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NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE. Mag. Martha Haselsteiner. Patientencharta. Nicht direkt verbindlich richtet sich an die Gesetzgebung! Mindeststandards Demonstrative Aufzählung der wichtigsten Patientenrechte Recht auf Behandlung und Pflege

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NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE

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Presentation Transcript


  1. NÖ Patienten- und PflegeanwaltschaftPATIENTENRECHTE Mag. Martha Haselsteiner

  2. Patientencharta • Nicht direkt verbindlich • richtet sich an die Gesetzgebung! • Mindeststandards • Demonstrative Aufzählung der wichtigsten Patientenrechte • Recht auf Behandlung und Pflege • Recht auf Achtung der Würde und Integrität • Recht auf Selbstbestimmung und Information • Recht auf Dokumentation • Besondere Bestimmungen für Kinder • Vertretung von Patienteninteressen • Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

  3. Wo steht was? Patientencharta Berufsrechte Krankenanstaltenrecht ÄrzteG GuKG KAKuG NÖ KAG Ärzte Pflegekräfte Krankenanstalten

  4. Patientenrechte im Überblick Recht auf Achtung der Würde und Integrität Recht auf Behandlung und Pflege Recht auf Selbst-bestimmung und Information Recht auf Dokumentation

  5. Recht auf Behandlung und Pflege • Zweckmäßige und angemessene Leistungen für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied • des Alters • des Geschlechts • der Herkunft • des Vermögens • des Religionsbekenntnisses • der Art und Ursache der Erkrankung • rechtzeitig sicherzustellen

  6. Recht auf Behandlung und Pflege • Diagnostik und Behandlung haben entsprechend dem Stand der Wissenschaft bzw nach anerkannten Methoden zu erfolgen • Kann nach dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung des Patienten nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass mit Zustimmung des Patienten eine Überstellung in eine geeignete andere Krankenanstalt erfolgt • Qualitätskontrollen und Qualitätssicherungsmaßnahmen

  7. Recht auf Würde & Integrität Privatsphäre Lebensrythmus Datenschutz Besuche Sterben in Würde Religiöse Betreuung

  8. Selbstbestimmung AUFKLÄRUNG Ausnahme: Gefahr im Verzug ZUSTIMMUNG Behandlung/Maßnahme AUSKUNFT & EINSICHT

  9. Selbstbestimmung „Therapeutisches Privileg“: Vorenthalten medizinischer Informationen, wenn die Weitergabe an den Patienten seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde  nur in sehr engen Grenzen!

  10. Wer entscheidet? Grundsatz: Der einsichts- und urteilsfähige Patient entscheidet selbst! Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jene Fähigkeit, Grund und Bedeutung der Behandlung einsehen können und seinen Willen danach zu richten. Sie steht immer im Kontext mit der konkreten Maßnahme! Auch objektiv „unvernünftige“ Entscheidungen sind zu akzeptieren, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt.

  11. Sonderfall: Minderjährige Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? (Wird im Zweifel ab 14 Jahren vermutet) JA Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden? NEIN JA NEIN Einwilligung der Eltern alleine Einwilligung von Eltern + Kind Einwilligung des Minderjährigen alleine

  12. Sonderfall: Sachwalterschaft Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? NEIN Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden? („wichtige die Person betreffende Angelegenheit“)‏ JA NEIN JA wenn in der Zuständigkeit des Sachwalters Patient entscheidet alleine SWentscheidet alleine SWund Gericht

  13. Einsichtsrecht: Der Patient und sein Umfeld • Patient selbst uneingeschränkt (theoretische Ausnahme des therapeutischen Privilegs) • Gesetzliche Vertreter, soweit sie vertretungsbefugt sind • Eltern • Sachwalter • Vorsorgebevollmächtigte • Angehörigenvertretung • Vertrauenspersonen

  14. Einsichtsrecht: Behörden und Institutionen • UbG-Patientenanwälte bei Unterbringung • Gerichte, Behörden, SV-Träger, … • Einweisende und weiterbehandelnde Ärzte bzw. Krankenanstalten • Patientenanwaltschaften

  15. Einsichtsrecht nach dem Tod Gibt es nach dem Tod des Patienten ein Einsichtsrecht von Erben oder nahen Angehörigen? „Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist.“ OGH 1 Ob 341/99z

  16. Die Patientenverfügungvorausschauende Selbstbestimmung

  17. Rechtlicher Rahmen jede Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten Einsichts- und Urteilsfähigkeit?(Sachwalter, gesetzlicher Vertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Patientenverfügung) Patient kann jede Behandlung ablehnen, selbst wenn dies zum Tod führt

  18. Patientenverfügung • Willenserklärung, mit der • eine medizinische Behandlung • abgelehnt wird • und die dann wirksam werden soll, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts- und urteilsfähig ist. Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und Patient Patientenverfügungs-Gesetz PatVG (BGBl I 55/2006)

  19. Arten der Patientenverfügung verbindlich beachtlich

  20. Allgemeine Voraussetzungen • Höchstpersönlichkeit • keine Vertretung • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Kein strafrechtlich unzulässiger Inhalt • keine aktive direkte Sterbehilfe! • Freie Willensentscheidung (nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasst)

  21. Minderjährige & PV Voraussetzung für die Errichtung einer PV ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, nicht die Volljährigkeit = auch Minderjährige können eine PV errichten, wenn sie dafür einsichts- und urteilsfähig sind § 146c Abs. 1 ABGB: Bei mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahren) wird im Zweifel vermutet, dass sie einsichts- und urteilsfähig sind.

  22. Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung • Konkrete Beschreibung • der abgelehnten Maßnahmen • der konkretenSituation • Ärztliche Aufklärung vor Errichtung • Schriftliche Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenvertretungen nach rechtlicher Belehrung

  23. Erneuerung einer verbindlicher PV • Eine Erneuerung ist nach spätestens 5 Jahren unter Einhaltung der Formerfordernisse erforderlich. • Ausnahme: die PV bleibt auch nach fünf Jahren verbindlich, wenn Willensbildungs-fähigkeit nicht mehr gegeben ist. • Wird die verbindliche PV nach 5 Jahren nicht erneuert, wird sie zu einer beachtlichen PV.

  24. Beachtliche Patientenverfügung Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden... • Abgelehnte Maßnahmen nicht konkret beschrieben • Nicht eingehaltene Formvorschriften • Keine ärztliche Aufklärung • Nicht bei Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertretung errichtet • Keine Erneuerung obwohl weiter einsichts- und urteilsfähig

  25. Nachträgliche Unwirksamkeit • Stand der med. Wissenschaft hat sich seit der Errichtung grundlegend geändert hat • Widerruf • ausdrücklich oder • konkludent (schlüssig)

  26. Der Weg zur Patientenverfügung HausärztIn, Intensiv- medizinerIn Erstinformation Reflexion Ärztliche Aufklärung Freunde, Familie, Vertrauens-personen Patientenvertretung verbindliche Patienten- Verfügung Erstellenvor RA, Notar, PatVertretung

  27. Auffinden der PV • PatientIn übergibt PV bei Aufnahme • Vertrauensperson bringt die PV • Hinweiskarte bei den Dokumenten (mit Kontakt der Vertrauensperson) • Kein zentrales Register, aber: • Register der Notare • Register der Rechtsanwälte

  28. Auffinden der PV Patientenverfügungen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren.§ 10 Abs 1 Z 7 KAKuG, § 21 Abs 1 lit NÖ KAG Bringschuld des Patienten gegenüber dem Krankenhaus Krankenhaus: Keine „Nachforschungspflicht“ AbDokumentationin der Verantwortung des Krankenhauses

  29. Außergerichtliches Beschwerdemanagementim Gesundheitswesen

  30. Wege der Konfliktbehandlung Patienten- Vertretungen Schlichtungs- stellen Strafgericht außer- gerichtlich gerichtlich Entschädigungs- Fonds Ombudsstellen (KH) Zivilgericht

  31. Leitbild der PPA • Sprachrohr für PatientInnen • Wir suchen nach Lösungen – nicht nach Sündenböcken • Qualitätssicherung durch Feedback • Ventilin emotional aufgeladenen Situationen

  32. Aufgaben Beschwerdemanagement Entschädigungsfonds Strukturelle Patientenvertretung Patientenverfügung Öffentlichkeitsarbeit Information und Beratung

  33. Überprüfung durch NÖ PPA Einbringung Einholung Unterlagen und Stellungnahme Prüfung: Arzt Jurist Menschlich/ kommunikatives Problem Behandlungs-, Aufklärungs- Fehler Kein Fehler Verhandlung mit Versicherung Schadenersatz Feedback

  34. Überprüfung durch NÖ PPA Einbringung Einholung Unterlagen und Stellungnahme Prüfung: Arzt Jurist Aufgeklärte Komplikation schwerer Schaden Verlauf der Erkrankung NÖ Patienten- Entschädigungsfonds Feedback Keine Entschädigung

  35. Geschäftsanfall 1994-2009

  36. Erste Überprüfungsergebnisse (NÖ):

  37. Ergebnisse

  38. NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

  39. Grundsätze • Kein Ersatz der zivilrechtlichen Haftung • daher auch keine Entlastung der Haftpflichtversicherungen • Ergänzend zum Haftungssystem:NÖ Patienten-Entschädigungsfonds • Kein Rechtsanspruch, kein Rechtszug

  40. Finanzierung • Patientenseitige Finanzierung: • Alleine durch Patienten! • 73 Eurocent pro Krankenhausaufenthaltstag (max. 28 Tage) • Aufwand für Patientenanwaltschaft alleine aus Landesmitteln

  41. Ansprüche: • Begünstigte Personen: • Patient • Rechtsnachfolger • Personen mit nachweislich kausalen Aufwendungen • nach § 1327 ABGB begünstigte Personen (Unterhalt).

  42. Auszahlungsbeträge: • Bei sehr hohen Dauerschäden:bis zu € 150.000,- • Grundsätzliche Höchstgrenze:€ 36.000,- • Rückgriff möglich • Kommt es nach einer Entschädigungsleistung zu einer Schadenersatzleistung (§§ 1293ff ABGB), so ist die Entschädigung an den NÖ Patienten-Entschädigungsfonds zurückzuzahlen.

  43. Zwei-Stufen-Modell Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich ist, dann möglicherweise Fall für Fonds. HAFTUNGSRECHT PPA prüft, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht 2. Stufe 1.Stufe NÖ PATIENTEN- ENTSCHÄDIGUNGSFONDS • Gutachten (gerichtl. beeideter SV) • Verhandlung mit Versicherung • Schiedsstelle (ÄK NÖ) • Abschlussschreiben

  44. Grundsätzliche Voraussetzungen • Der Schaden ist bei einer Behandlung in einer Niederösterreichischen Krankenanstalt eingetreten • Eintritt des Schadens nach dem 31. 12. 2000 • Fall noch nicht verjährt • (drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) • Kein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig

  45. Kriterien für Entschädigung • Fragliche Haftung • es gibt Anhaltspunkte für eine Haftung nach Schadenersatzrecht • sind aber nicht sicher beweisbar • Komplikation • Kein Fehlverhalten • Es hat sich ein Risiko verwirklicht, das man nie sicher vermeiden kann • Sehr selten und gleichzeitig schwerwiegend • Katastrophaler Verlauf, dh außerordentlich großer Schaden

  46. NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

  47. NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

  48. www.patientenanwalt.com

  49. DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Mag. Martha Haselsteiner NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft 3109 St. Pölten Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus Glaswürfel  02742 / 9005 - 15433 www.patientenanwalt.com

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