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Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Zeitplan 13.00 – 14.45 Uhr: Teil 1 u. 2 Pause 15.00 – 16.30 Uhr: Teil 3 u. 4 Pause 16.45 – 18.30 Uhr: Teil 4 u. 5 Prof. Dr. Markus Artz, Prof. Dr. Florian Jacoby Bielefeld, 9. November 2012. Forschungsstelle für Immobilienrecht.
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Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Zeitplan 13.00 – 14.45 Uhr: Teil 1 u. 2 Pause 15.00 – 16.30 Uhr: Teil 3 u. 4 Pause 16.45 – 18.30 Uhr: Teil 4 u. 5 Prof. Dr. Markus Artz, Prof. Dr. Florian JacobyBielefeld, 9. November 2012 Forschungsstelle für Immobilienrecht
Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Teil 1 Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei der Betriebskostenabrechnung Prof. Dr. Markus ArtzBielefeld, 9. November 2012 Forschungsstelle für Immobilienrecht
§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Fallgruppen • Fallgruppenbildung zum Inhalt des Wirtschaftlichkeitsgebots • Angemessenheit von Leistung und Preis • Abwicklung bestimmter Maßnahmen durch den Vermieter • Allgemeines Betriebskostenmanagement Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH vom 6.7.2011 und 28.11.2007 • Wesentliche Thesen der Entscheidungen • Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters. • Bezugspunkt der Pflichtverletzung ist die Beachtung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei Maßnahmen und Entscheidungen mit Relevanz für vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH vom 6.7.2011 und 28.11.2007 • Wesentliche Thesen der Entscheidungen • Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters. • Bezugspunkt der Pflichtverletzung ist die Beachtung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei Maßnahmen und Entscheidungen mit Relevanz für vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. • Die Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrags mit einem Dritten kommt nicht als Pflichtverletzung gegenüber dem Mieter in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis noch nicht bestand. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH vom 6.7.2011 und 28.11.2007 • Wesentliche Thesen der Entscheidungen • Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters. • Bezugspunkt der Pflichtverletzung ist die Beachtung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei Maßnahmen und Entscheidungen mit Relevanz für vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. • Die Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrags mit einem Dritten kommt nicht als Pflichtverletzung gegenüber dem Mieter in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis noch nicht bestand. • Regelmäßig trifft den Vermieter keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Konsequenzen der Entscheidungen Darlegungs- und Beweislast des Mieters hinsichtlich der Pflichtverletzung und des Schadens • 1. Stufe: Belegeinsicht • 2. Stufe: Weitreichender Auskunftsanspruchs des Mieters • Strukturelles Informationsdefizit • Konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung • Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung für den Vermieter Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Sekundäre Darlegungs- und Beweislast Grundsatz: Die Darlegungslast einer Partei mindert sich, wenn der darzulegende Umstand außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die Partei keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese Kenntnisse hat und zumutbar nähere Angaben machen kann. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH VIII ZR 340/10, Tz. 21 „So verhält es sich bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung regelmäßig nicht. Bei der Frage, ob der Vermieter bei finanziellen Dispositionen, die Auswirkungen auf die Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht genommen hat, geht es regelmäßig nicht um interne, für den Mieter nicht ersichtliche Kostenkalkulationen des Vermieters, sondern um objektive Gegebenheiten, wie etwa durch Bescheid festgesetzte öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben oder die ortsübliche Entlohnung eines Hauswarts oder die Beschaffung von Brennstoff für die Heizungsanlage zu marktüblichen Preisen.“ Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH VIII ZR 340/10, Tz. 21 „So verhält es sich bei der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung regelmäßig nicht. Bei der Frage, ob der Vermieter bei finanziellen Dispositionen, die Auswirkungen auf die Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht genommen hat, geht es regelmäßignicht um interne, für den Mieter nicht ersichtliche Kostenkalkulationen des Vermieters, sondern um objektive Gegebenheiten, wie etwa durch Bescheid festgesetzte öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben oder die ortsübliche Entlohnung eines Hauswarts oder die Beschaffung von Brennstoff für die Heizungsanlage zu marktüblichen Preisen.“ Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Teil 2 Mietvertrag und Schriftform (Jacoby NZM 2011, 1) Prof. Dr. Florian JacobyBielefeld, 9. November 2012 Forschungsstelle für Immobilienrecht
§ 550 BGB Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Beispiel 1 • Es besteht ein Mietvertrag über Gewerberäume. • Eine Nachtragsvereinbarung ist in einem vom Geschäftsführer der Mieterin unterschriebenen und mit deren Briefkopf versehenen Schreiben an den Vermieter enthalten. • Unterhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der Mieterin befindet sich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Vermieter handschriftlich gefertigte und unterschriebene Zusatz "A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung". Wahrt diese (Nachtrags-)Vereinbarung die Schriftform? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH v. 14.07.2004 - XII ZR 68/02NJW 2004, 2962 • Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden Zusatz ihrerseits unterzeichnet hat. • Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RG, 19. Juni 1922, III 657/21, RGZ 105, 60, 62). Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
LG Berlin v. 12.01.2011 - 29 O 199/10Grundeigentum 2011, 754 • Es genügt ein ordnungsgemäß unterschriebenes Exemplar. • Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass die Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Erforderlich aber auch ausreichend für die Einhaltung der Schriftform ist eine von beiden Parteien unterschriebene einheitliche Urkunde, gleich, in wessen Besitz sie verbleibt. • Eine körperliche Verbindung der Anlagen ist für die Einhaltung der Schriftform nicht mehr erforderlich. Werden Essentialia des Mietvertrages wie hier in Anlagen ausgelagert, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, so muss zur Wahrung der Schriftform die Anlage im Text so genau bezeichnet werden, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH NJW 2003, 1248 f; NJW 2007, 288). Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH, Beschl. v. 24.1.2011 - VIII ZR 235/11 Vereinbaren die Parteien bei Auswechselung des Mietgegenstandes die Fortgeltung des bisherigen Mietvertrages, der wegen des Ausschlusses bestimmter Kündigungsgründe gemäß § 550 BGB der Schriftform bedurfte, ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Börstinghaus DMT-Bilanz 2011, S. 377 • Bedarf die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Verlängerungsoption) der Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB? • Die Gestaltungserklärung, mit der eine Verlängerungsoption ausgeübt wird, bedarf selbst dann nicht der Schriftform, wenn sich dadurch die Laufzeit des Vertrages auf über ein Jahr verlängert. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Breiholdt/Breiholdt, DMT-Bilanz 2011, S. 391 • Können die Vertragsparteien die „Gefahren des § 550 BGB“ bannen, indem sie sich in „Heilungsklauseln“ zur Nachholung der Schriftform verpflichten? • Hilfe versprechen nur • solche konkreten Klauseln, die sich auf Schriftformmängel beziehen, • die den Vertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrages bekannt sind oder • die von ihnen für möglich gehalten werden. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Schwerpunkt 1: Vertreterproblematik Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Beispiel 2 • Eine Anwalts-GbR sollte Gewerberäume von der Ehefrau eines Soziusses mieten • Auf Seiten der GbR unterzeichneten alle Sozien • Auf Vermieterseite unterschrieb der Ehemann der Vermieterin ohne Vertretungszusatz Ist die Schriftform des § 550 BGB gewahrt? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH v. 07.05.2008 - XII ZR 69/06NJW 2008, 2178 Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden. Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere Weise deutlich, z.B. wenn nur eine natürliche Person als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt, ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Beispiel 3 • Es bestand ein langfristiger Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft als Mieterin • Die Parteien einigten sich auf eine Mieterhöhung • Mieterin wurde dabei laut „Kopf“ der Vereinbarung durch die Vorstandsmitglieder S. G. und E. K. vertreten • Die Vereinbarung wurde nur durch E. K. und ohne Vertretungszusatz unterzeichnet Ist die Schriftform des § 550 BGB gewahrt? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH v. 04.11.2009 - XII ZR 86/07NJW 2010, 1453 Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Grundlagen der Vertreterproblematik • Verkörperungsgegenstand: Vertragsschluss • Auseinanderfallen der Zahl notwendiger Erklärungen/Unterschriften insbesondere bei • Insichgeschäft • Personenmehrheit und Vertretung • Gesamtvertretung macht Auslegung erforderlich! • Auslegung • Alle Umstände aus Urkunde • Keine explizite Hervorhebung der Vertretung erforderlich • Explizite Entkräftung der Erforderlichkeit mehrer Unterschriften Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
These 1 Das Schriftformgebot verlangt die Verkörperung allein des Vertragsschlusses. Es erstreckt sich nicht auf Wirksamkeitserfordernisse. Daher kommt es bei Stellvertretung nicht auf das Bestehen der Vertretungsmacht oder gar ihres Nachweises an. Es muss lediglich die nach § 164 Abs. 1 BGB für die Stellvertretung erforderliche Erklärung des Vertreters hinreichend aus der Urkunde hervorgehen. Dafür bedarf es auch im Anwendungsbereich von Schriftformerfordernissen grundsätzlich keines expliziten Hinweises (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
These 2 Probleme ergeben sich, wenn die Zahl der erforderlichen Erklärungen die der Unterschriften übersteigt. Das gilt namentlich dann, wenn auf einer Vertragsseite eine Personenmehrheit steht oder für einen Vertragsteil ausweislich der Urkunde Gesamtvertretung angeordnet ist. Will in diesen Fällen nur eine Person (für sich und als Vertreter für die weitere Vertragspartei bzw. als Einzelvertreter) statt der erforderlichen mehreren Personen handeln, bedarf es eines Hinweises. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Folgerungen • Eine natürliche Person als Vertragspartei BGH NJW 2008, 2178 (Vertretung durch Ehegatten) • Personenmehrheit • BGH NJW 2004, 1103 (Personenmehrheit) • BGH NJW 1994, 1649 (Ehegatten) • Juristische Personen • BGH NJW 2010, 1453 (AG) • BGH NJW 2007, 3346 (GmbH) • Personengesellschaften • BGH NJW 2003, 3053 (GbR) • [BGH NJW 2004, 1103 (GbR)] Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
These 3 Die Entscheidungen des BGH zur Vertreterproblematik im Rahmen des § 550 BGB sind in sich widerspruchsfrei und entsprechen den hier verfochtenen Grundsätzen. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Schwerpunkt 2: „Heilung“ nicht formgerechter Verträge mit „äußerer Form“ Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Beispiel 4 • Übersendung einer unterschriebenen Vertragsurkunde über langfristigen Mietvertrag als Vertragsangebot • Annahmefrist verstreicht • Vertragspartner unterschreibt Vertragsurkunde • Vertragsparteien schließen später schriftlich (mit Unterschrift) Änderungsvertrag ab, bei dem sie auf die (alte) Vertragsurkunde Bezug nehmen. Ist die Form von § 550 BGB gewahrt? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH v. 29.04.2009 - XII ZR 142/07NJW 2009, 2195 Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Beispiel 5 • Übersendung einer unterschriebenen Vertragsurkunde über langfristigen Mietvertrag als Vertragsangebot • Annahmefrist verstreicht • Vertragspartner unterschreibt Vertragsurkunde • Vertragspartner führen den schriftlich abgefassten Vertrag aus Ist die Form von § 550 BGB gewahrt? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
BGH v. 24.02.2010 - XII ZR 120/06NJW 2010, 1518 Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedingungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der „äußeren Form“ des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Problemeinordnung • Unwirksamkeit der Befristung wegen Verstreichen der Angebotsfrist, § 146 Fall 2 BGB • Unwirksamkeit wegen Verweigerung der Genehmigung(des vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts, §§ 164, 177 BGB) • Unwirksamkeit wegen Nichtigkeitsgründen,§§ 104 ff. BGB; §§142, 119 ff. BGB; § 138 BGB Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Lösungsansätze • BGH • Sinn und Zweck des Formgebots • Rechtsfolge des Formverstoßes • Institut des allgemeinen Teils des BGB:Bestätigung, § 141 BGB Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
§ 141 Abs. 1 BGB Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Lösungsansätze • BGH • Sinn und Zweck des Formgebots • Rechtsfolge des Formverstoßes • Institut des allgemeinen Teils des BGB:Bestätigung, § 141 BGB • Rechtsnatur und Form der Bestätigung(BGH NJW 1985, 2579) • Anwendungsbereich der Bestätigung(BGH NJW 1999, 3704) • Folgerungen Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
These 4 Der BGH lässt im Ergebnis zutreffend die Heilung eines zwar formgerecht verkörperten, aber wegen § 146 BGB unwirksamen Vertragsschlusses zu. Dieses Ergebnis lässt sich dogmatisch sauber allerdings nur als Bestätigung nach § 141 BGB absichern. Diese Vorschrift ist entgegen der bislang herrschenden Auffassung so zu verstehen, dass die Bestätigung eines formgerecht abgeschlossenen unwirksamen Rechtsgeschäfts nur dann der Form der Neuvornahme bedarf, wenn das Formgebot seine abermalige Einhaltung verlangt. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Teil 3 Die Kündigung von Wohnraummietverhältnissenbei Nichtbefolgung einer Vorauszahlungserhöhungnach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus Sommer 2012 Prof. Dr. Markus ArtzBielefeld, 9. November 2012 Forschungsstelle für Immobilienrecht
Aktuelle Entscheidungen des BGH Urteil des BGH vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11 Urteil des BGH vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Zentrale Vorschriften § 560 Veränderungen von Betriebskosten (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Zentrale Vorschriften § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…) (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…) 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Zentrale Vorschriften § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Betriebskostenabrechnung und Anpassung der Vorauszahlungen 1. Problem: Muss der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Abrechnung zu Grunde liegen? Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Betriebskostenabrechnung und Anpassung der Vorauszahlungen Bisherige Rechtsprechung des BGH: • Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei nach einer Abrechnung der Betriebskosten durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Hierfür genügte nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats allerdings eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; auf die inhaltliche Richtigkeit kam es nicht an. • Zentrale Argumente der bisherigen Rechtsprechung • Über die Anpassung der Vorauszahlungen soll alsbald nach einer Abrechnung Klarheit herrschen. • Aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung sollen nicht in diesem Rahmen ausgetragen werden. • Es geht lediglich um vorläufige Zahlungen über die im Rahmen der späteren Jahresrechnung Rechenschaft abzulegen ist. Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Betriebskostenabrechnung und Anpassung der Vorauszahlungen „Hieran hält der Senat nicht fest!“ Urteil des BGH vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11 Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012
Leitsatz der Entscheidung Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NZM 2010, 736 Rn. 26). Praktikerseminar Miet- und WEG-RechtBielefeld, 9. November 2012