zahlen will. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 12 vgl. Land Berlin, Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz, online: http://www.berlin.de

  12. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu und hält der Schuldner alle Vereinbarungen ein, dann ist er am Ende seine restlichen Schulden los. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Schuldenbereinigung keine Gläubiger vergessen wurden. In diesem Fall wäre der Betroffene nun schuldenfrei vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Außergerichtlicher Einigungsversucht, online: http://www.meine-schulden.de

  13. Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolgreich nicht erfolgreich Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

  14. 3.1. Außergerichtlicher Einigungsversuch Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn nicht alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. Ist dies der Fall, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 14 vgl. Bundesministerium der Justiz. § 305 a, InsO vgl. Land Berlin, Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz , online: http://www.berlin.de

  15. 3.2 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zuständig für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 14

  16. 3.2 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mit dem schriftlich eingereichten Antrag oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner folgendes vorzulegen: die von einer geeigneten Person/ Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung; der Schuldenbereinigungsplan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen und eine Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind; der Schuldenbereinigungsplan vgl. Bundesministerium der Justiz. § 305 InsO

  17. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, dann ruht zunächst das Verfahren über den Insolvenzantrag In dieser Zeit hat das Gericht eine Prognose zu treffen, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch voraussichtlich erfolgreich sein wird. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 20

  18. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Beurteilt das Gericht die Erfolgschancen eines Schuldenbereinigungsplans im Ergebnis als negativ, dann ordnet es die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens an; vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 20

  19. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Fällt die Prognose des Gerichts dagegen positiv aus, so stellt das Insolvenzgericht jedem Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan zur Stellungnahme binnen eines Monats zu Wenn keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Plan erhebt, gilt dieser als angenommen Geht binnen der Frist bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. vgl. Bundeministerium der Justiz. § 307, InsO vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 20

  20. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Der Erfolg des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hängt allerdings nicht unbedingt von der Zustimmung aller Gläubiger ab. Hat dem Schuldenbereinigungsplan nämlich mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, und so kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn … vgl. Bundesministerium der Justiz. § 309, InsO

  21. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Dies gilt jedoch nicht, wenn … der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird, dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. oder vgl. Bundesministerium der Justiz. §309, InsO

  22. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan Wenn also… keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben hat fehlende Zustimmungen durch das Gericht ersetzt wurden, oder so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. vgl. Bundesministerium der Justiz. § 308, InsO

  23. 3.3 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan …andernfalls wird das Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt vgl. Bundesministerium der Justiz. § 311, InsO

  24. Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolgreich nicht erfolgreich Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich nicht erfolgreich Verbraucherinsolvenzverfahren

  25. 3.4 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens: Das Schuldnervermögen reicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus oder Der Schuldner schießt einen entsprechenden Geldbetrag voraus oder Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner gestundet vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 22

  26. 3.4 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor… …so bestellt das Gericht einen Treuhänder, der die Aufgabe des Insolvenzverwalters übernimmt. Dieser ist dafür zuständig, das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt, zu verwerten und den Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 22 vgl. Bundesministerium der Justiz. § 313, InsO

  27. 3.4 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände, wie etwa notwendige Einrichtungsgegenstände oder Sachen, die der Schuldner zur Berufsausübung benötigt. Auf Anordnung des Gerichts kann von der Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen wertentsprechenden Geldbetrag zahlt. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 22

  28. 3.5 Die Restschuldbefreiung Wenn die Restschuldbefreiung beantragt wurde und keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Verfahrens an, dass die Restschuldbefreiung erlangt werden kann, wenn der Schuldner in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensphase seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung vorliegen. vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Vereinfachtes Insolvenzverfahren, online: http://www.meine-schulden.de

  29. 3.5 Die Restschuldbefreiung Ein Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Schuldner… …wegen einer Insolvenzstraftat strafrechtlich verurteilt worden ist, …in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, …in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt wurde …während des Verfahrens Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 23

  30. 3.5 Die Restschuldbefreiung Endet das Insolvenzverfahren mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung, so schließt sich die Wohlverhaltensphase an. Diese endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner muss für die Dauer dieses Zeitraums die pfändbaren Beträge seines Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abführen vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 8, 24

  31. 3.5 Die Restschuldbefreiung Neben dieser Leistungsverpflichtung hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase verschiedene Aufgaben zu erfüllen: Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen Ererbtes muss zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden Dem Gericht und dem Treuhänder gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und der Wechsel der Beschäftigungsstelle mitzuteilen Er darf keinem Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltenszeit die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 24-25

  32. 3.5 Die Restschuldbefreiung Hält der Schuldner diese Verpflichtungen ein, erteilt ihm das Insolvenzgericht nach Ablauf der sechs Jahre die Restschuldbefreiung Nur wenige Verbindlichkeiten sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen: Geldstrafen, Geldbußen und Zwangs- und Ordnungsgelder, Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern diese mit diesem Rechtsgrund durch den jeweiligen Gläubiger angemeldet werden vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 25

  33. Versuch einer außergerichtlichen Einigung erfolgreich nicht erfolgreich Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich nicht erfolgreich Verbraucherinsolvenzverfahren Versagung der Restschuldbefreiung Ankündigung der Restschuldbefreiung Wohlverhaltenszeit Versagung der Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung

  34. 4. Kostenregelung im Insolvenzverfahren Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens. Hat dieser keine finanziellen Mittel, bleibt ihm der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung jedoch nicht verschlossen. In diesem Fall kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Kostenregelung im Insolvenzverfahren. online: http://www.meine-schulden.de

  35. 4. Kostenregelung im Insolvenzverfahren Die Stundung setzt voraus,… …dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, und …dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu decken, …dass der Schuldner nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. und vgl. Bayerisches Staatsministerium der Justiz (2006), S. 18

  36. 5. Beispielfälle 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Frau X hat im Laufe mehrerer Jahre einen sehr hohen Schuldenberg angehäuft, den sie durch ihr Einkommen unmöglich mehr tilgen kann

  37. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Daher sucht Frau X Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle Um sich einen Überblick zu verschaffen, legt der Berater eine Tabelle an, wo die Gläubiger von Frau X und die jeweilige Verschuldung auflistet sind:

  38. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Insgesamt ist Frau X ist bei 6 Gläubigern über 7.540,32 € verschuldet Frau X verdient in ihrem Job als Telefonistin nur sehr wenig, was bei einem geeigneten Vergleichsangebot die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung erhöht. Die Gläubiger hätten nämlich keinen großen Nutzen, käme es zu einer Privatinsolvenz, da in den Jahren der Wohlverhaltenszeit nur sehr geringe Beträge pfändbar wären.

  39. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Zusammen mit dem Berater erstellt Frau X einen Schuldenbereinigungsplan mit einem Vergleichsangebot Der Plan enthält folgende Informationen: Die Gläubigeranzahl Die Gesamtverschuldung Das Angebot (Raten, Laufzeit und Gesamtbetrag, der bereitgestellt wird) Einen Verteilungs- und Zahlungsplan

  40. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Frau X bietet an, den Gläubigern insgesamt einen Vergleichsbetrag von 3000 € in 60 Monatsraten zu je 50 € zu zahlen Dieser Betrag soll je nach Anteil der Gesamtverschuldung gleichmäßig unter den Gläubigern aufgeteilt werden

  41. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung . . . Dieses Angebot versendet Frau X an alle ihre Gläubiger

  42. 5.1 Verfahren mit erfolgreicher außergerichtlicher Einigung Nach zwei Wochen sind alle Antworten der Gläubiger bei Frau X eingegangen Alle 6 Gläubiger erklären sich dazu bereit, das Vergleichsangebot anzunehmen, wenn der Zahlungsplan exakt eingehalten wird Nun wendet sich Frau X erneut an alle Gläubiger um ihnen mitzuteilen, dass der Zahlungsplan zustande gekommen ist

  43. Mit der Einhaltung des Zahlungsplans ist Frau X nach 60 Monaten schuldenfrei

  44. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Frau Y hat im Laufe mehrerer Jahre einen sehr hohen Schuldenberg angehäuft, den sie durch ihr Einkommen unmöglich mehr tilgen kann

  45. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Daher sucht Frau Y Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle Um sich einen Überblick zu verschaffen, legt der Berater eine Tabelle an, wo die Gläubiger von Frau Y und die jeweilige Verschuldung auflistet sind:

  46. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Insgesamt ist Frau Y bei 7 Gläubigern über 10.461,19 € verschuldet Frau Y verdient in ihrem Beruf verhältnismäßig viel, was nach sich ziehen kann, dass die Gläubiger ein niedriges Vergleichsangebot ablehnen Diese würden nämlich im Insolvenzverfahren eventuell mehr Geld bekommen, da bei einem hohen Einkommen hohe Beträge pfändbar sind.

  47. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Zusammen mit dem Berater erstellt Frau Y einen Schuldenbereinigungsplan mit einem Vergleichsangebot Wie bei Frau X enthält auch der Schuldenbereinigungsplan von Frau Y die üblichen Informationen

  48. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Frau Y bietet an, den Gläubigern einen einmaligen Vergleichsbetrag von 3000 € zu zahlen. Dieser Betrag soll je nach Anteil der Gesamtverschuldung gleichmäßig unter den Gläubigern aufgeteilt werden

  49. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Frau Y möchte die jeweiligen Beträge an einem ausgewählten Stichtag an die Gläubiger bezahlen Dieses Angebot versendet sie an alle ihre Gläubiger

  50. 5.2 Verfahren ohne erfolgreiche außergerichtliche Einigung Nach zwei Wochen sind alle Antworten der Gläubiger bei Frau Y eingegangen Leider sind nicht alle Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan einverstanden: Das Versandhaus ***, bei dem Frau Y über 293,28 € verschuldet ist und die Mobilfunkfirma*** , bei der Frau Y über 151,20 € verschuldet ist lehnen den Plan ab.

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