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7. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der

Wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterstützung mobiler Forscher. 7. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung für „Forscherberater“ 13.12.2007. Einteilung. Wettbewerbs-rechtliche Fragen. Datenschutz-rechtliche Fragen.

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Presentation Transcript


  1. Wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterstützung mobiler Forscher 7. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung für „Forscherberater“13.12.2007

  2. Einteilung Wettbewerbs-rechtliche Fragen Datenschutz-rechtliche Fragen

  3. Einteilung Wettbewerbs-rechtliche Fragen Datenschutz-rechtliche Fragen

  4. Wettbewerbsrechtliche Fragen Vorbemerkung Wettbewerbsrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Es kann im Rahmen der heutigen Veranstaltung nur auszugsweise und stark vereinfacht dargestellt werden.

  5. Wettbewerbsrechtliche Fragen Generalklausel § 1 UWG „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“

  6. Wettbewerbsrechtliche Fragen Wettbewerb der öffentlichen Hand § 1 UWG gilt auch für die öffentliche Hand, soweit ihr Handeln Wettbewerb beeinflussen kann. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung,insbesondere zur Wettbewerbswidrigkeit von • Auskünften, • Empfehlungen und • Kritik.

  7. Wettbewerbsrechtliche Fragen Auskünfte Auskünfte sind unparteiisch, objektiv und sachgerechtzu erteilen. Es müssen nicht alle Anbieter genannt werden. Wettbewerbswidrig ist aber eine bewusst unvollständige Auskunft in der Absicht, bestimmte Wettbewerber zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

  8. Wettbewerbsrechtliche Fragen Empfehlungen Die Empfehlung fremder Leistung ist zulässig, wenn sie • im Aufgabenbereich der jeweiligen Verwaltung liegtund • neutral, objektiv sowie sachgerecht erfolgt. Wertende Beurteilungen sind statthaft.

  9. Wettbewerbsrechtliche Fragen Empfehlungen Wettbewerbswidrig sind • Empfehlungen, für die eine Gegenleistungversprochen oder gewährt wirdund • einseitige Bevorzugungen.

  10. Wettbewerbsrechtliche Fragen Kritik Kritische Äußerungen und Warnungen vorLeistungsangeboten sind zulässig, wenn sie • im Aufgabenbereich der jeweiligen Verwaltung liegen, • richtig und sachlich angemessen sind und • Wettbewerber nicht pauschal herabsetzen.

  11. Wettbewerbsrechtliche Fragen Folgerungen für Tipps zurUnterstützung mobiler Forscher Auskünfte und Empfehlungen in Bezug auf bestimmte Anbieter sind zulässig. Es müssen nicht alle Anbieter genannt werden. Eine Beschränkung auf bekannte Anbieter mit Expertise im Bereich mobiler Forscher ist zulässig.

  12. Wettbewerbsrechtliche Fragen Folgerungen für Tipps zurUnterstützung mobiler Forscher Kein Versprechen oder Gewähren einer Gegenleistung für Empfehlungen! Keine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung von Anbietern!

  13. Wettbewerbsrechtliche Fragen Haftungsklausel Schriftliche Auskünfte und Empfehlungen sollten mit einer Haftungsklausel versehen werden, zum Beispiel: „Die hier aufgeführten ... (Anbieter) sind der ... (Verwaltungsstelle) bekannt. Die ... (Verwaltungsstelle) übernimmt keine Gewähr für Qualität oder Vollständigkeit dieser Auskünfte/Empfehlungen.“

  14. Einteilung Wettbewerbs-rechtliche Fragen Datenschutz-rechtliche Fragen

  15. Datenschutzrechtliche Fragen Vorbemerkung Datenschutz ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Es kann im Rahmen der heutigen Veranstaltung nur auszugsweise und stark vereinfacht dargestellt werden.

  16. Datenschutzrechtliche Fragen Maßgebliche Rechtsnormen für öffentliche Stellen der Länder und Kommunen, soweit sie nicht Bundesgesetze ausführen oder Rechtspflege betreiben: • Landesdatenschutzgesetze, zum Beispiel Daten-schutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)(§ 1 DSG NRW)

  17. Datenschutzrechtliche Fragen Maßgebliche Rechtsnormen • für alle übrigen öffentlichen Stellen: • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG) • für nicht-öffentliche Stellen: • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BDSG)

  18. Datenschutzrechtliche Fragen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Öffentliche Stellen sind (§ 2 BDSG, § 2 DSG NRW) • Behörden • Rechtspflegeorgane • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  19. Datenschutzrechtliche Fragen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Öffentliche Stellen sind (§ 2 BDSG, § 2 DSG NRW) • unter Umständen privatrechtliche Vereinigungen öffentlicher Stellen, Sondervermögen, private Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht-öffentliche Stellen sind (§ 2 Abs. 4 BDSG) • alle übrigen natürlichen und juristischen Personen.

  20. Datenschutzrechtliche Fragen Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) (§ 3 Abs. 1 BDSG, § 3 Abs. 1 DSG NRW).

  21. Datenschutzrechtliche Fragen Grundsätzliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten sind nur zulässig, • wenn dies durch ein Gesetz erlaubt ist oder • die betroffene Person eingewilligt hat(§ 4 Abs. 1 BDSG, § 4 Abs. 1 DSG NRW).

  22. Datenschutzrechtliche Fragen Einwilligung in die Datenverarbeitung Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf freier Entscheidung beruht. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenenZweck hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

  23. Datenschutzrechtliche Fragen Einwilligung in die Datenverarbeitung Bei Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund-heit oder Sexualleben muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen (§ 4a BDSG, § 4 Abs. 1 und 3 DSG NRW).

  24. Datenschutzrechtliche Fragen Zulässigkeit der Datenverarbeitungdurch öffentliche Stellen Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten sind nur zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist (§§ 13 ff. BDSG, §§ 12 ff. DSG NRW).

  25. Datenschutzrechtliche Fragen Datenübermittlung öffentlicher Stellen an nicht-öffentliche Stellen Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen unter anderem dann übermittelt werden, wenn • dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und • die betroffene Person eingewilligt hat oder

  26. Datenschutzrechtliche Fragen Datenübermittlung öffentlicher Stellen an nicht-öffentliche Stellen Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen unter anderem dann übermittelt werden, wenn • es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse die Interessen der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 9, § 16 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, § 13 Abs. 2 b,§ 16 Abs. 1 Satz 1 a DSG NRW).

  27. Datenschutzrechtliche Fragen Zulässigkeit der Datenverarbeitungdurch nicht-öffentliche Stellen Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung oder Nutzung personenbezogener Daten für eigene Zwecke nicht-öffentlicher Stellen ist zulässig, • wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhält-nisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit der betroffenen Person dient, • soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen oder

  28. Datenschutzrechtliche Fragen Zulässigkeit der Datenverarbeitungdurch nicht-öffentliche Stellen Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung oder Nutzung personenbezogener Daten für eigene Zwecke nicht-öffentlicher Stellen ist zulässig, • wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person offensichtlich überwiegen. Bei der Datenerhebung sind die Zwecke der Verarbeitung und Nutzung konkret festzulegen(§ 28 Abs. 1 und 2 BDSG).

  29. Datenschutzrechtliche Fragen Übermittlung von Daten mobiler Forscherdurch öffentliche Stellen Ist die Veröffentlichung einer Liste mit Daten kontaktbereiter mobiler Forscher durch öffentliche Stellen, zum Beispiel Universitäten, zulässig? • Zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unbedingt erforderlich, deshalb grundsätzlich unzulässig.

  30. Datenschutzrechtliche Fragen Übermittlung von Daten mobiler Forscherdurch nicht-öffentliche Stellen Ist die Veröffentlichung einer Liste mit Daten kontaktbereiter mobiler Forscher durch nicht-öffentliche Stellen, zum Beispiel eine privatrechtliche Stiftung wie AvH, zulässig?

  31. Datenschutzrechtliche Fragen Übermittlung von Daten mobiler Forscherdurch nicht-öffentliche Stellen Zulässig, wenn • Satzungszweck der nicht-öffentlichen Stelle die Erhaltung wissenschaftlicher Verbindungen ist, • die Weitergabe der Daten zur Kontaktpflege unter mobilen Forschern als Zweck der Datenerhebung festgelegt wurde, • die Forscher auf den vorgesehenen Zweck hingewiesen wurden und • die Forscher schriftlich eingewilligt haben, dass ihre Daten für die Veröffentlichung einer Liste kontaktbereiter Forscher erhoben und verwendet werden.

  32. Datenschutzrechtliche Fragen Online-Netzwerk für mobile Forscher Unbedenklich ist die Einrichtung eines Online-Netzwerkes für mobile Forscher, wenn es den Forschern überlassen bleibt, ihre personenbezogenen Daten selbst einzugeben und wieder zu entfernen.

  33. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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